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241 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
22
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
22
.
September
beschlossen
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
15
.
Oktober
wird
sten
Klägerin
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Revision
war
§
Abs.
Satz
Abs.
B
eschlusswege
unzulässig
verwerfen
Revisionsbegründung
Klägerin
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
genügt
.
1
.
Senat
nimmt
zunächst
Bezug
Hinweisbeschluss
Sache
29
Juli
dargelegt
ist
ordnungsgemäßen
Begründung
Revision
Angabe
Revision
sgründe
Bezeichnung
verletzten
Rechtsnorm
gehört
Revisionsbegründung
tragenden
Gründen
angefochtenen
Urteils
auseinandersetzen
vgl.
Beschluss
18
.
mber
VersR
;
Urteil
11
Juli
ZR
;
Urteil
29
.
Oktober
m.w
.
Rechtsfehler
angefochtenen
Urteils
so
aufzeigen
muss
Gegenstand
Richtung
Revisionsangriffs
erkennbar
werden
.
erfordert
Revisionsbegründung
gerügten
Punkten
angefochtenen
Urteil
auseinandersetzt
aaO
.
konkret
Gründe
darlegt
rechtsfehlerhaft
sein
soll
.
2
.
genügt
Revisionsbegründung
Klägerin
.
erhobene
Sachrüge
verhält
ausschließlich
Berufungsgericht
unerheblich
offen
gelassenen
Frage
Bele
hrungsobliegenheit
Versicherers
§
Abs.
spontan
erfüllende
Obliegenheiten
Versicherungsnehmers
entfällt
.
fehlt
Auseinandersetzung
Berufungsgericht
Entscheidung
tragend
zugrunde
gelegten
Erwägung
Obliegenheit
Stehlgutlistenvorlage
Polizei
unterfalle
Schadenminderungsobliegenheit
Belehrungserfordernis
§
Abs.
.
3
.
Ausführungen
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
9
.
September
führen
anderen
Erge
bnis
.
Zunächst
wird
vorgenannte
Auffassung
Berufungsgerichts
bestätigt
Obliegenheit
Vorlage
Stehlgutliste
Polizei
sei
lediglich
Konkretisierung
Schadensminderungspflicht
.
Übrigen
macht
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
nunmehr
zwar
geltend
Belehrungspflicht
§
Abs.
müsse
auch
dann
bestehen
Obliegenheit
Schadensminderung
diene
ist
aber
erkennbar
Revisionsangriff
bereits
Revisionsbegründung
gebotenen
Weise
Ausdruck
gebracht
worden
ist
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung