BESCHLUSS 22 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. 22 . September beschlossen : Revision Urteil 9 . Zivilsenats 15 . Oktober wird sten Klägerin verworfen . Streitwert : € Gründe : Revision war § Abs. Satz Abs. B eschlusswege unzulässig verwerfen Revisionsbegründung Klägerin Anforderungen § Abs. Satz Nr. . genügt . 1 . Senat nimmt zunächst Bezug Hinweisbeschluss Sache 29 Juli dargelegt ist ordnungsgemäßen Begründung Revision Angabe Revision sgründe Bezeichnung verletzten Rechtsnorm gehört Revisionsbegründung tragenden Gründen angefochtenen Urteils auseinandersetzen vgl. Beschluss 18 . mber VersR ; Urteil 11 Juli ZR ; Urteil 29 . Oktober m.w . Rechtsfehler angefochtenen Urteils so aufzeigen muss Gegenstand Richtung Revisionsangriffs erkennbar werden . erfordert Revisionsbegründung gerügten Punkten angefochtenen Urteil auseinandersetzt aaO . konkret Gründe darlegt rechtsfehlerhaft sein soll . 2 . genügt Revisionsbegründung Klägerin . erhobene Sachrüge verhält ausschließlich Berufungsgericht unerheblich offen gelassenen Frage Bele hrungsobliegenheit Versicherers § Abs. spontan erfüllende Obliegenheiten Versicherungsnehmers entfällt . fehlt Auseinandersetzung Berufungsgericht Entscheidung tragend zugrunde gelegten Erwägung Obliegenheit Stehlgutlistenvorlage Polizei unterfalle Schadenminderungsobliegenheit Belehrungserfordernis § Abs. . 3 . Ausführungen Schriftsatz Prozessbevollmächtigten Klägerin 9 . September führen anderen Erge bnis . Zunächst wird vorgenannte Auffassung Berufungsgerichts bestätigt Obliegenheit Vorlage Stehlgutliste Polizei sei lediglich Konkretisierung Schadensminderungspflicht . Übrigen macht Prozessbevollmächtigte Klägerin nunmehr zwar geltend Belehrungspflicht § Abs. müsse auch dann bestehen Obliegenheit Schadensminderung diene ist aber erkennbar Revisionsangriff bereits Revisionsbegründung gebotenen Weise Ausdruck gebracht worden ist . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung