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1.8 KiB

BESCHLUSS
23
Juli
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
23
Juli
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
19
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
Abs.
statthafte
Anhörungsrüge
Beklagten
ist
begründet
.
gebilligten
Rechtspr
echung
Bundesgerichtshofs
können
Anhörungsrüge
nur
neue
eigenständige
Verletzungen
Art
.
Abs.
GG
Rechtsmittelgericht
gerügt
werden
vgl.
Beschlüsse
20
November
.
5
;
12
.
Mai
;
BVerfG
Beschluss
5
.
Mai
.
Derartige
selbständige
Verstöße
Senats
Art
.
Abs.
GG
liegen
.
Erfolg
machen
Beklagten
zunächst
l-
tend
Bundesgerichtshof
habe
geltend
gemachte
Beschwer
Wert
ausgehen
müssen
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Beschwerdewert
Berufung
Bekla
gten
Beschluss
14
.
September
festgesetzt
.
Streitwertfestsetzung
beruht
aber
Beklagten
Berufungsverfahren
nur
Verurteilung
Au
skunftserteilung
auch
Wertermittlung
gewandt
haben
.
Beklagten
selbst
haben
angegebenen
Wert
Wesentlichen
begründet
Kosten
Höhe
Wertermittlung
insbesondere
V.
GmbH
Co.
Tochtergesellschaften
anfielen
Berufungsschrift
8
Juli
Schriftsatz
3
.
August
.
Angaben
Beklagten
beruhte
Streitwertfestsetzung
Berufungsgerichts
.
Verurteilung
Wertermittlung
ist
allerdings
Gegenstand
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
Klage
insoweit
abgewiesen
hat
.
verbleibenden
Auskunftsanspruch
llein
haben
Beklagten
Frist
Begründung
Nichtz
ulassungsbeschwerde
dargelegt
Wert
Beschwer
mehr
beträgt
.
Übrigen
ist
Beschwerde
Senat
Beschluss
19
.
Juni
ausgeführt
hat
ohnehin
unbegründet
.
Insoweit
rschöpft
Vorbringen
Beklagten
Anhörungsrüge
Wiederholung
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
vorgetragenen
Argumente
Senat
bereits
Entscheidung
berücksichtigt
hat
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung