BESCHLUSS 23 Juli Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Richter Dr. 23 Juli beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 19 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a Abs. statthafte Anhörungsrüge Beklagten ist begründet . gebilligten Rechtspr echung Bundesgerichtshofs können Anhörungsrüge nur neue eigenständige Verletzungen Art . Abs. GG Rechtsmittelgericht gerügt werden vgl. Beschlüsse 20 November . 5 ; 12 . Mai ; BVerfG Beschluss 5 . Mai . Derartige selbständige Verstöße Senats Art . Abs. GG liegen . Erfolg machen Beklagten zunächst l- tend Bundesgerichtshof habe geltend gemachte Beschwer Wert € ausgehen müssen . Zwar hat Berufungsgericht Beschwerdewert Berufung Bekla gten Beschluss 14 . September € festgesetzt . Streitwertfestsetzung beruht aber Beklagten Berufungsverfahren nur Verurteilung Au skunftserteilung auch Wertermittlung gewandt haben . Beklagten selbst haben angegebenen Wert € Wesentlichen begründet Kosten Höhe Wertermittlung insbesondere V. GmbH Co. Tochtergesellschaften anfielen Berufungsschrift 8 Juli Schriftsatz 3 . August . Angaben Beklagten beruhte Streitwertfestsetzung Berufungsgerichts . Verurteilung Wertermittlung ist allerdings Gegenstand Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht Klage insoweit abgewiesen hat . verbleibenden Auskunftsanspruch llein haben Beklagten Frist Begründung Nichtz ulassungsbeschwerde dargelegt Wert Beschwer mehr € beträgt . Übrigen ist Beschwerde Senat Beschluss 19 . Juni ausgeführt hat ohnehin unbegründet . Insoweit rschöpft Vorbringen Beklagten Anhörungsrüge Wiederholung Begründung Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente Senat bereits Entscheidung berücksichtigt hat . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung