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182 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
21
.
Februar
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
21
.
Februar
beschlossen
:
wird
angeordnet
Klägerin
Prozesskosten
Beklagten
28
.
März
weitere
Sicherheit
Höhe
leisten
hat
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Anordnung
ergänzenden
Pr
ozesskostensicherheit
sind
§
Abs.
gegeben
.
Bekla
gten
haben
Einrede
mangelnden
Sicherheitsleistung
Prozesskosten
Klageerwiderung
ersten
Verhandlung
Hauptsache
rechtzeitig
uneingeschränkt
Rechtszüge
erh
oben
vgl.
Urteil
30
.
Juni
m.w
.
.
Landgericht
hat
Zwischenurteil
31
Juli
Sicherheit
voraussichtlichen
Anwaltskosten
B
eklagten
ersten
Rechtszüge
Gerichtskosten
Berufungsinstanz
berechnet
.
unbestrittenen
Vorbringen
Beklagten
angeordnete
Sicherheit
Verfahrensgebühren
tten
Rechtszuges
abdeckt
Klägerin
weiterhin
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
können
Beklagten
weitere
Sicherheit
verlangen
.
Klägerin
kann
Pflicht
Sicherheitsleistung
befreit
werden
Rechtsschutzversicherung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Deckung
zugesagt
hat
.
Deckungszusage
Rechtsschutzversicherung
gehört
Befreiungstatbeständen
gemäß
§
Abs.
.
Antrag
Stellung
weiteren
Prozesskostensicherheit
ist
auch
treuwidrig
.
Höhe
weiteren
Sicherheit
bemisst
Senat
Grundlage
Streitwerts
102.537,18
möglichen
Anwaltskosten
dritte
Instanz
Nichtzulassungsbeschwerde
möglicher
anschließender
Revision
:
Höhe
3.456,90
0,3-Erhöhungsgebühr
Höhe
1,5-Terminsgebühr
Höhe
Auslagenpauschale
Höhe
zzgl.
Umsatzsteuer
Höhe
insgesamt
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung