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NAMEN
Verkündet
:
1
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
1
.
Juni
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Zahlung
Zinsen
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
Folgenden
:
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
:
Versicherer
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
ebensversicherung
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
.
wurde
Antrags
1
.
Januar
so
genannten
Policenmodell
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
:
.
abgeschlossen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erhielt
Vertragsschluss
Verbraucherinformation
Versicherungsaufsichtsgesetzes
.
zahlte
Versicherungsbeiträge
Höhe
insgesamt
Revisionsverhandlung
unstreitig
gestellt
worden
ist
.
Juli
kündigte
VN
Vertrag
.
Versicherer
zahlte
Rückkaufswert
Überschussbeteiligung
Verzugszinsen
.
Schreiben
3
.
Dezember
erklärte
VN
Widerspruch
§
.
Klage
hat
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkauf
swerts
insgesamt
verlangt
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
sei
niemals
Widerspruchsrecht
belehrt
worden
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Höhe
Zinsen
stattgegeben
.
Insoweit
verfolgt
Versicherer
Revision
Antrag
Zurückweisung
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
ungerechtfertigter
Bereicherung
Anspruch
weitere
Rückzahlung
Be
iträgen
gezogenen
Nutzungen
.
Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag
sei
verfristeten
Widerspruch
VN
unwirksam
geworden
.
Feststellungen
Landgerichts
habe
Verbraucherinformation
Vertrag
erhalten
.
Vertrag
habe
nur
Policenmodell
ustande
kommen
können
.
hiernach
bestehende
Widerspruch
srecht
habe
Versicherer
ordnungsgemäß
belehrt
.
Belehrung
Antragsformular
fehle
notwendige
Hinweis
Widerspruch
schriftlich
erfolgen
müsse
.
Widerspruchsrecht
habe
auch
Ablauf
Jahresfrist
§
Abs.
Satz
.
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
fortbestanden
.
habe
Recht
Widerspruch
verwirkt
.
schutzwürdiges
Vertrauen
könne
Versicherer
schon
Anspruch
nehmen
ordnungsgemäße
Widersp
ruchsbelehrung
erteilt
habe
.
Grund
liege
achung
Bereicherungsanspruchs
widersprüchliche
Rechtsau
sübung
.
Rahmen
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
müsse
Versicherungsschutz
anrechnen
lassen
Kündigung
Vertrages
genossen
habe
.
Parteien
hätten
Wert
Risikoschutzes
unstreitig
gestellt
.
Versicherer
Vortrag
entstandenen
Verwaltungskosten
müsse
Rahmen
gebotenen
Saldierung
entgege
nhalten
lassen
.
Versicherer
Beiträgen
gezogenen
rauszugebenden
Nutzungen
seien
Zeit
Beendigung
Beitragszahlungen
weitere
nachfolgende
Zeit
schätzen
.
Schätzung
Höhe
Nutzungen
sei
durchschnittliche
Nettoverzinsung
Kapitalanlagen
deutschen
Lebensversicherer
zugrunde
legen
.
könne
Herausgabe
Nutzungen
beanspruchen
Versicherer
vereinbarten
Beiträge
Fonds
investiert
habe
.
Versicherer
habe
Sparanteil
Beiträge
angegeben
Wert
Fondsanteile
Tag
Kündigung
beziffert
.
seien
Nutzungen
Sparanteil
gezogen
worden
.
Vorbringen
sei
hinreichend
konkret
getreten
.
Versicherer
habe
auch
Nutzungen
Beitr
ägen
ziehen
können
Verwaltung
Lebensversicherung
svertrages
Abschlusskosten
habe
aufwenden
müssen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Revision
ist
insgesamt
zulässig
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Revisionserwiderung
nur
eschränkt
Höhe
Versicherer
bestehenden
Zahlungsansprüche
zugelassen
.
Beschränkung
lassung
Anspruchshöhe
lässt
Berufungsurteil
tnehmen
.
Tenors
wurde
Revision
uneingeschränkt
zugelassen
.
Gründen
heißt
Zulassung
Revision
erfolge
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Frage
bereicherungsrechtliche
Anspruch
Widerspruch
gemäß
§
.
berechnen
sei
würden
Rechtsprechung
unterschie
dliche
Auffassungen
vertreten
;
insbesondere
sei
umstritten
bekla
gten
Versicherungsunternehmen
derartigen
Fällen
Rückzahlung
Beiträge
auch
insoweit
verweigern
könnten
Abschluss
Verwaltungskosten
verbraucht
hätten
.
lässt
Beschränkung
Zulassung
gebotenen
Eindeutigkeit
ersehen
.
2
.
Revision
ist
teilweise
begründet
.
wendet
allerdings
Erfolg
Berufungsgericht
Grunde
Anspruch
Erstattung
gezahlten
Prämien
§
Abs.
Satz
Alt
.
zuerkannt
hat
.
Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag
schafft
Rechtsgrund
Prämienzahlung
.
ist
Widerspruchs
wirksam
gekommen
.
Widerspruch
war
Ablaufs
§
Abs.
Satz
.
normierten
Jahresfrist
rechtzeitig
.
gemäß
§
Abs.
Satz
.
wurde
Gang
gesetzt
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Vertrag
Wege
Policenmodells
abgeschlossen
wurde
nimmt
Revision
.
räumt
Versicherer
Übersendung
Versicherungsscheins
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Widerspruchsrecht
belehrte
.
Belehrung
Antragsformular
kommt
Ansicht
Ber
ufungsgerichts
.
Anders
Revision
meint
war
ordnungsgemäße
elehrung
Widerspruchsrecht
hier
auch
ausnahms
weise
entbehrlich
Antrag
Abschluss
Versicherungsvertrages
Versicherungsmakler
beraten
rden
ist
.
ordnungsgemäße
Widerspruchsbelehrung
war
§
Abs.
Satz
.
gesetzlich
vorgeschrieben
.
Einzelfall
ordnungsgemäßer
Belehrung
Wide
rspruchsrecht
gleichwohl
zutreffend
Kenntnis
hatte
kommt
.
Frage
Ordnungsgemäßheit
Belehrung
ist
abstrakt
beurte
ilen
Senatsbeschluss
27
.
Januar
juris
.
.
Widerspruchsrecht
bestand
Ablauf
Jahresfrist
§
Abs.
Satz
.
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
Abs.
Satz
.
Senat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
.
Auffassung
Revision
hat
Recht
Widerspruch
verwirkt
.
fehlt
hier
Umstandsmoment
.
schutzwürdiges
Vertrauen
kann
Versicherer
schon
shalb
Anspruch
nehmen
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
ordnungsgemäße
Widerspruchsbelehrung
teilte
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Grund
widerspricht
Ausübung
Widerspruchsrechts
Ermang
elung
reine
Prämienzahlung
hinausgehender
besonders
gravierender
Umstände
auch
Treu
Glauben
.
Angriffe
Revision
Bemessung
Bereicherungsanspruchs
sind
Teil
berechtigt
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Rückgewähranspruch
Höhe
uneingeschränkt
g
ezahlten
Prämien
umfasst
.
hat
bereiche
rungsrechtlichen
Rückabwicklung
jedenfalls
faktisch
Kündigung
genossenen
Versicherungsschutz
angerechnet
.
Wert
Versicherungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Ausgehend
hat
Berufungsgericht
Wertersatz
Parteien
unstreitig
gestellten
Risikoanteil
bemessen
.
Recht
hat
auch
bereits
ausgekehrten
Rückkaufswert
ausgezahlte
Überschussbeteiligung
Verzugszinsen
Abzug
gebracht
.
Überschussbeteiligung
steht
zwar
grundsätzlich
.
setzt
aber
wirksamen
Vertrag
hier
erklärten
Widerspruchs
gekommen
ist
.
gilt
auch
Versicherer
Zusammenhang
Ausza
hlung
Rückkaufswerts
Verzugszinsen
Höhe
gutgeschrieben
hat
.
-9-
Abzug
bringen
sind
weiterhin
Fondsverluste
vgl.
Senatsurteil
11
November
.
.
Fondsanlage
Höhe
unstreitig
erlitten
hat
.
Versicherer
erhobene
Einwand
Entreicherung
gemäß
§
Abs.
greift
Abzug
gebrachten
Verwaltungskosten
.
Insoweit
kann
Versicherer
Wegfall
Bereicherung
berufen
.
hat
Senat
Urteilen
29
Juli
VersR
.
.
;
.
.
vergleichbare
Sachverhalte
betrafen
entschieden
Einzelnen
egründet
.
Revision
verweist
Versicherer
habe
Verwaltungskosten
Höhe
vorgetragen
spezifisch
Abschluss
Vertrages
angefallen
seien
verkennt
A
bschlusskosten
"
vertragsspezifische
Verwaltungskosten
bzug
gebracht
werden
können
.
jedenfalls
noch
zustehende
Anspruch
berechnet
folgt
:
eingezahlte
Prämien
Wert
Risikoschutz
Auszahlung
Fondsverluste
Nutzungen
Berufungsgericht
zuerkannt
hat
fehlt
ausreichendem
Vortrag
.
§
Abs.
Alt
.
sind
nur
Nutzungen
herauszugeben
Bereicherungsschuldner
tatsächlich
gezogen
wurden
Senatsurteile
11
November
aaO
.
;
29
Juli
aaO
.
46
;
aaO
.
;
jeweils
m.w
.
.
können
Bestimmung
gezogenen
Nutzungen
gezah
lten
Prämien
voller
Höhe
Berücksichtigung
finden
Senatsurteil
11
November
aaO
.
.
.
Nutzungen
Risikoanteil
Versicherer
Wertersatz
faktisch
g
enossenen
Versicherungsschutz
verbleibt
stehen
vgl.
11
November
aaO
.
.
Weiterhin
hat
Versicherer
Anlage
Sparanteils
Fonds
Gewinn
erzielt
fondsgebundenen
Lebensversicherung
tatsächlich
gezogene
Nutzung
zusteht
vgl.
Senatsurteil
11
November
aaO
.
.
Abschlusskosten
entfallende
Prämienanteil
bleibt
Nutzungsersatzansprüche
Betracht
.
abweichender
A
nhaltspunkte
ist
auszugehen
Versicherer
ienanteil
Kapitalanlage
nutzen
konnte
vgl.
Senatsurteil
11
November
aaO
.
.
Verwaltungskostenanteils
Prämien
kann
vermutet
werden
Versicherer
Nutzungszinsen
bestimmter
Höhe
erzielt
hat
.
insoweit
egungsbelastete
kann
Bezug
Ertragslage
jeweiligen
Versicherers
tatsächliche
Vermutung
Gewinne
rzielung
bestimmter
Höhe
etwa
Höhe
hier
zunächst
verlangten
Zinssatzes
%
Höhe
gesetzlichen
Zinssatzes
Prozentpunkten
Basiszinssatz
stützen
vgl.
Senatsurteil
11
November
aaO
.
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Schätzung
fehlt
Ertrag
s-
lage
beklagten
Versicherers
bezogenen
Grundlage
.
allerdings
Berufungsgericht
erteilten
Hinweise
weitergehendem
Vortrag
hatte
ist
Berufungsurteil
nsichtlich
zuerkannten
Nutzungen
aufzuheben
.
Zurückverwe
isung
wird
Berufungsgericht
Parteien
Gelegenheit
ergänze
nden
Stellungnahme
geben
haben
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.06.2013
OLG
Entscheidung