NAMEN Verkündet : 1 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 1 . Juni Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Zahlung € Zinsen verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer Folgenden : begehrt beklagten Versicherer Folgenden : Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung . wurde Antrags 1 . Januar so genannten Policenmodell seinerzeit gültigen Fassung Folgenden : . abgeschlossen . Feststellungen Berufungsgerichts erhielt Vertragsschluss Verbraucherinformation Versicherungsaufsichtsgesetzes . zahlte Versicherungsbeiträge Höhe insgesamt € Revisionsverhandlung unstreitig gestellt worden ist . Juli kündigte VN Vertrag . Versicherer zahlte Rückkaufswert € Überschussbeteiligung € Verzugszinsen € . Schreiben 3 . Dezember erklärte VN Widerspruch § . Klage hat Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkauf swerts insgesamt € verlangt . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . sei niemals Widerspruchsrecht belehrt worden . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Höhe € Zinsen stattgegeben . Insoweit verfolgt Versicherer Revision Antrag Zurückweisung Berufung . Entscheidungsgründe : Revision hat teilweise Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts hat ungerechtfertigter Bereicherung Anspruch weitere Rückzahlung Be iträgen gezogenen Nutzungen . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei verfristeten Widerspruch VN unwirksam geworden . Feststellungen Landgerichts habe Verbraucherinformation Vertrag erhalten . Vertrag habe nur Policenmodell ustande kommen können . hiernach bestehende Widerspruch srecht habe Versicherer ordnungsgemäß belehrt . Belehrung Antragsformular fehle notwendige Hinweis Widerspruch schriftlich erfolgen müsse . Widerspruchsrecht habe auch Ablauf Jahresfrist § Abs. Satz . noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung fortbestanden . habe Recht Widerspruch verwirkt . schutzwürdiges Vertrauen könne Versicherer schon Anspruch nehmen ordnungsgemäße Widersp ruchsbelehrung erteilt habe . Grund liege achung Bereicherungsanspruchs widersprüchliche Rechtsau sübung . Rahmen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung müsse Versicherungsschutz anrechnen lassen Kündigung Vertrages genossen habe . Parteien hätten Wert Risikoschutzes € unstreitig gestellt . Versicherer Vortrag entstandenen Verwaltungskosten müsse Rahmen gebotenen Saldierung entgege nhalten lassen . Versicherer Beiträgen gezogenen rauszugebenden Nutzungen seien € Zeit Beendigung Beitragszahlungen weitere € nachfolgende Zeit schätzen . Schätzung Höhe Nutzungen sei durchschnittliche Nettoverzinsung Kapitalanlagen deutschen Lebensversicherer zugrunde legen . könne Herausgabe Nutzungen beanspruchen Versicherer vereinbarten Beiträge Fonds investiert habe . Versicherer habe Sparanteil Beiträge € angegeben Wert Fondsanteile Tag Kündigung € beziffert . seien Nutzungen Sparanteil gezogen worden . Vorbringen sei hinreichend konkret getreten . Versicherer habe auch Nutzungen Beitr ägen ziehen können Verwaltung Lebensversicherung svertrages Abschlusskosten habe aufwenden müssen . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Revision ist insgesamt zulässig . Berufungsgericht hat Auffassung Revisionserwiderung nur eschränkt Höhe Versicherer bestehenden Zahlungsansprüche zugelassen . Beschränkung lassung Anspruchshöhe lässt Berufungsurteil tnehmen . Tenors wurde Revision uneingeschränkt zugelassen . Gründen heißt Zulassung Revision erfolge Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Frage bereicherungsrechtliche Anspruch Widerspruch gemäß § . berechnen sei würden Rechtsprechung unterschie dliche Auffassungen vertreten ; insbesondere sei umstritten bekla gten Versicherungsunternehmen derartigen Fällen Rückzahlung Beiträge auch insoweit verweigern könnten Abschluss Verwaltungskosten verbraucht hätten . lässt Beschränkung Zulassung gebotenen Eindeutigkeit ersehen . 2 . Revision ist teilweise begründet . wendet allerdings Erfolg Berufungsgericht Grunde Anspruch Erstattung gezahlten Prämien § Abs. Satz Alt . zuerkannt hat . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist Widerspruchs wirksam gekommen . Widerspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . gemäß § Abs. Satz . wurde Gang gesetzt . Feststellung Berufungsgerichts Vertrag Wege Policenmodells abgeschlossen wurde nimmt Revision . räumt Versicherer Übersendung Versicherungsscheins Sinne § Abs. Satz . Widerspruchsrecht belehrte . Belehrung Antragsformular kommt Ansicht Ber ufungsgerichts . Anders Revision meint war ordnungsgemäße elehrung Widerspruchsrecht hier auch ausnahms weise entbehrlich Antrag Abschluss Versicherungsvertrages Versicherungsmakler beraten rden ist . ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung war § Abs. Satz . gesetzlich vorgeschrieben . Einzelfall ordnungsgemäßer Belehrung Wide rspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte kommt . Frage Ordnungsgemäßheit Belehrung ist abstrakt beurte ilen Senatsbeschluss 27 . Januar juris . . Widerspruchsrecht bestand Ablauf Jahresfrist § Abs. Satz . noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung Abs. Satz . Senat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet hat . Auffassung Revision hat Recht Widerspruch verwirkt . fehlt hier Umstandsmoment . schutzwürdiges Vertrauen kann Versicherer schon shalb Anspruch nehmen Situation selbst herbeigeführt hat ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung teilte vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Grund widerspricht Ausübung Widerspruchsrechts Ermang elung reine Prämienzahlung hinausgehender besonders gravierender Umstände auch Treu Glauben . Angriffe Revision Bemessung Bereicherungsanspruchs sind Teil berechtigt . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Rückgewähranspruch Höhe uneingeschränkt g ezahlten Prämien umfasst . hat bereiche rungsrechtlichen Rückabwicklung jedenfalls faktisch Kündigung genossenen Versicherungsschutz angerechnet . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Ausgehend hat Berufungsgericht Wertersatz Parteien unstreitig gestellten Risikoanteil € bemessen . Recht hat auch bereits ausgekehrten Rückkaufswert € ausgezahlte Überschussbeteiligung € Verzugszinsen € Abzug gebracht . Überschussbeteiligung steht zwar grundsätzlich . setzt aber wirksamen Vertrag hier erklärten Widerspruchs gekommen ist . gilt auch Versicherer Zusammenhang Ausza hlung Rückkaufswerts Verzugszinsen Höhe € gutgeschrieben hat . -9- Abzug bringen sind weiterhin Fondsverluste vgl. Senatsurteil 11 November . . Fondsanlage Höhe € unstreitig erlitten hat . Versicherer erhobene Einwand Entreicherung gemäß § Abs. greift Abzug gebrachten Verwaltungskosten . Insoweit kann Versicherer Wegfall Bereicherung berufen . hat Senat Urteilen 29 Juli VersR . . ; . . vergleichbare Sachverhalte betrafen entschieden Einzelnen egründet . Revision verweist Versicherer habe Verwaltungskosten Höhe € vorgetragen spezifisch Abschluss Vertrages angefallen seien verkennt A bschlusskosten " vertragsspezifische Verwaltungskosten bzug gebracht werden können . jedenfalls noch zustehende Anspruch berechnet folgt : € € € € € eingezahlte Prämien Wert Risikoschutz Auszahlung Fondsverluste Nutzungen Berufungsgericht zuerkannt hat fehlt ausreichendem Vortrag . § Abs. Alt . sind nur Nutzungen herauszugeben Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden Senatsurteile 11 November aaO . ; 29 Juli aaO . 46 ; aaO . ; jeweils m.w . . können Bestimmung gezogenen Nutzungen gezah lten Prämien voller Höhe Berücksichtigung finden Senatsurteil 11 November aaO . . . Nutzungen Risikoanteil Versicherer Wertersatz faktisch g enossenen Versicherungsschutz verbleibt stehen vgl. 11 November aaO . . Weiterhin hat Versicherer Anlage Sparanteils Fonds Gewinn erzielt fondsgebundenen Lebensversicherung tatsächlich gezogene Nutzung zusteht vgl. Senatsurteil 11 November aaO . . Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt Nutzungsersatzansprüche Betracht . abweichender A nhaltspunkte ist auszugehen Versicherer ienanteil Kapitalanlage nutzen konnte vgl. Senatsurteil 11 November aaO . . Verwaltungskostenanteils Prämien kann vermutet werden Versicherer Nutzungszinsen bestimmter Höhe erzielt hat . insoweit egungsbelastete kann Bezug Ertragslage jeweiligen Versicherers tatsächliche Vermutung Gewinne rzielung bestimmter Höhe etwa Höhe hier zunächst verlangten Zinssatzes % Höhe gesetzlichen Zinssatzes Prozentpunkten Basiszinssatz stützen vgl. Senatsurteil 11 November aaO . . . Berufungsgericht vorgenommene Schätzung fehlt Ertrag s- lage beklagten Versicherers bezogenen Grundlage . allerdings Berufungsgericht erteilten Hinweise weitergehendem Vortrag hatte ist Berufungsurteil nsichtlich zuerkannten Nutzungen aufzuheben . Zurückverwe isung wird Berufungsgericht Parteien Gelegenheit ergänze nden Stellungnahme geben haben . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 28.06.2013 OLG Entscheidung