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11 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Unfallversicherung
hier
§
Rechtsstreit
Erstfeststellung
Invalidität
hier
§
trifft
Versicherungsnehmer
Unfallversicherung
rechtliche
Verpflichtung
bereits
Abschluss
mündlichen
Verhandlung
eingetretenen
Veränderungen
Gesundheitszustandes
geltend
machen
.
Kann
Vertragspartei
später
Neubemessung
Invalidität
verlangt
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
bestimmte
Veränderungen
Gesundheitszustand
Versicherungsnehmers
Begehren
stützt
noch
gerichtliche
Erstbemessung
eingeflossen
sind
so
sind
Veränderungen
Rahmen
Neubemessung
berücksichtigen
.
Beschluss
22
.
April
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
22
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
wird
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Oktober
zugelassen
.
vorbezeichnete
Urteil
wird
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Kläger
verlangt
ergänzende
Invaliditätsleistungen
Unfallversicherer
.
hatte
28
.
Juni
Sturz
hohen
Leiter
schweres
Schädel-Hirntrauma
Aspirationspneumonie
distalen
Mehrfragmentbruch
Speiche
rechten
Unterarms
Mehrfragmentbruch
Kniescheibe
links
Kieferbruch
erlitten
.
14
.
Januar
hatte
Kläger
weiteren
Sturz
Beckenbruch
rechts
Rippenbrüche
zugezogen
.
Grund
fristgemäßen
Antrags
Beklagten
eingeholter
Gutachten
Ärzte
Dr.
Dr.
Januar
Februar
Invaliditätsgrad
Klägers
damaligen
Zeitpunkt
insgesamt
%
betragen
sollte
jedoch
bereits
Endzustand
erreicht
haben
leistete
Beklagte
Vorschusszahlungen
Invaliditätsleistung
Höhe
insgesamt
kündigte
werde
Ablauf
dritten
Jahres
Unfall
28
.
Juni
abschließende
Beurteilung
Invaliditätsgrades
Auftrag
geben
.
Kläger
bereits
damals
Auffassung
war
Invaliditätsgrad
betrage
insgesamt
%
erhob
weitere
Invaliditätsentschädigung
Zahlung
monatlichen
Invaliditätsrente
gerichtete
Klage
Landgericht
.
mündlicher
Verhandlung
10
.
Oktober
wies
Landgericht
Klage
Urteil
14
November
.
Auffassung
war
Invalidität
Klägers
%
zutreffend
bemessen
bezogene
Versicherungsleistung
vollständig
erbracht
worden
.
Urteil
wurde
rechtskräftig
.
Folgezeit
lehnte
Beklagte
früheren
Ankündigung
Schreiben
17
Juli
24
.
August
Einholung
weiterer
ärztlicher
Gutachten
Neubemessung
Invalidität
Klägers
.
gab
Kläger
Untersuchung
5
.
Oktober
26
.
Oktober
erstattete
fachchirurgischen
Gutachten
Arztes
Dr.
Auftrag
.
kam
gebnis
Gesamtinvalidität
Klägers
erreiche
Grad
mindestens
%
.
posttraumatische
Diagnosen
seien
früher
festgestellten
Schäden
verschlimmernd
sogenannte
SudeckSyndrom
rechten
Hand
Stadium
radiokarpale
Arthrose
rechten
Handgelenk
ausgeprägte
femuropattellare
Arthrose
linken
Kniegelenks
hinzugekommen
.
Nunmehr
hat
Kläger
Grundlage
Invaliditätsgrades
%
weitere
Invaliditätsentschädigung
ferner
gestaffelte
monatliche
Rentenzahlungen
Zeit
1
.
Juni
einschließlich
1
.
Januar
insgesamt
Zinsen
verlangt
.
hat
ferner
beantragt
festzustellen
berechtigt
sei
Grad
Invalidität
bezogen
28
.
Juni
neu
feststellen
lassen
.
Landgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
hat
angenommen
stehe
Rechtskraft
Urteils
Landgerichts
14
November
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unbegründet
sei
.
richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Gegenstand
Rechtsstreits
allein
Neubemessung
Invalidität
Klägers
hier
unstreitig
vereinbarten
ergangenen
Urteils
14
November
nur
Erstbemessung
Invalidität
entschieden
habe
Klage
entgegenstehe
.
Klage
sei
aber
unbegründet
.
Kläger
habe
Anspruch
Neubemessung
Invalidität
gestützte
weitere
Versicherungsleistungen
.
stehe
rechtskräftig
Invaliditätsgrad
Klägers
10
.
Oktober
Tage
letzten
mündlichen
Verhandlung
%
betragen
habe
.
konkrete
Verschlechterung
seither
maßgeblichen
Stichtag
Jahre
Unfall
28
.
Juni
habe
Kläger
lediglich
pauschalen
Bezugnahme
Privatgutachten
beachtlicher
Weise
behauptet
.
Berufungsinstanz
Kläger
gehaltenen
Vortrag
hat
Berufungsgericht
§
Abs.
zugelassen
.
Landgericht
erstmals
mündlicher
Verhandlung
23
.
Mai
geäußerte
fehlerhafte
Rechtsauffassung
Zulässigkeit
Klage
habe
unzureichenden
Klägervortrag
materiellen
Rechtslage
beeinflusst
beruhe
mithin
Mangel
gerichtlichen
Verfahrens
.
Übrigen
habe
Kläger
Verschlechterung
Zustandes
gerade
allein
maßgeblichen
Zeitraum
auch
zweiter
Instanz
ausreichend
dargelegt
.
Dr.
Kläger
5
.
Oktober
untersucht
habe
vergleiche
Befunde
lediglich
Ergebnis
Untersuchung
Dr.
7
.
Januar
.
.
verletzt
Recht
Klägers
rechtliches
Gehör
.
1
.
Art
.
Abs.
GG
garantiert
Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit
erhalten
Erlass
gerichtlichen
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
äußern
.
Recht
ist
verletzt
Gericht
vorherigen
Hinweis
Anforderungen
Sachvortrag
stellt
rechtliche
Gesichtspunkte
abstellt
auch
gewissenhafter
kundiger
Prozessbeteiligter
bisherigen
Prozessverlauf
rechnen
brauchte
.
Insoweit
hat
Gericht
§
Abs.
Satz
hinzuwirken
Parteien
rechtzeitig
vollständig
erheblichen
Tatsachen
erklären
insbesondere
auch
Angaben
geltend
gemachten
Tatsachen
ergänzen
Senatsbeschluss
29
.
Oktober
.
.
Hinweis
erfüllt
Zweck
nur
dann
Partei
anschließend
Möglichkeit
eröffnet
wird
Sachvortrag
Berücksichtigung
Hinweises
ergänzen
Urteil
26
.
April
ZR
VersR
m.w
.
.
Gebot
rechtliches
Gehör
gewähren
verpflichtet
Berufungsgericht
neues
Vorbringen
dann
zuzulassen
unzulängliche
Verfahrensleitung
Verletzung
richterlichen
Fürsorgepflicht
Ausbleiben
Vorbringens
ersten
Instanz
verursacht
hatte
Beschluss
9
.
Juni
.
2
.
Maßstäben
hält
Vorgehen
Berufungsgerichts
stand
.
Gegenstand
vorliegenden
Rechtsstreits
ist
allein
Neubemessung
Invalidität
Klägers
§
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
stand
Klage
rechtskräftige
Abschluss
Vorprozesses
lediglich
Erstbemessung
Invalidität
Gegenstand
hatte
.
Landgericht
erster
Instanz
ausgesprochene
Abweisung
Klage
unzulässig
war
rechtsfehlerhaft
.
kam
Entscheidung
materiellen
Voraussetzungen
Neubemessung
insbesondere
Gesundheitszustand
Klägers
Erstbemessung
Invalidität
Stichtag
Jahre
Unfall
verschlechtert
hatte
.
fehlerhaften
Rechtsauffassung
Zulässigkeit
Klage
hat
Landgericht
versäumt
vollständigen
Klägervortrag
materiellen
Voraussetzungen
Neubemessung
geeigneten
rechtlichen
Hinweis
hinzuwirken
.
hat
zwar
Urteil
auch
Hilfserwägung
gestützt
Kläger
habe
überhaupt
Verschlechterung
Gesundheitszustandes
behauptet
.
trifft
aber
.
Kläger
hatte
Begründung
Klage
privat
eingeholte
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
gestützt
früher
festgestellten
Schäden
oben
genannten
weiteren
Schäden
rechten
Hand
rechten
Handgelenk
linken
Kniegelenk
verschlimmernd
hinzugekommen
seien
.
Rechtlich
ist
Privatgutachten
auch
dann
Partei
lediglich
Bezug
nimmt
Inhalt
eigenen
Worten
wiederholen
besonders
substantiierter
urkundlich
belegter
Parteivortrag
einzuordnen
40
;
Urteile
10
.
Dezember
m.w
.
;
27
.
Mai
.
.
Klägervorbringen
ergab
mithin
gesundheitliche
Verschlechterung
früher
getroffenen
ärztlichen
Feststellungen
.
Besonderheit
Falles
liegt
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Vorprozesses
gesundheitlichen
Veränderungen
Kläger
Tage
dortigen
mündlichen
Verhandlung
10
.
Oktober
bereits
Erstbemessung
Invalidität
hätten
einfließen
können
so
Neubemessung
Invalidität
nur
noch
Veränderungen
habe
abgestellt
werden
dürfen
Zeitpunkt
eingetreten
sind
.
endet
maßgebliche
Beobachtungszeitraum
Jahre
Unfall
28
.
Juni
mithin
28
.
Juni
Privatgutachter
Dr.
Kläger
erst
später
5
.
Oktober
sucht
hat
.
Hilfe
Privatgutachten
gestützten
Klägervortrags
ließ
Frage
festgestellte
Verschlechterung
Berufungsgericht
allein
maßgeblich
angesehenen
Zeitraums
eingetreten
war
noch
beantworten
.
besonderen
zeitlichen
Aspekt
ist
Kläger
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagtenvortrag
erster
Instanz
noch
erstinstanzliche
Urteil
ausreichend
hingewiesen
worden
.
Beklagte
hatte
Wesentlichen
beschränkt
gestützt
Rechenfehler
Klägers
Errechnung
Gesamtinvaliditätsgrades
Gesundheitsverschlechterung
pauschal
Abrede
stellen
.
hat
erstmals
Berufungsgericht
Hinweisbeschluss
3
.
August
vorgenannten
zeitlichen
Grenzen
hingewiesen
.
Kläger
hat
Behauptung
-9-
Gesundheitsverschlechterungen
"
Vergleich
Vorgutachten
Dr.
Entscheidung
LG
zess
zugrunde
lag
"
Ablauf
"
dritten
Unfalljahres
"
hinzugetreten
seien
Beweis
angeboten
Vernehmung
Privatgutachters
Dr.
sachverständigen
Zeugen
Einholung
ständigengutachtens
.
liegt
Behauptung
Landgericht
auch
Tag
dortigen
letzten
mündlichen
Verhandlung
Dr.
attestierten
Gesundheitszustand
gers
zugrunde
gelegt
habe
nunmehr
zusätzlich
aufgetretenen
Beschwerden
erst
seither
Zeit
28
.
Juni
eingetreten
seien
.
Vortrag
durfte
Berufungsgericht
§
Abs.
unbeachtet
lassen
.
ist
schon
fraglich
Kläger
insoweit
neuen
Vortrag
Sinne
Vorschrift
gehalten
hat
ergänzende
Vorbringen
war
lediglich
gerichtet
bisherige
Vorbringen
zeitlich
konkretisieren
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
.
.
Falle
hätte
Berufungsgericht
Vortrag
aber
beachten
beantragten
Beweis
erheben
müssen
Landgericht
fehlerhaften
Rechtsauffassung
versäumt
hatte
Kläger
bereits
erster
Instanz
vermeintliche
Lücke
Vorbringen
hinzuweisen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Berufungsgericht
meint
fehlerhafte
Rechtsauffassung
Landgerichts
habe
ausgewirkt
Kläger
erst
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
offen
gelegt
worden
sei
greift
kurz
.
Erwägung
lässt
allenfalls
Irreführung
gers
jedoch
Unterlassen
sachdienlichen
rechtlichen
Hinweises
ausschließen
.
3
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Versicherungsnehmer
kann
Erstfeststellung
Invalidität
angreifen
versuchen
Auffassung
zutreffende
Erstfeststellung
Klagewege
durchzusetzen
.
Verlangt
allein
Neubemessung
Invalidität
so
steht
Erstfeststellung
Vorbehalt
endgültigen
Bemessung
Jahre
Unfall
Knappmann
27
.
Aufl
.
Rdn
.
8)
.
Grundlage
Neubemessung
Invalidität
sind
Veränderungen
Gesundheitszustand
Versicherungsnehmers
Zustand
Erstbemessung
zugrunde
liegt
.
wird
maßgebliche
Zustand
ärztlichen
Befunde
ersten
Feststellung
Invalidität
zugrunde
liegen
konkretisiert
eingegrenzt
.
Ist
Erstbemessung
Gegenstand
Rechtsstreits
so
kann
zwar
Tatrichter
theoretisch
Schluss
mündlichen
Verhandlung
eingetretenen
Gesundheitsveränderungen
einfließen
lassen
.
Falle
kann
spätere
Neubemessung
Invalidität
nur
noch
Veränderungen
gestützt
werden
mündlichen
Verhandlung
eingetreten
sind
.
Vielfach
wird
jedoch
gerichtliche
Erstfestsetzung
Invalidität
schon
Notwendigkeit
gutachtlichen
Bewertung
Gesundheitszustandes
Versicherungsnehmers
allein
Ergebnis
ärztlichen
Untersuchung
stützen
bereits
geraume
Zeit
Abschluss
mündlichen
Verhandlung
stattgefunden
hat
.
Falle
sperrt
lediglich
hypothetische
Möglichkeit
nachträgliche
gesundheitliche
Veränderungen
mündlichen
Verhandlung
noch
gerichtliche
Entscheidung
Erstbemessung
einfließen
lassen
Berücksichtigung
späteren
Neubemessung
.
anderenfalls
wäre
Vertragsparteien
entsprechend
langen
Dauer
Rechtsstreits
Erstfestsetzung
Recht
Neubemessung
Invalidität
Fällen
faktisch
abgeschnitten
lediglich
Prozessbeginn
Begutachtung
stattgefunden
hatte
.
rechtliche
Verpflichtung
bereits
ärztlichen
Untersuchung
Abschluss
mündlichen
Verhandlung
Erstfeststellung
eingetretenen
Veränderungen
schon
Erstprozess
geltend
machen
lässt
§
gerade
Rücksicht
Veränderbarkeit
Invaliditätsgrades
bereitgestellten
Verfahrens
Neubemessung
Invalidität
entnehmen
.
Kann
Vertragspartei
Neubemessung
Invalidität
verlangt
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
Veränderungen
Gesundheitszustand
Begehren
stützt
noch
auch
gerichtliche
Erstbemessung
eingeflossen
sind
so
sind
Veränderungen
Rahmen
Neubemessung
berücksichtigen
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung