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305 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
10
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Mai
gemäß
§
Satz
Kosten
zurückzuweisen
.
Senat
beabsichtigt
weiter
Streitwert
Revision
Klägers
Revision
B
eklagten
festzusetzen
Beklagten
Kosten
übereinstimmend
erledigt
erklärten
Revision
aufzuerlegen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Klägers
Sinne
§
Abs.
Satz
liegen
mehr
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
Revision
Klägers
aufgeworfenen
Rechtsfragen
hat
Senat
überwiegend
bereits
Erlass
Berufungsurteils
geklärt
vgl.
Nachweise
Senatsurteilen
25
.
Januar
BetrAV
juris
Übrigen
Zulassung
Revision
vorliegenden
Verfahren
Senatsurteilen
25
.
Januar
Sinne
Berufungsgerichts
entschieden
dortigen
vergleichbare
rechtliche
Erwägungen
Streitfall
gestützten
Revisionen
Versicherten
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
zurückgewiesen
.
Ergänzend
wird
Entscheidungsgründe
vorgenannten
Senatsurteile
Bezug
genommen
.
lassen
Streitfall
übertragen
.
sind
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Berufungsgerichts
gegebenen
Zula
ssungsgründe
entfallen
.
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserhe
blicher
Rechtsfragen
erst
Einlegung
Berufungsgericht
elassenen
Revision
steht
Revisionszurückweisung
Beschluss
§
Wege
Senatsbeschluss
19
.
Oktober
.
m.w
.
.
gilt
auch
Revision
Klägers
vorgebrachten
Gesichtspunkt
Beklagte
habe
Verbots
geltungserhaltender
Reduktion
unwirksamer
allgemeiner
Geschäftsbedingungen
gesetzlichen
Wertungen
§
Abs.
§
Abs.
Anspruch
weitere
Nachbesserung
mehr
Senat
müsse
Neuregelung
Startgutschriften
selbst
treffen
.
Rückgriff
AGB-rechtliche
Vorschriften
scheidet
Streitfall
bereits
Senat
betreffend
Satzung
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Senatsurteil
14
November
.
m.w
.
bereits
entschieden
hat
Regelung
Startgutschriften
auch
Satzung
Beklagten
maßgeblichen
Grundentscheidung
Tarifpartner
beruht
AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle
entzogen
ist
.
bleibt
gebotene
Neuregelung
Beklagten
allein
Sa
tzungsänderungsverfahren
Blick
Tarifautonomie
Art
.
Abs.
GG
Tarifvertragsparteien
vorbehalten
ist
vgl.
Senatsurteil
14
November
aaO
.
.
Dementsprechend
ist
Rückgriff
Wertungen
§
Abs.
§
Abs.
jeweils
Vertragsanpassung
Vertragspartei
betreffen
Raum
.
II
.
vorstehenden
vorgenannten
Senatsentscheidungen
Einzelnen
dargelegten
Erwägungen
hat
Revision
Klägers
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung