BESCHLUSS 10 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 10 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Mai gemäß § Satz Kosten zurückzuweisen . Senat beabsichtigt weiter Streitwert Revision Klägers € Revision B eklagten € festzusetzen Beklagten Kosten übereinstimmend erledigt erklärten Revision aufzuerlegen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Voraussetzungen Zulassung Revision Klägers Sinne § Abs. Satz liegen mehr Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg § Satz . Revision Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat Senat überwiegend bereits Erlass Berufungsurteils geklärt vgl. Nachweise Senatsurteilen 25 . Januar BetrAV juris Übrigen Zulassung Revision vorliegenden Verfahren Senatsurteilen 25 . Januar Sinne Berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche Erwägungen Streitfall gestützten Revisionen Versicherten Versorgungsanstalt Bundes Länder zurückgewiesen . Ergänzend wird Entscheidungsgründe vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen . lassen Streitfall übertragen . sind auch Zeitpunkt Entscheidung Berufungsgerichts gegebenen Zula ssungsgründe entfallen . grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht elassenen Revision steht Revisionszurückweisung Beschluss § Wege Senatsbeschluss 19 . Oktober . m.w . . gilt auch Revision Klägers vorgebrachten Gesichtspunkt Beklagte habe Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen gesetzlichen Wertungen § Abs. § Abs. Anspruch weitere Nachbesserung mehr Senat müsse Neuregelung Startgutschriften selbst treffen . Rückgriff AGB-rechtliche Vorschriften scheidet Streitfall bereits Senat betreffend Satzung Versorgungsanstalt Bundes Länder Senatsurteil 14 November . m.w . bereits entschieden hat Regelung Startgutschriften auch Satzung Beklagten maßgeblichen Grundentscheidung Tarifpartner beruht AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist . bleibt gebotene Neuregelung Beklagten allein Sa tzungsänderungsverfahren Blick Tarifautonomie Art . Abs. GG Tarifvertragsparteien vorbehalten ist vgl. Senatsurteil 14 November aaO . . Dementsprechend ist Rückgriff Wertungen § Abs. § Abs. jeweils Vertragsanpassung Vertragspartei betreffen Raum . II . vorstehenden vorgenannten Senatsentscheidungen Einzelnen dargelegten Erwägungen hat Revision Klägers auch Sache Aussicht Erfolg . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung