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167 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
21
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
11
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beschwerde
ist
zurückzuweisen
Zulassungsgrund
dargelegt
ist
§
Abs.
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
.
Begründung
wird
Parteien
bekannten
Beschluss
Senats
13
.
April
Sache
Nr.
Gründe
verwiesen
ergänzend
bemerkt
:
Würdigung
tens
Klägers
Berufungsgericht
Zusammenhang
Aufräumarbeiten
Brandobjekt
werden
zulassungsrelevante
Rechtsfehler
entscheidungserhebliche
Verstöße
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
noch
grundsätzliche
Bedeutung
Sache
dargelegt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Rat
Sachverständigen
Abriss
Schornsteins
Giebels
sei
Einsturzgefahr
Sicherheitsgründen
erforderlich
vertrauen
dürfen
ist
rechtsfehlerfrei
sogar
liegend
.
steht
nur
Leistungsfreiheit
Verletzung
Obliegenheit
§
Nr.
Sache
301/04
:
§
Nr.
auch
Beklagten
Anspruch
genommenen
Beweiserleichterungen
.
Beklagte
bereits
1
.
Dezember
Brand
informiert
Vertreter
Gespräch
3
.
Dezember
beteiligt
war
hätte
übrigen
geeignet
erscheinende
Weisungen
Maßnahmen
selbst
Beweissicherung
hinwirken
können
.
Dr.
Felsch