BESCHLUSS 21 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 21 . September beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 11 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : € Gründe : Beschwerde ist zurückzuweisen Zulassungsgrund dargelegt ist § Abs. Abs. Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs . Begründung wird Parteien bekannten Beschluss Senats 13 . April Sache Nr. Gründe verwiesen ergänzend bemerkt : Würdigung tens Klägers Berufungsgericht Zusammenhang Aufräumarbeiten Brandobjekt werden zulassungsrelevante Rechtsfehler entscheidungserhebliche Verstöße Verfahrensgrundrechte Beklagten noch grundsätzliche Bedeutung Sache dargelegt . Auffassung Berufungsgerichts Kläger habe Rat Sachverständigen Abriss Schornsteins Giebels sei Einsturzgefahr Sicherheitsgründen erforderlich vertrauen dürfen ist rechtsfehlerfrei sogar liegend . steht nur Leistungsfreiheit Verletzung Obliegenheit § Nr. Sache 301/04 : § Nr. auch Beklagten Anspruch genommenen Beweiserleichterungen . Beklagte bereits 1 . Dezember Brand informiert Vertreter Gespräch 3 . Dezember beteiligt war hätte übrigen geeignet erscheinende Weisungen Maßnahmen selbst Beweissicherung hinwirken können . Dr. Felsch