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166 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
21
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
25
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
92.799
Gründe
:
Beschwerde
ist
zurückzuweisen
Zulassungsgrund
dargelegt
ist
§
Abs.
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
.
Beschwerde
aufgeworfene
Frage
Zulässigkeit
Teilurteils
selbständigen
prozessualen
Ansprüchen
verschiedenen
Verträgen
Beschwerde
geführten
Urteile
Bundesgerichtshofs
5
.
Dezember
befassen
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hinreichend
geklärt
vgl.
f.
;
Urteil
27
.
Oktober
;
Senatsurteil
27
.
Mai
VersR
.
Fällen
ist
Teilurteil
Gesetz
Regelfall
ist
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
nur
dann
unzulässig
prozessual
selbständigen
Ansprüchen
materiell-rechtliche
Verzahnung
Abhängigkeit
besteht
Ansprüche
prozessual
Abhängigkeitsverhältnis
gestellt
sind
.
ist
hier
Fall
.
abschließende
Entscheidung
Landgerichts
Ansprüche
Hausratversicherung
ist
späteren
Entscheidung
Ansprüche
Gebäudeversicherungen
unabhängig
.
Übrigen
wird
Begründung
Beschlüsse
Senats
21
.
September
Sache
13
.
April
Sache
verwiesen
.
Dr.
Felsch