BESCHLUSS 21 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 21 . September beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 25 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : 92.799 € Gründe : Beschwerde ist zurückzuweisen Zulassungsgrund dargelegt ist § Abs. Abs. Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs . Beschwerde aufgeworfene Frage Zulässigkeit Teilurteils selbständigen prozessualen Ansprüchen verschiedenen Verträgen Beschwerde geführten Urteile Bundesgerichtshofs 5 . Dezember befassen ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt vgl. f. ; Urteil 27 . Oktober ; Senatsurteil 27 . Mai VersR . Fällen ist Teilurteil Gesetz Regelfall ist 25 . Aufl . § Rdn . nur dann unzulässig prozessual selbständigen Ansprüchen materiell-rechtliche Verzahnung Abhängigkeit besteht Ansprüche prozessual Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind . ist hier Fall . abschließende Entscheidung Landgerichts Ansprüche Hausratversicherung ist späteren Entscheidung Ansprüche Gebäudeversicherungen unabhängig . Übrigen wird Begründung Beschlüsse Senats 21 . September Sache 13 . April Sache verwiesen . Dr. Felsch