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NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
10
November
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
Juli
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
höhere
Zusatzrente
Wirkung
1
.
Mai
.
ist
geboren
war
1
.
August
21
.
August
öffentlichen
Schuldienst
zunächst
beschäftigt
;
war
Hotelfachschule
tätig
.
ten
wurde
22
.
August
Versicherung
angemeldet
.
1
.
Mai
bezieht
Klägerin
Zusatzversorgungsrente
Beklagten
.
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Satzung
folgenden
:
VBLS
Berechnung
Rentenhöhe
Klägerin
maßgebenden
Fassung
berücksichtigte
Beklagte
Faktor
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Höhe
Zusatzrente
abhängt
Umlagemonaten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Umlagezahlungen
Beklagte
Altersversorgung
beschäftigten
Klägerin
beigetragen
hat
andere
Zeiten
Umlagemonate
gesetzlichen
Rente
Klägerin
zugrunde
liegen
nur
Hälfte
sog.
.
Andererseits
war
seinerzeit
geltenden
Satzung
Berechnung
Versorgungsrente
grundsätzlich
vollen
Höhe
gezahlten
gesetzlichen
Rente
auszugehen
;
wurde
Beklagten
gewährte
Zusatzversorgung
lediglich
insoweit
aufgestockt
gesetzliche
Rente
Satzung
berechneten
Gesamtversorgung
zurückblieb
§
Abs.
VBLS
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
voller
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
nur
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
könne
VersR
.
Klägerin
hat
beantragt
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
sei
Versorgungsrente
1
.
Mai
neu
berechnen
ehemaligen
zurückgelegten
Vordienstzeiten
Umlagezeiten
hilfsweise
Vordienstzeiten
vollem
Umfang
nur
Hälfte
berücksichtigen
.
Landgericht
hat
Klagabweisung
übrigen
teilweise
stattgegeben
festgestellt
Beklagte
neue
Regelung
Vordienstzeiten
ändernde
Satzung
Kraft
trete
verpflichtet
sei
monatliche
Versorgungsrente
1
.
Januar
so
berechnen
Vordienstzeiten
3
.
Oktober
vollem
Umfang
berücksichtigen
seien
.
Oberlandesgericht
hat
fung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
wendet
Klägerin
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
Zusatzversorgung
so
behandeln
habe
Dienstzeit
voll
alten
Bundesländern
abgeleistet
.
Vordienstzeiten
ehemaligen
seien
Umlagemonate
behandeln
.
Berechtigte
Klägerin
31
.
Dezember
schon
Renten
Beklagten
bezogen
haben
gehörten
Personenkreis
streitige
Regelung
beanstandet
habe
.
Selbst
aber
annehme
auch
Gruppe
Rentenberechtigten
Halbanrechnung
unzulässig
Satzung
insoweit
unwirksam
sei
könne
Klage
Erfolg
haben
.
stehe
Grundentscheidung
beteiligten
Sozialpartner
Frage
jedenfalls
hier
Gericht
Wege
ergänzender
Auslegung
lückenhaft
gewordenen
Vertrages
ersetzt
werden
könne
.
Beklagte
könne
Grundleistungsangebot
selbst
gestalten
müsse
Sozialpartnern
ausgehandeltes
Ergebnis
umsetzen
notwendig
kompromißhafte
Züge
trage
Auslegung
Gesichtspunkt
Systemgerechtigkeit
kaum
zugänglich
sei
.
Klägerin
geforderte
zusätzliche
Leistung
sei
finanziellen
Auswirkungen
klagte
abschätze
etwa
nur
Abrundung
Angebots
werten
erschüttere
Beklagte
wirtschaftlichen
Substanz
.
müsse
mögliche
Neuregelung
auch
Betracht
gezogen
werden
Vordienstzeiten
Berechnung
Beklagten
gezahlten
Zusatzrente
überhaupt
mehr
berücksichtigt
werden
könnten
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
lag
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Beklagten
Grundsatz
Betriebstreue
anknüpfendes
Punktemodell
ersetzt
;
Vordienstzeiten
werden
abgesehen
Bestandsschutz
mehr
berücksichtigt
vgl.
Gilbert/Hesse
Versorgung
Angestellten
Arbeiter
öffentlichen
Dienstes
37
.
Ergl
.
August
Teil
.
.
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Anlaß
gesehen
Satzung
etwa
Untätigkeit
Sozialpartner
ergänzend
auszulegen
.
2
.
ist
jedenfalls
Ergebnis
zuzustimmen
.
Senat
hat
Urteil
11
.
Februar
VersR
klargestellt
Vordienstzeiten
früheren
voll
angerechnet
werden
können
entsprechenden
Umlagen
Arbeitgebers
Zeit
fehlt
betroffenen
Personen
Grundrechten
verletzt
werden
.
ergibt
Senat
bereits
Zusammenhang
Regelung
§
.
ausgeführt
hat
Senatsurteil
14
.
Mai
VersR
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
April
.
.
19
.
September
hat
Beklagte
Satzung
Wirkung
1
.
Januar
geändert
.
Übergangsregelung
§
Abs.
Neufassung
werden
bisherigem
Satzungsrecht
gezahlten
Versorgungsrenten
grundsätzlich
Besitzstandsrenten
weitergezahlt
entsprechend
§
Neufassung
jährlich
%
Jahr
erhöht
.
Klägerin
geforderte
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
ist
nach
vor
vorgesehen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beschluß
22
.
März
Klägerin
stützt
Verfassungsbeschwerde
geborenen
Rentnerin
Anfang
Leistungen
Beklagten
erhielt
Ausgangsverfahren
erfolglos
Erhöhung
Unwirksamkeit
Satzungsbestimmungen
verlangt
hatte
Entscheidung
angenommen
.
Beschwerdeführerin
volle
Berücksichtigung
Sozialversicherungsrente
Bestimmung
Höhe
Zusatzversorgung
einerseits
nur
halbe
Berücksichtigung
Zeiten
Aufnahme
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
Bemessung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
andererseits
gewandt
hatte
hat
Bundesverfassungsgericht
Regelung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
zwar
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
beanstandet
Verletzung
Grundrechten
Beschwerdeführerin
aber
noch
"
festgestellt
.
Ungleichbehandlung
sei
zwar
gravierend
halte
derzeit
jedoch
noch
Rahmen
zulässigen
Generalisierung
.
Satzungsgeber
sei
hochkomplizierten
Materie
Vereinfachungen
gezwungen
.
dürfe
Ungleichbehandlungen
Kauf
nehmen
nur
verhältnismäßig
kleine
Zahl
Personen
betroffen
Verstoß
Gleichheitssatz
sehr
intensiv
sei
.
treffe
Rentnergeneration
Beschwerdeführerin
Bundesverfassungsgericht
feststellt
.
jüngeren
Versichertengenerationen
sei
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
stark
gestiegener
Teilzeitarbeit
stärkeren
Diskontinuität
Erwerbslebens
allerdings
mehr
hinreichender
Weise
typisch
.
Entwicklung
könne
Benachteiligung
Rentner
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
erworbenen
Rentenansprüche
nur
hälftiger
Berücksichtigung
Teils
Lebensarbeitszeit
Rahmen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Dienstzeit
länger
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
.
Zeitpunkt
sei
Beklagte
Entscheidung
VersR
ohnehin
grundlegenden
Änderung
Satzung
gezwungen
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
mag
Rentenempfängern
Beklagten
Erwartung
geweckt
haben
stehe
Jahr
höhere
Rente
voller
Berücksichtigung
Vordienstzeiten
früher
geltenden
Fassung
ergeben
würde
.
Klägerin
vorliegenden
Verfahrens
gehört
jedoch
jüngeren
Versichertengenerationen
angegriffene
Halbanrechnung
Auffassung
Bundesverfassungsgerichts
mehr
hinnehmbar
ist
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Halbanrechnung
verfassungsrechtlicher
Bedenken
noch
zulässige
Typisierung
Generalisierung
Rahmen
komplizierten
Materie
angesehen
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
erst
jüngeren
Versichertengenerationen
mehr
hinreichend
typisch
sei
.
Ablauf
Jahres
könne
Halbanrechnung
aber
noch
hingenommen
werden
.
Mithin
ist
Bundesverfassungsgericht
ausgegangen
Versicherten
Ablauf
Jahres
Rentner
Beklagten
geworden
sind
noch
Generationen
zählen
bruchloser
Verlauf
Rentenbeginn
abgeschlossenen
Erwerbsbiographie
typisch
angesehen
werden
kann
.
Klägerin
bezieht
bereits
1
.
Mai
Zusatzrente
Beklagten
.
Generation
angehört
ist
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
also
noch
hinzunehmen
.
Unterscheidung
Rentnergeneration
dortigen
Beschwerdeführerin
einerseits
jüngeren
Versichertengenerationen
andererseits
trifft
verlöre
Sinn
auch
Personen
Stichtag
schon
Rentner
Beklagten
waren
Stichtag
Angehörige
jüngeren
Versichertengeneration
hätten
gelten
sollen
.
auch
Beschwerdeführerin
nur
Verfahren
beteiligten
jüngeren
Versichertengenerationen
Stichtag
Anspruch
Änderung
benachteiligenden
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Satzungsbestimmungen
gehabt
hätte
ist
ersichtlich
.
Senat
folgt
Bundesverfassungsgericht
Anwendung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Berechnung
Versorgungsrente
Versicherte
-9-
Klägerin
31
.
Dezember
versorgungsrentenberechtigt
geworden
sind
Art
.
Abs.
GG
verstößt
.
liegt
auch
Verstoß
§
.
kann
beruhen
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
Ungleichbehandlung
Halbanrechnung
betroffenen
Versichertengruppe
Kritik
Beklagten
Punkte
folgen
ist
vgl.
auch
Hebler
.
.
ist
Senat
Auffassung
ist
Halbanrechnung
Ungleichbehandlung
Versicherten
verbunden
ganzes
Berufsleben
öffentlichen
Dienst
verbracht
haben
Ungleichbehandlung
jedenfalls
Rahmen
zulässigen
Typisierung
Generalisierung
komplizierten
sehr
große
Gruppe
Versicherten
betreffenden
Materie
hielt
.
Ungleichbehandlung
hat
Versicherter
Ablauf
Jahres
Zusatzrentenempfänger
geworden
ist
zuletzt
auch
Interesse
Erhaltung
finanziellen
Leistungsfähigkeit
Versorgungsträgers
hinzunehmen
selbst
Zukunft
andere
Ungleichbehandlung
zukünftige
Rentenempfänger
vermeidende
Regelung
treffen
ist
.
Klägerin
wird
auch
Versicherten
Rente
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
richtet
rechtlich
erheblicher
Weise
benachteiligt
.
unwidersprochenem
Vortrag
Beklagten
ist
Niveau
Zukunft
neuen
Satzung
leistenden
Versorgungsrenten
generell
niedriger
bisher
;
Berechtigten
wird
ergänzende
Altersvorsorge
angeboten
eigenen
Beiträgen
aufgebaut
werden
muß
.
Klägerin
dynamisierten
Besitzstandsrente
Abs.
VBLS
.
erhält
wirtschaftlich
Ergebnis
schlechter
stehe
Berechtigte
Versorgungsrente
neuem
Satzungsrecht
Rücksicht
Vordienstzeiten
öffentlichen
Dienstes
berechnet
wird
ist
dargetan
ersichtlich
.
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
Bundesverfassungsgericht
gesehene
Verstoß
Gleichheitssatz
ist
Zukunft
ausgeräumt
.
Hinblick
stehen
Rentenempfängern
Klägerin
Wahrung
hinaus
auch
31
.
Dezember
weitergehenden
Ansprüche
Gründen
Gleichbehandlung
.
Ansicht
Revision
haben
Tarifvertragsparteien
schließlich
auch
Vereinbarung
bundesgerichtliche
Entscheidung
höheren
Übergangsregelung
neuen
Satzung
vorgesehenen
Versorgungsrente
Betroffenen
umzusetzen
verständigt
Entscheidung
Vollanrechnung
Gerichten
vorzubehalten
.
wird
lediglich
Ausdruck
gebracht
Entscheidung
sogar
rückwirkend
Folge
geleistet
werden
soll
.
Dr.
Dr.
Felsch