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BESCHLUSS
28
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
28
.
Mai
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Mai
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Frist
Stellungnahme
beträgt
Wochen
.
Streitwert
:
Gründe
:
1
.
Zulassungsgründe
§
Abs.
Satz
liegen
mehr
.
Senat
hat
Urteil
13
.
September
entschieden
Gebäudeversicherer
Regress
leicht
fahrlässig
handelnden
Mieter
auch
dann
verwehrt
ist
Haftpflichtversicherung
unterhält
Ansprüche
Schäden
gemieteten
Sachen
deckt
.
Urteil
ist
auch
entnehmen
Gebäudeversicherer
Anspruch
Abtretung
Freistellungsanspruchs
hat
.
Zugriff
Deckungsanspruch
Haftpflichtversicherung
ist
schon
verwehrt
Regressverzichts
Mieter
durchsetzbaren
Regressanspruch
aaO
S.
Mieter
insoweit
Freistellungsanspruch
Haftpflichtversicherer
hat
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Verneinung
grober
Fahrlässigkeit
Berufungsgericht
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
18.05.2006