BESCHLUSS 28 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 28 . Mai beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Mai Beschluss § zurückzuweisen . Frist Stellungnahme beträgt Wochen . Streitwert : € Gründe : 1 . Zulassungsgründe § Abs. Satz liegen mehr . Senat hat Urteil 13 . September entschieden Gebäudeversicherer Regress leicht fahrlässig handelnden Mieter auch dann verwehrt ist Haftpflichtversicherung unterhält Ansprüche Schäden gemieteten Sachen deckt . Urteil ist auch entnehmen Gebäudeversicherer Anspruch Abtretung Freistellungsanspruchs hat . Zugriff Deckungsanspruch Haftpflichtversicherung ist schon verwehrt Regressverzichts Mieter durchsetzbaren Regressanspruch aaO S. Mieter insoweit Freistellungsanspruch Haftpflichtversicherer hat . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Verneinung grober Fahrlässigkeit Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstanden . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 18.05.2006