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NAMEN
Verkündet
:
19
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
19
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
höhere
Zusatzrente
Wirkung
1
.
Januar
.
ist
12
.
März
geboren
war
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
beklagten
Versorgungsanstalt
versichert
.
1
November
bezieht
Kläger
monatliche
Zusatzversorgungsrente
Beklagten
.
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Satzung
folgenden
:
VBLS
Berechnung
Rentenhöhe
Klägers
maßgebenden
Fassung
berücksichtigte
Beklagte
Faktor
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Höhe
Zusatzrente
abhängt
Umlagemonaten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
lungen
Beklagte
Altersversorgung
beschäftigten
Klägers
beigetragen
hat
andere
Zeiten
Umlagemonate
gesetzlichen
Rente
Klägers
zugrunde
liegen
nur
Hälfte
sog.
.
Dementsprechend
hat
Beklagte
Monaten
Kläger
gesetzlichen
Rentenversicherung
zurückgelegt
hat
zunächst
Monate
abgezogen
Arbeitgeber
Umlagen
Beklagte
gezahlt
hat
;
Hälfte
verbleibenden
Monate
Umlagemonaten
setzt
gesamtversorgungsfähige
Zeit
.
Andererseits
war
seinerzeit
geltenden
Satzung
Berechnung
Versorgungsrente
grundsätzlich
vollen
Höhe
Kläger
gezahlten
gesetzlichen
Rente
auszugehen
;
wurde
Beklagten
gewährte
Zusatzversorgung
lediglich
insoweit
aufgestockt
gesetzliche
Rente
Satzung
berechneten
Gesamtversorgung
zurückblieb
§
Abs.
VBLS
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
vollen
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
nur
hälftigen
Anrechnung
Vordienstzeiten
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
nur
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
könne
VersR
.
Kläger
hat
weiteren
Klagebegehren
Klageabweisung
Landgericht
Gegenstand
Rechtsmittelverfahren
geworden
sind
dahingehend
Feststellungsklage
erhoben
Beklagte
verpflichtet
sei
1
.
Januar
Versorgungsrente
Versicherte
Grundlage
auch
Vordienstzeiten
voll
berücksichtigenden
fähigen
Zeit
gewähren
neue
Regelung
Vordienstzeiten
ändernde
Satzung
Kraft
trete
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
gehören
Berechtigte
Kläger
31
.
Dezember
schon
Renten
Beklagten
bezogen
haben
Personenkreis
streitige
Regelung
beanstandet
hat
.
Selbst
aber
annehme
auch
Gruppe
Rentenberechtigten
Halbanrechnung
unzulässig
Satzung
insoweit
unwirksam
sei
könne
Klage
Erfolg
haben
.
stehe
Grundentscheidung
beteiligten
Sozialpartner
Frage
jedenfalls
hier
Gericht
Wege
ergänzender
Auslegung
lückenhaft
gewordenen
Vertrags
geschlossen
werden
könne
.
Beklagte
könne
Grundleistungsangebot
selbst
gestalten
müsse
Sozialpartnern
ausgehandeltes
Ergebnis
umsetzen
notwendig
kompromißhafte
Züge
trage
Auslegung
Gesichtspunkt
Systemgerechtigkeit
kaum
zugänglich
sei
.
Kläger
geforderte
zusätzliche
Leistung
sei
finanziellen
wirkungen
Beklagte
abschätze
etwa
nur
Abrundung
Angebots
werten
erschüttere
Beklagte
wirtschaftlichen
Substanz
.
müsse
mögliche
Neuregelung
auch
Betracht
gezogen
werden
Vordienstzeiten
Berechnung
Beklagten
gezahlten
Zusatzrente
überhaupt
mehr
berücksichtigt
werden
könnten
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
lag
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Beklagten
Grundsatz
Betriebstreue
anknüpfendes
Punktemodell
ersetzt
;
Vordienstzeiten
werden
abgesehen
Bestandsschutz
mehr
berücksichtigt
vgl.
Gilbert/Hesse
Versorgung
Angestellten
Arbeiter
öffentlichen
Dienstes
37
.
Ergl
.
August
Teil
.
.
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Anlaß
gesehen
Satzung
etwa
Untätigkeit
Sozialpartner
ergänzend
auszulegen
.
2
.
ist
jedenfalls
Ergebnis
zuzustimmen
Senat
bereits
Urteil
26
November
entschieden
hat
.
19
.
September
hat
Beklagte
Satzung
Wirkung
1
.
Januar
geändert
.
Übergangsregelung
§
Abs.
Neufassung
werden
bisherigem
Satzungsrecht
gezahlten
Versorgungsrenten
grundsätzlich
Besitzstandsrenten
weitergezahlt
entsprechend
§
Neufassung
Jahr
lich
1
Juli
%
erhöht
.
Kläger
geforderte
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
ist
nach
vor
vorgesehen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beschluß
22
.
März
Kläger
stützt
Verfassungsbeschwerde
geborenen
Rentnerin
Anfang
Leistungen
Beklagten
erhielt
Ausgangsverfahren
erfolglos
Erhöhung
Unwirksamkeit
Satzungsbestimmungen
verlangt
hatte
Entscheidung
angenommen
.
Beschwerdeführerin
volle
Berücksichtigung
Sozialversicherungsrente
Bestimmung
Höhe
Zusatzversorgung
einerseits
nur
halbe
Berücksichtigung
Zeiten
Aufnahme
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
andererseits
gewandt
hatte
hat
Bundesverfassungsgericht
Regelung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
zwar
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
beanstandet
Verletzung
Grundrechten
Beschwerdeführerin
aber
noch
"
festgestellt
.
Ungleichbehandlung
sei
zwar
gravierend
halte
derzeit
jedoch
noch
Rahmen
zulässigen
Generalisierung
.
Satzungsgeber
sei
hochkomplizierten
Materie
gewissen
Vereinfachungen
gezwungen
.
dürfe
Ungleichbehandlungen
Kauf
nehmen
nur
verhältnismäßig
kleine
Zahl
Personen
betroffen
sei
.
treffe
Rentnergeneration
Beschwerdeführerin
Bundesverfassungsgericht
feststellt
.
jüngeren
Versichertengenerationen
sei
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
stark
gestiegener
Teilzeitarbeit
stärkeren
Diskontinuität
Erwerbslebens
allerdings
mehr
hinreichender
Weise
typisch
.
Entwicklung
könne
Benachteiligung
Rentner
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
erworbenen
Rentenansprüche
nur
hälftiger
Berücksichtigung
Teils
Lebensarbeitszeit
Rahmen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Dienstzeit
länger
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
.
Zeitpunkt
sei
Beklagte
Entscheidung
VersR
ohnehin
grundlegenden
Änderung
Satzung
gezwungen
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
mag
Rentenempfängern
Beklagten
Erwartung
geweckt
haben
stehe
Jahr
höhere
Rente
voller
Berücksichtigung
Vordienstzeiten
früher
geltenden
Fassung
ergeben
würde
.
Kläger
vorliegenden
Verfahrens
gehört
jedoch
jüngeren
Versichertengenerationen
angegriffene
Halbanrechnung
Auffassung
Bundesverfassungsgerichts
mehr
hinnehmbar
ist
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Halbanrechnung
verfassungsrechtlicher
Bedenken
noch
zulässige
Typisierung
Generalisierung
Rahmen
komplizierten
Materie
angesehen
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
erst
jüngeren
Versichertengenerationen
mehr
hinreichend
typisch
sei
.
Ablauf
Jahres
könne
Halbanrechnung
aber
noch
hingenommen
werden
.
Mithin
ist
Bundesverfassungsgericht
ausgegangen
Versicherten
Ablauf
Jahres
Rentner
Beklagten
geworden
sind
noch
Generationen
zählen
bruchloser
Verlauf
Rentenbeginn
abgeschlossenen
Erwerbsbiographie
typisch
angesehen
werden
kann
.
Versicherten
verfahren
Annahme
Bundesverfassungsgerichts
statistischen
Materials
Berufung
einzuholendes
Sachverständigengutachten
Zweifel
gezogen
haben
ist
bezug
rein
wertende
Abgrenzung
Versichertengenerationen
unerheblich
.
Kläger
bezieht
schon
1
November
Zusatzrente
Beklagten
.
Generation
angehört
ist
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
also
noch
hinzunehmen
.
Unterscheidung
Rentnergeneration
dortigen
Beschwerdeführerin
einerseits
jüngeren
Versichertengenerationen
andererseits
trifft
verlöre
Sinn
auch
Personen
Stichtag
schon
Rentner
Beklagten
waren
Stichtag
Angehörige
jüngeren
Versichertengenerationen
hätten
gelten
sollen
.
auch
Beschwerdeführerin
nur
Verfahren
beteiligten
jüngeren
Versichertengenerationen
Stichtag
Anspruch
Änderung
benachteiligenden
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Satzungsbestimmungen
gehabt
hätte
ist
ersichtlich
.
Senat
folgt
Bundesverfassungsgericht
Anwendung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
Berechnung
Versorgungsrente
Versicherte
Kläger
31
.
Dezember
rentenberechtigt
geworden
sind
Art
.
Abs.
GG
verstößt
.
Auch
Verstoß
§
liegt
.
kann
beruhen
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
-9-
behandlung
Halbanrechnung
betroffenen
Versichertengruppe
Kritik
Beklagten
Punkt
folgen
ist
vgl.
auch
Hebler
.
Schantl
.
.
Bundesverfassungsgericht
ist
Senat
Auffassung
ist
Halbanrechnung
Ungleichbehandlung
Versicherten
verbunden
ganzes
Berufsleben
öffentlichen
Dienst
verbracht
haben
Ungleichbehandlung
jedenfalls
Rahmen
zulässigen
Typisierung
Generalisierung
komplizierten
sehr
große
Gruppe
Versicherten
betreffenden
Materie
hielt
.
Ungleichbehandlung
hat
Versicherter
Ablauf
Jahres
Zusatzrentenempfänger
geworden
ist
zuletzt
auch
Interesse
Erhaltung
finanziellen
Leistungsfähigkeit
Versorgungsträgers
hinzunehmen
selbst
Zukunft
andere
Ungleichbehandlung
zukünftige
Rentenempfänger
vermeidende
Regelung
treffen
ist
.
Kläger
wird
auch
Versicherten
Rente
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
richtet
rechtlich
erheblicher
Weise
benachteiligt
.
Niveau
Beklagten
Zukunft
neuen
Satzung
leistenden
Renten
ist
generell
niedriger
bisher
;
Berechtigten
wird
ergänzende
Altersvorsorge
angeboten
eigenen
Beiträgen
aufgebaut
werden
muß
.
Kläger
dynamisierten
Besitzstandsrente
§
Abs.
VBLS
.
erhält
wirtschaftlich
Ergebnis
schlechter
stehe
Berechtigte
Rente
neuem
Satzungsrecht
Rücksicht
Vordienstzeiten
öffentlichen
Dienstes
berechnet
wird
ist
dargetan
ersichtlich
.
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
sungsgericht
gesehene
Verstoß
Gleichheitsgrundsatz
ist
Zukunft
ausgeräumt
.
Hinblick
stehen
Rentenempfängern
alten
Rechts
etwa
Kläger
Wahrung
Besitzstandes
hinaus
auch
Übergangszeit
31
.
Dezember
weitergehenden
Ansprüche
Gründen
Gleichbehandlung
.
Ansicht
Revision
haben
Tarifvertragsparteien
schließlich
auch
Vereinbarung
bundesgerichtliche
Entscheidung
höheren
Übergangsregelung
neuen
Satzung
vorgesehenen
Rente
Betroffenen
umzusetzen
verständigt
Entscheidung
Vollanrechnung
Gerichten
vorzubehalten
.
wird
lediglich
Ausdruck
gebracht
Entscheidung
sogar
rückwirkend
Folge
geleistet
werden
soll
.
Dr.
Dr.