NAMEN Verkündet : 19 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 19 . Januar Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Mai wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten höhere Zusatzrente Wirkung 1 . Januar . ist 12 . März geboren war Tätigkeit öffentlichen Dienst beklagten Versorgungsanstalt versichert . 1 November bezieht Kläger monatliche Zusatzversorgungsrente Beklagten . § Abs. Satz Buchst . . Satzung folgenden : VBLS Berechnung Rentenhöhe Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte Beklagte Faktor gesamtversorgungsfähigen Zeit Höhe Zusatzrente abhängt Umlagemonaten Arbeitgeber öffentlichen Dienstes lungen Beklagte Altersversorgung beschäftigten Klägers beigetragen hat andere Zeiten Umlagemonate gesetzlichen Rente Klägers zugrunde liegen nur Hälfte sog. . Dementsprechend hat Beklagte Monaten Kläger gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat zunächst Monate abgezogen Arbeitgeber Umlagen Beklagte gezahlt hat ; Hälfte verbleibenden Monate Umlagemonaten setzt gesamtversorgungsfähige Zeit . Andererseits war seinerzeit geltenden Satzung Berechnung Versorgungsrente grundsätzlich vollen Höhe Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen ; wurde Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche Rente Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb § Abs. VBLS . . Bundesverfassungsgericht hat vollen Berücksichtigung gesetzlichen Rente nur hälftigen Anrechnung Vordienstzeiten Verstoß Art . Abs. GG gesehen nur Ablauf Jahres hingenommen werden könne VersR . Kläger hat weiteren Klagebegehren Klageabweisung Landgericht Gegenstand Rechtsmittelverfahren geworden sind dahingehend Feststellungsklage erhoben Beklagte verpflichtet sei 1 . Januar Versorgungsrente Versicherte Grundlage auch Vordienstzeiten voll berücksichtigenden fähigen Zeit gewähren neue Regelung Vordienstzeiten ändernde Satzung Kraft trete . Landgericht hat Klage insoweit stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Auffassung Berufungsgerichts gehören Berechtigte Kläger 31 . Dezember schon Renten Beklagten bezogen haben Personenkreis streitige Regelung beanstandet hat . Selbst aber annehme auch Gruppe Rentenberechtigten Halbanrechnung unzulässig Satzung insoweit unwirksam sei könne Klage Erfolg haben . stehe Grundentscheidung beteiligten Sozialpartner Frage jedenfalls hier Gericht Wege ergänzender Auslegung lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne . Beklagte könne Grundleistungsangebot selbst gestalten müsse Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte Züge trage Auslegung Gesichtspunkt Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei . Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei finanziellen wirkungen Beklagte abschätze etwa nur Abrundung Angebots werten erschüttere Beklagte wirtschaftlichen Substanz . müsse mögliche Neuregelung auch Betracht gezogen werden Vordienstzeiten Berechnung Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt werden könnten . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht lag Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März bisherige Gesamtversorgungssystem Beklagten Grundsatz Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt ; Vordienstzeiten werden abgesehen Bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl. Gilbert/Hesse Versorgung Angestellten Arbeiter öffentlichen Dienstes 37 . Ergl . August Teil . . Hinblick hat Berufungsgericht Anlaß gesehen Satzung etwa Untätigkeit Sozialpartner ergänzend auszulegen . 2 . ist jedenfalls Ergebnis zuzustimmen Senat bereits Urteil 26 November entschieden hat . 19 . September hat Beklagte Satzung Wirkung 1 . Januar geändert . Übergangsregelung § Abs. Neufassung werden bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich Besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend § Neufassung Jahr lich 1 Juli % erhöht . Kläger geforderte volle Anrechnung Vordienstzeiten ist nach vor vorgesehen . Bundesverfassungsgericht hat Beschluß 22 . März Kläger stützt Verfassungsbeschwerde geborenen Rentnerin Anfang Leistungen Beklagten erhielt Ausgangsverfahren erfolglos Erhöhung Unwirksamkeit Satzungsbestimmungen verlangt hatte Entscheidung angenommen . Beschwerdeführerin volle Berücksichtigung Sozialversicherungsrente Bestimmung Höhe Zusatzversorgung einerseits nur halbe Berücksichtigung Zeiten Aufnahme Tätigkeit öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte hat Bundesverfassungsgericht Regelung § Abs. Satz Buchst . . . zwar Hinblick Art . Abs. GG beanstandet Verletzung Grundrechten Beschwerdeführerin aber noch " festgestellt . Ungleichbehandlung sei zwar gravierend halte derzeit jedoch noch Rahmen zulässigen Generalisierung . Satzungsgeber sei hochkomplizierten Materie gewissen Vereinfachungen gezwungen . dürfe Ungleichbehandlungen Kauf nehmen nur verhältnismäßig kleine Zahl Personen betroffen sei . treffe Rentnergeneration Beschwerdeführerin Bundesverfassungsgericht feststellt . jüngeren Versichertengenerationen sei bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst stark gestiegener Teilzeitarbeit stärkeren Diskontinuität Erwerbslebens allerdings mehr hinreichender Weise typisch . Entwicklung könne Benachteiligung Rentner volle Anrechnung Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche nur hälftiger Berücksichtigung Teils Lebensarbeitszeit Rahmen Berechnung gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit länger Ablauf Jahres hingenommen werden . Zeitpunkt sei Beklagte Entscheidung VersR ohnehin grundlegenden Änderung Satzung gezwungen . Beschluß Bundesverfassungsgerichts mag Rentenempfängern Beklagten Erwartung geweckt haben stehe Jahr höhere Rente voller Berücksichtigung Vordienstzeiten früher geltenden Fassung ergeben würde . Kläger vorliegenden Verfahrens gehört jedoch jüngeren Versichertengenerationen angegriffene Halbanrechnung Auffassung Bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar ist . Bundesverfassungsgericht hat Halbanrechnung verfassungsrechtlicher Bedenken noch zulässige Typisierung Generalisierung Rahmen komplizierten Materie angesehen bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst erst jüngeren Versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei . Ablauf Jahres könne Halbanrechnung aber noch hingenommen werden . Mithin ist Bundesverfassungsgericht ausgegangen Versicherten Ablauf Jahres Rentner Beklagten geworden sind noch Generationen zählen bruchloser Verlauf Rentenbeginn abgeschlossenen Erwerbsbiographie typisch angesehen werden kann . Versicherten verfahren Annahme Bundesverfassungsgerichts statistischen Materials Berufung einzuholendes Sachverständigengutachten Zweifel gezogen haben ist bezug rein wertende Abgrenzung Versichertengenerationen unerheblich . Kläger bezieht schon 1 November Zusatzrente Beklagten . Generation angehört ist Halbanrechnung Vordienstzeiten also noch hinzunehmen . Unterscheidung Rentnergeneration dortigen Beschwerdeführerin einerseits jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft verlöre Sinn auch Personen Stichtag schon Rentner Beklagten waren Stichtag Angehörige jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen . auch Beschwerdeführerin nur Verfahren beteiligten jüngeren Versichertengenerationen Stichtag Anspruch Änderung benachteiligenden Art . Abs. GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte ist ersichtlich . Senat folgt Bundesverfassungsgericht Anwendung § Abs. Satz Buchst . . . Berechnung Versorgungsrente Versicherte Kläger 31 . Dezember rentenberechtigt geworden sind Art . Abs. GG verstößt . Auch Verstoß § liegt . kann beruhen Erwägungen Bundesverfassungsgerichts -9- behandlung Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe Kritik Beklagten Punkt folgen ist vgl. auch Hebler . Schantl . . Bundesverfassungsgericht ist Senat Auffassung ist Halbanrechnung Ungleichbehandlung Versicherten verbunden ganzes Berufsleben öffentlichen Dienst verbracht haben Ungleichbehandlung jedenfalls Rahmen zulässigen Typisierung Generalisierung komplizierten sehr große Gruppe Versicherten betreffenden Materie hielt . Ungleichbehandlung hat Versicherter Ablauf Jahres Zusatzrentenempfänger geworden ist zuletzt auch Interesse Erhaltung finanziellen Leistungsfähigkeit Versorgungsträgers hinzunehmen selbst Zukunft andere Ungleichbehandlung zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung treffen ist . Kläger wird auch Versicherten Rente 1 . Januar geltenden Neufassung richtet rechtlich erheblicher Weise benachteiligt . Niveau Beklagten Zukunft neuen Satzung leistenden Renten ist generell niedriger bisher ; Berechtigten wird ergänzende Altersvorsorge angeboten eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß . Kläger dynamisierten Besitzstandsrente § Abs. VBLS . erhält wirtschaftlich Ergebnis schlechter stehe Berechtigte Rente neuem Satzungsrecht Rücksicht Vordienstzeiten öffentlichen Dienstes berechnet wird ist dargetan ersichtlich . Halbanrechnung Vordienstzeiten sungsgericht gesehene Verstoß Gleichheitsgrundsatz ist Zukunft ausgeräumt . Hinblick stehen Rentenempfängern alten Rechts etwa Kläger Wahrung Besitzstandes hinaus auch Übergangszeit 31 . Dezember weitergehenden Ansprüche Gründen Gleichbehandlung . Ansicht Revision haben Tarifvertragsparteien schließlich auch Vereinbarung bundesgerichtliche Entscheidung höheren Übergangsregelung neuen Satzung vorgesehenen Rente Betroffenen umzusetzen verständigt Entscheidung Vollanrechnung Gerichten vorzubehalten . wird lediglich Ausdruck gebracht Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll . Dr. Dr.