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439 lines
3.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
24
.
Oktober
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
23
.
Zivilkammer
13
.
August
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
unterhielt
Beklagten
1
November
Rentenversicherung
Laufzeit
Jahren
.
Zahlung
Einmalprämie
75.476
DM
waren
lebenslange
Jahresrente
DM
1
November
wahlweise
Kapitalzahlung
DM
Beteiligung
Überschüssen
versprochen
.
Kläger
machte
1
November
Kapitalwahlrecht
Gebrauch
.
Abrechnung
Beklagten
weist
Gesamtvergütung
DM
.
sind
Zinsen
Höhe
DM
enthalten
Lasten
Klägers
auch
Abzug
DM
Verwaltungskosten
.
Kläger
meint
Beklagte
habe
Anspruch
Abzug
.
Abschlusskostenverrechnungsklausel
§
Abs.
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
sei
identisch
Bundesgerichtshof
Urteil
9
.
Mai
Verstoßes
Transparenzgebot
unwirksam
erklärten
Bestimmung
dort
§
Allgemeinen
Bedingungen
Lebensversicherung
.
Beklagte
weist
hier
anders
Bundesgerichtshof
entschiedenen
Fall
Kündigung
Beitragsfreistellung
entstehenden
wirtschaftlichen
Nachteile
gehe
.
Vertrag
sei
vielmehr
vereinbarungsgemäß
Ende
durchgeführt
worden
.
Jedenfalls
ergebe
Anspruch
Verrechnung
Verwaltungskosten
Unwirksamkeit
§
Abs.
Grundsätzen
ergänzenden
Vertragsauslegung
.
Kläger
verfolgt
Revision
Vorinstanzen
abgewiesenen
Antrag
Zahlung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagte
sei
Abzug
Verwaltungskosten
berechtigt
gewesen
entsprechender
Anspruch
Kläger
zustehe
.
Anspruch
ergebe
zwar
§
Abs.
Bestimmung
Verstoßes
Transparenzgebot
unwirksam
sei
.
entspreche
§
Allgemeinen
Bedingungen
Lebensversicherung
Gegenstand
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
9
.
Mai
aaO
gewesen
seien
.
Beklagte
unwirksame
Klausel
Abs.
wirksam
ersetzt
habe
könne
offen
bleiben
.
Beklagten
ergebe
Regeln
ergänzenden
Vertragsauslegung
.
sei
allgemein
bekannt
Abschluss
Verwaltung
Versicherungsverträgen
anderen
Finanzprodukt
Kosten
anfielen
.
werde
Versicherungsnehmer
auch
§
hingewiesen
Deckung
Verwaltungskosten
Prämien
Kapitalerträgen
vorsehe
.
Weiter
sei
berücksichtigen
Bundesgerichtshof
beanstandete
Transparenzmangel
ausgewirkt
habe
.
Vertrag
sei
vorzeitig
beendet
worden
so
Kläger
verbundenen
erheblichen
wirtschaftlichen
Nachteile
habe
hinnehmen
müssen
.
Höhe
Abzugs
sei
beanstanden
.
2
.
Berufungsgericht
hat
richtig
entschieden
.
Abs.
ist
Verstoßes
Transparenzgebot
unwirksam
.
entstandene
Vertragslücke
ist
schließen
Abschlusskostenverrechnungsklausel
Leistungspflicht
Beklagten
Rechnungslegung
betrifft
.
Lückenausfüllung
ist
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
dahingehend
vorzunehmen
Beklagte
bezifferten
Abschlusskosten
eingezahlten
Prämie
verrechnen
durfte
hierbei
verbleibt
Vertrag
vereinbarungsgemäß
Ablauf
durchgeführt
wurde
.
Mittel
Prämienzahlung
früheren
Versicherung
Beklagten
anderen
stammten
ist
unerheblich
Abschluss
neuen
Vertrages
handelte
.
folgt
Grundsatzentscheidung
Senats
12
.
Oktober
Klauselersetzung
Lebensversicherung
.
Senat
hat
dort
ausführlicher
Begründung
dargelegt
Unwirksamkeit
Abschlusskostenverrechnungsklausel
entstandene
Vertragslücke
sachgerecht
Wege
gänzenden
Vertragsauslegung
schließen
ist
.
Auslegung
führt
Ergebnis
vereinbarungsgemäßer
Durchführung
Vertrages
Verrechnung
einmaligen
Abschlusskosten
Zillmerungsverfahren
bleibt
nur
vorzeitiger
Beendigung
Beitragszahlung
Korrekturen
Rückkaufswert
beitragsfreien
Versicherungssumme
vorzunehmen
sind
aaO
S.
.
Senat
hat
insbesondere
Stellung
genommen
Belastung
Versicherungsnehmers
Abschlusskosten
nur
aufsichtsrechtlich
rechnungsmäßig
vorgeschrieben
ist
auch
vertragsrechtlichen
Beziehungen
zugrunde
liegt
.
Entsprechendes
gilt
sonstigen
Betrieb
Versicherungsunternehmens
verbundenen
Aufwendungen
hier
Einzelnen
genannten
Abzugsbetrag
enthaltenen
Verwaltungskosten
vgl.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung