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1692 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Anfechtung
wechselbezüglicher
Verfügungen
erstversterbenden
Ehegatten
Dritten
wird
entsprechender
Anwendung
§
beschränkt
.
Urteil
25
.
Mai
OLG
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterinnen
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
25
.
Mai
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Feststellung
Alleinerbenstellung
verstorbenen
Mutter
.
Klägerin
Beklagte
sind
leiblichen
Töchter
Ehepaares
.
Eltern
Parteien
errichteten
7
.
April
handschriftliches
gemeinschaftliches
Testament
gegenseitig
Erben
einsetzten
.
bestimmten
Klägerin
Erbin
zuletzt
versterbenden
Ehegatten
enterbten
Beklagte
entzogen
Pflichtteil
.
Vater
Parteien
verfasste
Jahr
Einzeltestament
Ehefrau
Alleinerbin
einsetzte
.
Tod
Jahr
lag
Nachlassgericht
nur
Mutter
abgelieferte
Einzeltestament
.
Mutter
verstarb
22
.
Januar
.
Nachlassgericht
erteilte
Erbschein
Parteien
je
Hälfte
Erben
auswies
.
Klägerin
15
Juli
gemeinschaftliche
Testament
Tresor
Elternhauses
gefunden
hatte
lieferte
Nachlassgericht
beantragte
Erteilung
Erbscheins
Alleinerbin
Mutter
.
Beklagte
erklärte
Schreiben
27
Juli
Nachlassgericht
Anfechtung
Testaments
Motivirrtums
Eltern
.
seien
damals
wütend
gewesen
Wunsch
Sozialpädagogik
Medizin
studiert
Eltern
erfolgreich
Unterhaltsleistung
verklagt
habe
.
Bereits
etwa
Jahr
später
hätten
Eltern
jedoch
wieder
versöhnt
.
Landgericht
hat
Feststellungsklage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
richtet
Revision
weiter
Abweisung
Klage
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Urteil
Anmerkung
Weidlich
abgedruckt
ist
hat
ausgeführt
Klägerin
sei
gemeinschaftlichen
Testaments
7
.
April
Alleinerbin
Mutter
geworden
Testament
wirksam
widerrufen
noch
angefochten
worden
sei
.
Verfügungen
Ehegatten
Schlusserbeneinsetzung
Klägerin
seien
wechselbezüglich
Sinne
§
Abs.
.
Beklagte
habe
Verfügung
Mutter
Schlusserbeneinsetzung
§
analog
anfechten
können
Mutter
letztverstorbener
Ehegatte
Recht
Selbstanfechtung
wechselbezüglichen
Verfügung
bereits
Fristablauf
verloren
gehabt
habe
.
Jahresfrist
§
habe
Tod
Vaters
laufen
begonnen
Mutter
Vortrag
Beklagten
Zeitpunkt
bereits
Kenntnis
behaupteten
Motivirrtum
gehabt
habe
.
Fragen
Motivirrtum
vorgelegen
habe
Vater
ggf.
Widerruf
wechselbezüglichen
Verfügung
Erkennens
Irrtums
bewusst
unterlassen
habe
müsse
nachgegangen
werden
.
Literatur
überwiegend
vertretenen
Ansicht
sei
auch
Anfechtung
wechselbezüglichen
Verfügung
erstversterbenden
Ehegatten
Dritten
gemäß
§
analog
ausgeschlossen
.
Andernfalls
würde
Beklagten
Recht
einräumen
Nachteil
überlebenden
Ehegatten
gleichen
Ergebnis
führte
Recht
Widerruf
Vater
aber
Kenntnis
"
Anfechtungsgrundes
"
Gebrauch
gemacht
habe
.
Hätte
Vater
Lebzeiten
wechselbezügliche
Verfügung
widerrufen
hätte
Mutter
eigene
letztwillige
Verfügung
angemessen
reagieren
können
.
nun
Beklagten
Tod
Eltern
Anfechtungsrecht
wechselbezüglichen
Verfügung
erstverstorbenen
ters
zubilligte
verletzte
§
Abs.
geschützten
Interessen
Mutter
.
Gericht
halte
Eltern
Beibehaltung
Testaments
Bestätigung
vorgenommen
hätten
behauptete
Motivirrtum
kausal
geworden
sei
.
Auch
Grund
sei
Anfechtung
möglich
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Revisionsinstanz
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
Verfügungen
Schlusserbeneinsetzung
Klägerin
Ehegatten
gemeinschaftlichen
Testament
wechselbezüglich
Sinne
§
Abs.
.
wirksame
Anfechtung
Verfügung
Vaters
Schlusserbenei
nsetzung
hätte
gemäß
§
Abs.
auch
Unwirksamkeit
entsprechenden
Verfügung
Mutter
Folge
.
2
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
Verfügung
Mutter
Schlusserbeneinsetzung
§
analog
anfechten
konnte
.
Regelung
kann
Dritter
vertragsmäßige
Verfügungen
Erbvertrag
mehr
Grund
§
§
anfechten
Recht
Erblassers
Verfügung
Grund
anzufechten
Zeit
Erbfalls
erloschen
ist
.
erbvertragliche
Vorschrift
§
ist
wechselbezüglichen
Verfügungen
letztverstorbenen
Ehegatten
gemeinschaftlichen
Testament
entsprechend
anwendbar
Senatsbeschluss
15
.
Juni
.
7
;
natsurteile
15
.
Mai
IVa
FamRZ
;
18
.
Januar
FamRZ
.
entsprechende
Anwendung
folgt
engen
Verwandtschaft
völligen
Gleichheit
Rechtslage
Erbvertrag
gebundenen
Erblasser
überlebenden
Ehegatten
besteht
wechselbezüglich
Zugewendete
ausgeschlagen
hat
.
Recht
Widerruf
wechselbezüglichen
Verfügung
erlischt
§
Abs.
Satz
Tod
anderen
Ehegatten
so
überlebende
Ehegatte
Zeitpunkt
Erblasser
Erbvertrag
grundsätzlich
Verfügung
gebunden
ist
.
gibt
Grund
anfechtungsberechtigten
Dritten
gemeinschaftlichen
Testament
besser
stellen
überlebenden
gebundenen
Ehegatten
ebenso
Vertragserblasser
Lage
versetzen
Unterlassen
Anfechtung
freiem
Belieben
Anfechtungsrecht
Dritten
zerstören
vgl.
aaO
S.
.
vorliegenden
Fall
war
Jahresfrist
§
Abs.
Selbstanfechtung
Mutter
Zeit
Erbfalls
bereits
bgelaufen
Beklagtenvortrag
behaupteten
Motivir
rtum
Anfechtungsgrund
bereits
Versöhnung
Bekla
gten
etwa
Jahr
Verfassen
gemeinschaftlichen
Testaments
erkannt
hatte
so
Anfechtungsfrist
Tod
Vaters
Jahr
frühestmöglichem
Anfechtungszeitpunkt
laufen
begonnen
hätte
.
3
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
aber
angenommen
Motivirrtum
Vaters
komme
auch
Anfechtung
Verfügung
Vaters
Schlusserbeneinsetzung
Beklagte
entsprechender
Anwendung
§
ausgeschlossen
sei
.
analoge
Anwendung
Vorschrift
nfechtung
wechselbezüglichen
Verfügung
erstversterbenden
Ehegatten
gemeinschaftlichen
Testament
kommt
Betracht
.
fehlt
vergleichbaren
Interessenlage
Analogie
planwidrigen
Regelungslücke
erforderlich
ist
.
herrschende
Meinung
Literatur
geht
Anfechtung
wechselbezüglichen
Verfügungen
erstversterbenden
Ehegatten
Dritte
Tod
Überlebenden
entsprechend
angewendet
werden
kann
erstversterbenden
Ehegatten
selbst
Anfechtungsrecht
Widerrufsrecht
wechselbezüglichen
Verfügungen
zusteht
vgl.
Palandt/Weidlich
75
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
;
Bearbeitung
§
.
;
Soergel/Wolf
13
.
Aufl
.
.
;
Testament
Erbvertrag
.
Aufl
.
.
;
:
4
.
Januar
§
.
;
Klessinger
Praxiskommentar
Erbrecht
3
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
f.
;
Litzenburger
3
.
Aufl
.
.
;
14
.
Aufl
.
.
;
Muscheler
Erbrecht
.
;
.
714
;
obiter
dictum
.
zweifelnd
auch
.
Ansicht
ist
zutreffend
.
unterschiedlichen
Ausgestaltung
Widerruf
erstversterbenden
Ehegatten
Erbvertrag
bestehenden
Anfechtungsrechts
ist
§
entsprechenden
Anwendung
wechselbezügliche
Verfügung
erstversterbenden
Ehegatten
geeignet
noch
ist
Analogie
dort
bestehenden
Interessenlage
erforderlich
.
ergänzt
Selbstanfechtungsrecht
Erbla
sser
Erbvertrag
§
entsprechender
Anwendung
auch
überlebenden
Ehegatten
gemeinschaftlichen
Te
stament
Urteile
3
November
FamRZ
1
;
4
Juli
vertragsmäßigen
wechselbezüglichen
Verfügungen
zusteht
.
Selbstanfechtung
erfordert
Anfechtungsgründe
Sinne
§
§
Anfechtung
Dritten
kann
gemäß
§
Abs.
nur
Jahres
Kenntnis
Anfechtungsgrund
Beendigung
Zwangslage
erklärt
werden
.
Anfechtungsrecht
Erblassers
Ablauf
Anfechtungsfrist
Bestätigung
§
bereits
erloschen
ist
ist
gemäß
§
auch
Anfechtung
Dritten
Anfechtungsgrund
gestützt
werden
soll
ausgeschlossen
.
Hat
Erblasser
Kenntnis
Anfechtungsgrund
beginnt
auch
Anfechtungsfrist
laufen
so
Anfechtungsrecht
Erbfall
erloschen
sein
kann
Drittanfechtung
möglich
bleibt
.
besondere
Schutz
Willens
Erblassers
Beschränkung
Drittanfechtung
§
folgt
Bindung
Vertragserblassers
eigene
Verfügung
bereits
Lebzeiten
unterliegt
.
bringt
allgemeinen
Gedanken
Ausdruck
stets
Wille
Erblassers
maßgebend
bleibt
Dritter
seinerseits
Bestand
letztwilligen
Verfügung
angreifen
darf
.
gebundene
Erblasser
Bestätigung
Verfügung
Verstreichenlassen
-9-
Anfechtungsfrist
entscheidet
anfechtbare
Verfügung
Kenntnis
Anfechtungsgrundes
gelten
lassen
sollen
tscheidung
auch
potentiellen
Erben
gebunden
sein
Grund
eigenen
Anfechtungsrechts
Willen
Erbl
entsprechende
Korrektur
Nachlassregelung
vornehmen
nnen
aaO
.
1
;
vgl.
auch
aaO
§
.
.
ist
erstversterbende
Ehegatte
gemeinschaftlichen
Testament
wechselbezüglichen
Verfügungen
gebunden
Anfechtungsrecht
beschränkt
.
Lebzeiten
Eh
egatten
kann
wechselbezüglichen
Verfügungen
g
emäß
§
Abs.
widerrufen
hat
nur
Vorschriften
Form
Zugang
Widerrufserklärung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
beachten
.
Anders
Anfechtung
erfordert
Widerruf
Grund
noch
besteht
Abs.
vergleichbare
Frist
.
Anfechtungsrecht
Dritten
reicht
vornherein
Recht
Erblassers
Verfügung
lösen
hinaus
Beschränkung
Drittanfechtung
§
bedarf
.
Widerrufsrecht
erstversterbenden
Ehegatten
kann
auch
"
Zeit
Erbfalls
"
Sinne
§
bereits
erloschen
sein
erlischt
Tod
.
uneingeschränkte
analoge
Anwendung
Erlöschen
Widerrufsrechts
Erbfall
hätte
Folge
Anfechtung
Dritte
immer
unabhängig
ausgeschlossen
wäre
Erblasser
Kenntnis
Tatsachen
hatte
Anfechtungsrecht
begründen
.
wäre
mehr
möglich
wahren
Willen
Erblassers
Geltung
verschaffen
.
umfassenden
Ausschluss
Drittanfechtung
wechselbezüglichen
Verfügungen
gemeinschaftlichen
Testament
lässt
Gesetz
jedoch
entnehmen
.
analoge
Anwendung
§
kann
aber
auch
Fälle
beschränkt
werden
erstversterbende
Ehegatte
Verfügung
Kenntnis
später
Begründung
Anfechtung
angeführten
Gründe
widerruft
.
Auch
Fällen
fehlt
materieller
Bindung
Erstversterbenden
Vergleichbarkeit
§
§
geregelten
Fall
vgl.
.
erstversterbende
Ehegatte
befindet
anders
Letztversterbende
Kenntnis
möglichen
Anfechtungsgrund
Situation
fristgebunden
entscheiden
müssen
Verfügung
anfechten
andernfalls
grundsätzlich
mehr
beseitigende
Bindung
eingehen
will
.
Bleibt
untätig
kann
Unterlassen
allein
Verstreichenlassen
fiktiven
Anfechtungsfrist
entsprechenden
Rechtsfolgen
gedeutet
werden
.
Willen
wird
vielmehr
ausschließlich
Prüfung
Voraussetzungen
Drittanfechtungsrechtes
vorliegen
Geltung
verschafft
Anfechtung
vornherein
§
beschränken
.
Entscheidend
ist
insoweit
stets
Wille
Erblassers
.
Recht
Verfügung
lösen
geht
Drittanfechtungsrecht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
entspr
echende
Anwendung
§
Verfügung
erstversterbenden
Ehegatten
Interessen
letztversterbenden
Ehegatten
Bestand
wechselbezüglichen
Verfügung
vertraut
hat
begründet
werden
.
dient
Schutz
Vertragserben
Erbvertrag
letztversterbenden
Ehegatten
gemeinschaftlichen
Testament
.
Gesetzgeber
begründete
schrift
allein
anderen
Personen
Anfechtungsrecht
größerem
Umfang
zugestanden
werden
könne
Erblasser
selbst
Motive
S.
.
Geschützt
wird
Interesse
Erblassers
sein
frei
Irrtum
Drohung
Sinne
gebildeter
Wille
durchsetzt
Staudinger/Kanzleiter
aaO
.
aber
erfolgreiche
Anfechtung
Verf
ügung
wechselbezügliche
Verfügung
anderen
Ehegatten
§
Abs.
unwirksam
wird
so
entspricht
gerade
Wechselbezüglichkeit
begründenden
Willen
Ehegatten
Verf
ügungen
miteinander
stehen
fallen
sollen
.
Auch
Verweis
Berufungsgerichts
Schutz
egatten
Empfangsbedürftigkeit
Widerrufs
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
ebenso
vermag
Beschränkung
Drittanfechtung
begründen
.
Widerruf
Lebzeiten
Ehegatten
wird
andere
Ehegatte
Zugang
Widerrufserklärung
Lage
versetzt
neue
letztwillige
Verfügung
reagieren
.
Regelfall
wird
Möglichkeit
auch
Drittanfechtung
ersten
Erbfall
haben
fristgebundene
§
Anfechtung
noch
Lebzeiten
erfolgen
Nachlassgericht
Anfechtungserklärung
mitteilen
wird
§
Abs.
Satz
.
Begründung
Berufungsgerichts
Analogie
bezieht
allein
hier
vorliegenden
Sonderfall
gemeinschaftliche
Testament
Nachlassgericht
ersten
Erbfall
vorlag
Drittanfechtung
Lebzeiten
letztverstorbenen
Ehegatten
erfolgen
konnte
.
allgemeiner
Grundsatz
Ehegatten
Bestand
eigenen
wechselbezüglichen
Verfügungen
Tod
vertrauen
können
besteht
gemeinschaftlichen
Testament
.
Interesse
Ehegatten
Wirksamkeit
eigenen
Verfügungen
tritt
auch
anderen
Konstellationen
unabhängig
noch
neuen
Verfügung
Veränd
erung
reagieren
kann
vgl.
Weidlich
481
;
aaO
.
.
So
kann
auch
Recht
überlebenden
Ehegatten
Ausschlagung
§
Abs.
Satz
gemeinschaftlichen
Testament
lösen
abbedungen
werden
Senatsurteil
12
.
Januar
.
.
Hebt
anschließend
eigenen
Verfügungen
hat
gemäß
§
Abs.
grundsätzlich
Unwirksamkeit
wechselbezüglich
verbundenen
Verfügungen
erstversterbenden
Ehegatten
Folge
Senatsurteil
aaO
.
.
4
.
Hilfserwägung
Berufungsgerichts
trägt
angefochtene
Entscheidung
bisher
getroffenen
Feststellungen
ebenfalls
.
näher
begründeten
Annahme
Eltern
hätten
Beibehaltung
Testaments
Bestätigung
vorgenommen
behauptete
Motivirrtum
sei
kausal
Verfügung
geworden
fehlt
ausreichende
Tatsachengrundlage
.
Zwar
kann
bewusstes
Bestehenlassen
letztwilligen
Verf
ügung
sprechen
behauptete
Irrtum
ursächlich
Verfügung
war
jedenfalls
Zeit
Erbfalles
Willen
Erblassers
entsprach
Anfechtung
ausgeschlossen
ist
;
aaO
.
43
;
aaO
.
;
Palandt/Weidlich
aaO
§
.
.
setzt
aber
Erblasser
Verfügung
tsächlich
bewusst
beibehält
also
Wissen
Inhalt
Verfügung
Kenntnis
Irrtums
entscheidet
festz
uhalten
nur
Nachlässigkeit
Passivität
sonst
i-
anderen
Gründen
Abänderung
unterlässt
vgl.
370
;
Staudinger/Otte
Bearbeitung
§
.
;
6
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
ausdrücklich
offengelassen
Vater
Widerruf
wechselbezüglichen
Verfügung
Erkennens
ehaupteten
Motivirrtums
bewusst
unterließ
.
fehlt
aber
auch
Feststellung
Testament
bewusst
bestehen
ließ
.
Feststellungen
Willen
Erblassers
kann
allein
Umstand
Testament
weiter
existierte
geschlossen
werden
Erblasser
habe
Testament
bestätigt
behauptete
Motivirrtum
sei
kausal
Verfügung
gewesen
.
.
angefochtene
Entscheidung
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Mutter
Parteien
verfügte
gemeinschaftlichen
Testament
Schlusserbeneinsetzung
Klägerin
Enterbung
Beklagten
.
steht
jedoch
auch
Falle
Unwirksamkeit
Schlusserbeneinsetzung
Enterbung
Beklagten
fortbestünde
gesetzliche
Erbfolge
Klägerin
einträte
.
Vielmehr
deutet
Berufungsgericht
Ansicht
wirksame
Anfechtung
Schlusserbeneinsetzung
auch
gleichzeitig
verfügte
Enterbung
Beklagten
Mutter
entfallen
ließe
aber
ausdrückliche
Feststellungen
Willen
Erblass
erin
treffen
.
hätte
Falle
wirksamen
Anfechtung
Schlusserbeneinsetzung
nachzuholen
.
Andernfalls
wäre
prüfen
Beklagte
auch
gemäß
§
Abs.
wechselbezügliche
Enterbung
Mutter
wirksam
angefochten
hat
.
IV
.
eigene
Sachentscheidung
ist
Senat
möglich
Berufungsgericht
noch
ergänzende
Feststellungen
treffen
hat
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung