NAMEN Verkündet : 25 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen erstversterbenden Ehegatten Dritten wird entsprechender Anwendung § beschränkt . Urteil 25 . Mai OLG ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterinnen Dr. Dr. mündliche Verhandlung 25 . Mai Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Feststellung Alleinerbenstellung verstorbenen Mutter . Klägerin Beklagte sind leiblichen Töchter Ehepaares . Eltern Parteien errichteten 7 . April handschriftliches gemeinschaftliches Testament gegenseitig Erben einsetzten . bestimmten Klägerin Erbin zuletzt versterbenden Ehegatten enterbten Beklagte entzogen Pflichtteil . Vater Parteien verfasste Jahr Einzeltestament Ehefrau Alleinerbin einsetzte . Tod Jahr lag Nachlassgericht nur Mutter abgelieferte Einzeltestament . Mutter verstarb 22 . Januar . Nachlassgericht erteilte Erbschein Parteien je Hälfte Erben auswies . Klägerin 15 Juli gemeinschaftliche Testament Tresor Elternhauses gefunden hatte lieferte Nachlassgericht beantragte Erteilung Erbscheins Alleinerbin Mutter . Beklagte erklärte Schreiben 27 Juli Nachlassgericht Anfechtung Testaments Motivirrtums Eltern . seien damals wütend gewesen Wunsch Sozialpädagogik Medizin studiert Eltern erfolgreich Unterhaltsleistung verklagt habe . Bereits etwa Jahr später hätten Eltern jedoch wieder versöhnt . Landgericht hat Feststellungsklage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . richtet Revision weiter Abweisung Klage erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil Anmerkung Weidlich abgedruckt ist hat ausgeführt Klägerin sei gemeinschaftlichen Testaments 7 . April Alleinerbin Mutter geworden Testament wirksam widerrufen noch angefochten worden sei . Verfügungen Ehegatten Schlusserbeneinsetzung Klägerin seien wechselbezüglich Sinne § Abs. . Beklagte habe Verfügung Mutter Schlusserbeneinsetzung § analog anfechten können Mutter letztverstorbener Ehegatte Recht Selbstanfechtung wechselbezüglichen Verfügung bereits Fristablauf verloren gehabt habe . Jahresfrist § habe Tod Vaters laufen begonnen Mutter Vortrag Beklagten Zeitpunkt bereits Kenntnis behaupteten Motivirrtum gehabt habe . Fragen Motivirrtum vorgelegen habe Vater ggf. Widerruf wechselbezüglichen Verfügung Erkennens Irrtums bewusst unterlassen habe müsse nachgegangen werden . Literatur überwiegend vertretenen Ansicht sei auch Anfechtung wechselbezüglichen Verfügung erstversterbenden Ehegatten Dritten gemäß § analog ausgeschlossen . Andernfalls würde Beklagten Recht einräumen Nachteil überlebenden Ehegatten gleichen Ergebnis führte Recht Widerruf Vater aber Kenntnis " Anfechtungsgrundes " Gebrauch gemacht habe . Hätte Vater Lebzeiten wechselbezügliche Verfügung widerrufen hätte Mutter eigene letztwillige Verfügung angemessen reagieren können . nun Beklagten Tod Eltern Anfechtungsrecht wechselbezüglichen Verfügung erstverstorbenen ters zubilligte verletzte § Abs. geschützten Interessen Mutter . Gericht halte Eltern Beibehaltung Testaments Bestätigung vorgenommen hätten behauptete Motivirrtum kausal geworden sei . Auch Grund sei Anfechtung möglich . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Revisionsinstanz angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts sind Verfügungen Schlusserbeneinsetzung Klägerin Ehegatten gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich Sinne § Abs. . wirksame Anfechtung Verfügung Vaters Schlusserbenei nsetzung hätte gemäß § Abs. auch Unwirksamkeit entsprechenden Verfügung Mutter Folge . 2 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagte Verfügung Mutter Schlusserbeneinsetzung § analog anfechten konnte . Regelung kann Dritter vertragsmäßige Verfügungen Erbvertrag mehr Grund § § anfechten Recht Erblassers Verfügung Grund anzufechten Zeit Erbfalls erloschen ist . erbvertragliche Vorschrift § ist wechselbezüglichen Verfügungen letztverstorbenen Ehegatten gemeinschaftlichen Testament entsprechend anwendbar Senatsbeschluss 15 . Juni . 7 ; natsurteile 15 . Mai IVa FamRZ ; 18 . Januar FamRZ . entsprechende Anwendung folgt engen Verwandtschaft völligen Gleichheit Rechtslage Erbvertrag gebundenen Erblasser überlebenden Ehegatten besteht wechselbezüglich Zugewendete ausgeschlagen hat . Recht Widerruf wechselbezüglichen Verfügung erlischt § Abs. Satz Tod anderen Ehegatten so überlebende Ehegatte Zeitpunkt Erblasser Erbvertrag grundsätzlich Verfügung gebunden ist . gibt Grund anfechtungsberechtigten Dritten gemeinschaftlichen Testament besser stellen überlebenden gebundenen Ehegatten ebenso Vertragserblasser Lage versetzen Unterlassen Anfechtung freiem Belieben Anfechtungsrecht Dritten zerstören vgl. aaO S. . vorliegenden Fall war Jahresfrist § Abs. Selbstanfechtung Mutter Zeit Erbfalls bereits bgelaufen Beklagtenvortrag behaupteten Motivir rtum Anfechtungsgrund bereits Versöhnung Bekla gten etwa Jahr Verfassen gemeinschaftlichen Testaments erkannt hatte so Anfechtungsfrist Tod Vaters Jahr frühestmöglichem Anfechtungszeitpunkt laufen begonnen hätte . 3 . Unrecht hat Berufungsgericht aber angenommen Motivirrtum Vaters komme auch Anfechtung Verfügung Vaters Schlusserbeneinsetzung Beklagte entsprechender Anwendung § ausgeschlossen sei . analoge Anwendung Vorschrift nfechtung wechselbezüglichen Verfügung erstversterbenden Ehegatten gemeinschaftlichen Testament kommt Betracht . fehlt vergleichbaren Interessenlage Analogie planwidrigen Regelungslücke erforderlich ist . herrschende Meinung Literatur geht Anfechtung wechselbezüglichen Verfügungen erstversterbenden Ehegatten Dritte Tod Überlebenden entsprechend angewendet werden kann erstversterbenden Ehegatten selbst Anfechtungsrecht Widerrufsrecht wechselbezüglichen Verfügungen zusteht vgl. Palandt/Weidlich 75 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . ; Bearbeitung § . ; Soergel/Wolf 13 . Aufl . . ; Testament Erbvertrag . Aufl . . ; : 4 . Januar § . ; Klessinger Praxiskommentar Erbrecht 3 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . f. ; Litzenburger 3 . Aufl . . ; 14 . Aufl . . ; Muscheler Erbrecht . ; . 714 ; obiter dictum . zweifelnd auch . Ansicht ist zutreffend . unterschiedlichen Ausgestaltung Widerruf erstversterbenden Ehegatten Erbvertrag bestehenden Anfechtungsrechts ist § entsprechenden Anwendung wechselbezügliche Verfügung erstversterbenden Ehegatten geeignet noch ist Analogie dort bestehenden Interessenlage erforderlich . ergänzt Selbstanfechtungsrecht Erbla sser Erbvertrag § entsprechender Anwendung auch überlebenden Ehegatten gemeinschaftlichen Te stament Urteile 3 November FamRZ 1 ; 4 Juli vertragsmäßigen wechselbezüglichen Verfügungen zusteht . Selbstanfechtung erfordert Anfechtungsgründe Sinne § § Anfechtung Dritten kann gemäß § Abs. nur Jahres Kenntnis Anfechtungsgrund Beendigung Zwangslage erklärt werden . Anfechtungsrecht Erblassers Ablauf Anfechtungsfrist Bestätigung § bereits erloschen ist ist gemäß § auch Anfechtung Dritten Anfechtungsgrund gestützt werden soll ausgeschlossen . Hat Erblasser Kenntnis Anfechtungsgrund beginnt auch Anfechtungsfrist laufen so Anfechtungsrecht Erbfall erloschen sein kann Drittanfechtung möglich bleibt . besondere Schutz Willens Erblassers Beschränkung Drittanfechtung § folgt Bindung Vertragserblassers eigene Verfügung bereits Lebzeiten unterliegt . bringt allgemeinen Gedanken Ausdruck stets Wille Erblassers maßgebend bleibt Dritter seinerseits Bestand letztwilligen Verfügung angreifen darf . gebundene Erblasser Bestätigung Verfügung Verstreichenlassen -9- Anfechtungsfrist entscheidet anfechtbare Verfügung Kenntnis Anfechtungsgrundes gelten lassen sollen tscheidung auch potentiellen Erben gebunden sein Grund eigenen Anfechtungsrechts Willen Erbl entsprechende Korrektur Nachlassregelung vornehmen nnen aaO . 1 ; vgl. auch aaO § . . ist erstversterbende Ehegatte gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglichen Verfügungen gebunden Anfechtungsrecht beschränkt . Lebzeiten Eh egatten kann wechselbezüglichen Verfügungen g emäß § Abs. widerrufen hat nur Vorschriften Form Zugang Widerrufserklärung § Abs. Satz . V.m . § beachten . Anders Anfechtung erfordert Widerruf Grund noch besteht Abs. vergleichbare Frist . Anfechtungsrecht Dritten reicht vornherein Recht Erblassers Verfügung lösen hinaus Beschränkung Drittanfechtung § bedarf . Widerrufsrecht erstversterbenden Ehegatten kann auch " Zeit Erbfalls " Sinne § bereits erloschen sein erlischt Tod . uneingeschränkte analoge Anwendung Erlöschen Widerrufsrechts Erbfall hätte Folge Anfechtung Dritte immer unabhängig ausgeschlossen wäre Erblasser Kenntnis Tatsachen hatte Anfechtungsrecht begründen . wäre mehr möglich wahren Willen Erblassers Geltung verschaffen . umfassenden Ausschluss Drittanfechtung wechselbezüglichen Verfügungen gemeinschaftlichen Testament lässt Gesetz jedoch entnehmen . analoge Anwendung § kann aber auch Fälle beschränkt werden erstversterbende Ehegatte Verfügung Kenntnis später Begründung Anfechtung angeführten Gründe widerruft . Auch Fällen fehlt materieller Bindung Erstversterbenden Vergleichbarkeit § § geregelten Fall vgl. . erstversterbende Ehegatte befindet anders Letztversterbende Kenntnis möglichen Anfechtungsgrund Situation fristgebunden entscheiden müssen Verfügung anfechten andernfalls grundsätzlich mehr beseitigende Bindung eingehen will . Bleibt untätig kann Unterlassen allein Verstreichenlassen fiktiven Anfechtungsfrist entsprechenden Rechtsfolgen gedeutet werden . Willen wird vielmehr ausschließlich Prüfung Voraussetzungen Drittanfechtungsrechtes vorliegen Geltung verschafft Anfechtung vornherein § beschränken . Entscheidend ist insoweit stets Wille Erblassers . Recht Verfügung lösen geht Drittanfechtungsrecht . Ansicht Berufungsgerichts kann entspr echende Anwendung § Verfügung erstversterbenden Ehegatten Interessen letztversterbenden Ehegatten Bestand wechselbezüglichen Verfügung vertraut hat begründet werden . dient Schutz Vertragserben Erbvertrag letztversterbenden Ehegatten gemeinschaftlichen Testament . Gesetzgeber begründete schrift allein anderen Personen Anfechtungsrecht größerem Umfang zugestanden werden könne Erblasser selbst Motive S. . Geschützt wird Interesse Erblassers sein frei Irrtum Drohung Sinne gebildeter Wille durchsetzt Staudinger/Kanzleiter aaO . aber erfolgreiche Anfechtung Verf ügung wechselbezügliche Verfügung anderen Ehegatten § Abs. unwirksam wird so entspricht gerade Wechselbezüglichkeit begründenden Willen Ehegatten Verf ügungen miteinander stehen fallen sollen . Auch Verweis Berufungsgerichts Schutz egatten Empfangsbedürftigkeit Widerrufs gemäß § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz ebenso vermag Beschränkung Drittanfechtung begründen . Widerruf Lebzeiten Ehegatten wird andere Ehegatte Zugang Widerrufserklärung Lage versetzt neue letztwillige Verfügung reagieren . Regelfall wird Möglichkeit auch Drittanfechtung ersten Erbfall haben fristgebundene § Anfechtung noch Lebzeiten erfolgen Nachlassgericht Anfechtungserklärung mitteilen wird § Abs. Satz . Begründung Berufungsgerichts Analogie bezieht allein hier vorliegenden Sonderfall gemeinschaftliche Testament Nachlassgericht ersten Erbfall vorlag Drittanfechtung Lebzeiten letztverstorbenen Ehegatten erfolgen konnte . allgemeiner Grundsatz Ehegatten Bestand eigenen wechselbezüglichen Verfügungen Tod vertrauen können besteht gemeinschaftlichen Testament . Interesse Ehegatten Wirksamkeit eigenen Verfügungen tritt auch anderen Konstellationen unabhängig noch neuen Verfügung Veränd erung reagieren kann vgl. Weidlich 481 ; aaO . . So kann auch Recht überlebenden Ehegatten Ausschlagung § Abs. Satz gemeinschaftlichen Testament lösen abbedungen werden Senatsurteil 12 . Januar . . Hebt anschließend eigenen Verfügungen hat gemäß § Abs. grundsätzlich Unwirksamkeit wechselbezüglich verbundenen Verfügungen erstversterbenden Ehegatten Folge Senatsurteil aaO . . 4 . Hilfserwägung Berufungsgerichts trägt angefochtene Entscheidung bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls . näher begründeten Annahme Eltern hätten Beibehaltung Testaments Bestätigung vorgenommen behauptete Motivirrtum sei kausal Verfügung geworden fehlt ausreichende Tatsachengrundlage . Zwar kann bewusstes Bestehenlassen letztwilligen Verf ügung sprechen behauptete Irrtum ursächlich Verfügung war jedenfalls Zeit Erbfalles Willen Erblassers entsprach Anfechtung ausgeschlossen ist ; aaO . 43 ; aaO . ; Palandt/Weidlich aaO § . . setzt aber Erblasser Verfügung tsächlich bewusst beibehält also Wissen Inhalt Verfügung Kenntnis Irrtums entscheidet festz uhalten nur Nachlässigkeit Passivität sonst i- anderen Gründen Abänderung unterlässt vgl. 370 ; Staudinger/Otte Bearbeitung § . ; 6 . Aufl . . . Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich offengelassen Vater Widerruf wechselbezüglichen Verfügung Erkennens ehaupteten Motivirrtums bewusst unterließ . fehlt aber auch Feststellung Testament bewusst bestehen ließ . Feststellungen Willen Erblassers kann allein Umstand Testament weiter existierte geschlossen werden Erblasser habe Testament bestätigt behauptete Motivirrtum sei kausal Verfügung gewesen . . angefochtene Entscheidung erweist auch anderen Gründen richtig . Mutter Parteien verfügte gemeinschaftlichen Testament Schlusserbeneinsetzung Klägerin Enterbung Beklagten . steht jedoch auch Falle Unwirksamkeit Schlusserbeneinsetzung Enterbung Beklagten fortbestünde gesetzliche Erbfolge Klägerin einträte . Vielmehr deutet Berufungsgericht Ansicht wirksame Anfechtung Schlusserbeneinsetzung auch gleichzeitig verfügte Enterbung Beklagten Mutter entfallen ließe aber ausdrückliche Feststellungen Willen Erblass erin treffen . hätte Falle wirksamen Anfechtung Schlusserbeneinsetzung nachzuholen . Andernfalls wäre prüfen Beklagte auch gemäß § Abs. wechselbezügliche Enterbung Mutter wirksam angefochten hat . IV . eigene Sachentscheidung ist Senat möglich Berufungsgericht noch ergänzende Feststellungen treffen hat . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung