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797 lines
6.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
10
November
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
höhere
Zusatzversorgungsrente
Beklagten
.
ist
5
.
September
geboren
war
ehemaligen
zuletzt
Magistrat
Ost
Bezirksbauamt
beschäftigt
gewesen
Wiedervereinigung
Senatsbauverwaltung
Landes
übernommen
1
.
Januar
Beklagten
Versicherung
angemeldet
wurde
.
neuer
Arbeitgeber
zahlte
Folgezeit
Umlagen
Beklagten
.
1
.
Oktober
erhält
Klägerin
Rente
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
auch
Versorgungsrente
Beklagten
DM
belief
.
Mitteilung
Beklagten
14
November
sind
Klägerin
Dienstzeiten
berücksichtigt
worden
gemäß
§
Abs.
Satz
.
.
Satzung
beklagten
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
folgenden
:
VBLS
28
.
Satzungsänderung
20
.
Oktober
geänderten
Fassung
.
Vordienstzeiten
Umlagen
Beklagte
gezahlt
worden
sind
wurden
aber
schon
Satzungsänderung
Ermittlung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
nur
Hälfte
berücksichtigt
sog.
.
Grundsatz
vorgenommene
Neuberechnung
Einbeziehung
ehemaligen
zurückgelegten
Vordienstzeiten
Klägerin
änderte
jedoch
unstreitig
Höhe
Zusatzversorgungsrente
.
seinerzeit
geltenden
Satzung
war
andererseits
Berechnung
Versorgungsrente
grundsätzlich
vollen
Höhe
Klägerin
gezahlten
gesetzlichen
Rente
auszugehen
;
wurde
Beklagten
gewährte
Zusatzversorgung
lediglich
insoweit
aufgestockt
gesetzliche
Rente
Satzung
berechneten
Gesamtversorgung
zurückblieb
§
Abs.
VBLS
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
vollen
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
nur
hälftigen
Anrechnung
Vordienstzeiten
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
nur
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
könne
VersR
.
Klägerin
meint
1
.
Januar
müßten
ehemaligen
zurückgelegten
Vordienstzeiten
nung
Zusatzrente
voller
Höhe
gesamtversorgungsfähige
Zeit
angerechnet
werden
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Berufungsgericht
abgewiesene
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Gruppe
Versorgungsrentenberechtigten
zugerechnet
schon
31
.
Dezember
Renten
bezogen
haben
.
Auffassung
Berufungsgerichts
gehören
Berechtigte
Personenkreis
aaO
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
beanstandet
hat
.
Selbst
aber
annehme
Falle
Klägerin
Halbanrechnung
unzulässig
Satzung
insoweit
unwirksam
sei
könne
Klage
Erfolg
haben
.
stehe
Grundentscheidung
beteiligten
Sozialpartner
Frage
jedenfalls
hier
Gericht
Wege
ergänzender
Auslegung
lückenhaft
gewordenen
Vertrages
geschlossen
werden
könne
.
Beklagte
könne
Grundleistungsangebot
selbst
gestalten
müsse
Sozialpartnern
ausgehandeltes
Ergebnis
umsetzen
notwendig
kompromißhafte
Züge
trage
Auslegung
Gesichtspunkt
Systemgerechtigkeit
kaum
zugänglich
sei
.
Klage
geforderte
zusätzliche
Leistung
sei
finanziellen
Auswirkungen
Beklagte
abschätze
etwa
nur
Abrundung
Angebots
werten
erschüttere
Beklagte
wirtschaftlichen
Substanz
.
müsse
mögliche
Neuregelung
auch
Betracht
gezogen
werden
Vordienstzeiten
Berechnung
Beklagten
gezahlten
Zusatzrente
überhaupt
mehr
berücksichtigt
werden
könnten
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
lag
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Beklagten
Grundsatz
Betriebstreue
anknüpfendes
Punktemodell
ersetzt
;
Vordienstzeiten
werden
abgesehen
Bestandsschutz
mehr
berücksichtigt
vgl.
Gilbert/Hesse
Versorgung
Angestellten
Arbeiter
öffentlichen
Dienstes
37
.
Ergl
.
August
Teil
.
.
Auch
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Anlaß
gesehen
Satzung
Beklagten
ergänzend
auszulegen
.
2
.
hält
Ergebnis
Rügen
Revision
stand
.
Senat
hat
bereits
Urteil
27
.
September
VersR
Anwendung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
Fassung
28
.
Satzungsänderung
20
.
Oktober
befaßt
offengelassen
vollständige
Ausschluß
Dienstzeiten
ehemaligen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
so
28
.
Satzungsänderung
§
Abs.
Satz
VBLS
.
vorgenommen
worden
ist
unwirksam
sei
.
Jedenfalls
könne
Beklagte
§
Neuregelung
Versicherten
berufen
Klägerin
schon
Satzungsänderung
Beklagten
gleichen
Regeln
versichert
waren
Mitglieder
öffentlichen
Dienstes
alten
Bundesländer
galten
.
Versicherte
dürften
grundsätzlich
vertrauen
Anmeldung
zugesagten
Versorgungsansprüche
nachträgliche
Änderung
Satzung
Beklagten
Gewicht
fallenden
Weise
wieder
entzogen
würden
.
hält
Senat
.
auch
Klägerin
vorliegenden
Verfahrens
Personengruppe
gehört
Beklagte
§
28
.
Satzungsänderung
vorgenommenen
Ausschluß
Dienstzeiten
berufen
kann
ist
unstreitig
.
Revision
räumt
Wirksamkeit
Satzungsänderung
vorgetragenen
Argumente
hier
ankommt
.
Unstreitig
ist
jedoch
auch
Beklagten
zahlende
Rente
Klägerin
erhöht
Maßgabe
Senatsurteils
27
.
September
berechnet
.
Senat
hat
Entscheidung
allerdings
gefordert
Vordienstzeiten
uneingeschränkt
berücksichtigen
nur
Maßgabe
§
Abs.
Satz
VBLS
28
.
Satzungsänderung
geltenden
Fassung
.
Mithin
war
Rentenberechnung
berücksichtigen
Anmeldung
Klägerin
Beklagten
Umlagen
Beklagte
gezahlt
wurden
Umlagemonate
nur
Hälfte
gesamtversorgungsfähige
Zeit
einzurechnen
sind
.
Revision
Bezug
Beschluß
22
.
März
Anrechnung
Vordienstzeiten
nur
Hälfte
wendet
hat
Senat
Urteil
26
November
VersR
klargestellt
Bedenken
Bundesverfassungsgerichts
Rentnergenerationen
betreffen
1
.
Januar
Rentenempfänger
geworden
sind
.
Auch
Generation
Klägerin
vorliegenden
Verfahrens
Rente
bezieht
ist
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
auszugehen
verfassungsrechtlich
etwa
bedenkliche
Folgen
Halbanrechnung
noch
Rahmen
Regelung
komplizierten
Materie
zulässigen
Generalisierung
bleiben
hinzunehmen
sind
.
Beklagte
hat
Satzung
Wirkung
1
.
Januar
grundlegend
geändert
vgl.
.
Nr.
.
Neuregelung
kommt
Vordienstzeiten
überhaupt
mehr
;
vielmehr
wird
Betriebsrente
Grundlage
Versorgungspunkten
gezahlt
zusatzversorgungspflichtige
Entgelt
soziale
Komponente
Bonuspunkte
maßgebend
sind
§
.
.
.
Übergangsregelung
§
Abs.
VBLS
.
werden
Versorgungsrenten
31
.
Dezember
geltenden
Satzungsrecht
31
.
Dezember
Versorgungsberechtigen
Besitzstandsrenten
weitergezahlt
entsprechend
§
Neufassung
jährlich
%
Jahr
erhöht
.
Klägerin
macht
geltend
ist
auch
ersichtlich
wirtschaftlichen
Ergebnis
schlechter
stünde
Rentenberechtigte
neue
zungsrecht
gilt
.
Andererseits
fehlt
auch
Neufassung
Grundlage
weitergehenden
Forderungen
.
3
.
Senat
hat
Urteil
11
.
Februar
VersR
klargestellt
früheren
zurückgelegte
Vordienstzeiten
voll
angerechnet
werden
können
entsprechenden
Umlagen
Arbeitgebers
Zeiten
fehlt
betroffenen
Versicherten
Grundrechten
verletzt
werden
.
ergibt
Senat
bereits
Zusammenhang
Regelung
§
.
ausgeführt
hat
Senatsurteil
14
.
Mai
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
April
BVerfGE
.
.
Dr.
Dr.
Felsch