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9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Anteile
Miterben
fortbestehenden
Erbengemeinschaft
Teilauseinandersetzung
ausscheiden
wachsen
Erbengemeinschaft
verbleibenden
Miterben
Verhältnis
bisherigen
Anteile
Bestätigung
8
.
Urteil
27
.
Oktober
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
27
.
Oktober
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Zurückweisung
übrigen
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgericht
18
.
Juni
aufgehoben
Urteil
Landgerichts
26
.
Juni
teilweise
geändert
.
Urteilsausspruch
wird
folgt
neu
gefaßt
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
nebst
%
Zinsen
27
.
Juni
zahlen
.
übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Klägerin
Beklagte
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Bruder
Beklagten
Pflichtteilsergänzung
Mutter
Parteien
.
Ehe
Eltern
Parteien
sind
Kinder
hervorgegangen
.
Vater
verstarb
.
wurde
Gesetzes
Mutter
Kinder
beerbt
.
Teilerbauseinandersetzungsvertrag
17
.
Oktober
schieden
Geschwister
Klägerin
Abfindung
Erbengemeinschaft
.
notariellen
Vertrag
12
.
Januar
übertrugen
Mutter
Erbengemeinschaft
Vater
verbliebene
Schwester
Erbanteile
Hinblick
schon
empfangene
weitere
Gegenleistungen
Beklagten
;
stellte
anderen
Vertragsbeteiligten
Erfüllung
noch
erledigter
Abfindungszahlungen
Vertrag
17
.
Oktober
.
starb
Mutter
Parteien
;
trat
gesetzliche
Erbfolge
.
Übertragung
Erbanteile
Mutter
Vater
Vertrag
12
.
Januar
lag
unstreitig
gemischte
Schenkung
Beklagten
.
verlangt
Klägerin
Pflichtteilsergänzung
.
Parteien
streiten
wesentlichen
Höhe
Erbanteile
Mutter
Ausscheiden
weiteren
Geschwister
Vertrag
17
.
Oktober
Erbengemeinschaft
Vater
zustanden
.
Auffassung
Klägerin
sind
Anteile
ausgeschiedenen
Geschwister
Erbengemeinschaft
verbliebenen
Miterben
Verhältnis
Erbteile
angewachsen
so
Anteil
Mutter
erhöht
hat
.
Ansicht
Vorinstanzen
gefolgt
sind
ist
Anwachsung
gekommen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Standpunkt
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Teil
Erfolg
;
führt
Neuberechnung
Höhe
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Klägerin
Mutter
.
1
.
Berufungsgericht
zieht
Grundlage
Klägerin
vertretenen
Anwachsung
Erbteile
Erbengemeinschaft
Vater
ausgeschiedenen
Miterben
verbleibenden
Miterben
Vorschriften
§
§
Betracht
gelangt
Ergebnis
Zeitpunkt
Erbfalls
zurückwirkenden
Wegfall
Miterben
voraussetzen
hier
vorliege
.
Selbst
analoge
Anwendung
Vorschriften
führe
aber
Klägerin
gewünschten
Ergebnis
:
§
§
stehe
überlebenden
Ehegatten
Hälfte
Nachlasses
unabhängig
nur
Abkömmlinge
Rest
teilen
.
Klägerin
herangezogene
gesellschaftsrechtliche
Regelung
§
sei
Erbengemeinschaft
anwendbar
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
Gesellschaftsrecht
Recht
Bruchteilsgemeinschaft
verwiesen
werde
Anwachsung
vergleichbare
Regelung
kenne
.
Anwachsung
Mutter
sei
Beteiligten
Verträge
17
.
Oktober
12
.
Januar
auch
gewollt
gewesen
;
vielmehr
habe
Beklagte
allein
Gegenleistungen
aufbringen
sollen
.
2
.
wendet
Revision
Recht
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
anerkannt
Anteile
Miterben
fortbestehenden
Erbengemeinschaft
Teilauseinandersetzung
ausscheiden
Erbengemeinschaft
verbleibenden
Miterben
Verhältnis
bisherigen
Anteile
anwachsen
8
m.w
.
.
folgt
gesetzlichen
Ausgestaltung
Erbengemeinschaft
Gesamthand
einzelnen
Nachlaßgegenstände
Gemeinschaft
ganzen
zustehen
§
Abs.
Abs.
.
Charakter
Erbengemeinschaft
hat
Anwendung
Zusammenhang
§
Abs.
Satz
Ausscheiden
Mitgliedern
Gesamthand
vorgesehenen
Anwachsungsprinzips
auch
Erbengemeinschaft
Folge
.
Willen
Beteiligten
kommt
insoweit
.
Anwachsungsprinzip
steht
Verweisung
Vorschriften
Recht
Bruchteilsgemeinschaft
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
Vorschriften
§
§
rückwirkenden
Wegfall
Erben
Zusammensetzung
Erbengemeinschaft
Zeitpunkt
Erbfalls
betreffen
schließen
Anwachsung
dort
geregelten
Fällen
zeigen
Anwachsung
Recht
Erbengemeinschaft
fremd
ist
8
.
Gerade
Beispiel
Teilauseinandersetzung
hier
Vertrag
17
.
Oktober
vorgenommen
worden
ist
wird
deutlich
Anteile
verbleibenden
Erben
Nachlaß
gleichen
Quote
bemessen
werden
können
Teilauseinandersetzung
:
Nachlaß
ist
hier
Abfindungsleistungen
teilweise
sofort
erbracht
teilweise
aber
auch
erst
später
fällig
Belastung
Erbengemeinschaft
verbleibenden
Grundstücken
finanziert
wurden
real
wirtschaftlichen
Wert
verkleinert
worden
.
ausscheidenden
Miterben
sollte
Wert
Erbteils
zugute
kommen
;
sollte
aber
Wert
Anteils
verbleibenden
Erben
geschmälert
werden
.
Anteile
verbleibenden
Miterben
können
Verkleinerung
Nachlasses
bisherigen
Wert
aber
nur
behalten
Quote
entsprechend
erhöhen
.
Gedanken
hat
Revision
Rechenbeispielen
näher
erläutert
;
tritt
Beklagte
Revisionsinstanz
mehr
.
ist
hier
Anteil
Mutter
Teilauseinandersetzung
17
.
Oktober
ungeteilten
Erbengemeinschaft
verbliebenen
Nachlaß
auszugehen
.
3
.
Höhe
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Klägerin
sind
folgende
Überlegungen
maßgeblich
:
Anschluß
Feststellungen
Urteil
Landgerichts
ist
Berufungsgericht
auszugehen
ungeteilte
Nachlaß
Beklagten
Erbteilsübertragungsvertrages
12
.
Januar
allein
gehörte
nur
noch
Grundvermögen
bestand
Teilerbauseinandersetzung
17
.
Oktober
fortbestehenden
Erbengemeinschaft
geblieben
war
.
Präambel
Vertrages
12
.
Januar
heißt
Erbengemeinschaft
"
Grundbesitzes
aufgehoben
auseinandergesetzt
werde
.
Klägerin
Bezug
anderes
Verfahren
vorträgt
Nachlaß
seien
Erträge
Grundstücken
Bankguthaben
Zinsen
Höhe
insgesamt
DM
hinzuzurechnen
handelt
neues
Vorbringen
Tatsacheninstanzen
Verfahrens
hier
beteiligten
Parteien
noch
vorgetragen
worden
ist
;
ist
Klägerin
Revision
ausgeschlossen
§
Abs.
.
hatte
erster
Instanz
hier
nur
vorgetragen
zwar
gehe
Vertrag
12
.
Januar
lediglich
Grundvermögen
sei
aber
unklar
Vertrag
17
.
Oktober
vorgesehenen
Abfindungen
ausgeschiedenen
Miterbinnen
seinerzeit
vorhandenen
weiteren
Vermögen
bedient
worden
seien
Beklagte
Finanzierung
offenlege
Schriftsatz
5
.
Februar
S.
.
Beklagte
hat
zweiter
Instanz
Anforderung
Gerichts
8
.
Januar
Finanzierungsunterlagen
u.a.
Darlehensvertrag/Überweisungen
vorgelegt
.
hat
Klägerin
Anlaß
genommen
Vorbringen
erster
Instanz
konkretisieren
.
wäre
aber
Sache
Klägerin
gewesen
Anspruch
Pflichtteilsergänzung
Erbteilsübertragung
Mutter
12
.
Januar
näher
vorzutragen
gemischte
Schenkung
Grundvermögen
etwa
noch
weitere
Vermögenswerte
bezogen
habe
Wert
insoweit
auszugehen
sei
.
übrigen
hat
Beklagte
bereits
erster
Instanz
vorgetragen
Erbengemeinschaft
Barvermögen
etwa
Erträgen
Grundstücke
zugestanden
habe
sei
Mutter
Parteien
verblieben
also
Gegenstand
trages
12
.
Januar
geworden
.
Auch
ist
Klägerin
getreten
.
Wert
Vertrag
12
.
Januar
Beklagten
übergegangenen
Grundvermögens
betrug
unstreitig
DM
.
ist
jedoch
Grundschuld
Höhe
DM
berücksichtigt
§
Teilerbauseinandersetzungsvertrages
17
.
Oktober
Finanzierung
Barabfindungen
seinerzeit
ausgeschiedenen
Miterbinnen
zulasten
ungeteilten
Erbengemeinschaft
verbliebenen
Grundvermögens
bestellt
worden
ist
.
Ansicht
Revision
kann
Grundschuld
Wert
Restnachlasses
abgezogen
werden
Darlehensschuld
Beklagten
persönlich
gesichert
habe
.
bezieht
Revision
§
Abs.
Erbteilsübertragungsvertrages
12
.
Januar
Beklagte
Mutter
Schwester
Zusammenhang
Übertragung
Erbanteile
Beklagten
freigestellt
hat
etwaigen
Schuldendienst
Rede
stehenden
Grundschuld
DM
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
landgerichtlichen
Urteil
war
zwar
Beklagte
Grundschuld
DM
gesicherten
Darlehen
aufnahm
Kredit
diente
aber
auch
§
Vertrages
17
.
Oktober
hervorgeht
Abfindung
17
.
Oktober
Erbengemeinschaft
ausgeschiedenen
Miterbinnen
.
Schuldner
Abfindung
war
verbleibenden
Miterben
bestehende
Erbengemeinschaft
-9-
entsprechend
Grundvermögen
Vaters
verblieb
.
Höhe
Abfindungszahlungen
war
§
Vertrages
17
.
Oktober
ausscheidenden
Miterbinnen
je
274.809,70
DM
vereinbart
worden
.
Betrag
sollte
teilweise
ausscheidende
Miterbin
unterschiedlicher
Höhe
Anrechnung
bereits
empfangener
Beträge
Leistungen
übrigen
Barzahlung
getilgt
werden
.
§
Teilerbauseinandersetzungsvertrages
17
.
Oktober
sollten
ausscheidenden
Miterbinnen
31
.
Oktober
weitere
je
DM
erhalten
.
verbleibende
Restschuld
Stand
17
.
Oktober
ausscheidenden
Miterbinnen
zusammen
noch
500.584,99
DM
sollte
gemäß
Vertrages
17
.
Oktober
15
.
Januar
fällig
§
Vertrages
Hilfe
Grundpfandrechtsbestellung
zu
Betrage
DM
finanziert
werden
.
Art
Tilgung
war
unabhängig
vorgesehen
§
Vertrages
17
.
Oktober
Barvermögen
Nachlasses
erfaßt
war
Spargelder
Einnahmen
Grundbesitz
Erbbauzinsen
.
Finanzierung
tilgenden
Abfindungsschuld
hat
Beklagte
Miterbinnen
Erbteile
Vertrag
12
.
Januar
übertragen
haben
dortigen
§
Abs.
freigestellt
.
Formulierung
bestätigt
also
Schuld
17
.
Oktober
Erbengemeinschaft
verbliebenen
Miterben
handelte
etwa
Schuld
allein
Beklagten
persönlich
.
nur
Beklagte
Darlehen
aufgenommen
hat
ändert
Schuld
getilgt
werden
sollte
auch
Grundschuld
Kredit
sicherte
Wert
Erbengemeinschaft
Abschluß
Erbteilsübertragungsvertrages
12
.
Januar
zustehenden
Restnachlasses
Vater
minderten
.
ist
Grundschuld
Höhe
DM
Wert
Nachlasses
Erbteilsübertragungsvertrag
12
.
Januar
bezog
abzuziehen
.
Anwachsung
erhöhte
Erbanteil
Mutter
Wege
gemischten
Schenkung
Beklagten
übertragen
hat
bezog
mithin
nur
noch
Nachlaß
Wert
DM
ist
also
Betrag
DM
anzusetzen
.
sind
unstreitig
Gegenleistungen
Beklagten
Mutter
Wert
DM
DM
abzuziehen
.
verbleibende
Betrag
ist
inflationsbereinigt
Zeitpunkt
Erbfalles
Jahre
umzurechnen
.
Grundlage
Landgericht
herangezogenen
unstreitigen
Ansätze
jeweils
maßgeblichen
Lebenshaltungskostenindex
ergeben
Wert
Schenkung
Beklagten
1.611.603,30
DM
.
kommt
Mutter
tatsächlich
hinterlassener
Nachlaß
Wert
unstreitig
DM
.
Summe
Beträge
DM
hat
Klägerin
Pflichtteil
Zehntel
beanspruchen
193.296,53
DM
.
abzusetzen
ist
gemäß
§
Satz
Nachlaß
Mutter
Klägerin
hinterlassen
ist
.
Ferner
sind
unstreitig
Zahlungen
Klägerin
Höhe
insgesamt
DM
berücksichtigen
.
folgt
restlicher
Anspruch
Klägerin
Höhe
DM
.
Insoweit
waren
Urteile
Vorinstanzen
ändern
.
Zinsen
wird
Berufungsurteil
angegriffen
.
Dr.
Dr.