NAMEN Verkündet : 27 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Anteile Miterben fortbestehenden Erbengemeinschaft Teilauseinandersetzung ausscheiden wachsen Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben Verhältnis bisherigen Anteile Bestätigung 8 . Urteil 27 . Oktober IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 27 . Oktober Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Zurückweisung übrigen Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgericht 18 . Juni aufgehoben Urteil Landgerichts 26 . Juni teilweise geändert . Urteilsausspruch wird folgt neu gefaßt : Beklagte wird verurteilt Klägerin € nebst % Zinsen € 27 . Juni zahlen . übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits tragen Klägerin Beklagte . Tatbestand : Klägerin verlangt Bruder Beklagten Pflichtteilsergänzung Mutter Parteien . Ehe Eltern Parteien sind Kinder hervorgegangen . Vater verstarb . wurde Gesetzes Mutter Kinder beerbt . Teilerbauseinandersetzungsvertrag 17 . Oktober schieden Geschwister Klägerin Abfindung Erbengemeinschaft . notariellen Vertrag 12 . Januar übertrugen Mutter Erbengemeinschaft Vater verbliebene Schwester Erbanteile Hinblick schon empfangene weitere Gegenleistungen Beklagten ; stellte anderen Vertragsbeteiligten Erfüllung noch erledigter Abfindungszahlungen Vertrag 17 . Oktober . starb Mutter Parteien ; trat gesetzliche Erbfolge . Übertragung Erbanteile Mutter Vater Vertrag 12 . Januar lag unstreitig gemischte Schenkung Beklagten . verlangt Klägerin Pflichtteilsergänzung . Parteien streiten wesentlichen Höhe Erbanteile Mutter Ausscheiden weiteren Geschwister Vertrag 17 . Oktober Erbengemeinschaft Vater zustanden . Auffassung Klägerin sind Anteile ausgeschiedenen Geschwister Erbengemeinschaft verbliebenen Miterben Verhältnis Erbteile angewachsen so Anteil Mutter erhöht hat . Ansicht Vorinstanzen gefolgt sind ist Anwachsung gekommen . Revision verfolgt Klägerin Standpunkt weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Teil Erfolg ; führt Neuberechnung Höhe Pflichtteilsergänzungsanspruchs Klägerin Mutter . 1 . Berufungsgericht zieht Grundlage Klägerin vertretenen Anwachsung Erbteile Erbengemeinschaft Vater ausgeschiedenen Miterben verbleibenden Miterben Vorschriften § § Betracht gelangt Ergebnis Zeitpunkt Erbfalls zurückwirkenden Wegfall Miterben voraussetzen hier vorliege . Selbst analoge Anwendung Vorschriften führe aber Klägerin gewünschten Ergebnis : § § stehe überlebenden Ehegatten Hälfte Nachlasses unabhängig nur Abkömmlinge Rest teilen . Klägerin herangezogene gesellschaftsrechtliche Regelung § sei Erbengemeinschaft anwendbar § § Abs. Abs. Abs. Gesellschaftsrecht Recht Bruchteilsgemeinschaft verwiesen werde Anwachsung vergleichbare Regelung kenne . Anwachsung Mutter sei Beteiligten Verträge 17 . Oktober 12 . Januar auch gewollt gewesen ; vielmehr habe Beklagte allein Gegenleistungen aufbringen sollen . 2 . wendet Revision Recht . Rechtsprechung Literatur ist anerkannt Anteile Miterben fortbestehenden Erbengemeinschaft Teilauseinandersetzung ausscheiden Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben Verhältnis bisherigen Anteile anwachsen 8 m.w . . folgt gesetzlichen Ausgestaltung Erbengemeinschaft Gesamthand einzelnen Nachlaßgegenstände Gemeinschaft ganzen zustehen § Abs. Abs. . Charakter Erbengemeinschaft hat Anwendung Zusammenhang § Abs. Satz Ausscheiden Mitgliedern Gesamthand vorgesehenen Anwachsungsprinzips auch Erbengemeinschaft Folge . Willen Beteiligten kommt insoweit . Anwachsungsprinzip steht Verweisung Vorschriften Recht Bruchteilsgemeinschaft § § Abs. Abs. Abs. . Vorschriften § § rückwirkenden Wegfall Erben Zusammensetzung Erbengemeinschaft Zeitpunkt Erbfalls betreffen schließen Anwachsung dort geregelten Fällen zeigen Anwachsung Recht Erbengemeinschaft fremd ist 8 . Gerade Beispiel Teilauseinandersetzung hier Vertrag 17 . Oktober vorgenommen worden ist wird deutlich Anteile verbleibenden Erben Nachlaß gleichen Quote bemessen werden können Teilauseinandersetzung : Nachlaß ist hier Abfindungsleistungen teilweise sofort erbracht teilweise aber auch erst später fällig Belastung Erbengemeinschaft verbleibenden Grundstücken finanziert wurden real wirtschaftlichen Wert verkleinert worden . ausscheidenden Miterben sollte Wert Erbteils zugute kommen ; sollte aber Wert Anteils verbleibenden Erben geschmälert werden . Anteile verbleibenden Miterben können Verkleinerung Nachlasses bisherigen Wert aber nur behalten Quote entsprechend erhöhen . Gedanken hat Revision Rechenbeispielen näher erläutert ; tritt Beklagte Revisionsinstanz mehr . ist hier Anteil Mutter Teilauseinandersetzung 17 . Oktober ungeteilten Erbengemeinschaft verbliebenen Nachlaß auszugehen . 3 . Höhe Pflichtteilsergänzungsanspruchs Klägerin sind folgende Überlegungen maßgeblich : Anschluß Feststellungen Urteil Landgerichts ist Berufungsgericht auszugehen ungeteilte Nachlaß Beklagten Erbteilsübertragungsvertrages 12 . Januar allein gehörte nur noch Grundvermögen bestand Teilerbauseinandersetzung 17 . Oktober fortbestehenden Erbengemeinschaft geblieben war . Präambel Vertrages 12 . Januar heißt Erbengemeinschaft " Grundbesitzes aufgehoben auseinandergesetzt werde . Klägerin Bezug anderes Verfahren vorträgt Nachlaß seien Erträge Grundstücken Bankguthaben Zinsen Höhe insgesamt DM hinzuzurechnen handelt neues Vorbringen Tatsacheninstanzen Verfahrens hier beteiligten Parteien noch vorgetragen worden ist ; ist Klägerin Revision ausgeschlossen § Abs. . hatte erster Instanz hier nur vorgetragen zwar gehe Vertrag 12 . Januar lediglich Grundvermögen sei aber unklar Vertrag 17 . Oktober vorgesehenen Abfindungen ausgeschiedenen Miterbinnen seinerzeit vorhandenen weiteren Vermögen bedient worden seien Beklagte Finanzierung offenlege Schriftsatz 5 . Februar S. . Beklagte hat zweiter Instanz Anforderung Gerichts 8 . Januar Finanzierungsunterlagen u.a. Darlehensvertrag/Überweisungen vorgelegt . hat Klägerin Anlaß genommen Vorbringen erster Instanz konkretisieren . wäre aber Sache Klägerin gewesen Anspruch Pflichtteilsergänzung Erbteilsübertragung Mutter 12 . Januar näher vorzutragen gemischte Schenkung Grundvermögen etwa noch weitere Vermögenswerte bezogen habe Wert insoweit auszugehen sei . übrigen hat Beklagte bereits erster Instanz vorgetragen Erbengemeinschaft Barvermögen etwa Erträgen Grundstücke zugestanden habe sei Mutter Parteien verblieben also Gegenstand trages 12 . Januar geworden . Auch ist Klägerin getreten . Wert Vertrag 12 . Januar Beklagten übergegangenen Grundvermögens betrug unstreitig DM . ist jedoch Grundschuld Höhe DM berücksichtigt § Teilerbauseinandersetzungsvertrages 17 . Oktober Finanzierung Barabfindungen seinerzeit ausgeschiedenen Miterbinnen zulasten ungeteilten Erbengemeinschaft verbliebenen Grundvermögens bestellt worden ist . Ansicht Revision kann Grundschuld Wert Restnachlasses abgezogen werden Darlehensschuld Beklagten persönlich gesichert habe . bezieht Revision § Abs. Erbteilsübertragungsvertrages 12 . Januar Beklagte Mutter Schwester Zusammenhang Übertragung Erbanteile Beklagten freigestellt hat etwaigen Schuldendienst Rede stehenden Grundschuld DM . Berufungsgericht Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil war zwar Beklagte Grundschuld DM gesicherten Darlehen aufnahm Kredit diente aber auch § Vertrages 17 . Oktober hervorgeht Abfindung 17 . Oktober Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterbinnen . Schuldner Abfindung war verbleibenden Miterben bestehende Erbengemeinschaft -9- entsprechend Grundvermögen Vaters verblieb . Höhe Abfindungszahlungen war § Vertrages 17 . Oktober ausscheidenden Miterbinnen je 274.809,70 DM vereinbart worden . Betrag sollte teilweise ausscheidende Miterbin unterschiedlicher Höhe Anrechnung bereits empfangener Beträge Leistungen übrigen Barzahlung getilgt werden . § Teilerbauseinandersetzungsvertrages 17 . Oktober sollten ausscheidenden Miterbinnen 31 . Oktober weitere je DM erhalten . verbleibende Restschuld Stand 17 . Oktober ausscheidenden Miterbinnen zusammen noch 500.584,99 DM sollte gemäß Vertrages 17 . Oktober 15 . Januar fällig § Vertrages Hilfe Grundpfandrechtsbestellung zu Betrage DM finanziert werden . Art Tilgung war unabhängig vorgesehen § Vertrages 17 . Oktober Barvermögen Nachlasses erfaßt war Spargelder Einnahmen Grundbesitz Erbbauzinsen . Finanzierung tilgenden Abfindungsschuld hat Beklagte Miterbinnen Erbteile Vertrag 12 . Januar übertragen haben dortigen § Abs. freigestellt . Formulierung bestätigt also Schuld 17 . Oktober Erbengemeinschaft verbliebenen Miterben handelte etwa Schuld allein Beklagten persönlich . nur Beklagte Darlehen aufgenommen hat ändert Schuld getilgt werden sollte auch Grundschuld Kredit sicherte Wert Erbengemeinschaft Abschluß Erbteilsübertragungsvertrages 12 . Januar zustehenden Restnachlasses Vater minderten . ist Grundschuld Höhe DM Wert Nachlasses Erbteilsübertragungsvertrag 12 . Januar bezog abzuziehen . Anwachsung erhöhte Erbanteil Mutter Wege gemischten Schenkung Beklagten übertragen hat bezog mithin nur noch Nachlaß Wert DM ist also Betrag DM anzusetzen . sind unstreitig Gegenleistungen Beklagten Mutter Wert DM DM abzuziehen . verbleibende Betrag ist inflationsbereinigt Zeitpunkt Erbfalles Jahre umzurechnen . Grundlage Landgericht herangezogenen unstreitigen Ansätze jeweils maßgeblichen Lebenshaltungskostenindex ergeben Wert Schenkung Beklagten 1.611.603,30 DM . kommt Mutter tatsächlich hinterlassener Nachlaß Wert unstreitig DM . Summe Beträge DM hat Klägerin Pflichtteil Zehntel beanspruchen 193.296,53 DM . abzusetzen ist gemäß § Satz Nachlaß Mutter Klägerin hinterlassen ist . Ferner sind unstreitig Zahlungen Klägerin Höhe insgesamt DM berücksichtigen . folgt restlicher Anspruch Klägerin Höhe DM . Insoweit waren Urteile Vorinstanzen ändern . Zinsen wird Berufungsurteil angegriffen . Dr. Dr.