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4510 lines
39 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Gegenwertregelung
Satzungsergänzenden
Beschluss
§
§
21
November
benachteiligt
ausgeschiedenen
Beteiligten
unangemessen
.
Urteil
7
.
September
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
dliche
Verhandlung
7
.
September
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
März
teilweise
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
zurückgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
wird
Berufung
Beklagten
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Dezember
dahingehend
abgeändert
Beklagte
lediglich
Zinsen
Höhe
Prozentpun
kten
jeweiligen
Basiszinssatz
zahlen
hat
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
beklagten
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Rückzahlung
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
geleisteten
Gegenwertzahlung
.
Beklagte
wird
Abrechnungsverband
Klägerin
Februar
angehörte
Umlageverfahren
Form
modifizierten
Abschnittsdeckungsverfahrens
finanziert
.
Umlagesatz
ist
so
bemessen
Dauer
Deckungsa
bschnitts
entrichtende
Umlage
zusammen
übrigen
erwa
rtenden
Einnahmen
verfügbaren
Vermögen
ausreicht
Aufgaben
Beklagten
Deckungsabschnitts
folgenden
Monate
erfüllen
Vermögen
§
Satzung
Beklagten
VBLS
erfüllen
sind
.
Ausscheiden
Beteiligten
weiterhin
erfüllenden
Ve
rpflichtungen
Beklagten
bestimmte
§
Abs.
VBLS
Einführung
Umlageverfahrens
Verpflichtung
ausscheidenden
Beteiligten
so
genannten
Gegenwert
zahlen
.
Urteilen
10
.
Oktober
juris
erklärte
Senat
Gegenwertregelung
§
Abs.
VBLS
.
Verstoßes
§
Abs.
Satz
unwirksam
schloss
entstandene
Regelungslücke
Wege
rgänzender
Vertragsauslegung
dahingehend
Neuregelung
Gegenwerts
Satzungsänderungsverfahren
auch
bereits
beendete
Beteiligung
möglich
sein
sollte
.
21
November
beschloss
Beklagte
18
.
Satzungsänderung
Gege
wertregelung
§
VBLS
geändert
§
§
ergänzt
wurde
.
lautet
auszugsweise
:
"
Anstelle
Zahlung
Gegenwerts
kann
Arbeitgeber
Monat
Zugang
Mitteilung
Höhe
Gegenwerts
schriftlich
beantragen
Finanzierung
verbleibenden
Anwartschaften
Leistungsansprüche
Erstattungsmodell
durchzuführen
.
Erstattungsmodell
sieht
Arbeitgeber
Zeitraum
maximal
Jahren
Aufwendungen
§
Abs.
§
Abs.
zuzurechnenden
Betriebsrentenleistungen
erstattet
aufbaut
dient
hinterlassenen
Anwartschaften
Leistungsansprüche
auszuf
inanzieren
.
Antrag
ausgeschiedenen
Arbeitgebers
kann
Erstattungszeitraum
jederzeit
verkürzt
werden
.
Ende
Erstattungszeitraums
wird
Kosten
Arbeitgebers
Gegenwert
Zeitpunkt
maßgeblichen
Rechnungsgrundlagen
Zeitpunkt
bestehenden
Verpflichtungen
§
berechnet
.
Differenz
vorhandenen
Deckungskapital
Gegenwert
ist
Schlusszahlung
leisten
.
Schlusszahlung
ist
Monats
Zugang
Mitteilung
Höhe
ausstehenden
Differenzbetrages
zahlen
.
kann
Zahlung
Berechnung
Zinsen
auch
stunden
entsprechende
Vereinbarung
abgeschlossen
wurde
.
Überschreitet
vorhandene
Deckungskapital
Gegenwert
erstattet
überzahlten
Betrag
gleichen
Zeitraums
.
Arbeitgeber
erstattet
Zeitpunkt
maximal
volle
Kalenderjahre
Ausgaben
§
Abs.
§
Abs.
zuzurechnenden
Betriebsrentenleistungen
.
ist
verpflichtet
jeweils
31
.
März
Vorschuss
Finanzierung
Betriebsrentenleistungen
laufenden
Jahr
überweisen
.
Abdeckung
Verwaltungskosten
wird
erstattende
Betrag
jeweils
Prozent
erhöht
.
Aufbau
Deckungskapitals
Ausfinanzierung
verbleibenden
Anwartschaften
Leistungsansprüche
leistet
Arbeitgeber
jeweils
31
.
März
zusätzlich
Betrag
Höhe
mindestens
Prozent
durchschnittlichen
zusatzverso
rgungspflichtigen
Jahresentgelte
letzten
Kale
nderjahre
Ausscheiden
.
Erstattungszeitraums
gilt
ausgeschiedenen
Arbeitgeber
Absatz
weiterer
Mindestbetrag
Höhe
Aufwendungen
fortbestehender
Beteiligung
Arbeitgeberanteil
Umlage
durchschnittlichen
zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelte
letzten
Kalenderjahre
Ausscheiden
leisten
wären
.
Mindestbetrag
wird
Vorschuss
Absatz
angerechnet
.
Vorschuss
weiteren
Mindestbetrag
unterschreitet
ist
jährlich
31
.
März
Differenz
Vorschuss
weiterem
Mindestbetrag
zusätzlich
Aufbau
Deckungskapitals
Absatz
zahlen
.
Ist
Arbeitgeber
jährlich
31
.
März
erbringenden
Aufwendungen
Monaten
Verzug
hat
Schlusszahlung
leisten
.
Ist
ausgeschiedene
Arbeitgeber
insolvenzfähig
hat
Dauer
Erstattung
Leistung
Schlusszahlung
Insolvenzsicherung
Höhe
ausstehenden
Gegenwertforderung
beizubringen
.
Erfüllt
ausgeschiedene
Arbeitgeber
Anford
erungen
Insolvenzsicherung
Frist
Monaten
Zeitpunkt
Ausscheidens
hat
Arbeitgeber
ebenfalls
Schlusszahlung
leisten
.
"
fasste
Verwaltungsrat
Beklagten
Beteiligte
Klägerin
Beteiligung
1
.
Januar
31
.
Dezember
beendet
hatten
Sa
tzungsergänzenden
Beschluss
§
§
VBL-Satzung
21
November
.
lautet
auszugsweise
:
"
2
.
§
§
10
.
Oktober
geltenden
Fassung
findet
Arbeitgeber
folgender
Fassung
Anwendung
:
"
Ausscheiden
Beteiligten
Scheidet
Beteiligter
Beteiligung
enden
Pflichtversicherungen
Arbeitsverhältnis
stehenden
Beschäftigten
.
Zeitpunkt
Ausscheidens
Beteiligten
entstandenen
Anwartschaften
Ansprüche
verbleibt
Zeitpunkt
geltenden
Anpassungssatz
§
.
Deckung
Anstaltsvermögen
Ausscheiden
erfüllenden
Verpflichtungen
hat
ausscheidende
Beteiligte
Kosten
berechnenden
Gegenwert
zahlen
.
Gegenwert
ist
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
berechnen
Prozent
Anwartschaftsphase
Prozent
Rentenbezuges
zugrunde
legen
ist
.
Deckung
Fehlbeträgen
ist
Gegenwert
Prozent
erhöhen
;
Anteil
wird
Verlustrücklage
§
zugeführt
.
künftige
jährliche
Erhöhung
Betriebsrenten
ist
Anpassungssatz
§
berücksichtigen
.
Berechnungsmethode
Rechnungsgrundlagen
werden
versicherungstechnischen
Ausführungsbestimmungen
geregelt
beteiligten
ausgeschiedenen
Arbeitgebern
Anforderung
Verfügung
gestellt
werden
.
Gegenwert
ist
Abgeltung
Verwaltungs-kosten
Prozent
erhöhen
.
Gegenwert
ist
Monats
Zugang
Mitteilung
Höhe
Gegenwerts
zahlen
.
kann
Zahlung
Berechnung
Zinsen
Höhe
Prozent
jeweiligen
Basiszinssatz
Abs.
mindestens
jedoch
Prozent
stunden
.
"
5
.
Alternativ
kann
Arbeitgeber
verbleibenden
Anwartschaften
Ansprüche
Neuberechnung
Gegenwerts
Nr.
Erstattungsmodell
entsprechender
Anwendung
finanzieren
.
Neuberechnung
ist
Gegenwert
Kosten
Arbeitgebers
abweichend
Nr.
Ausscheidestichtag
Arbeitgeber
einvernehmlich
festzulegenden
Stichtag
spätestens
jedoch
31
.
Dezember
berechnen
.
Erstattungsmodell
beginnt
Erstattungszeitraum
künftige
Betriebsrentenleistungen
ebenfalls
Arbeitgeber
einvernehmlich
festzulegenden
Stichtag
spätestens
jedoch
31
.
Dezember
.
Fällen
hat
Arbeitgeber
Zeitpunkt
Ausscheidens
vereinbarten
Stichtag
bereits
gezahlten
Betriebsrentenleistungen
rstatten
zuzurechnen
sind
.
Erstattungsbetrag
wird
Abgeltung
Verwaltungskosten
pauschal
Prozent
erhöht
.
ist
jährlich
Prozent
jeweiligen
Basiszinssatz
§
Abs.
mindestens
jedoch
Prozent
verzinsen
.
Berechnung
Zinsen
ist
Erstattungsbetrag
Kalenderjahr
Rentenzahlung
gesondert
ermitteln
jährlich
Jahresende
verzinsen
.
Erstattungsbetrag
ist
Monats
Zugang
Mitteilung
Höhe
Erstattungsbetrages
zahlen
.
Erstattungsmodell
gilt
§
folgenden
Maßgaben
:
Arbeitgeber
erstattet
Zeitraum
maximal
Jahren
Aufwendungen
Betriebsrentenleistungen
zuzurechnen
sind
.
Erstattungszeitraum
werden
Kalenderjahre
Zeitpunkt
Ausscheidens
vereinbarten
Stichtag
angerechnet
.
Abweichend
§
Abs.
ermittelt
vereinbarten
Stichtag
Beginn
Erstattung
künftiger
Rentenleistungen
auch
Ende
Erstattungszeitraums
Kosten
ausgeschiedenen
Arbeitgebers
Gegenwert
Nr.
2
.
Gleiches
gilt
Feststellung
Höhe
Insolvenzsicherung
§
Abs.
.
Vorschusszahlung
Erstattung
Betriebsrentenleistungen
erfolgt
erstmals
vereinbarten
Stichtag
jährlich
31
.
März
.
Gleiches
gilt
jährlichen
Zahlungen
Aufbau
Deckungskapitals
.
"
-9-
Klägerin
kündigte
Beteiligung
Wirkung
31
.
ezember
.
Beklagte
berechnete
Grundlage
Auftrag
gegebenen
versicherungsmathematischen
Gutachtens
Gegenwertforderung
Klägerin
Beklagte
zahlte
.
Klägerin
hält
auch
18
.
Satzungsänderung
neu
g
efassten
§
Satzungsergänzenden
Beschluss
21
November
unwirksam
.
verlangt
Klage
Revisionsverfahren
Interesse
Rückzahlung
geleisteten
Betrages
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
.
Landgericht
hat
Klage
Teil
Zinsforderung
stattgegeben
Oberlandesgericht
gerichtete
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
B
eklagte
Betrag
Zinsen
Klägerin
urückerstattet
hatte
haben
Parteien
Revisionsinstanz
Rechtsstreit
Höhe
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Übr
igen
verfolgt
Beklagte
Revision
Klagabweisungsantrag
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
nur
Höhe
ausgeurteilten
sforderung
Erfolg
.
Berufungsgericht
verneint
Rechtsgrund
pfangene
Gegenwertzahlung
.
hält
18
.
Satzungsänderung
geänderten
Bestimmungen
Erhebung
Gegenwerts
ebenso
§
VBLS
.
unangemessener
Benachteiligung
Klägerin
unwirksam
.
unterlägen
uneingeschränkten
Inhaltsko
ntrolle
§
tarifrechtlichen
Ursprung
seien
.
Änderungstarifvertrag
Nr.
24
November
Tarifve
rtrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffen
tlichen
Dienstes
1
.
März
ATVÄndV6
komme
schon
1
.
Januar
rückwirkend
Kraft
gesetzte
Regelungen
enthalte
unzulässige
echte
Rückwi
rkung
anordne
.
nunmehr
geltende
Modell
Kombination
Gegenwertmodell
führe
weitreichenden
finanziellen
Belastungen
ausscheidenden
Beteiligten
.
würden
Ende
Erstattungszeitraums
finanziell
so
behandelt
seien
Beteiligte
Beklagten
geblieben
Mindestbetrag
Wert
jährlichen
Umlage
fortbestehender
Beteiligung
zahlen
hätten
auch
zuzurechnenden
Rentenleistungen
Wert
lägen
.
könnten
Beklagte
jährlich
abzuführenden
Zahlungen
Beteiligte
überwiegend
"
anwärterlastigem
Versichertenbestand
höher
sein
Fortführung
Beteiligung
.
habe
ausscheidende
Beteiligte
Zahlungen
jährliche
Einmalzahlung
Voraus
zahlen
Beklagte
Betriebsrenten
monatlich
zahle
Beteiligten
nur
monatlichen
Zahlung
Umlage
Sanierungsgeldes
verpflichtet
seien
.
Ablauf
Erstattungszeitraums
leistende
Einmalza
hlung
könne
Arbeitgeber
Klägerin
1
.
Januar
31
.
Dezember
ausgeschieden
seien
trächtlich
sein
Erstattungszeitraum
Kalenderjahre
Zeitpunkt
Ausscheidens
vereinbarten
Stichtag
angerechnet
würden
.
Erstattungszeitraums
müssten
ausgeschiedene
Beteiligte
nur
künftigen
Rentenzahlungen
erstatten
Kapitalstock
aufbauen
Leistungen
neue
Zusatzversorgung
Arbeitnehmer
erbringen
auch
kürzester
Zeit
Schlus
szahlung
erheblicher
Höhe
vorbeugen
.
Erschwerend
komme
ausgeschiedenen
Beteiligten
Beklagten
Zeitraum
Ausscheiden
vereinbarten
Stichtag
gezahlten
Betriebsrentenleistungen
Betrag
erstatten
verzinsen
hätten
.
Verfügten
Beteiligten
beendenden
Arbeitgebern
Regel
auszugehen
sei
h
ohen
Anteil
aktiv
Beschäftigter
könne
Erstattungszeitraum
nur
recht
geringer
Teil
Rentenlast
beglichen
werden
.
weitaus
größte
Teil
Rentenlast
falle
Zeitraum
Ablauf
Erstattungszeitraums
.
stehe
auch
Einmalbetrag
erst
Ablauf
Zwanzigjahreszeitraums
leisten
sei
ausscheidende
Beteiligte
habe
Schlusszahlung
auch
dann
leisten
mit
auch
nur
geringen
Teil
jährlich
erbringenden
Leistungen
Monaten
Verzug
sei
Monaten
Ausscheiden
rbringe
.
Neuregelung
berge
ausscheidenden
Beteiligt
gravierendes
Prognoserisiko
.
beschränke
zwar
Zeitraum
Ablauf
Erstattungszeitraums
;
Beteiligung
beendenden
Arbeitgeber
aber
Regel
"
anwärterlastige
"
Versichertenbestände
verfügten
betreffe
Erstattungszeitraum
nur
recht
geringen
Teil
Rentenlast
.
Auch
Anwendungsbereich
Satzungsergänzenden
Beschlusses
fallende
Beteiligte
Rechnungsgrundlagen
veränderten
bleibe
doch
Risiko
Berechnung
eingestellten
Annahmen
zutreffend
erwiesen
.
Regelung
langjährigen
Vertragsbindung
Dauerschuldverhältnis
Vertragspartner
unangemessen
wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit
beschränke
sei
umfassenden
Interessenabwägung
Einzelfall
festzustellen
.
Regelmäßig
rechtfertige
längere
Vertragsbindung
Laufzeit
rgebende
Vertragsteil
hohe
Kosten
aufwenden
müsse
nur
längerer
Vertragsdauer
amortisierten
.
Beklagten
Vertragserfüllung
notwendige
Kosten
erst
Fälligkeit
Rentenleistung
entstünden
fehle
sachliche
Rechtfertigung
lange
faktische
Bindung
.
Allerdings
liege
Rentenversicherungen
Natur
Sache
unbefristete
Laufzeit
zumindest
.
rechtfertige
Beteiligten
Verträgen
zustehenden
Künd
igungsrechts
jedoch
faktische
Bindung
Jahren
.
Interesse
Beklagten
Erbringen
jeweilig
Rentenleistungen
notwendigen
Zahlungen
pauschal
bedarf
sunabhängig
weitere
Leistungen
einzufordern
sei
auszumachen
.
Gleiches
gelte
Beklagte
unabhängig
Beteiligten
zuzurechnenden
Rentenleistungen
Mindestbetrag
Wert
jährlichen
Umlage
Fortbestehen
Beteiligung
fordere
.
Zahlu
ngen
Beteiligten
stehe
aktuelle
Gegenleistung
Beklagten
.
Beklagte
Beträge
erst
zukünftig
fällig
werde
Rentenleistungen
benötige
reiche
Erstattung
jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt
sichergestellt
sei
.
trage
Sa
tzungsergänzenden
Beschluss
vorgesehene
Insolvenzsicherung
hinre
i-
chend
Rechnung
.
zeitliche
Begrenzung
Erstattungszeitraums
lasse
Verminderung
Verwaltungskosten
rechtfe
rtigen
.
erhebe
Beklagte
nur
Erstattungszei
traums
auch
zweiprozentigen
Aufschlag
Ende
Zeitraums
zahlenden
Gegenwert
.
sei
auch
sichergestellt
Aufbau
Deckungsstocks
eingezahlten
Beträge
Schlusszahlung
tatsächlich
mi
nderten
.
Risiko
fehlerhaften
ertragreichen
gar
Anlage
Deckungskapitals
trage
allein
aussch
eidende
Arbeitgeber
Einfluss
Anlageart
habe
.
Genauso
w
enig
sei
sichergestellt
eingezahlte
Betrag
vollem
Umfang
Arbeitnehmern
ausscheidenden
Beteiligten
zugutekomme
.
Fall
Gegenwertzahlungen
umfassende
Abrechnungsverband
Ende
Geschäftsjahres
Verlust
ausweise
werde
Herabsetzen
Leistungen
Abrechnungsve
rband
ausgeglichen
.
Führe
herabgesetzten
Rentenleistungen
Arbeitnehmer
ausscheidenden
Beteiligten
müsse
Differenz
einstehen
.
Beklagte
sei
Höhe
Jahren
rbrachten
Rentenleistungen
ehemalige
Arbeitnehmer
Klägerin
treichert
.
habe
Bereicherungsgegenstand
weggegeben
.
Erlangte
sei
auch
verbraucht
worden
.
Rentenzahlungen
Beschäftigten
Klägerin
seien
Umlagesystem
erbringen
.
Beklagte
hätte
Betriebsrenten
auch
dann
erbracht
Kl
ägerin
Gegenwert
geleistet
hätte
.
Beklagten
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
Aufwendungsersatzanspruch
gehe
bestehender
Gegenforderung
Leere
.
Voraussetzung
i-
nen
Anspruch
§
sei
Fehlen
vertragl
ichen
Grundlage
zwar
derzeit
entbehre
.
Ersatzanspruch
komme
aber
erst
Betracht
feststehe
Satzungsreg
elung
Gegenwert
dauerhaft
geschaffen
werde
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkt
Ergebnis
stand
.
1
.
Zutreffend
Revision
unangegriffen
geht
Ber
ufungsgericht
Beklagte
§
VBLS
.
Rechtsgrund
empfangene
Gegenwertzahlung
mehr
berufen
kann
.
Auch
nunmehr
allein
Betracht
kommenden
§
§
VBLS
Maßgabe
Satzungsergänzenden
Beschlusses
21
November
bilden
Behaltensgrund
geleistete
egenwertzahlung
sind
Verstoßes
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Satzungsbestimmungen
uneingeschränkten
Inhaltskontrolle
unterliegen
tarifrechtlichen
Ursprung
sind
.
§
Abs.
Fassung
§
Nr.
Zahlung
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
bemessenden
Gegenwerts
ausscheidenden
Arbeitgeber
vorsieht
entfaltet
Klägerin
Rechtswi
rkung
.
Senat
bereits
entschieden
näher
begründet
hat
enatsurteile
10
.
Oktober
aaO
.
.
;
aaO
.
.
;
vgl.
Urteil
6
November
VersR
.
liegt
unzulässige
echte
kung
Änderungstarifvertrag
rückwirkend
1
.
Januar
Kraft
gesetzte
Regelungen
Gegenwert
Beteiligungen
enthält
Abschluss
beendet
wurden
.
ist
auch
Berücksichtigung
Revisionsvorbringens
festzuhalten
.
Zwar
findet
Rückwirkungsverbot
auch
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
GG
geschützten
Tarifautonomie
vgl.
;
;
Henssler
Arbeit
srecht
7
.
Aufl
.
Einleitung
.
Prinzip
Vertrauensschutzes
nur
Grund
auch
Grenze
.
gilt
Vertrauen
Bestand
geltenden
Rechts
bilden
konnte
Vertrauen
bestimmte
Rechtslage
sachlich
gerechtfertigt
schutzwürdig
war
BVerfGE
.
;
jeweils
m.w
.
.
Anders
Revision
meint
liegt
aber
Rechtsprechung
anerkannten
ppen
ausnahmsweise
zulässiger
echter
Rückwirkung
vgl.
.
;
Jarass
Grundgesetz
.
Aufl
.
Art
.
GG
.
f.
;
.
VII
.
.
.
Stand
:
September
jeweils
m.w
.
.
Revision
zeigt
Abschluss
Änd
erungstarifvertrages
bestehende
tarifvertragliche
Regelung
Beklagten
beteiligte
Arbeitgeber
so
unklar
verworren
war
rückwirkenden
Klärung
rechnen
mussten
vgl.
BVerfGE
.
;
;
jeweils
m.w
.
.
genügt
Tarifvertragsparteien
Auffassung
waren
Sicherung
solidarischen
Umlagefinanzierung
Gegenwert
erheben
aber
Wortlaut
Tarifvertrages
zunächst
Ausdruck
kam
.
Revision
anderer
Stelle
selbst
vorbrin
spiegelten
Wille
Verständnis
Tarifvertragsparteien
Satzungen
Zusatzversorgungseinrichtungen
.
konnte
worauf
auch
Revision
verweist
zwar
umso
weniger
schützenswertes
Vertrauen
Arbeitgeber
geben
Gegenwert
zahlen
müssen
.
alsbaldigen
Regelung
Gege
nwertforderung
Tarifvertrag
mussten
aber
rechnen
.
Änderungstarifvertrag
wirkt
Ansicht
Revision
auch
zuvor
bestehende
Regelung
unerkannt
planwidrig
lückenhaft
gewesen
ist
.
Ausnahmsweise
zulässig
ist
Rückwirkung
Fällen
zwingenden
Gründen
Regelungsgeber
Abfassen
Reg
elung
unterlaufenes
Versehen
berichtigen
möchte
Versehen
erheblichen
Unklarheiten
objektiven
Lücken
ursprüngl
ichen
Regelung
geführt
hat
vgl.
BVerfGE
;
B
.
steht
gleich
Tarifvertr
agsparteien
Regelungen
Finanzierung
Zusatzversorgung
A
Senatsurteilen
10
.
Oktober
vorangegangenen
Berufungsentscheidungen
Unrecht
hinre
ichende
tarifvertragliche
Grundlage
Satzungsbestimmungen
Erhebung
Gegenwerts
angesehen
haben
.
Vorbringen
jeher
sei
gemeinsamer
Wille
g
emeinsames
Verständnis
Tarifvertragsparteien
gewesen
Sicherung
solidarischen
Umlagefinanzierung
Gegenwert
erhe
ben
ist
Grundentscheidung
Tarifvertragsparteien
entnehmen
.
Senat
ebenfalls
bereits
entschieden
hat
Senatsurteile
10
.
Oktober
aaO
.
;
aaO
.
setzt
Grundentscheidung
Tarifvertragsparteien
hier
Wege
Tarifvertrages
handeln
.
somit
zulässigen
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
halten
Maßgabe
Satzungsergänzenden
Beschlusses
anzuwendenden
§
§
stand
.
§
Abs.
Abs.
Satz
VBLS
Fassung
Nr.
ist
Ausgangspunkt
Gegenwert
Regelung
18
.
Satzungsänderung
Beklagten
Barwert
Beklagten
verbleibenden
Versorgungslasten
Zeitpunkt
Ausscheidens
Einmalzahlung
entrichten
.
verbundene
finanzielle
Belastung
Bewertung
Barwerts
verbundene
Prognoserisiko
elasten
Berufungsgericht
zutreffend
sieht
ausscheidenden
Beteiligten
weiterhin
unangemessen
.
Gleiches
gilt
nunmehr
Nr.
Satz
alternativ
eröffnete
Neuberechnung
lediglich
Gegenwert
Nr.
Satz
Ausscheidestichtag
ausscheidenden
Arbeitgeber
einvernehmlich
festzulegenden
Stichtag
spätestens
jedoch
31
.
Dezember
berechnen
ist
.
greift
Revision
.
Anders
meint
ist
auch
Nr.
Satz
vorgesehene
Erstattungsmodell
§
Maßgabe
Nr.
Satz
anzuwenden
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
sieht
ausscheidende
Beteiligte
Beklagten
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
Zeitraum
m
aximal
Jahren
Aufwendungen
Betriebsrentenleistungen
erstattet
zuzurechnen
sind
.
Abdeckung
Verwaltungskosten
wird
erstattende
Betrag
§
Abs.
Satz
VBLS
jeweils
Prozent
erhöht
.
Zusätzlich
leistet
ausscheidende
Beteiligte
Aufbau
Deckungskapitals
Ausfinanzierung
B
eklagten
verbleibenden
Anwartschaften
Leistungsansprüche
Abs.
VBLS
Betrag
Höhe
mindestens
Prozent
durchschnittlichen
zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelte
letzten
Kalenderjahre
Ausscheiden
.
Vorschus
szahlungen
Erstattung
jährlichen
Zahlungen
Aufbau
Deckungskapitals
erfolgen
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
erstmals
ausscheidenden
Beteiligten
Nr.
Satz
einvernehmlich
festzulegenden
Stichtag
spätestens
31
.
Dezember
jährlich
31
.
März
.
Zei
traum
Ausscheiden
vereinbarten
Stichtag
hat
sscheidende
Beteiligte
Nr.
Satz
Beklagten
bereits
gezahlten
Betriebsrentenleistungen
zuzurechnen
sind
pauschal
erhöht
Verwaltungskostenanteil
Prozent
Betrag
erstatten
verzinsen
.
Vorschusszahlungen
Erstattung
Höhe
Aufwendungen
unterschreiten
ausscheidende
Beteiligte
fortbestehender
Beteiligung
Arbeitgeberanteil
Umlage
durchschnittlichen
zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelte
zten
Jahre
Ausscheiden
leisten
hätte
ist
§
Abs.
VBLS
zusätzlich
Differenz
Aufbau
Deckungskapitals
zahlen
.
Erstattungszeitraum
maximal
Jahren
werden
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
Kalenderjahre
Zeitpunk
vereinbarten
Stichtag
angerechnet
.
Ende
Erstattungszeitraums
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
VBLS
Gegenwert
berechnet
Berechnung
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
Nr.
insbesondere
dort
festgeschriebenen
Rechnungsgrundlagen
richtet
.
Differenz
berechneten
Gegenwert
ist
§
Abs.
Satz
VBLS
Monats
Zugang
chenden
Mitteilung
Schlusszahlung
leisten
.
Überschreitet
vorhandene
Deckungskapital
Gegenwert
erstattet
Beklagte
überzahlten
Betrag
§
Abs.
Satz
VBLS
gleichen
Zeitraums
.
§
Abs.
Satz
ist
formularmäßige
Ve
rtragsbestimmung
unwirksam
Vertragspartner
Verwe
nders
Geboten
Glauben
unangemessen
enachteiligt
.
ist
Fall
Verwender
einseitige
Vertragsgestaltung
missbräuchlich
eigene
Interessen
Koste
Vertragspartners
durchzusetzen
versucht
vornherein
auch
Belange
hinreichend
berücksichtigen
emessenen
Ausgleich
zuzugestehen
Senatsurteile
22
.
Januar
.
20
;
10
.
Oktober
aaO
.
;
Urteil
18
.
Februar
ZR
juris
.
17
;
.
.
.
Anwendung
Maßstabs
setzt
Ermit
tlung
Abwägung
wechselseitigen
Interessen
ile
22
.
Januar
aaO
.
21
;
10
.
Oktober
aaO
.
;
jeweils
m.w
.
.
Berufungsgericht
Revision
meint
Entscheidung
Verkennung
Prüfungsmaßstabs
Unrecht
zugrunde
legt
Interessen
Beklagten
Klägerin
jedenfalls
überwiegen
müssten
vgl.
Coester
.
§
.
;
Fuchs
AGB-Recht
12
.
Aufl
.
.
;
AGB-Recht
.
Aufl
.
.
kann
offen
bleiben
.
Anlegen
zutreffenden
Prüfungsmaßstabs
erweisen
Regelu
ngen
hier
vorgesehene
Erstattungsmodell
Ergebnis
unwirksam
Berufungsurteil
jedenfalls
richtig
§
.
Allerdings
sind
Maßgabe
Satzungsergänzenden
anzuwendenden
Satzungsbestimmungen
Beklagten
geringerem
Umfang
beanstanden
Berufungsgericht
ngenommen
hat
.
begegnet
genommen
durchgreifenden
Bedenken
§
Abs.
Satz
VBLS
Zeitraum
begrenzt
Beklagten
Aufwendungen
erbrachte
Betriebsrentenleistungen
erstatten
sind
Ende
§
Abs.
Satz
VBLS
verbleibende
neu
ermittelte
Gegenwert
Schlusszahlung
leisten
ist
.
Recht
wendet
Revision
Ausführungen
Berufungsgerichts
sachliche
Rechtfertigung
faktische
Bindung
ausscheidenden
Beteiligten
Jahre
vermisst
.
Berufungsgericht
angestellten
Erwägungen
kommt
bereits
ausscheidende
Beteiligte
Antrag
§
Abs.
Satz
VBLS
Erstattungszeitraum
jederzeit
verkürzen
kann
.
Auch
Ende
Erstattungszeitraums
gemäß
§
Abs.
Satz
VBLS
leistende
Schlusszahlung
benachteiligt
ausscheidenden
Beteiligten
unangemessen
.
gemäß
§
Abs.
Satz
VBLS
Verbindung
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
Ende
Erstattungszeitraums
§
VBLS
Fassung
Nr.
ermittelnde
Gegenwert
leisten
ist
hat
Beteiligte
allerdings
weiterhin
Zei
tpunkt
bestehenden
Versorgungslasten
künftiger
Jahrzehnte
e-
trag
zahlen
.
Anders
zeitnah
Beendigung
Beteiligung
leistenden
Gegenwertzahlungen
hat
aber
Gelegenheit
Erstattungszeitraums
Rücklagen
Erfüllung
Schlussza
hlung
bilden
.
wirkt
Struktur
Versichertenbestands
Nachteil
.
Revision
verweist
Recht
Beteiligten
hohen
Anteils
aktiv
ftigter
Erstattungszeitraums
lediglich
geringem
Umfang
Aufwendungen
Betriebsrenten
erstatten
hat
zugleich
entsprechend
höhere
Mittel
verbleiben
Rücklagen
Schlusszahlung
bilden
.
Einmalzahlung
ausgestaltete
Schlusszahlung
bedingt
Umrechnung
Ende
Erstattungszeitraums
best
ehenden
künftigen
Versorgungsleistungen
Beklagten
konkrete
Summe
.
Bewertung
zukünftiger
Leistungen
verbu
ndenen
Prognoserisiken
sind
indessen
auch
Berufungsgericht
ausgeht
begrenzt
prognostizierenden
ersorgungsleistungen
Erstattungszeitraums
bereits
rbrachten
Leistungen
verringern
.
gilt
geringerem
mfang
auch
Grundlage
Annahme
Berufungsgerichts
ausscheidende
Beteiligte
Regel
hohen
Anteil
aktiver
Beschäftigter
Versichertenbestand
verfügten
.
ausscheidenden
Beteiligten
verbundenen
Benachteiligungen
sind
unangemessen
.
Interesse
Beklagten
Risiko
Zahlungsunfähigkeit
ausscheidenden
Beteiligten
Schlusszahlung
eren
.
Stand
:
April
;
BetrAV
tritt
allerdings
Neuregelung
G
egenwerts
Hintergrund
Beklagte
hat
gesamte
Dauer
Erstattung
ausscheidenden
Beteiligten
§
Abs.
VBLS
Sicht
Satzungsgeberin
angemessene
Insolvenzsicherung
verlangen
.
Gleiches
gilt
Intere
sse
Beklagten
Begrenzung
Erstattungszeitraums
anfallenden
Verwaltungskosten
vgl.
Gilbert/Hesse
.
Stand
:
April
;
BetrAV
.
Kosten
fallen
Ende
Erstattungszeitraums
hinaus
rden
Berufungsgericht
richtig
sieht
gemäß
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
§
Abs.
Satz
VBLS
Fassung
Nr.
zweiprozentigen
Aufschlag
Schlusszahlung
ausgeglichen
Löwisch
.
Indessen
bleibt
beachtende
vgl.
Coester
.
§
.
;
Löwisch
Rationalisierungsinteresse
Beklagten
zeitlichen
"
Schnitt
"
beendeten
Beteiligung
.
Zwar
muss
Beklagte
Ve
rsorgungsleistungen
Arbeitnehmern
ausgeschiedenen
Beteiligten
gesamten
Zeitraum
Rentenbezugs
Umständen
deutlich
Erstattungszeitraum
erbri
ngen
vgl.
Löwisch
.
schließt
aber
Finanzierung
erbringenden
Versorgungsleistungen
ausscheidenden
Beteiligten
zeitlich
begrenzen
.
Int
eressen
setzt
Beklagte
einseitig
hinweg
.
hat
nteresse
Begrenzung
biometrischen
Risiken
Finanzierungsrisiken
Erstattungszahlungen
Ersta
ttungszeitraums
trägt
.
werden
zeitliche
Begrenzung
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
VBLS
Fassung
Nr.
zugrunde
legenden
versicherungstechnischen
Ausführungsbestimmungen
Fes
tschreiben
zugrunde
legenden
Rechnungsgrundlagen
kalkulierbarer
vgl.
Gilbert/Hesse
.
Stand
:
April
;
BetrAV
.
auch
Möglichkeit
einseitigen
Verkürzung
Erstattungszeitraums
Beteiligten
Abs.
Satz
VBLS
Interesse
Rechnung
trägt
Löwisch
lässt
zeitliche
Obergrenze
Ersta
ttungszeitraum
unangemessen
werden
.
Schließlich
liegt
ebenfalls
unangemessene
Benachteil
igung
ausscheidende
Beteiligte
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VBLS
Schlusszahlung
Ablauf
Ersta
ttungszeitraums
erbringen
muss
jährlich
erbringenden
Aufwendungen
Monaten
Verzug
ist
Anforderungen
Insolvenzsicherung
Mon
aten
Zeitpunkt
Ausscheidens
erfüllt
.
Revision
rweist
zutreffend
angemessene
Sanktionierung
finanziellen
Unzuverlässigkeit
ausscheidenden
Beteiligten
ha
ndelt
fristgerechtes
Erfüllen
Verpflichtu
ngen
vermeiden
kann
.
Recht
beanstandet
Berufungsgericht
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
maximal
zwanzi
gjährigen
Erstattungszeitraum
Kalenderjahre
Zeitpunkt
Au
sscheidens
vereinbarten
Stichtag
angerechnet
werden
.
enachteiligt
ausscheidenden
Beteiligten
unangemessen
Erstattungszeitraum
Abhängigkeit
Zeitpunkt
Beendigung
iner
Beteiligung
bis
zu
Jahre
verkürzen
kann
.
rechtfert
i-
gendes
Interesse
Beklagten
ist
ersichtlich
Löwisch
.
ist
Auffassung
Revision
Gleic
hbehandlungsgesichtspunkten
verpflichtet
Erstattungszeitraum
lle
ausscheidenden
Beteiligten
einheitlich
Ausscheiden
begi
nnen
lassen
.
führt
Gegenteil
Ungleichbehandlung
Beteiligter
Erlass
Satzungsergänzenden
Beschlusses
21
November
Beklagten
ausgeschieden
ist
anders
ausscheidender
Beteiligter
Möglichkeit
Erstattungszeitraums
Rücklagen
anschließende
Schlusszahlung
bilden
Abhängigkeit
Zeitpunkt
Ausscheidens
weniger
Jahre
Gebrauch
machen
kann
.
Ebenfalls
vergeblich
verweist
Revision
sscheidende
Beteiligte
ausgehen
konnte
Beklagten
tliche
Versorgungslasten
Ausgleich
hinterlassen
können
.
stehenden
Interesse
Beklagten
Ausscheiden
anfallenden
Versorgungsleistungen
Lasten
Versiche
rtengemeinschaft
erbringen
müssen
trägt
ausreichend
Rechnung
Beteiligte
unabhängig
zeitlichen
Beschränkung
Erstattungszeitraums
Nr.
Satz
Zeitpunkt
vereinbarten
Stichtag
bereits
gezahlten
zuzurechnenden
Betriebsrentenleistungen
erstatten
hat
.
Auch
Höhe
§
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
VBLS
Erstattungszeitraums
leistenden
Zahlungen
enachteiligt
ausscheidenden
Beteiligten
unangemessen
.
Abs.
Satz
VBLS
bleibt
Beteiligte
mindestens
Zahlungen
Höhe
Aufwendungen
verpflichtet
fortbestehender
Beteiligung
Arbeitgeberanteil
Umlage
durchschnittlichen
zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelte
letzten
Kalenderjahre
Ausscheiden
leisten
wären
.
Zwar
kann
Revision
Recht
verweist
Verringerung
gege
fortbestehender
Beteiligung
leistenden
Umlagen
mmen
Höhe
Erstattungszeitraums
leistenden
Mindestzahlungen
§
Abs.
Satz
VBLS
statisch
ist
fortgesetzter
Beteiligung
jeweiligen
Lohnsumme
Beteiligten
zahlen
sind
.
Zugleich
hat
aussch
eidende
Beteiligte
gemäß
§
Abs.
VBLS
mindestens
weitere
Prozent
durchschnittlichen
zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts
letzten
Jahre
Ausscheiden
Deckungskapital
leisten
.
Hat
zuvor
Umlagen
weiteren
Zahlungen
erbringen
insbesondere
auch
Revision
einräumt
Versichertenstruktur
Sanierungsgeld
leisten
müssen
können
Za
hlungen
Erstattungszeitraum
sogar
höher
Fortsetzung
Beteiligung
ausfallen
.
gilt
Berufungsgericht
angeführten
zusätzlichen
Leistungen
Fortsetzung
betrieblichen
A
ltersversorgung
mehr
Beklagten
versicherten
tnehmer
vgl.
Löwisch
.
kommt
Einwand
Revision
Zahlungen
Beteiligten
rechtlich
Umlage
mehr
darstellen
Höhe
Beteiligten
treffenden
Zahlung
spflichten
.
Berufungsgericht
sieht
richtig
Zahlungen
ausscheidenden
Beteiligten
Erstattung
Beklagten
erbrachten
Versorgungsleistungen
hinausgehen
aktue
lle
Leistung
Beklagten
gegenübersteht
.
beruft
Revision
Unrecht
Wesen
Rentenversicherung
gesetzlichen
Sozialversicherung
geken
nzeichnet
sind
zunächst
Deckungskapital
aufgebaut
erst
Eintritt
Versicherungsfalles
Versicherungsleist
erbracht
wird
.
übersieht
Versicherer
Fällen
ufenden
Prämienzahlungen
erbringende
Versicherungslei
stung
vorfinanziert
Erstattungszeitraum
zusätzlich
leistenden
Zahlungen
Beteiligten
Beklagte
spätere
Schlusszahlung
finanzieren
sollen
.
kommt
ausscheide
Beteiligte
versicherungsrechtlichen
Regelungen
unterliegende
Beteiligungsverhältnis
Beendigung
Beteiligung
hat
verlassen
wollen
.
verbleibenden
Rechtsbeziehungen
Beklagten
.
Stand
Juli
sind
Interesse
ausscheidenden
Beteiligten
Interessen
Umlagengemeinschaft
Rechnung
tragendes
notwendiges
Maß
beschränken
.
überschreiten
laufenden
Erstattung
szahlungen
hinausgehenden
Zahlungsverpflichtungen
Beteiligten
.
Anders
Revision
meint
rechtfertigt
Zahlungen
Deckungskapital
Finanzierung
späteren
Schlusszahlung
Beteiligten
dienen
.
Vielmehr
nimmt
Regelung
ausgeschiedenen
Beteiligten
Möglichkeit
andere
Weise
Rücklagen
Schlusszahlung
bilden
.
ist
umso
int
eressengerecht
Beteiligte
Anlage
Deckungskapitals
Beklagte
Einfluss
nehmen
kann
vollständige
Risiko
Kapitalanlage
trägt
BetrAV
.
Vergeblich
verweist
Revision
Risiko
günstiger
Kapitalanlage
Versicherung
bestehe
Beklagten
Praxis
Blick
§
.
vgl.
jetzt
§
minimal
sei
.
Auch
Beklagte
Deckungskapital
entsprechend
Vorgaben
anlegt
bleibt
Beteiligte
eigentl
ichen
Anlageentscheidung
ausgeschlossen
.
bleibt
anderweitige
eigenen
Risikoeinschätzung
beruhende
Kapitalanlage
verwehrt
.
ist
auch
Blick
Risiko
Beklagten
spät
erer
Insolvenz
ausscheidenden
Beteiligten
Schlusszahlung
voller
Höhe
erhalten
unverhältnismäßig
.
trifft
unte
rschiedslos
auch
Beteiligten
insolvenzfähig
sind
vgl.
Senatsurteile
10
.
Oktober
aaO
.
;
aaO
.
.
insolvenzfähigen
Beteiligten
ist
Beklagte
auch
Berufungsgericht
ausgeht
wiederum
gemäß
Abs.
Satz
VBLS
Erstattungszeitraums
notwendig
stellende
Sicherheit
angemessen
abgesichert
.
Stellt
Bete
iligte
Sicherheit
rechtzeitig
hat
Erstattungszahlungen
gemäß
§
Abs.
Satz
VBLS
ohnehin
sofort
Schlusszahlung
leisten
.
ausscheidende
Beteiligte
Erstattungszahlungen
Nr.
Satz
Buchst
.
jährlich
31
.
März
Monate
April
Dezember
Voraus
erbringen
hat
ist
demg
egenüber
Interesse
Beklagten
gerechtfertigt
ltung
Erstattungszahlungen
vereinfachen
.
gewählte
Zahlung
szeitpunkt
31
.
März
Jahres
trägt
Interessen
sscheidenden
Beteiligten
angemessen
Rechnung
Zeitraum
Vorschusszahlungen
erstrecken
Monaten
rschaubar
bleibt
nur
ausscheidende
Beteiligte
sond
Monate
Januar
März
auch
Beklagte
Vorleistung
tritt
.
Anspruch
Gleichbehandlung
Beteiligten
Beteiligung
fortsetzen
Umlage
Abschlagszahlungen
erungsgelder
monatlich
leisten
hat
ausscheidende
Beteiligte
Beteiligung
beendet
hat
mehr
.
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
Verbindung
Abs.
Satz
VBLS
Fassung
Nr.
rgesehene
Erhöhung
Gegenwerts
pauschal
%
Deckung
Fehlbeträgen
benachteiligt
ausscheidenden
Beteiligten
Zusa
mmenwirken
Leistungskürzungsrecht
gemäß
§
Abs.
VBLS
ebenfalls
unangemessen
.
Berufungsgericht
angesprochene
Risiko
Bete
iligte
Arbeitnehmer
Rentenzahlungen
doppelt
erbringen
muss
besteht
Revision
Recht
hinweist
allerdings
erst
Ablauf
Erstattungszeitraums
Erstattungszeit
ausscheidenden
Beteiligten
§
Abs.
Satz
VBLS
voller
Höhe
erstattenden
Betriebsrentenleistungen
nterdeckung
entstehen
kann
vgl.
BetrAV
.
Kommt
indessen
Beendigung
Erstattungszeitraums
nfolge
dann
möglichen
Unterdeckung
Abrechnungsverband
Gegenwerte
§
Abs.
Satz
VBLS
Kürzung
Beklagte
erbringenden
Betriebsrenten
Arbeitne
hmern
ausgeschiedenen
Beteiligten
ist
§
Abs.
Satz
Arbeitnehmern
Erstattung
Differenz
verpflichtet
.
nimmt
Schlusszahlung
Beteiligung
beendenden
Charakter
Löwisch
.
stellt
Regelung
einseitig
Interessen
Beklagten
ausscheide
nden
Beteiligten
Risiko
unzureichend
kalkulierten
Schlusszahlung
einseitig
aufbürdet
.
ist
Beklagte
unzureichende
Kalkulation
Schlusszahlung
bereits
gesichert
§
Abs.
Satz
VBLS
Fassung
Nr.
Verbindung
Nr.
Satz
Buchst
.
Satz
Deckung
Fehlbeträgen
Prozent
erhöhen
ist
erhält
zusätzlich
Möglichkeit
Ausgleich
Fehlbeträgen
.
Möglichkeit
ausgeschiedenen
Beteiligten
§
Abs.
VBLS
Abrechnungsverband
Gegenwerte
erwirtschafteten
Überschüssen
Kapitalauszahlung
mittelbar
Zuteilung
Bonuspunkten
ehemaligen
Arbeitnehmer
teilzuhaben
wiegt
Benachteiligung
Ergebnis
ebenso
Löwisch
.
§
Abs.
VBLS
Leistungskürzung
zugrunde
legende
Verlust
auch
§
Abs.
VBLS
verteilenden
Überschüsse
werden
Abrechnungsverband
nwerte
insgesamt
Blick
einzelnen
Beteiligten
ermittelt
§
VBLS
.
Stand
:
April
§
VBLS
.
Stand
:
April
.
Herabsetzung
Leistungen
§
Abs.
Satz
VBLS
Belange
ausgeschied
enen
Beteiligten
ursachengerecht
berücksichtigen
sind
werden
Z
uteilung
Überschüssen
§
Abs.
Satz
VBLS
lediglich
spezifischen
Finanzierungsrisiken
Versichertengruppen
Verwendung
unterschiedlicher
Rechnungsgrundlagen
Gegenwertberechnung
berücksichtigt
.
muss
ausgeschiedene
Beteiligte
etwaige
Leistungskürzungen
Berücksichtigung
nzureichende
Kalkulation
Schlusszahlung
verursachten
Unterd
eckung
einstehen
Gegenzug
Überschüsse
schiedenen
Beteiligten
Gegenwerte
einheitlichen
Rechnung
sgrundlagen
beruhen
anteilig
Rücksicht
verteilt
werden
geleisteten
Gegenwertzahlungen
auskömmlich
gewesen
sind
.
unangemessene
Ausgestaltung
einzelnen
Bestimmungen
hat
gebotenen
Gesamtbetrachtung
Urteile
18
.
März
.
17
;
13
.
Januar
.
Unwirksamkeit
egelungen
Erstattungsmodell
Maßgabe
Nr.
Satz
anzuwendenden
§
insgesamt
Folge
.
Zwar
kann
Rahmen
Klauselkontrolle
Formularklausel
mehr
ere
sachliche
nur
formal
verbundene
Regelungen
enthält
Wortlaut
verständlich
sinnvoll
inhaltlich
g
egenständlich
zulässigen
unzulässigen
Regelungsteil
trennen
lässt
zulässigen
Teil
aufrechterhalten
werden
Urteile
26
.
Februar
VersR
.
19
;
15
November
ZR
.
;
.
.
Erstattungsmodell
§
Maßgabe
Nr.
Satz
beruht
aber
einheitlichen
Konzept
Regelung
Folgen
beendeten
Beteiligung
Beklagten
vgl.
BetrAV
.
Wegfall
einzelner
Regelu
ngen
insbesondere
Erstattungsmodell
zentralen
ngen
Höhe
Ausgestaltung
Erstattungszeitraum
erbri
ngenden
Zahlungen
ließe
sinnvolle
Regelung
gestaltete
Erstattungsmodell
unzulässig
inhaltlich
vgl.
Löwisch
.
2
.
Unrecht
beruft
Revision
Ja
hren
erbrachten
Betriebsrentenzahlungen
ehemaligen
Arbeitnehmer
Klägerin
Behaltensgrund
Leistungen
Klägerin
darstellten
.
Rückgriff
Vorschri
ften
Aufwendungsersatz
Auftragsverhältnis
Geschäftsführung
Auftrag
ist
Raum
.
treten
§
Abs.
gesetzliche
Vo
rschriften
Stelle
unwirksamen
Gegenwertregelung
.
Senat
bereits
entschieden
hat
hält
Gesetz
Fall
egelung
Ergänzung
Satzungsbestimmungen
Beklagten
bereit
Senatsurteile
13
.
Februar
.
;
10
.
Oktober
aaO
.
f.
;
aaO
.
f.
;
vgl.
Urteil
6
November
aaO
.
;
Beendigung
Beteiligung
Zusatzverso
rgungskasse
S.
.
§
Abs.
wirksam
bleibenden
Vorschriften
Erfüllung
fortbestehenden
Betriebsrente
nansprüche
ehemaliger
Arbeitnehmer
ausgeschiedenen
Beteiligte
beruhen
Besonderheiten
Zusatzversorgung
ffentlichen
Dienstes
Rechnung
tragenden
geschlossenen
Reg
elungssystem
.
schließt
Erstattung
geleisteter
B
etriebsrenten
ergänzende
Anwendung
Geschäftsbesorgung
abstellenden
Vorschriften
Auftragsrechts
Rechts
Geschäftsführung
Auftrag
.
ergänzende
Vertragsauslegung
Satzung
Beklagten
schafft
ebenfalls
Behaltensgrund
Rücksicht
Beklagten
gezahlte
Betriebsrenten
.
ergibt
vielmehr
Parteien
sachgerechter
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Glauben
vereinbart
hätten
auch
nochmalige
Neuregelung
Gegenwerts
Satzungsänderungsverfahren
bereits
beendete
Beteiligung
möglich
sein
soll
vgl.
Senatsurteile
13
.
Februar
aaO
.
;
10
.
Oktober
aaO
.
80
;
aaO
.
;
Urteil
6
November
aaO
.
.
Unrecht
wendet
Revisionserwiderung
Vielzahl
alternativer
Regelungsmöglichke
iten
Gegenwertforderung
Raum
steht
.
Besonderhe
iten
betrieblichen
Zusatzversorgung
ergibt
vielmehr
weiterhin
hypothetische
Parteiwille
Beklagten
Neuregelung
Gegenwerts
Satzungsänderung
ermöglichen
ausscheidenden
Beteiligten
unangemessen
benachteiligt
Senat
surteile
10
.
Oktober
aaO
.
;
aaO
.
;
Urteil
6
November
aaO
.
.
Revisionserwiderung
angeführte
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Grundrechten
abzuleitende
hrungsanspruch
verbietet
gerichtlichen
Kontrolle
chtlicher
Regelungen
gerichtliche
Durchsetzung
materiellen
Rechts
unzumutbar
verkürzt
wird
Senatsurteil
14
November
.
.
Abwägung
Interessen
B
eklagten
ausscheidenden
Beteiligten
gebietet
aber
jedenfalls
noch
Beklagten
Gegenwertanspruch
Verga
ngenheit
versagen
.
ersatzlosen
Wegfall
rbundenen
unzumutbaren
Härten
Beklagte
Senatsurteil
10
.
Oktober
aaO
.
80
;
aaO
.
muss
Interesse
ausscheidenden
Beteiligten
e-
ßenden
Klärung
erwartbar
treffenden
Zahlungspflichten
zurüc
kstehen
.
Ergebnis
verstößt
anders
Revisionserwiderung
meint
schon
Art
.
Abs.
Richtlinie
Rates
5
.
April
missbräuchliche
Klauseln
Verbraucherverträgen
Beteiligten
Beklagten
Verbraucher
Sinne
Art
.
Buchst
.
Rich
tlinie
handelt
Löwisch
536
;
Thüsing
.
3
.
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
ist
auch
Beklagten
erbrachten
Betriebsrentenleistungen
vermindern
.
Revision
begehrte
Ermittlung
Abs.
Herauszugebenden
Wege
Saldierung
auch
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
setzen
B
eklagte
Klägerin
Erstattung
geleisteten
Betriebsrenten
ve
rlangen
kann
vgl.
Urteil
27
.
Februar
XI
.
.
Erstattungsanspruch
insbesondere
rschriften
Auftragsrechts
Rechts
Geschäftsführung
Auftrag
besteht
indessen
oben
ausgeführt
derzeit
.
Ansicht
Revision
ist
Bereicherung
B
eklagten
Höhe
geleisteten
Betriebsrentenzahlungen
Abs.
weggefallen
.
Vermögensnachteile
Bereicherung
sschuldners
sind
nur
berücksichtigungsfähig
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
adäquat-kausal
Bereicherung
beruhen
Senatsurteile
29
Juli
VersR
.
;
.
47
;
Urteil
5
.
März
ZR
.
.
führen
Betriebsrentenzahlungen
Wegfall
Bereicherung
Berufungsgericht
zutreffend
sieht
adäquat-kausal
Gegenwertzahlung
Klägerin
entstanden
unabhängig
fortbestehenden
Leistungspflicht
Beklagten
angefallen
sind
.
Offenbleiben
kann
Beklagte
Betriebsrentenzahlungen
Berufungsgericht
meint
umlagefinanzierten
Abrechnungsverband
Revision
vorträgt
gemäß
Satz
Buchst
.
errichtenden
Abrechnungsverband
egenwerte
entrichtet
hat
.
Jedenfalls
wirkt
Verwendung
Teilen
Gegenwertzahlung
Bestreiten
Betriebsrentenzahlungen
bereicherungsreduzierend
Beklagte
Weise
Einsatz
sonstiger
Finanzmittel
erspart
hat
vgl.
Senatsurteile
29
Juli
aaO
.
42
;
aaO
.
47
;
Urteil
17
.
Januar
.
4
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Klägerin
jedoch
Verzugszinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
szinssatz
zuerkannt
.
§
Abs.
lässt
Entscheidung
stützen
Rückzahlungsforderung
Klägerin
Revision
zutreffend
verweist
Entgeltforderung
Sinne
Vorschrift
ist
Urteil
6
November
aaO
.
.
Berufungsurteil
stellt
insoweit
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Beklagte
Gege
nwertzahlung
Nutzungen
Höhe
Prozentpunkten
B
asiszinssatz
gezogen
hätte
§
Abs.
Alternative
rauszugeben
wären
hat
Berufungsgericht
entsprechenden
Vorbringens
Klägerin
feststellen
können
.
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
kann
Kl
gerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
nur
Schadensersatzforderung
verlangen
Missbrauch
hier
Entgeltforderung
Missbrauchsopfers
beschränkt
Urteil
6
November
aaO
.
.
§
Abs.
stehen
Klägerin
Revisionsgericht
selbst
entscheiden
hat
§
Abs.
Zinsen
anach
nur
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
so
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
tsprechend
abzuändern
ist
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
05.03.2015