NAMEN Verkündet : 7 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Gegenwertregelung Satzungsergänzenden Beschluss § § 21 November benachteiligt ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen . Urteil 7 . September ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. dliche Verhandlung 7 . September Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . März teilweise aufgehoben Berufung Beklagten Verurteilung Zahlung Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz zurückgewiesen worden ist . Insoweit wird Berufung Beklagten Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Dezember dahingehend abgeändert Beklagte lediglich Zinsen Höhe Prozentpun kten jeweiligen Basiszinssatz zahlen hat . Kosten Revisionsverfahrens trägt Beklagte . Tatbestand : Klägerin begehrt beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder Rückzahlung Kündigung Beteiligungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung . Beklagte wird Abrechnungsverband Klägerin Februar angehörte Umlageverfahren Form modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert . Umlagesatz ist so bemessen Dauer Deckungsa bschnitts entrichtende Umlage zusammen übrigen erwa rtenden Einnahmen verfügbaren Vermögen ausreicht Aufgaben Beklagten Deckungsabschnitts folgenden Monate erfüllen Vermögen § Satzung Beklagten VBLS erfüllen sind . Ausscheiden Beteiligten weiterhin erfüllenden Ve rpflichtungen Beklagten bestimmte § Abs. VBLS Einführung Umlageverfahrens Verpflichtung ausscheidenden Beteiligten so genannten Gegenwert zahlen . Urteilen 10 . Oktober juris erklärte Senat Gegenwertregelung § Abs. VBLS . Verstoßes § Abs. Satz unwirksam schloss entstandene Regelungslücke Wege rgänzender Vertragsauslegung dahingehend Neuregelung Gegenwerts Satzungsänderungsverfahren auch bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte . 21 November beschloss Beklagte 18 . Satzungsänderung Gege wertregelung § VBLS geändert § § ergänzt wurde . lautet auszugsweise : " Anstelle Zahlung Gegenwerts kann Arbeitgeber Monat Zugang Mitteilung Höhe Gegenwerts schriftlich beantragen Finanzierung verbleibenden Anwartschaften Leistungsansprüche Erstattungsmodell durchzuführen . Erstattungsmodell sieht Arbeitgeber Zeitraum maximal Jahren Aufwendungen § Abs. § Abs. zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen erstattet aufbaut dient hinterlassenen Anwartschaften Leistungsansprüche auszuf inanzieren . Antrag ausgeschiedenen Arbeitgebers kann Erstattungszeitraum jederzeit verkürzt werden . Ende Erstattungszeitraums wird Kosten Arbeitgebers Gegenwert Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen § berechnet . Differenz vorhandenen Deckungskapital Gegenwert ist Schlusszahlung leisten . Schlusszahlung ist Monats Zugang Mitteilung Höhe ausstehenden Differenzbetrages zahlen . kann Zahlung Berechnung Zinsen auch stunden entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde . Überschreitet vorhandene Deckungskapital Gegenwert erstattet überzahlten Betrag gleichen Zeitraums . Arbeitgeber erstattet Zeitpunkt maximal volle Kalenderjahre Ausgaben § Abs. § Abs. zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen . ist verpflichtet jeweils 31 . März Vorschuss Finanzierung Betriebsrentenleistungen laufenden Jahr überweisen . Abdeckung Verwaltungskosten wird erstattende Betrag jeweils Prozent erhöht . Aufbau Deckungskapitals Ausfinanzierung verbleibenden Anwartschaften Leistungsansprüche leistet Arbeitgeber jeweils 31 . März zusätzlich Betrag Höhe mindestens Prozent durchschnittlichen zusatzverso rgungspflichtigen Jahresentgelte letzten Kale nderjahre Ausscheiden . Erstattungszeitraums gilt ausgeschiedenen Arbeitgeber Absatz weiterer Mindestbetrag Höhe Aufwendungen fortbestehender Beteiligung Arbeitgeberanteil Umlage durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte letzten Kalenderjahre Ausscheiden leisten wären . Mindestbetrag wird Vorschuss Absatz angerechnet . Vorschuss weiteren Mindestbetrag unterschreitet ist jährlich 31 . März Differenz Vorschuss weiterem Mindestbetrag zusätzlich Aufbau Deckungskapitals Absatz zahlen . Ist Arbeitgeber jährlich 31 . März erbringenden Aufwendungen Monaten Verzug hat Schlusszahlung leisten . Ist ausgeschiedene Arbeitgeber insolvenzfähig hat Dauer Erstattung Leistung Schlusszahlung Insolvenzsicherung Höhe ausstehenden Gegenwertforderung beizubringen . Erfüllt ausgeschiedene Arbeitgeber Anford erungen Insolvenzsicherung Frist Monaten Zeitpunkt Ausscheidens hat Arbeitgeber ebenfalls Schlusszahlung leisten . … " fasste Verwaltungsrat Beklagten Beteiligte Klägerin Beteiligung 1 . Januar 31 . Dezember beendet hatten Sa tzungsergänzenden Beschluss § § VBL-Satzung 21 November . lautet auszugsweise : " 2 . § § 10 . Oktober geltenden Fassung findet Arbeitgeber folgender Fassung Anwendung : " Ausscheiden Beteiligten Scheidet Beteiligter Beteiligung enden Pflichtversicherungen Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten . Zeitpunkt Ausscheidens Beteiligten entstandenen Anwartschaften Ansprüche verbleibt Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz § . Deckung Anstaltsvermögen Ausscheiden erfüllenden Verpflichtungen … hat ausscheidende Beteiligte Kosten berechnenden Gegenwert zahlen . Gegenwert ist versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen Prozent Anwartschaftsphase Prozent Rentenbezuges zugrunde legen ist . Deckung Fehlbeträgen ist Gegenwert Prozent erhöhen ; Anteil wird Verlustrücklage § zugeführt . künftige jährliche Erhöhung Betriebsrenten ist Anpassungssatz § berücksichtigen . Berechnungsmethode Rechnungsgrundlagen werden versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt beteiligten ausgeschiedenen Arbeitgebern Anforderung Verfügung gestellt werden . Gegenwert ist Abgeltung Verwaltungs-kosten Prozent erhöhen . Gegenwert ist Monats Zugang Mitteilung Höhe Gegenwerts zahlen . kann Zahlung Berechnung Zinsen Höhe Prozent jeweiligen Basiszinssatz Abs. mindestens jedoch Prozent stunden . … " 5 . Alternativ kann Arbeitgeber verbleibenden Anwartschaften Ansprüche Neuberechnung Gegenwerts Nr. Erstattungsmodell entsprechender Anwendung finanzieren . Neuberechnung ist Gegenwert Kosten Arbeitgebers abweichend Nr. Ausscheidestichtag Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag spätestens jedoch 31 . Dezember berechnen . Erstattungsmodell beginnt Erstattungszeitraum künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag spätestens jedoch 31 . Dezember . Fällen hat Arbeitgeber Zeitpunkt Ausscheidens vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen rstatten zuzurechnen sind . Erstattungsbetrag wird Abgeltung Verwaltungskosten pauschal Prozent erhöht . ist jährlich Prozent jeweiligen Basiszinssatz § Abs. mindestens jedoch Prozent verzinsen . Berechnung Zinsen ist Erstattungsbetrag Kalenderjahr Rentenzahlung gesondert ermitteln jährlich Jahresende verzinsen . Erstattungsbetrag ist Monats Zugang Mitteilung Höhe Erstattungsbetrages zahlen . Erstattungsmodell gilt § folgenden Maßgaben : Arbeitgeber erstattet Zeitraum maximal Jahren Aufwendungen Betriebsrentenleistungen zuzurechnen sind . Erstattungszeitraum werden Kalenderjahre Zeitpunkt Ausscheidens vereinbarten Stichtag angerechnet . Abweichend § Abs. ermittelt vereinbarten Stichtag Beginn Erstattung künftiger Rentenleistungen auch Ende Erstattungszeitraums Kosten ausgeschiedenen Arbeitgebers Gegenwert Nr. 2 . Gleiches gilt Feststellung Höhe Insolvenzsicherung § Abs. . Vorschusszahlung Erstattung Betriebsrentenleistungen erfolgt erstmals vereinbarten Stichtag jährlich 31 . März . Gleiches gilt jährlichen Zahlungen Aufbau Deckungskapitals . " -9- Klägerin kündigte Beteiligung Wirkung 31 . ezember . Beklagte berechnete Grundlage Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens Gegenwertforderung € Klägerin Beklagte zahlte . Klägerin hält auch 18 . Satzungsänderung neu g efassten § Satzungsergänzenden Beschluss 21 November unwirksam . verlangt Klage Revisionsverfahren Interesse Rückzahlung geleisteten Betrages Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz . Landgericht hat Klage Teil Zinsforderung stattgegeben Oberlandesgericht gerichtete Berufung Beklagten zurückgewiesen . B eklagte Betrag € Zinsen Klägerin urückerstattet hatte haben Parteien Revisionsinstanz Rechtsstreit Höhe übereinstimmend erledigt erklärt . Übr igen verfolgt Beklagte Revision Klagabweisungsantrag weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat nur Höhe ausgeurteilten sforderung Erfolg . Berufungsgericht verneint Rechtsgrund pfangene Gegenwertzahlung . hält 18 . Satzungsänderung geänderten Bestimmungen Erhebung Gegenwerts ebenso § VBLS . unangemessener Benachteiligung Klägerin unwirksam . unterlägen uneingeschränkten Inhaltsko ntrolle § tarifrechtlichen Ursprung seien . Änderungstarifvertrag Nr. 24 November Tarifve rtrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffen tlichen Dienstes 1 . März ATVÄndV6 komme schon 1 . Januar rückwirkend Kraft gesetzte Regelungen enthalte unzulässige echte Rückwi rkung anordne . nunmehr geltende Modell Kombination Gegenwertmodell führe weitreichenden finanziellen Belastungen ausscheidenden Beteiligten . würden Ende Erstattungszeitraums finanziell so behandelt seien Beteiligte Beklagten geblieben Mindestbetrag Wert jährlichen Umlage fortbestehender Beteiligung zahlen hätten auch zuzurechnenden Rentenleistungen Wert lägen . könnten Beklagte jährlich abzuführenden Zahlungen Beteiligte überwiegend " anwärterlastigem Versichertenbestand höher sein Fortführung Beteiligung . habe ausscheidende Beteiligte Zahlungen jährliche Einmalzahlung Voraus zahlen Beklagte Betriebsrenten monatlich zahle Beteiligten nur monatlichen Zahlung Umlage Sanierungsgeldes verpflichtet seien . Ablauf Erstattungszeitraums leistende Einmalza hlung könne Arbeitgeber Klägerin 1 . Januar 31 . Dezember ausgeschieden seien trächtlich sein Erstattungszeitraum Kalenderjahre Zeitpunkt Ausscheidens vereinbarten Stichtag angerechnet würden . Erstattungszeitraums müssten ausgeschiedene Beteiligte nur künftigen Rentenzahlungen erstatten Kapitalstock aufbauen Leistungen neue Zusatzversorgung Arbeitnehmer erbringen auch kürzester Zeit Schlus szahlung erheblicher Höhe vorbeugen . Erschwerend komme ausgeschiedenen Beteiligten Beklagten Zeitraum Ausscheiden vereinbarten Stichtag gezahlten Betriebsrentenleistungen Betrag erstatten verzinsen hätten . Verfügten Beteiligten beendenden Arbeitgebern Regel auszugehen sei h ohen Anteil aktiv Beschäftigter könne Erstattungszeitraum nur recht geringer Teil Rentenlast beglichen werden . weitaus größte Teil Rentenlast falle Zeitraum Ablauf Erstattungszeitraums . stehe auch Einmalbetrag erst Ablauf Zwanzigjahreszeitraums leisten sei ausscheidende Beteiligte habe Schlusszahlung auch dann leisten mit auch nur geringen Teil jährlich erbringenden Leistungen Monaten Verzug sei Monaten Ausscheiden rbringe . Neuregelung berge ausscheidenden Beteiligt gravierendes Prognoserisiko . beschränke zwar Zeitraum Ablauf Erstattungszeitraums ; Beteiligung beendenden Arbeitgeber aber Regel " anwärterlastige " Versichertenbestände verfügten betreffe Erstattungszeitraum nur recht geringen Teil Rentenlast . Auch Anwendungsbereich Satzungsergänzenden Beschlusses fallende Beteiligte Rechnungsgrundlagen veränderten bleibe doch Risiko Berechnung eingestellten Annahmen zutreffend erwiesen . Regelung langjährigen Vertragsbindung Dauerschuldverhältnis Vertragspartner unangemessen wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke sei umfassenden Interessenabwägung Einzelfall festzustellen . Regelmäßig rechtfertige längere Vertragsbindung Laufzeit rgebende Vertragsteil hohe Kosten aufwenden müsse nur längerer Vertragsdauer amortisierten . Beklagten Vertragserfüllung notwendige Kosten erst Fälligkeit Rentenleistung entstünden fehle sachliche Rechtfertigung lange faktische Bindung . Allerdings liege Rentenversicherungen Natur Sache unbefristete Laufzeit zumindest . rechtfertige Beteiligten Verträgen zustehenden Künd igungsrechts jedoch faktische Bindung Jahren . Interesse Beklagten Erbringen jeweilig Rentenleistungen notwendigen Zahlungen pauschal bedarf sunabhängig weitere Leistungen einzufordern sei auszumachen . Gleiches gelte Beklagte unabhängig Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen Mindestbetrag Wert jährlichen Umlage Fortbestehen Beteiligung fordere . Zahlu ngen Beteiligten stehe aktuelle Gegenleistung Beklagten . Beklagte Beträge erst zukünftig fällig werde Rentenleistungen benötige reiche Erstattung jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sichergestellt sei . trage Sa tzungsergänzenden Beschluss vorgesehene Insolvenzsicherung hinre i- chend Rechnung . zeitliche Begrenzung Erstattungszeitraums lasse Verminderung Verwaltungskosten rechtfe rtigen . erhebe Beklagte nur Erstattungszei traums auch zweiprozentigen Aufschlag Ende Zeitraums zahlenden Gegenwert . sei auch sichergestellt Aufbau Deckungsstocks eingezahlten Beträge Schlusszahlung tatsächlich mi nderten . Risiko fehlerhaften ertragreichen gar Anlage Deckungskapitals trage allein aussch eidende Arbeitgeber Einfluss Anlageart habe . Genauso w enig sei sichergestellt eingezahlte Betrag vollem Umfang Arbeitnehmern ausscheidenden Beteiligten zugutekomme . Fall Gegenwertzahlungen umfassende Abrechnungsverband Ende Geschäftsjahres Verlust ausweise werde Herabsetzen Leistungen Abrechnungsve rband ausgeglichen . Führe herabgesetzten Rentenleistungen Arbeitnehmer ausscheidenden Beteiligten müsse Differenz einstehen . Beklagte sei Höhe Jahren rbrachten Rentenleistungen ehemalige Arbeitnehmer Klägerin treichert . habe Bereicherungsgegenstand weggegeben . Erlangte sei auch verbraucht worden . Rentenzahlungen Beschäftigten Klägerin seien Umlagesystem erbringen . Beklagte hätte Betriebsrenten auch dann erbracht Kl ägerin Gegenwert geleistet hätte . Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung Aufwendungsersatzanspruch gehe bestehender Gegenforderung Leere . Voraussetzung i- nen Anspruch § sei Fehlen vertragl ichen Grundlage zwar derzeit entbehre . Ersatzanspruch komme aber erst Betracht feststehe Satzungsreg elung Gegenwert dauerhaft geschaffen werde . II . hält rechtlicher Nachprüfung Punkt Ergebnis stand . 1 . Zutreffend Revision unangegriffen geht Ber ufungsgericht Beklagte § VBLS . Rechtsgrund empfangene Gegenwertzahlung mehr berufen kann . Auch nunmehr allein Betracht kommenden § § VBLS Maßgabe Satzungsergänzenden Beschlusses 21 November bilden Behaltensgrund geleistete egenwertzahlung sind Verstoßes § Abs. Satz unwirksam . Berufungsgericht hat Recht angenommen Satzungsbestimmungen uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen tarifrechtlichen Ursprung sind . § Abs. Fassung § Nr. Zahlung versicherungsmathematischen Grundsätzen bemessenden Gegenwerts ausscheidenden Arbeitgeber vorsieht entfaltet Klägerin Rechtswi rkung . Senat bereits entschieden näher begründet hat enatsurteile 10 . Oktober aaO . . ; aaO . . ; vgl. Urteil 6 November VersR . liegt unzulässige echte kung Änderungstarifvertrag rückwirkend 1 . Januar Kraft gesetzte Regelungen Gegenwert Beteiligungen enthält Abschluss beendet wurden . ist auch Berücksichtigung Revisionsvorbringens festzuhalten . Zwar findet Rückwirkungsverbot auch Anwendungsbereich Art . Abs. GG geschützten Tarifautonomie vgl. ; ; Henssler Arbeit srecht 7 . Aufl . Einleitung . Prinzip Vertrauensschutzes nur Grund auch Grenze . gilt Vertrauen Bestand geltenden Rechts bilden konnte Vertrauen bestimmte Rechtslage sachlich gerechtfertigt schutzwürdig war BVerfGE . ; jeweils m.w . . Anders Revision meint liegt aber Rechtsprechung anerkannten ppen ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung vgl. . ; Jarass Grundgesetz . Aufl . Art . GG . f. ; . VII . . . Stand : September jeweils m.w . . Revision zeigt Abschluss Änd erungstarifvertrages bestehende tarifvertragliche Regelung Beklagten beteiligte Arbeitgeber so unklar verworren war rückwirkenden Klärung rechnen mussten vgl. BVerfGE . ; ; jeweils m.w . . genügt Tarifvertragsparteien Auffassung waren Sicherung solidarischen Umlagefinanzierung Gegenwert erheben aber Wortlaut Tarifvertrages zunächst Ausdruck kam . Revision anderer Stelle selbst vorbrin spiegelten Wille Verständnis Tarifvertragsparteien Satzungen Zusatzversorgungseinrichtungen . konnte worauf auch Revision verweist zwar umso weniger schützenswertes Vertrauen Arbeitgeber geben Gegenwert zahlen müssen . alsbaldigen Regelung Gege nwertforderung Tarifvertrag mussten aber rechnen . Änderungstarifvertrag wirkt Ansicht Revision auch zuvor bestehende Regelung unerkannt planwidrig lückenhaft gewesen ist . Ausnahmsweise zulässig ist Rückwirkung Fällen zwingenden Gründen Regelungsgeber Abfassen Reg elung unterlaufenes Versehen berichtigen möchte Versehen erheblichen Unklarheiten objektiven Lücken ursprüngl ichen Regelung geführt hat vgl. BVerfGE ; B . steht gleich Tarifvertr agsparteien Regelungen Finanzierung Zusatzversorgung A Senatsurteilen 10 . Oktober vorangegangenen Berufungsentscheidungen Unrecht hinre ichende tarifvertragliche Grundlage Satzungsbestimmungen Erhebung Gegenwerts angesehen haben . Vorbringen jeher sei gemeinsamer Wille g emeinsames Verständnis Tarifvertragsparteien gewesen Sicherung solidarischen Umlagefinanzierung Gegenwert erhe ben ist Grundentscheidung Tarifvertragsparteien entnehmen . Senat ebenfalls bereits entschieden hat Senatsurteile 10 . Oktober aaO . ; aaO . setzt Grundentscheidung Tarifvertragsparteien hier Wege Tarifvertrages handeln . somit zulässigen Inhaltskontrolle § Abs. Satz halten Maßgabe Satzungsergänzenden Beschlusses anzuwendenden § § stand . § Abs. Abs. Satz VBLS Fassung Nr. ist Ausgangspunkt Gegenwert Regelung 18 . Satzungsänderung Beklagten Barwert Beklagten verbleibenden Versorgungslasten Zeitpunkt Ausscheidens Einmalzahlung entrichten . verbundene finanzielle Belastung Bewertung Barwerts verbundene Prognoserisiko elasten Berufungsgericht zutreffend sieht ausscheidenden Beteiligten weiterhin unangemessen . Gleiches gilt nunmehr Nr. Satz alternativ eröffnete Neuberechnung lediglich Gegenwert Nr. Satz Ausscheidestichtag ausscheidenden Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag spätestens jedoch 31 . Dezember berechnen ist . greift Revision . Anders meint ist auch Nr. Satz vorgesehene Erstattungsmodell § Maßgabe Nr. Satz anzuwenden ist gemäß § Abs. Satz unwirksam . sieht ausscheidende Beteiligte Beklagten Nr. Satz Buchst . Satz Zeitraum m aximal Jahren Aufwendungen Betriebsrentenleistungen erstattet zuzurechnen sind . Abdeckung Verwaltungskosten wird erstattende Betrag § Abs. Satz VBLS jeweils Prozent erhöht . Zusätzlich leistet ausscheidende Beteiligte Aufbau Deckungskapitals Ausfinanzierung B eklagten verbleibenden Anwartschaften Leistungsansprüche Abs. VBLS Betrag Höhe mindestens Prozent durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte letzten Kalenderjahre Ausscheiden . Vorschus szahlungen Erstattung jährlichen Zahlungen Aufbau Deckungskapitals erfolgen Nr. Satz Buchst . Satz erstmals ausscheidenden Beteiligten Nr. Satz einvernehmlich festzulegenden Stichtag spätestens 31 . Dezember jährlich 31 . März . Zei traum Ausscheiden vereinbarten Stichtag hat sscheidende Beteiligte Nr. Satz Beklagten bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zuzurechnen sind pauschal erhöht Verwaltungskostenanteil Prozent Betrag erstatten verzinsen . Vorschusszahlungen Erstattung Höhe Aufwendungen unterschreiten ausscheidende Beteiligte fortbestehender Beteiligung Arbeitgeberanteil Umlage durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte zten Jahre Ausscheiden leisten hätte ist § Abs. VBLS zusätzlich Differenz Aufbau Deckungskapitals zahlen . Erstattungszeitraum maximal Jahren werden Nr. Satz Buchst . Satz Kalenderjahre Zeitpunk vereinbarten Stichtag angerechnet . Ende Erstattungszeitraums wird gemäß § Abs. Satz VBLS Gegenwert berechnet Berechnung Nr. Satz Buchst . Satz Nr. insbesondere dort festgeschriebenen Rechnungsgrundlagen richtet . Differenz berechneten Gegenwert ist § Abs. Satz VBLS Monats Zugang chenden Mitteilung Schlusszahlung leisten . Überschreitet vorhandene Deckungskapital Gegenwert erstattet Beklagte überzahlten Betrag § Abs. Satz VBLS gleichen Zeitraums . § Abs. Satz ist formularmäßige Ve rtragsbestimmung unwirksam Vertragspartner Verwe nders Geboten Glauben unangemessen enachteiligt . ist Fall Verwender einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen Koste Vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein auch Belange hinreichend berücksichtigen emessenen Ausgleich zuzugestehen Senatsurteile 22 . Januar . 20 ; 10 . Oktober aaO . ; Urteil 18 . Februar ZR juris . 17 ; . . . Anwendung Maßstabs setzt Ermit tlung Abwägung wechselseitigen Interessen ile 22 . Januar aaO . 21 ; 10 . Oktober aaO . ; jeweils m.w . . Berufungsgericht Revision meint Entscheidung Verkennung Prüfungsmaßstabs Unrecht zugrunde legt Interessen Beklagten Klägerin jedenfalls überwiegen müssten vgl. Coester . § . ; Fuchs AGB-Recht 12 . Aufl . . ; AGB-Recht . Aufl . . kann offen bleiben . Anlegen zutreffenden Prüfungsmaßstabs erweisen Regelu ngen hier vorgesehene Erstattungsmodell Ergebnis unwirksam Berufungsurteil jedenfalls richtig § . Allerdings sind Maßgabe Satzungsergänzenden anzuwendenden Satzungsbestimmungen Beklagten geringerem Umfang beanstanden Berufungsgericht ngenommen hat . begegnet genommen durchgreifenden Bedenken § Abs. Satz VBLS Zeitraum begrenzt Beklagten Aufwendungen erbrachte Betriebsrentenleistungen erstatten sind Ende § Abs. Satz VBLS verbleibende neu ermittelte Gegenwert Schlusszahlung leisten ist . Recht wendet Revision Ausführungen Berufungsgerichts sachliche Rechtfertigung faktische Bindung ausscheidenden Beteiligten Jahre vermisst . Berufungsgericht angestellten Erwägungen kommt bereits ausscheidende Beteiligte Antrag § Abs. Satz VBLS Erstattungszeitraum jederzeit verkürzen kann . Auch Ende Erstattungszeitraums gemäß § Abs. Satz VBLS leistende Schlusszahlung benachteiligt ausscheidenden Beteiligten unangemessen . gemäß § Abs. Satz VBLS Verbindung Nr. Satz Buchst . Satz Ende Erstattungszeitraums § VBLS Fassung Nr. ermittelnde Gegenwert leisten ist hat Beteiligte allerdings weiterhin Zei tpunkt bestehenden Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte e- trag zahlen . Anders zeitnah Beendigung Beteiligung leistenden Gegenwertzahlungen hat aber Gelegenheit Erstattungszeitraums Rücklagen Erfüllung Schlussza hlung bilden . wirkt Struktur Versichertenbestands Nachteil . Revision verweist Recht Beteiligten hohen Anteils aktiv ftigter Erstattungszeitraums lediglich geringem Umfang Aufwendungen Betriebsrenten erstatten hat zugleich entsprechend höhere Mittel verbleiben Rücklagen Schlusszahlung bilden . Einmalzahlung ausgestaltete Schlusszahlung bedingt Umrechnung Ende Erstattungszeitraums best ehenden künftigen Versorgungsleistungen Beklagten konkrete Summe . Bewertung zukünftiger Leistungen verbu ndenen Prognoserisiken sind indessen auch Berufungsgericht ausgeht begrenzt prognostizierenden ersorgungsleistungen Erstattungszeitraums bereits rbrachten Leistungen verringern . gilt geringerem mfang auch Grundlage Annahme Berufungsgerichts ausscheidende Beteiligte Regel hohen Anteil aktiver Beschäftigter Versichertenbestand verfügten . ausscheidenden Beteiligten verbundenen Benachteiligungen sind unangemessen . Interesse Beklagten Risiko Zahlungsunfähigkeit ausscheidenden Beteiligten Schlusszahlung eren . Stand : April ; BetrAV tritt allerdings Neuregelung G egenwerts Hintergrund Beklagte hat gesamte Dauer Erstattung ausscheidenden Beteiligten § Abs. VBLS Sicht Satzungsgeberin angemessene Insolvenzsicherung verlangen . Gleiches gilt Intere sse Beklagten Begrenzung Erstattungszeitraums anfallenden Verwaltungskosten vgl. Gilbert/Hesse . Stand : April ; BetrAV . Kosten fallen Ende Erstattungszeitraums hinaus rden Berufungsgericht richtig sieht gemäß Nr. Satz Buchst . Satz § Abs. Satz VBLS Fassung Nr. zweiprozentigen Aufschlag Schlusszahlung ausgeglichen Löwisch . Indessen bleibt beachtende vgl. Coester . § . ; Löwisch Rationalisierungsinteresse Beklagten zeitlichen " Schnitt " beendeten Beteiligung . Zwar muss Beklagte Ve rsorgungsleistungen Arbeitnehmern ausgeschiedenen Beteiligten gesamten Zeitraum Rentenbezugs Umständen deutlich Erstattungszeitraum erbri ngen vgl. Löwisch . schließt aber Finanzierung erbringenden Versorgungsleistungen ausscheidenden Beteiligten zeitlich begrenzen . Int eressen setzt Beklagte einseitig hinweg . hat nteresse Begrenzung biometrischen Risiken Finanzierungsrisiken Erstattungszahlungen Ersta ttungszeitraums trägt . werden zeitliche Begrenzung Nr. Satz Buchst . Satz Verbindung § Abs. Satz VBLS Fassung Nr. zugrunde legenden versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen Fes tschreiben zugrunde legenden Rechnungsgrundlagen kalkulierbarer vgl. Gilbert/Hesse . Stand : April ; BetrAV . auch Möglichkeit einseitigen Verkürzung Erstattungszeitraums Beteiligten Abs. Satz VBLS Interesse Rechnung trägt Löwisch lässt zeitliche Obergrenze Ersta ttungszeitraum unangemessen werden . Schließlich liegt ebenfalls unangemessene Benachteil igung ausscheidende Beteiligte § Abs. Satz Abs. Satz VBLS Schlusszahlung Ablauf Ersta ttungszeitraums erbringen muss jährlich erbringenden Aufwendungen Monaten Verzug ist Anforderungen Insolvenzsicherung Mon aten Zeitpunkt Ausscheidens erfüllt . Revision rweist zutreffend angemessene Sanktionierung finanziellen Unzuverlässigkeit ausscheidenden Beteiligten ha ndelt fristgerechtes Erfüllen Verpflichtu ngen vermeiden kann . Recht beanstandet Berufungsgericht Nr. Satz Buchst . Satz maximal zwanzi gjährigen Erstattungszeitraum Kalenderjahre Zeitpunkt Au sscheidens vereinbarten Stichtag angerechnet werden . enachteiligt ausscheidenden Beteiligten unangemessen Erstattungszeitraum Abhängigkeit Zeitpunkt Beendigung iner Beteiligung bis zu Jahre verkürzen kann . rechtfert i- gendes Interesse Beklagten ist ersichtlich Löwisch . ist Auffassung Revision Gleic hbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet Erstattungszeitraum lle ausscheidenden Beteiligten einheitlich Ausscheiden begi nnen lassen . führt Gegenteil Ungleichbehandlung Beteiligter Erlass Satzungsergänzenden Beschlusses 21 November Beklagten ausgeschieden ist anders ausscheidender Beteiligter Möglichkeit Erstattungszeitraums Rücklagen anschließende Schlusszahlung bilden Abhängigkeit Zeitpunkt Ausscheidens weniger Jahre Gebrauch machen kann . Ebenfalls vergeblich verweist Revision sscheidende Beteiligte ausgehen konnte Beklagten tliche Versorgungslasten Ausgleich hinterlassen können . stehenden Interesse Beklagten Ausscheiden anfallenden Versorgungsleistungen Lasten Versiche rtengemeinschaft erbringen müssen trägt ausreichend Rechnung Beteiligte unabhängig zeitlichen Beschränkung Erstattungszeitraums Nr. Satz Zeitpunkt vereinbarten Stichtag bereits gezahlten zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen erstatten hat . Auch Höhe § Abs. Satz Abs. Abs. VBLS Erstattungszeitraums leistenden Zahlungen enachteiligt ausscheidenden Beteiligten unangemessen . Abs. Satz VBLS bleibt Beteiligte mindestens Zahlungen Höhe Aufwendungen verpflichtet fortbestehender Beteiligung Arbeitgeberanteil Umlage durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte letzten Kalenderjahre Ausscheiden leisten wären . Zwar kann Revision Recht verweist Verringerung gege fortbestehender Beteiligung leistenden Umlagen mmen Höhe Erstattungszeitraums leistenden Mindestzahlungen § Abs. Satz VBLS statisch ist fortgesetzter Beteiligung jeweiligen Lohnsumme Beteiligten zahlen sind . Zugleich hat aussch eidende Beteiligte gemäß § Abs. VBLS mindestens weitere Prozent durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts letzten Jahre Ausscheiden Deckungskapital leisten . Hat zuvor Umlagen weiteren Zahlungen erbringen insbesondere auch Revision einräumt Versichertenstruktur Sanierungsgeld leisten müssen können Za hlungen Erstattungszeitraum sogar höher Fortsetzung Beteiligung ausfallen . gilt Berufungsgericht angeführten zusätzlichen Leistungen Fortsetzung betrieblichen A ltersversorgung mehr Beklagten versicherten tnehmer vgl. Löwisch . kommt Einwand Revision Zahlungen Beteiligten rechtlich Umlage mehr darstellen Höhe Beteiligten treffenden Zahlung spflichten . Berufungsgericht sieht richtig Zahlungen ausscheidenden Beteiligten Erstattung Beklagten erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen aktue lle Leistung Beklagten gegenübersteht . beruft Revision Unrecht Wesen Rentenversicherung gesetzlichen Sozialversicherung geken nzeichnet sind zunächst Deckungskapital aufgebaut erst Eintritt Versicherungsfalles Versicherungsleist erbracht wird . übersieht Versicherer Fällen ufenden Prämienzahlungen erbringende Versicherungslei stung vorfinanziert Erstattungszeitraum zusätzlich leistenden Zahlungen Beteiligten Beklagte spätere Schlusszahlung finanzieren sollen . kommt ausscheide Beteiligte versicherungsrechtlichen Regelungen unterliegende Beteiligungsverhältnis Beendigung Beteiligung hat verlassen wollen . verbleibenden Rechtsbeziehungen Beklagten . Stand Juli sind Interesse ausscheidenden Beteiligten Interessen Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes notwendiges Maß beschränken . überschreiten laufenden Erstattung szahlungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen Beteiligten . Anders Revision meint rechtfertigt Zahlungen Deckungskapital Finanzierung späteren Schlusszahlung Beteiligten dienen . Vielmehr nimmt Regelung ausgeschiedenen Beteiligten Möglichkeit andere Weise Rücklagen Schlusszahlung bilden . ist umso int eressengerecht Beteiligte Anlage Deckungskapitals Beklagte Einfluss nehmen kann vollständige Risiko Kapitalanlage trägt BetrAV . Vergeblich verweist Revision Risiko günstiger Kapitalanlage Versicherung bestehe Beklagten Praxis Blick § . vgl. jetzt § minimal sei . Auch Beklagte Deckungskapital entsprechend Vorgaben anlegt bleibt Beteiligte eigentl ichen Anlageentscheidung ausgeschlossen . bleibt anderweitige eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage verwehrt . ist auch Blick Risiko Beklagten spät erer Insolvenz ausscheidenden Beteiligten Schlusszahlung voller Höhe erhalten unverhältnismäßig . trifft unte rschiedslos auch Beteiligten insolvenzfähig sind vgl. Senatsurteile 10 . Oktober aaO . ; aaO . . insolvenzfähigen Beteiligten ist Beklagte auch Berufungsgericht ausgeht wiederum gemäß Abs. Satz VBLS Erstattungszeitraums notwendig stellende Sicherheit angemessen abgesichert . Stellt Bete iligte Sicherheit rechtzeitig hat Erstattungszahlungen gemäß § Abs. Satz VBLS ohnehin sofort Schlusszahlung leisten . ausscheidende Beteiligte Erstattungszahlungen Nr. Satz Buchst . jährlich 31 . März Monate April Dezember Voraus erbringen hat ist demg egenüber Interesse Beklagten gerechtfertigt ltung Erstattungszahlungen vereinfachen . gewählte Zahlung szeitpunkt 31 . März Jahres trägt Interessen sscheidenden Beteiligten angemessen Rechnung Zeitraum Vorschusszahlungen erstrecken Monaten rschaubar bleibt nur ausscheidende Beteiligte sond Monate Januar März auch Beklagte Vorleistung tritt . Anspruch Gleichbehandlung Beteiligten Beteiligung fortsetzen Umlage Abschlagszahlungen erungsgelder monatlich leisten hat ausscheidende Beteiligte Beteiligung beendet hat mehr . Nr. Satz Buchst . Satz Verbindung Abs. Satz VBLS Fassung Nr. rgesehene Erhöhung Gegenwerts pauschal % Deckung Fehlbeträgen benachteiligt ausscheidenden Beteiligten Zusa mmenwirken Leistungskürzungsrecht gemäß § Abs. VBLS ebenfalls unangemessen . Berufungsgericht angesprochene Risiko Bete iligte Arbeitnehmer Rentenzahlungen doppelt erbringen muss besteht Revision Recht hinweist allerdings erst Ablauf Erstattungszeitraums Erstattungszeit ausscheidenden Beteiligten § Abs. Satz VBLS voller Höhe erstattenden Betriebsrentenleistungen nterdeckung entstehen kann vgl. BetrAV . Kommt indessen Beendigung Erstattungszeitraums nfolge dann möglichen Unterdeckung Abrechnungsverband Gegenwerte § Abs. Satz VBLS Kürzung Beklagte erbringenden Betriebsrenten Arbeitne hmern ausgeschiedenen Beteiligten ist § Abs. Satz Arbeitnehmern Erstattung Differenz verpflichtet . nimmt Schlusszahlung Beteiligung beendenden Charakter Löwisch . stellt Regelung einseitig Interessen Beklagten ausscheide nden Beteiligten Risiko unzureichend kalkulierten Schlusszahlung einseitig aufbürdet . ist Beklagte unzureichende Kalkulation Schlusszahlung bereits gesichert § Abs. Satz VBLS Fassung Nr. Verbindung Nr. Satz Buchst . Satz Deckung Fehlbeträgen Prozent erhöhen ist erhält zusätzlich Möglichkeit Ausgleich Fehlbeträgen . Möglichkeit ausgeschiedenen Beteiligten § Abs. VBLS Abrechnungsverband Gegenwerte erwirtschafteten Überschüssen Kapitalauszahlung mittelbar Zuteilung Bonuspunkten ehemaligen Arbeitnehmer teilzuhaben wiegt Benachteiligung Ergebnis ebenso Löwisch . § Abs. VBLS Leistungskürzung zugrunde legende Verlust auch § Abs. VBLS verteilenden Überschüsse werden Abrechnungsverband nwerte insgesamt Blick einzelnen Beteiligten ermittelt § VBLS . Stand : April § VBLS . Stand : April . Herabsetzung Leistungen § Abs. Satz VBLS Belange ausgeschied enen Beteiligten ursachengerecht berücksichtigen sind werden Z uteilung Überschüssen § Abs. Satz VBLS lediglich spezifischen Finanzierungsrisiken Versichertengruppen Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen Gegenwertberechnung berücksichtigt . muss ausgeschiedene Beteiligte etwaige Leistungskürzungen Berücksichtigung nzureichende Kalkulation Schlusszahlung verursachten Unterd eckung einstehen Gegenzug Überschüsse schiedenen Beteiligten Gegenwerte einheitlichen Rechnung sgrundlagen beruhen anteilig Rücksicht verteilt werden geleisteten Gegenwertzahlungen auskömmlich gewesen sind . unangemessene Ausgestaltung einzelnen Bestimmungen hat gebotenen Gesamtbetrachtung Urteile 18 . März . 17 ; 13 . Januar . Unwirksamkeit egelungen Erstattungsmodell Maßgabe Nr. Satz anzuwendenden § insgesamt Folge . Zwar kann Rahmen Klauselkontrolle Formularklausel mehr ere sachliche nur formal verbundene Regelungen enthält Wortlaut verständlich sinnvoll inhaltlich g egenständlich zulässigen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt zulässigen Teil aufrechterhalten werden Urteile 26 . Februar VersR . 19 ; 15 November ZR . ; . . Erstattungsmodell § Maßgabe Nr. Satz beruht aber einheitlichen Konzept Regelung Folgen beendeten Beteiligung Beklagten vgl. BetrAV . Wegfall einzelner Regelu ngen insbesondere Erstattungsmodell zentralen ngen Höhe Ausgestaltung Erstattungszeitraum erbri ngenden Zahlungen ließe sinnvolle Regelung gestaltete Erstattungsmodell unzulässig inhaltlich vgl. Löwisch . 2 . Unrecht beruft Revision Ja hren erbrachten Betriebsrentenzahlungen ehemaligen Arbeitnehmer Klägerin Behaltensgrund Leistungen Klägerin darstellten . Rückgriff Vorschri ften Aufwendungsersatz Auftragsverhältnis Geschäftsführung Auftrag ist Raum . treten § Abs. gesetzliche Vo rschriften Stelle unwirksamen Gegenwertregelung . Senat bereits entschieden hat hält Gesetz Fall egelung Ergänzung Satzungsbestimmungen Beklagten bereit Senatsurteile 13 . Februar . ; 10 . Oktober aaO . f. ; aaO . f. ; vgl. Urteil 6 November aaO . ; Beendigung Beteiligung Zusatzverso rgungskasse S. . § Abs. wirksam bleibenden Vorschriften Erfüllung fortbestehenden Betriebsrente nansprüche ehemaliger Arbeitnehmer ausgeschiedenen Beteiligte beruhen Besonderheiten Zusatzversorgung ffentlichen Dienstes Rechnung tragenden geschlossenen Reg elungssystem . schließt Erstattung geleisteter B etriebsrenten ergänzende Anwendung Geschäftsbesorgung abstellenden Vorschriften Auftragsrechts Rechts Geschäftsführung Auftrag . ergänzende Vertragsauslegung Satzung Beklagten schafft ebenfalls Behaltensgrund Rücksicht Beklagten gezahlte Betriebsrenten . ergibt vielmehr Parteien sachgerechter Abwägung beiderseitigen Interessen Glauben vereinbart hätten auch nochmalige Neuregelung Gegenwerts Satzungsänderungsverfahren bereits beendete Beteiligung möglich sein soll vgl. Senatsurteile 13 . Februar aaO . ; 10 . Oktober aaO . 80 ; aaO . ; Urteil 6 November aaO . . Unrecht wendet Revisionserwiderung Vielzahl alternativer Regelungsmöglichke iten Gegenwertforderung Raum steht . Besonderhe iten betrieblichen Zusatzversorgung ergibt vielmehr weiterhin hypothetische Parteiwille Beklagten Neuregelung Gegenwerts Satzungsänderung ermöglichen ausscheidenden Beteiligten unangemessen benachteiligt Senat surteile 10 . Oktober aaO . ; aaO . ; Urteil 6 November aaO . . Revisionserwiderung angeführte Art . Abs. GG Verbindung Grundrechten abzuleitende hrungsanspruch verbietet gerichtlichen Kontrolle chtlicher Regelungen gerichtliche Durchsetzung materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird Senatsurteil 14 November . . Abwägung Interessen B eklagten ausscheidenden Beteiligten gebietet aber jedenfalls noch Beklagten Gegenwertanspruch Verga ngenheit versagen . ersatzlosen Wegfall rbundenen unzumutbaren Härten Beklagte Senatsurteil 10 . Oktober aaO . 80 ; aaO . muss Interesse ausscheidenden Beteiligten e- ßenden Klärung erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurüc kstehen . Ergebnis verstößt anders Revisionserwiderung meint schon Art . Abs. Richtlinie Rates 5 . April missbräuchliche Klauseln Verbraucherverträgen Beteiligten Beklagten Verbraucher Sinne Art . Buchst . Rich tlinie handelt Löwisch 536 ; Thüsing . 3 . Rückzahlungsanspruch Klägerin ist auch Beklagten erbrachten Betriebsrentenleistungen vermindern . Revision begehrte Ermittlung Abs. Herauszugebenden Wege Saldierung auch hilfsweise erklärte Aufrechnung setzen B eklagte Klägerin Erstattung geleisteten Betriebsrenten ve rlangen kann vgl. Urteil 27 . Februar XI . . Erstattungsanspruch insbesondere rschriften Auftragsrechts Rechts Geschäftsführung Auftrag besteht indessen oben ausgeführt derzeit . Ansicht Revision ist Bereicherung B eklagten Höhe geleisteten Betriebsrentenzahlungen Abs. weggefallen . Vermögensnachteile Bereicherung sschuldners sind nur berücksichtigungsfähig wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal Bereicherung beruhen Senatsurteile 29 Juli VersR . ; . 47 ; Urteil 5 . März ZR . . führen Betriebsrentenzahlungen Wegfall Bereicherung Berufungsgericht zutreffend sieht adäquat-kausal Gegenwertzahlung Klägerin entstanden unabhängig fortbestehenden Leistungspflicht Beklagten angefallen sind . Offenbleiben kann Beklagte Betriebsrentenzahlungen Berufungsgericht meint umlagefinanzierten Abrechnungsverband Revision vorträgt gemäß Satz Buchst . errichtenden Abrechnungsverband egenwerte entrichtet hat . Jedenfalls wirkt Verwendung Teilen Gegenwertzahlung Bestreiten Betriebsrentenzahlungen bereicherungsreduzierend Beklagte Weise Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat vgl. Senatsurteile 29 Juli aaO . 42 ; aaO . 47 ; Urteil 17 . Januar . 4 . Unrecht hat Berufungsgericht Klägerin jedoch Verzugszinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen szinssatz zuerkannt . § Abs. lässt Entscheidung stützen Rückzahlungsforderung Klägerin Revision zutreffend verweist Entgeltforderung Sinne Vorschrift ist Urteil 6 November aaO . . Berufungsurteil stellt insoweit auch anderen Gründen richtig § . Beklagte Gege nwertzahlung Nutzungen Höhe Prozentpunkten B asiszinssatz gezogen hätte § Abs. Alternative rauszugeben wären hat Berufungsgericht entsprechenden Vorbringens Klägerin feststellen können . § Abs. Satz Verbindung § Abs. kann Kl gerin Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz nur Schadensersatzforderung verlangen Missbrauch hier Entgeltforderung Missbrauchsopfers beschränkt Urteil 6 November aaO . . § Abs. stehen Klägerin Revisionsgericht selbst entscheiden hat § Abs. Zinsen anach nur Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz so Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil tsprechend abzuändern ist . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 05.03.2015