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715 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
31
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
wird
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberla
ndesgerichts
11
.
April
zugelassen
.
§
Abs.
wird
vorgenannte
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Darlehensvertrag
Rückzahlung
Teilbetrages
Höhe
Anspruch
.
Juli
gründeten
Parteien
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Zweck
Erwerb
Verwaltung
dstücke
war
.
notariellen
Kaufvertrag
14
Juli
einbarten
Kaufpreis
zahlte
Kläger
Teilzahlungen
Notaranderkonto
.
1
.
Mai
unterzeichneten
Parteien
Darlehensvertrag
Kläger
Beklagten
Darlehen
Höhe
DM
Zinssatz
%
gewährte
.
Kläger
hat
behauptet
Darlehen
sei
gemei
nsame
Erwerb
Grundstücke
gewesen
.
Beklagte
habe
nziellen
Mittel
gehabt
Kaufpreisanteil
bezahlen
können
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Kläger
gezahlte
Kaufpreis
sei
Einlage
Gesellschaft
gewesen
.
Hilfsweise
hat
Höhe
Aufrechnung
Anspruch
ungerechtfe
rtigter
Bereicherung
erklärt
.
Landgericht
hat
Darlehensrückzahlungsanspruch
verneint
Klage
abgewiesen
.
Beklagte
hat
erstmals
Berufungsverfahren
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
hat
Anspruch
Klägers
Darlehensrückzahlung
mindestens
Höhe
streitgegenständlichen
bejaht
.
Verjährungseinrede
sei
Beklagte
präkludiert
Verjährungseintritt
begründenden
Tatsachen
streitig
seien
.
Zugrundelegung
Vortrags
Bekla
gten
wäre
Rückzahlungsanspruch
Darlehensvertrag
1
.
Mai
Art
.
§
Abs.
Satz
2
Abs.
Satz
Ablauf
31
.
Dezember
verjährt
.
Anders
läge
bestrittenen
Vortrag
Klägers
Beklagte
28
.
Juni
Barzahlung
DM
vorgenommen
Ende
Wege
Aufrechnung
weitere
Tilgungsleistungen
racht
habe
.
Teilzahlungen
hätte
dreijährige
Verjährungsfrist
Art
.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Nr.
jeweils
erneut
laufen
begonnen
.
Beklagte
habe
Tatsachen
dargelegt
Nachlässigkeit
.
S.
§
Abs.
Satz
Nr.
sprächen
.
Berufungsinstanz
erstmals
Schluss
mündlichen
Verhandlung
eingereichten
Schriftsatz
erklärte
Hilfsaufrechnung
sei
verspätet
.
sei
Gegenstand
Berufungserwiderung
gewesen
zumindest
pauschale
Bezugnahme
ersti
nstanzliche
Vorbringen
gefehlt
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Beschwerde
hat
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Zulassung
Revision
ist
Beschwerde
meint
geboten
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Kläger
geltend
gemachten
Darlehensrückzahlungsanspruchs
bejaht
hat
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
2
.
Revision
ist
aber
Sicherung
einheitlichen
Rech
tsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
zuzulassen
Berufungsgericht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
B
eklagten
Verjährungseinrede
erklärte
hnung
Verspätung
berücksichtigt
hat
.
Berufungsgericht
hätte
Vorbringen
Beklagten
Verjährung
§
Abs.
Satz
Nr.
zulassen
müssen
.
Vorschrift
sind
neue
Verteidigungsmittel
zuzulassen
Gesichtspunkt
betreffen
G
ericht
ersten
Rechtszuges
erkennbar
übersehen
unerheblich
gehalten
worden
ist
.
Parteien
müssen
Fall
Gelegenheit
erhalten
Auffassung
erstinstanzlichen
G
abweichende
rechtliche
Beurteilung
Berufungsgericht
einzustellen
erforderlich
gewordene
neue
Angriffs
Verteidigungsmittel
vorzubringen
.
kann
auch
Gegenrechte
handeln
Geltendmachung
Partei
erst
Hinblick
neuen
Gesichtspunkt
notwendig
erachtet
.
möglich
gewesen
wäre
Gegenrecht
schon
erster
Instanz
vorzubringen
kommt
.
Parteien
sollen
gezwungen
sein
erster
Instanz
vorsorglich
auch
Verteidigungsmittel
vorzutragen
Standpunkt
erstinstanzlichen
Gerichts
erken
nbar
unerheblich
sind
.
Allerdings
findet
§
Abs.
Satz
Nr.
nur
weiteren
ungeschriebenen
Voraussetzung
Anwendung
objektiv
fehlerhafte
Rechtsansicht
Gerichts
erstinstanzl
ichen
Sachvortrag
Partei
beeinflusst
hat
swegen
Verfahrensfehler
gegeben
wäre
mitursächlich
geworden
ist
Parteivorbringen
Berufungsverfahren
verlagert
.
Voraussetzung
ist
erfüllt
Partei
Prozessleitung
Erstrichters
abgehalten
worden
ist
estimmten
Gesichtspunkten
weiter
vorzutragen
vorhandenes
Gegenrecht
einzuführen
.
Gehörte
bestimmter
G
esichtspunkt
hingegen
erstinstanzlichen
Streitstoff
konnte
Partei
vertrauen
Gericht
unerheblich
halten
würde
muss
Prozessführung
auch
Gesichtspunkt
Urteile
30
.
Juni
.
.
;
23
.
September
-RR
aa
;
19
.
Februar
;
jeweils
m.w
.
.
Beklagte
wurde
Prozessleitung
Landgerichts
abgehalten
Gegenrechten
vorzutragen
etwa
Einrede
Verjährung
erheben
.
Frage
Verjährung
kam
Auffassung
Landgerichts
Rückzahlungsanspruch
Klägers
schon
Grunde
verneinte
.
Beschluss
8
.
Oktober
hat
Parteien
hingewiesen
Valutierung
Darlehens
Ergebnis
Beweisaufnahme
erwiesen
erachte
.
Blick
bestand
Beklagten
Verjährungseinrede
erheben
vorzutragen
.
Unrecht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
hat
Berufungsgericht
Beklagten
§
§
Satz
Satz
Hilfsaufrechnung
ausgeschlossen
angesehen
Bezugnahme
erstinstanzliche
Vorbringen
Gegenstand
Berufungserwiderung
gewesen
sei
.
Auffa
ssung
Berufungserwiderung
hätte
mindestens
pauschale
Bezu
g-
nahme
erstinstanzliche
Vorbringen
enthalten
müssen
hat
Berufungsgericht
neuere
höchstrichterliche
Rechtsprechung
rkannt
Regelung
existiert
Berufungsbeklagten
auferlegte
erstinstanzliches
Vorbringen
wiederholen
jedenfalls
Bezug
nehmen
.
Berufungsbeklagten
obliegt
nur
Ve
rteidigungsmittel
insoweit
vorzubringen
Prozesslage
iner
sorgfältigen
Förderung
Verfahrens
bedachten
Prozessführung
entspricht
.
darf
erster
Linie
beschränken
Gunsten
ergangene
Entscheidung
verteidigen
neue
A
ngriffsmittel
Berufungsbeklagten
abzuwehren
BVerfG
.
Berufungsurteil
beruht
Gehörsverletzungen
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
Verjährungseinrede
Beklagten
Vorbringen
Hilfsaufrechnung
berücksichtigt
hätte
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung