BESCHLUSS 31 Juli Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Richter Dr. 31 Juli beschlossen : Beschwerde Beklagten wird Revision Urteil 7 . Zivilsenats Thüringer Oberla ndesgerichts 11 . April zugelassen . § Abs. wird vorgenannte Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Kläger nimmt Beklagten Darlehensvertrag Rückzahlung Teilbetrages Höhe € Anspruch . Juli gründeten Parteien Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zweck Erwerb Verwaltung dstücke war . notariellen Kaufvertrag 14 Juli einbarten Kaufpreis € zahlte Kläger Teilzahlungen Notaranderkonto . 1 . Mai unterzeichneten Parteien Darlehensvertrag Kläger Beklagten Darlehen Höhe DM Zinssatz % gewährte . Kläger hat behauptet Darlehen sei gemei nsame Erwerb Grundstücke gewesen . Beklagte habe nziellen Mittel gehabt Kaufpreisanteil bezahlen können . Beklagte hat vorgetragen Kläger gezahlte Kaufpreis sei Einlage Gesellschaft gewesen . Hilfsweise hat Höhe € Aufrechnung Anspruch ungerechtfe rtigter Bereicherung erklärt . Landgericht hat Darlehensrückzahlungsanspruch verneint Klage abgewiesen . Beklagte hat erstmals Berufungsverfahren Einrede Verjährung erhoben . Oberlandesgericht hat Klage stattgegeben . hat Anspruch Klägers Darlehensrückzahlung mindestens Höhe streitgegenständlichen € bejaht . Verjährungseinrede sei Beklagte präkludiert Verjährungseintritt begründenden Tatsachen streitig seien . Zugrundelegung Vortrags Bekla gten wäre Rückzahlungsanspruch Darlehensvertrag 1 . Mai Art . § Abs. Satz 2 Abs. Satz Ablauf 31 . Dezember verjährt . Anders läge bestrittenen Vortrag Klägers Beklagte 28 . Juni Barzahlung DM vorgenommen Ende Wege Aufrechnung weitere Tilgungsleistungen racht habe . Teilzahlungen hätte dreijährige Verjährungsfrist Art . § Abs. Satz . V.m . Abs. Nr. jeweils erneut laufen begonnen . Beklagte habe Tatsachen dargelegt Nachlässigkeit . S. § Abs. Satz Nr. sprächen . Berufungsinstanz erstmals Schluss mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erklärte Hilfsaufrechnung sei verspätet . sei Gegenstand Berufungserwiderung gewesen zumindest pauschale Bezugnahme ersti nstanzliche Vorbringen gefehlt habe . Oberlandesgericht hat Revision zugelassen . Hiergegen wendet Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde . II . Beschwerde hat Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung verletzt Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . 1 . Zulassung Revision ist Beschwerde meint geboten Berufungsgericht Voraussetzungen Kläger geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs bejaht hat . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . 2 . Revision ist aber Sicherung einheitlichen Rech tsprechung § Abs. Satz Nr. Alt . zuzulassen Berufungsgericht Verletzung rechtlichen Gehörs B eklagten Verjährungseinrede erklärte hnung Verspätung berücksichtigt hat . Berufungsgericht hätte Vorbringen Beklagten Verjährung § Abs. Satz Nr. zulassen müssen . Vorschrift sind neue Verteidigungsmittel zuzulassen Gesichtspunkt betreffen G ericht ersten Rechtszuges erkennbar übersehen unerheblich gehalten worden ist . Parteien müssen Fall Gelegenheit erhalten Auffassung erstinstanzlichen G abweichende rechtliche Beurteilung Berufungsgericht einzustellen erforderlich gewordene neue Angriffs Verteidigungsmittel vorzubringen . kann auch Gegenrechte handeln Geltendmachung Partei erst Hinblick neuen Gesichtspunkt notwendig erachtet . möglich gewesen wäre Gegenrecht schon erster Instanz vorzubringen kommt . Parteien sollen gezwungen sein erster Instanz vorsorglich auch Verteidigungsmittel vorzutragen Standpunkt erstinstanzlichen Gerichts erken nbar unerheblich sind . Allerdings findet § Abs. Satz Nr. nur weiteren ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung objektiv fehlerhafte Rechtsansicht Gerichts erstinstanzl ichen Sachvortrag Partei beeinflusst hat swegen Verfahrensfehler gegeben wäre mitursächlich geworden ist Parteivorbringen Berufungsverfahren verlagert . Voraussetzung ist erfüllt Partei Prozessleitung Erstrichters abgehalten worden ist estimmten Gesichtspunkten weiter vorzutragen vorhandenes Gegenrecht einzuführen . Gehörte bestimmter G esichtspunkt hingegen erstinstanzlichen Streitstoff konnte Partei vertrauen Gericht unerheblich halten würde muss Prozessführung auch Gesichtspunkt Urteile 30 . Juni . . ; 23 . September -RR aa ; 19 . Februar ; jeweils m.w . . Beklagte wurde Prozessleitung Landgerichts abgehalten Gegenrechten vorzutragen etwa Einrede Verjährung erheben . Frage Verjährung kam Auffassung Landgerichts Rückzahlungsanspruch Klägers schon Grunde verneinte . Beschluss 8 . Oktober hat Parteien hingewiesen Valutierung Darlehens Ergebnis Beweisaufnahme erwiesen erachte . Blick bestand Beklagten Verjährungseinrede erheben vorzutragen . Unrecht Verletzung rechtlichen Gehörs hat Berufungsgericht Beklagten § § Satz Satz Hilfsaufrechnung ausgeschlossen angesehen Bezugnahme erstinstanzliche Vorbringen Gegenstand Berufungserwiderung gewesen sei . Auffa ssung Berufungserwiderung hätte mindestens pauschale Bezu g- nahme erstinstanzliche Vorbringen enthalten müssen hat Berufungsgericht neuere höchstrichterliche Rechtsprechung rkannt Regelung existiert Berufungsbeklagten auferlegte erstinstanzliches Vorbringen wiederholen jedenfalls Bezug nehmen . Berufungsbeklagten obliegt nur Ve rteidigungsmittel insoweit vorzubringen Prozesslage iner sorgfältigen Förderung Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht . darf erster Linie beschränken Gunsten ergangene Entscheidung verteidigen neue A ngriffsmittel Berufungsbeklagten abzuwehren BVerfG . Berufungsurteil beruht Gehörsverletzungen . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht anderen Ergebnis gelangt wäre Verjährungseinrede Beklagten Vorbringen Hilfsaufrechnung berücksichtigt hätte . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung