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180 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
18
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
18
November
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
Oberlandesgerichts
25
.
Zivilsenat
29
.
Januar
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
ist
unzulässig
Beschwerdewert
gemäß
§
Nr.
Satz
bestehende
Wertgrenze
übersteigt
.
1
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Wert
Streits
Bestehen
privaten
Pflegeversicherungsvertrages
gemäß
§
§
3,5-fachen
Jahresprämie
positiven
Feststellungsklagen
üblichen
Abschlags
%
festzusetzen
Senatsbeschluss
9
November
VersR
.
.
Monatsprämie
Krankenvers
i-
cherung
Beitrags
Pflegeversicherung
beträgt
hier
.
ergibt
Betrag
insgesamt
Jahre
sprämie
abzüglich
%
.
2
.
Leistungsansprüche
Blick
noch
ausstehende
Klärung
%
Wertfestsetzung
einzustellen
wären
vgl.
9
November
aaO
.
hat
Kläger
Rechtsstreit
angekündigt
.
II
.
Übrigen
wäre
Beschwerde
auch
unbegründet
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Entscheidung
§
Abs.
Satz
.
Rügen
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
Verstoßes
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
greifen
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
Abs.
Satz
abgesehen
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung