BESCHLUSS 18 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 18 November beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Beschluss Oberlandesgerichts 25 . Zivilsenat 29 . Januar wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers ist unzulässig Beschwerdewert gemäß § Nr. Satz bestehende Wertgrenze € übersteigt . 1 . Rechtsprechung Senats ist Wert Streits Bestehen privaten Pflegeversicherungsvertrages gemäß § § 3,5-fachen Jahresprämie positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags % festzusetzen Senatsbeschluss 9 November VersR . . Monatsprämie Krankenvers i- cherung Beitrags Pflegeversicherung beträgt hier € . ergibt Betrag insgesamt € Jahre sprämie € abzüglich % . 2 . Leistungsansprüche Blick noch ausstehende Klärung % Wertfestsetzung einzustellen wären vgl. 9 November aaO . hat Kläger Rechtsstreit angekündigt . II . Übrigen wäre Beschwerde auch unbegründet . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Entscheidung § Abs. Satz . Rügen Verletzung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG Verstoßes Gleichheitssatz Art . Abs. GG greifen . näheren Begründung wird gemäß Abs. Satz abgesehen . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung