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1.3 KiB

BESCHLUSS
7
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
7
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
ist
gegeben
Berufungsgericht
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
hat
.
Beschwerde
erhobene
Vorwurf
trifft
Berufungsgericht
habe
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
gehaltenen
pauschalen
Vortrag
Klägerin
auseinandergesetzt
Widersprüche
Aussagen
Zeugen
erster
zweiter
Instanz
beruhten
sen.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
ausführlicher
Begründung
dargelegt
Missverständnisse
ausgeschlossen
sind
.
hat
Prozessverhalten
Klägerin
Aussageverhalten
Zeugen
rechtsfehlerfreier
Hinsicht
nachvollziehbarer
Weise
Schluss
gezogen
behauptete
Absperrung
Entleerung
Wasserleitungen
habe
stattgefunden
Verletzung
Sicherheitsvorschrift
also
bewiesen
gehalten
.
Berufungsgericht
brauchte
anders
Beschwerde
meint
Zeugin
vernehmen
Zeuge
habe
Zeugen
geäußert
Leitungen
seien
entleert
worden
.
Berufungsgericht
hat
wahr
unterstellt
Recht
unerheblich
gehalten
.
weiteren
Begründung
wird
Beschwerdeerwiderung
verwiesen
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung