BESCHLUSS 7 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 7 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . : € Gründe : geltend gemachte Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung ist gegeben Berufungsgericht Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat . Beschwerde erhobene Vorwurf trifft Berufungsgericht habe erst Schluss mündlichen Verhandlung gehaltenen pauschalen Vortrag Klägerin auseinandergesetzt Widersprüche Aussagen Zeugen erster zweiter Instanz beruhten sen. Berufungsgericht hat vielmehr ausführlicher Begründung dargelegt Missverständnisse ausgeschlossen sind . hat Prozessverhalten Klägerin Aussageverhalten Zeugen rechtsfehlerfreier Hinsicht nachvollziehbarer Weise Schluss gezogen behauptete Absperrung Entleerung Wasserleitungen habe stattgefunden Verletzung Sicherheitsvorschrift also bewiesen gehalten . Berufungsgericht brauchte anders Beschwerde meint Zeugin vernehmen Zeuge habe Zeugen geäußert Leitungen seien entleert worden . Berufungsgericht hat wahr unterstellt Recht unerheblich gehalten . weiteren Begründung wird Beschwerdeerwiderung verwiesen . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung