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BESCHLUSS
16
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
16
.
Mai
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Urteil
Senats
7
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Rüge
Beklagten
Senat
habe
Vorbringen
Klägerin
habe
arglistigem
Zusammenwirken
Versicherungsnehmerin
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
hinreichend
Kenntnis
genommen
Entscheidung
berücksichtigt
trifft
.
Beklagte
verkennt
nach
vor
Inhalt
vertraglichen
Pflicht
Abwehr
Haftpflichtanspruchs
.
Pflicht
hat
grober
Weise
verletzt
ist
so
behandeln
habe
Versicherungsnehmerin
freie
Hand
Regulierung
gelassen
Senat
Urteil
ausführlich
dargelegt
hat
.
Versicherungsnehmerin
hatte
ihrerseits
getan
Beklagte
Rechtsschutzverpflichtung
nachkommen
Erlass
Versäumnisurteils
verhindern
konnte
.
Versicherungsnehmerin
war
verpflichtet
eigene
Kosten
eigenes
Risiko
führen
.
Abtretung
Anspruchs
Deckungsschutz
30./31
.
März
war
vornherein
geeignet
Beklagte
schädigen
Abtretung
unwirksam
war
Beklagten
Einwendungen
abgeschnitten
werden
konnten
.
angeblich
hinreichend
berücksichtigte
Vortrag
Beklagten
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
erweist
Senatsurteil
entnehmen
ist
unerheblich
.
weiteren
Begründung
wird
Erwiderung
Klägerin
Gehörsrüge
verwiesen
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung