BESCHLUSS 16 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 16 . Mai beschlossen : Anhörungsrüge Urteil Senats 7 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Rüge Beklagten Senat habe Vorbringen Klägerin habe arglistigem Zusammenwirken Versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hinreichend Kenntnis genommen Entscheidung berücksichtigt trifft . Beklagte verkennt nach vor Inhalt vertraglichen Pflicht Abwehr Haftpflichtanspruchs . Pflicht hat grober Weise verletzt ist so behandeln habe Versicherungsnehmerin freie Hand Regulierung gelassen Senat Urteil ausführlich dargelegt hat . Versicherungsnehmerin hatte ihrerseits getan Beklagte Rechtsschutzverpflichtung nachkommen Erlass Versäumnisurteils verhindern konnte . Versicherungsnehmerin war verpflichtet eigene Kosten eigenes Risiko führen . Abtretung Anspruchs Deckungsschutz 30./31 . März war vornherein geeignet Beklagte schädigen Abtretung unwirksam war Beklagten Einwendungen abgeschnitten werden konnten . angeblich hinreichend berücksichtigte Vortrag Beklagten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erweist Senatsurteil entnehmen ist unerheblich . weiteren Begründung wird Erwiderung Klägerin Gehörsrüge verwiesen . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung