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1496 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
November
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Abs.
;
§
Abs.
Satz
Versicherungsnehmer
Klagefrist
§
Abs.
.
zunächst
nur
Prozesskostenhilfegesuch
einreicht
genügt
Verpflichtung
"
demnächstige
"
Zustellung
Klage
größtmöglicher
Beschleunigung
hinzuwirken
auch
dann
Beschwerde
Ablehnung
Prozesskostenhilfe
Frist
§
Abs.
Satz
ausschöpft
Beschwerde
Frist
begründet
Aufgabe
.
Urteil
30
November
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Brockmöller
mündliche
Verhandlung
30
November
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Anschlussberufung
Klägerin
Feststellungsantrag
stattgegeben
hat
.
Übrigen
wird
Revision
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
beklagten
Versicherer
Ansprüche
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
geltend
.
war
erlernten
Beruf
Erzieherin
tätig
.
befand
Elternzeit
widmete
vorwiegend
Haushalt
enen
Kindern
übte
erlernten
Beruf
nur
kurzzeitige
Tätigkeiten
"
"
.
Ende
letzten
Erziehungszeit
März
ldete
arbeitssuchend
.
Zeit
schloss
streitgegenständliche
Versicherung
.
Zusammenhang
Versicherungsantrag
gestellten
G
esundheitsfragen
beantwortete
5
.
Februar
durchgehend
"
"
gab
Arztbesuchen
"
Befund
"
.
23
.
Januar
zeigte
Klägerin
Beklagten
Berufsunfähigkeit
.
machte
geltend
März
Depression
Panikstörung
sozialer
Phobie
leiden
.
Mai
ist
wieder
Wochenstunden
Erzieherin
teilzeitbeschäftigt
.
Beklagte
trat
zunächst
Schreiben
30
.
April
Rücknahme
Erklärung
erneut
Schreiben
12
.
April
gleichzeitiger
Leistungsablehnung
§
.
Vertrag
.
führte
Klägerin
Gesundheitsfragen
Antragstellung
unzutreffend
beantwortet
habe
.
sei
schon
Januar
Depression
ärztlicher
Behandlung
gewesen
;
zugrunde
liegenden
Beschwerden
hätten
schon
bestanden
Depression
bereits
.
Schreiben
12
.
April
belehrte
Beklagte
Sechsmonatsfrist
gerichtlichen
Geltendmachung
vermeintl
ichen
Ansprüche
§
Abs.
.
;
mehrfacher
Fristverlängerung
verlängerte
Klagefrist
Schreiben
5
.
April
letztmalig
30
.
April
.
Klägerin
stellte
zunächst
Prozesskostenhilfeantrag
30
.
April
Oberlandesgericht
einging
2
.
Mai
Landgericht
vorlag
.
lehnte
beantragte
Prozesskostenhilfe
13
.
Klägerin
5
.
September
zugestellt
wurde
.
4
.
Oktober
eingelegte
sofortige
Beschwerde
bewilligte
Oberlandesgericht
begehrte
Prozesskostenhilfe
.
wurde
Klage
zugestellt
.
Landgericht
hat
Klage
Zahlung
monatlichen
Rente
1
.
April
längstens
1
.
April
Freistellung
Beitragspflicht
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Anschlussberufung
Klägerin
zusätzlich
festgestellt
Tenor
näher
bezeichnete
Versicherungsvertrag
fortbesteht
.
richtet
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
nur
geringen
Teil
Erfolg
.
Insoweit
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Versicherungsfall
sei
eingetreten
.
sei
Anford
erungen
Tätigkeit
Erzieherin
abzustellen
.
Gemessen
sei
Klägerin
Ergebnis
Beweisaufnahme
mindestens
%
berufsunfähig
.
Verletzung
vorvertraglichen
Anzeigepflicht
liege
.
Vorübergehend
aufgetretene
Beeinträchtigungen
familiär
bedingter
Belastungsreaktionen
habe
Klägerin
angeben
müssen
.
sei
widerlegt
Agenten
Beklagten
Antragsaufnahme
zeitweilig
auftretende
Kopfschmerzen
Schlafpro
bleme
offenbart
habe
.
Klägerin
Körperverletzung
ärztliche
Behandlung
tätlichen
Angriffs
Ehemannes
gelegentliche
Rückenbeschwerden
offenbart
habe
handele
Umstände
Einfluss
Eintritt
Umfang
Berufsunfähigkeit
gehabt
hätten
.
Klagefrist
gemäß
§
Abs.
Satz
.
sei
versäumt
.
sei
eingereichten
Prozesskostenhilfegesuch
gewahrt
Frist
nur
sachlich
unzuständigen
rlandesgericht
eingegangen
sei
.
Anschließend
habe
Klägerin
Zumutbare
getan
Zustellung
"
demnächst
"
erfolgen
könne
.
Insbesondere
habe
Beschwerdefrist
§
Abs.
Satz
ausschöpfen
dürfen
kürzere
Frist
§
Abs.
Satz
einhalten
müssen
.
erweiternde
Feststellungsklage
sei
Zwischenfeststellungsklage
auch
allgemeine
Feststellungsklage
zulässig
gegebenen
Rücktrittsgrundes
begründet
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Revision
ist
unbeschränkt
zugelassen
.
Beschränkung
ist
Tenor
enthalten
noch
ergibt
Ausführungen
Zulassung
Gründen
.
dort
dargestellte
Divergenz
Frage
Rahmen
§
Abs.
.
einzuhaltenden
Frist
Beschwerde
ist
lediglich
Motiv
Zulassung
.
gibt
teilurteilsfähigen
abtrennbaren
Teil
Streitgegenstandes
Beurteilung
Rechtsfrage
abhängt
.
einzelnen
rechtlichen
Gesichtspunkt
kann
Revision
ständiger
Rechtsprechung
wirksam
beschränkt
werden
Senatsurteil
3
.
Juni
IVa
ständig
.
Veranlassung
gefesti
gte
Rechtsprechung
ändern
besteht
Auffassung
Revisionserwiderung
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
nimmt
Berufungsgericht
Klageanspruch
bereits
verspäteten
Geltendmachung
.
S.
Abs.
Satz
.
scheitert
.
Rechtzeitig
gerichtlich
geltend
gemacht
ist
Anspruch
auch
fristgerecht
eingereichten
Prozesskostenhilfeantrag
Versicherungsnehmer
anschließend
Zumutbare
getan
hat
Zustellung
Klage
Bewilligung
Prozessko
stenhilfe
"
demnächst
"
.
S.
§
entsprechend
§
Abs.
.
erfolgt
Senatsurteil
1
.
Oktober
IVa
.
ist
hier
Fall
.
Einreichung
Prozesskostenhilfegesuchs
Beklagten
verlängerten
Klagefrist
sachlich
unzuständ
igen
Oberlandesgericht
Wahrung
Frist
genügte
hat
Berufungsgericht
zutreffender
Begründung
ausgeführt
.
Angriffe
hiergegen
erhebt
Revision
.
Weiteren
ist
Klägerin
Obliegenheit
nachgekommen
auch
anschließend
Zumutbare
tun
"
demnächstige
"
Zustellung
Klageschrift
Sorge
tragen
.
Ausschöpfung
Beschwerdefrist
§
Abs.
Satz
steht
.
Auch
hat
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
.
Allerdings
ist
frühere
Rechtsprechung
Senats
ausgegangen
Versicherungsnehmer
Klag
efrist
§
Abs.
.
zunächst
nur
Prozesskostenhilfegesuch
eingereicht
hat
Verpflichtung
"
demnächstige
"
Zustellung
Klage
größtmöglicher
Beschleunigung
hinzuwirken
nur
dann
genügt
Beschwerde
Ablehnung
ozesskostenhilfe
Zeitraums
höchstens
Wochen
Zugang
angefochtenen
Entscheidung
einlegt
begründet
Senatsurteile
6
.
Juni
;
1
.
Oktober
aaO
S.
.
Senat
hat
Frist
§
Abs.
orientiert
Frist
Hinweis
gebe
Zeitraum
Rechtsanwalt
angemessener
Sachbehandlung
ordnungsgemäße
Prozessführung
benötige
.
Rechtsprechung
ist
indessen
ergangen
Geset
zgeber
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
Wirkung
1
.
Januar
gelung
§
Abs.
Satz
aufgenommen
hat
Beschwerdefrist
Monat
beträgt
.
Oberlandesgerichte
VersR
.
haben
auch
Inkrafttreten
Regelung
festgehalten
Gebot
größtmöglicher
eschleunigung
Verfahrens
weiterhin
Verpflichtung
folge
B
eschwerde
Frist
Wochen
einzulegen
egründen
ebenso
Prölss
27
.
Aufl
.
§
.
.
folgt
Senat
.
Zutreffend
ist
vielmehr
gegente
ilige
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
Rahmen
§
Abs.
.
Wahrung
inzwischen
Gesetzgeber
festgesetzten
Beschwerdefrist
Monat
ausreichend
hält
.
ist
bereits
ZPO-Reform
anerkannt
gewesen
Versicherungsnehmer
Gericht
gesetzte
Fristen
Beschle
unigungsgebots
ausschöpfen
darf
vertrauen
kann
Ve
rfahren
Einhaltung
Fristen
ausreichend
fördern
vgl.
OLG
VersR
f.
;
OLG
;
aaO
.
gilt
gleichem
Maße
Gesetzgeber
festgesetzte
Frist
Einlegung
Beschwerde
Verfahren
Bewill
igung
Prozesskostenhilfe
.
Regelung
§
Abs.
Satz
hat
Gesetzgeber
verbindliche
Entscheidung
getroffen
viel
Zeit
bedürftige
Partei
Einlegung
Rechtsmittels
ssen
darf
.
-9-
Senat
bereits
Entscheidung
1
.
Oktober
Bezugnahme
Rechtsprechung
Bundesverfassungsg
erichts
BVerfGE
340
;
f.
;
ausgeführt
hat
aaO
S.
gebietet
allgemeine
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Sozialstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
prozessuale
Stellung
Bemittelten
Unbemittelten
weitgehend
nzugleichen
;
unbemittelten
Partei
darf
Rechtsverfolgung
Ve
rgleich
Bemittelten
unverhältnismäßig
erschwert
werden
.
Gewährung
effektiven
Rechtsschutzes
ist
ebenfalls
folgern
Antragstellerin
Gesetz
eingeräumte
B
eschwerdefrist
letzten
Tage
ausschöpfen
durfte
.
So
ist
mehrfach
entschieden
Bürger
berechtigt
ist
Gesetz
eingeräumten
prozessualen
Fristen
Grenze
auszunutzen
BVerfGE
.
materiellen
Gehalt
Rechts
wäre
bedürftige
Partei
genügt
voller
Ausnutzung
Frist
zwar
Überprüfung
Prozes
skostenhilfeantrages
Bewilligungsverfahren
erreichen
könnte
m
aterielle
Prüfung
verfolgten
Anspruchs
folgenden
rfahren
aber
allein
Ausschöpfung
Frist
abgeschnitten
wäre
.
Rückgriff
Rechtsgedanken
§
ist
Raum
mehr
.
3
.
Zuerkennung
Leistungsanspruchs
Versicherung
ist
auch
Sache
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Insbesondere
durfte
Berufungsgericht
Grundlage
festgestellten
Tatsachen
annehmen
Klägerin
zuletzt
ausgeübten
Beruf
Erzieherin
gewechselt
habe
Geburt
Kinder
Erziehung
Haushaltsfüh
widmete
auch
Zeitablauf
Annahme
rechtfertige
Klägerin
Berufsleben
ausgeschieden
sei
so
Feststellung
Berufsunfähigkeit
kurzfristige
Springertätigkeiten
bereits
September
mehr
ausgeübte
Tätigkeit
Erzieherin
ankommt
.
Beruf
Erzieherin
wäre
nur
dann
mehr
abzuste
llen
Klägerin
berufliche
Tätigkeit
bewusst
iner
dauernden
Tätigkeit
Hausfrau
aufgegeben
hätte
aber
Zeitspanne
Beendigung
früheren
Tätigkeit
Versicherungsfall
so
groß
wäre
berufliche
Qualifikation
Eintritt
Arbeitslosigkeit
ausgeübten
Beruf
verloren
hätte
fachlichen
Gründen
mehr
fortführen
könnte
vgl.
Rixecker
Versicherungsrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
§
.
36
;
.
.
hat
Berufungsgericht
festzustellen
vermocht
.
Unrecht
rügt
Revision
unzureichende
Sachverhaltsaufklärung
zugrunde
liege
.
Revision
meint
Berufungsgericht
habe
hinre
ichend
aufgeklärt
langjährige
Nichtausübung
Tätigkeit
E
rzieherin
bewussten
Entscheidung
Klägerin
dauerhafte
Tätigkeit
Hausfrau
beruhe
.
verkennt
aber
nur
vorübergehende
Tätigkeit
Haushalt
allein
ehungsurlaub
ebenso
Arbeitslosigkeit
vgl.
13
.
Mai
IVa
bereits
hinreichendes
Anzeichen
bewusste
Entscheidung
erlernten
ausgeübten
Beruf
aufzugeben
darstellt
.
Hier
kommt
unstreitig
Klägerin
unmittelbar
Anschluss
letzte
Erziehungszeit
arbeitssuchend
gemeldet
hatte
auch
Zeiten
Erziehungsurlaubs
mehrfach
"
erin
"
tätig
war
wieder
Teilzeit
Erzieherin
arbe
itet
.
durfte
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
interpretieren
lediglich
familiäre
Gründe
rbeitsmarktlage
bedingte
Unterbrechung
bereits
früher
ausgeübten
Tätigkeit
Erzieherin
vorlag
.
Aufklärung
noch
hätte
vornehmen
sollen
ist
ersichtlich
.
Auch
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläg
erin
Berufsleben
ausgeschieden
ist
beruht
sreichenden
Tatsachengrundlage
.
steht
allein
Zeitablauf
.
Revision
meint
Klägerin
habe
näher
darlegen
müssen
Kenntnisse
Fähigkeiten
erworben
habe
Berufsausübung
noch
sachgerecht
nutzen
könne
.
Fall
ist
ergibt
aber
bereits
Klägerin
auch
gesundheitlichen
Einschränkungen
nur
reduzierter
Stundenzahl
wieder
erlernten
Beruf
tätig
ist
.
Weitergehender
Darlegungen
bedurfte
schon
mehr
.
Verneinung
Rücktrittsgrundes
§
.
Berufungsgericht
hält
rechtlicher
Kontrolle
llen
Punkten
stand
.
Beklagte
kann
Rücktritt
allerdings
nterbliebene
Anzeige
Umständen
stützen
Einfluss
Versicherungsfall
gehabt
haben
.
Insoweit
wird
Berufungsurteil
jedenfalls
Erwägung
getragen
Klägerin
Fes
tstellungen
Berufungsgerichts
Agenten
Beklagten
Antrag
aufgenommen
haben
Kopfschmerzen
fprobleme
familiärer
Belastungen
offenbart
nähere
Angaben
unterlassen
hat
Agenten
konkrete
Nachfrage
Beschwerden
schon
Eheschwierigkeiten
bestanden
hätten
chronisch
seien
ärztlicher
Behandlung
Einnahme
Medikamenten
geführt
hätten
Eindruck
erweckt
haben
Verne
inung
Umstände
weitere
Erklärungen
hierzu
erforderlich
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
lständige
Angaben
gefahrerheblichen
Umständen
dann
Lasten
künftigen
Versicherungsnehmers
auswirken
Agent
Ausgestaltung
Obliegenheit
Versicherer
Fragen
Antragsformular
unterläuft
einschränkende
Bemerkungen
verdeckt
jeweilige
Frage
anzugeben
Formular
aufzunehmen
ist
Senatsurteil
10
.
Oktober
.
war
hier
getroff
enen
Feststellungen
Fall
.
Berufungsgericht
hat
aber
abschließend
geprüft
Nichtanzeige
zeitweilig
auftretender
Rückenbeschwerden
Verletzungen
beruhende
ärztliche
Behandlung
ines
tätlichen
Angriffs
anzeigepflichtige
Umstände
waren
anzeige
Rücktritt
§
Abs.
.
rechtfertigen
kann
.
Insoweit
kann
Verneinung
Rücktrittsgrundes
B
estand
haben
.
gestellten
Leistungsantrag
ist
etwaige
Anzeigepflichtverletzung
allerdings
unerheblich
Umstände
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsurteil
Versicherungsfall
gewesen
sind
§
.
.
4
.
Jedoch
hängt
Begründetheit
Feststellungsantrages
Bestehen
beruhenden
Rücktrittsgrundes
Beklagte
.
Insoweit
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
wird
Ber
ufungsgericht
Sachverhalt
Zurückverweisung
erneut
würdigen
haben
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
10.06.2010