NAMEN Verkündet : 30 November Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . Abs. ; § Abs. Satz Versicherungsnehmer Klagefrist § Abs. . zunächst nur Prozesskostenhilfegesuch einreicht genügt Verpflichtung " demnächstige " Zustellung Klage größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken auch dann Beschwerde Ablehnung Prozesskostenhilfe Frist § Abs. Satz ausschöpft Beschwerde Frist begründet Aufgabe . Urteil 30 November IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Dr. Brockmöller mündliche Verhandlung 30 November Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Anschlussberufung Klägerin Feststellungsantrag stattgegeben hat . Übrigen wird Revision zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht beklagten Versicherer Ansprüche Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend . war erlernten Beruf Erzieherin tätig . befand Elternzeit widmete vorwiegend Haushalt enen Kindern übte erlernten Beruf nur kurzzeitige Tätigkeiten " " . Ende letzten Erziehungszeit März ldete arbeitssuchend . Zeit schloss streitgegenständliche Versicherung . Zusammenhang Versicherungsantrag gestellten G esundheitsfragen beantwortete 5 . Februar durchgehend " " gab Arztbesuchen " Befund " . 23 . Januar zeigte Klägerin Beklagten Berufsunfähigkeit . machte geltend März Depression Panikstörung sozialer Phobie leiden . Mai ist wieder Wochenstunden Erzieherin teilzeitbeschäftigt . Beklagte trat zunächst Schreiben 30 . April Rücknahme Erklärung erneut Schreiben 12 . April gleichzeitiger Leistungsablehnung § . Vertrag . führte Klägerin Gesundheitsfragen Antragstellung unzutreffend beantwortet habe . sei schon Januar Depression ärztlicher Behandlung gewesen ; zugrunde liegenden Beschwerden hätten schon bestanden Depression bereits . Schreiben 12 . April belehrte Beklagte Sechsmonatsfrist gerichtlichen Geltendmachung vermeintl ichen Ansprüche § Abs. . ; mehrfacher Fristverlängerung verlängerte Klagefrist Schreiben 5 . April letztmalig 30 . April . Klägerin stellte zunächst Prozesskostenhilfeantrag 30 . April Oberlandesgericht einging 2 . Mai Landgericht vorlag . lehnte beantragte Prozesskostenhilfe 13 . Klägerin 5 . September zugestellt wurde . 4 . Oktober eingelegte sofortige Beschwerde bewilligte Oberlandesgericht begehrte Prozesskostenhilfe . wurde Klage zugestellt . Landgericht hat Klage Zahlung monatlichen Rente € 1 . April längstens 1 . April Freistellung Beitragspflicht stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Anschlussberufung Klägerin zusätzlich festgestellt Tenor näher bezeichnete Versicherungsvertrag fortbesteht . richtet Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision hat nur geringen Teil Erfolg . Insoweit führt Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . hat Wesentlichen ausgeführt : Versicherungsfall sei eingetreten . sei Anford erungen Tätigkeit Erzieherin abzustellen . Gemessen sei Klägerin Ergebnis Beweisaufnahme mindestens % berufsunfähig . Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflicht liege . Vorübergehend aufgetretene Beeinträchtigungen familiär bedingter Belastungsreaktionen habe Klägerin angeben müssen . sei widerlegt Agenten Beklagten Antragsaufnahme zeitweilig auftretende Kopfschmerzen Schlafpro bleme offenbart habe . Klägerin Körperverletzung ärztliche Behandlung tätlichen Angriffs Ehemannes gelegentliche Rückenbeschwerden offenbart habe handele Umstände Einfluss Eintritt Umfang Berufsunfähigkeit gehabt hätten . Klagefrist gemäß § Abs. Satz . sei versäumt . sei eingereichten Prozesskostenhilfegesuch gewahrt Frist nur sachlich unzuständigen rlandesgericht eingegangen sei . Anschließend habe Klägerin Zumutbare getan Zustellung " demnächst " erfolgen könne . Insbesondere habe Beschwerdefrist § Abs. Satz ausschöpfen dürfen kürzere Frist § Abs. Satz einhalten müssen . erweiternde Feststellungsklage sei Zwischenfeststellungsklage auch allgemeine Feststellungsklage zulässig gegebenen Rücktrittsgrundes begründet . II . hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Revision ist unbeschränkt zugelassen . Beschränkung ist Tenor enthalten noch ergibt Ausführungen Zulassung Gründen . dort dargestellte Divergenz Frage Rahmen § Abs. . einzuhaltenden Frist Beschwerde ist lediglich Motiv Zulassung . gibt teilurteilsfähigen abtrennbaren Teil Streitgegenstandes Beurteilung Rechtsfrage abhängt . einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt kann Revision ständiger Rechtsprechung wirksam beschränkt werden Senatsurteil 3 . Juni IVa ständig . Veranlassung gefesti gte Rechtsprechung ändern besteht Auffassung Revisionserwiderung . 2 . Rechtsfehlerfrei nimmt Berufungsgericht Klageanspruch bereits verspäteten Geltendmachung . S. Abs. Satz . scheitert . Rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht ist Anspruch auch fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag Versicherungsnehmer anschließend Zumutbare getan hat Zustellung Klage Bewilligung Prozessko stenhilfe " demnächst " . S. § entsprechend § Abs. . erfolgt Senatsurteil 1 . Oktober IVa . ist hier Fall . Einreichung Prozesskostenhilfegesuchs Beklagten verlängerten Klagefrist sachlich unzuständ igen Oberlandesgericht Wahrung Frist genügte hat Berufungsgericht zutreffender Begründung ausgeführt . Angriffe hiergegen erhebt Revision . Weiteren ist Klägerin Obliegenheit nachgekommen auch anschließend Zumutbare tun " demnächstige " Zustellung Klageschrift Sorge tragen . Ausschöpfung Beschwerdefrist § Abs. Satz steht . Auch hat Berufungsgericht zutreffend erkannt . Allerdings ist frühere Rechtsprechung Senats ausgegangen Versicherungsnehmer Klag efrist § Abs. . zunächst nur Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat Verpflichtung " demnächstige " Zustellung Klage größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken nur dann genügt Beschwerde Ablehnung ozesskostenhilfe Zeitraums höchstens Wochen Zugang angefochtenen Entscheidung einlegt begründet Senatsurteile 6 . Juni ; 1 . Oktober aaO S. . Senat hat Frist § Abs. orientiert Frist Hinweis gebe Zeitraum Rechtsanwalt angemessener Sachbehandlung ordnungsgemäße Prozessführung benötige . Rechtsprechung ist indessen ergangen Geset zgeber Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. Wirkung 1 . Januar gelung § Abs. Satz aufgenommen hat Beschwerdefrist Monat beträgt . Oberlandesgerichte VersR . haben auch Inkrafttreten Regelung festgehalten Gebot größtmöglicher eschleunigung Verfahrens weiterhin Verpflichtung folge B eschwerde Frist Wochen einzulegen egründen ebenso Prölss 27 . Aufl . § . . folgt Senat . Zutreffend ist vielmehr gegente ilige Auffassung Berufungsgerichts auch Rahmen § Abs. . Wahrung inzwischen Gesetzgeber festgesetzten Beschwerdefrist Monat ausreichend hält . ist bereits ZPO-Reform anerkannt gewesen Versicherungsnehmer Gericht gesetzte Fristen Beschle unigungsgebots ausschöpfen darf vertrauen kann Ve rfahren Einhaltung Fristen ausreichend fördern vgl. OLG VersR f. ; OLG ; aaO . gilt gleichem Maße Gesetzgeber festgesetzte Frist Einlegung Beschwerde Verfahren Bewill igung Prozesskostenhilfe . Regelung § Abs. Satz hat Gesetzgeber verbindliche Entscheidung getroffen viel Zeit bedürftige Partei Einlegung Rechtsmittels ssen darf . -9- Senat bereits Entscheidung 1 . Oktober Bezugnahme Rechtsprechung Bundesverfassungsg erichts BVerfGE 340 ; f. ; ausgeführt hat aaO S. gebietet allgemeine Gleichheitssatz Art . Abs. GG Verbindung Sozialstaatsprinzip Art . Abs. GG prozessuale Stellung Bemittelten Unbemittelten weitgehend nzugleichen ; unbemittelten Partei darf Rechtsverfolgung Ve rgleich Bemittelten unverhältnismäßig erschwert werden . Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist ebenfalls folgern Antragstellerin Gesetz eingeräumte B eschwerdefrist letzten Tage ausschöpfen durfte . So ist mehrfach entschieden Bürger berechtigt ist Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen Grenze auszunutzen BVerfGE . materiellen Gehalt Rechts wäre bedürftige Partei genügt voller Ausnutzung Frist zwar Überprüfung Prozes skostenhilfeantrages Bewilligungsverfahren erreichen könnte m aterielle Prüfung verfolgten Anspruchs folgenden rfahren aber allein Ausschöpfung Frist abgeschnitten wäre . Rückgriff Rechtsgedanken § ist Raum mehr . 3 . Zuerkennung Leistungsanspruchs Versicherung ist auch Sache revisionsrechtlich beanstanden . Insbesondere durfte Berufungsgericht Grundlage festgestellten Tatsachen annehmen Klägerin zuletzt ausgeübten Beruf Erzieherin gewechselt habe Geburt Kinder Erziehung Haushaltsfüh widmete auch Zeitablauf Annahme rechtfertige Klägerin Berufsleben ausgeschieden sei so Feststellung Berufsunfähigkeit kurzfristige Springertätigkeiten bereits September mehr ausgeübte Tätigkeit Erzieherin ankommt . Beruf Erzieherin wäre nur dann mehr abzuste llen Klägerin berufliche Tätigkeit bewusst iner dauernden Tätigkeit Hausfrau aufgegeben hätte aber Zeitspanne Beendigung früheren Tätigkeit Versicherungsfall so groß wäre berufliche Qualifikation Eintritt Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf verloren hätte fachlichen Gründen mehr fortführen könnte vgl. Rixecker Versicherungsrechts-Handbuch 2 . Aufl . § . 36 ; . . hat Berufungsgericht festzustellen vermocht . Unrecht rügt Revision unzureichende Sachverhaltsaufklärung zugrunde liege . Revision meint Berufungsgericht habe hinre ichend aufgeklärt langjährige Nichtausübung Tätigkeit E rzieherin bewussten Entscheidung Klägerin dauerhafte Tätigkeit Hausfrau beruhe . verkennt aber nur vorübergehende Tätigkeit Haushalt allein ehungsurlaub ebenso Arbeitslosigkeit vgl. 13 . Mai IVa bereits hinreichendes Anzeichen bewusste Entscheidung erlernten ausgeübten Beruf aufzugeben darstellt . Hier kommt unstreitig Klägerin unmittelbar Anschluss letzte Erziehungszeit arbeitssuchend gemeldet hatte auch Zeiten Erziehungsurlaubs mehrfach " erin " tätig war wieder Teilzeit Erzieherin arbe itet . durfte Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung interpretieren lediglich familiäre Gründe rbeitsmarktlage bedingte Unterbrechung bereits früher ausgeübten Tätigkeit Erzieherin vorlag . Aufklärung noch hätte vornehmen sollen ist ersichtlich . Auch Feststellung Berufungsgerichts Kläg erin Berufsleben ausgeschieden ist beruht sreichenden Tatsachengrundlage . steht allein Zeitablauf . Revision meint Klägerin habe näher darlegen müssen Kenntnisse Fähigkeiten erworben habe Berufsausübung noch sachgerecht nutzen könne . Fall ist ergibt aber bereits Klägerin auch gesundheitlichen Einschränkungen nur reduzierter Stundenzahl wieder erlernten Beruf tätig ist . Weitergehender Darlegungen bedurfte schon mehr . Verneinung Rücktrittsgrundes § . Berufungsgericht hält rechtlicher Kontrolle llen Punkten stand . Beklagte kann Rücktritt allerdings nterbliebene Anzeige Umständen stützen Einfluss Versicherungsfall gehabt haben . Insoweit wird Berufungsurteil jedenfalls Erwägung getragen Klägerin Fes tstellungen Berufungsgerichts Agenten Beklagten Antrag aufgenommen haben Kopfschmerzen fprobleme familiärer Belastungen offenbart nähere Angaben unterlassen hat Agenten konkrete Nachfrage Beschwerden schon Eheschwierigkeiten bestanden hätten chronisch seien ärztlicher Behandlung Einnahme Medikamenten geführt hätten Eindruck erweckt haben Verne inung Umstände weitere Erklärungen hierzu erforderlich . Zutreffend geht Berufungsgericht lständige Angaben gefahrerheblichen Umständen dann Lasten künftigen Versicherungsnehmers auswirken Agent Ausgestaltung Obliegenheit Versicherer Fragen Antragsformular unterläuft einschränkende Bemerkungen verdeckt jeweilige Frage anzugeben Formular aufzunehmen ist Senatsurteil 10 . Oktober . war hier getroff enen Feststellungen Fall . Berufungsgericht hat aber abschließend geprüft Nichtanzeige zeitweilig auftretender Rückenbeschwerden Verletzungen beruhende ärztliche Behandlung ines tätlichen Angriffs anzeigepflichtige Umstände waren anzeige Rücktritt § Abs. . rechtfertigen kann . Insoweit kann Verneinung Rücktrittsgrundes B estand haben . gestellten Leistungsantrag ist etwaige Anzeigepflichtverletzung allerdings unerheblich Umstände angegriffenen Feststellungen Berufungsurteil Versicherungsfall gewesen sind § . . 4 . Jedoch hängt Begründetheit Feststellungsantrages Bestehen beruhenden Rücktrittsgrundes Beklagte . Insoweit ist angefochtene Urteil aufzuheben wird Ber ufungsgericht Sachverhalt Zurückverweisung erneut würdigen haben . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 10.06.2010