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315 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
28
.
Mai
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
27
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
rechtzeitig
gemäß
§
321a
Abs.
Satz
eingegangenen
Anhörungsrüge
macht
Beklagte
geltend
Senat
habe
Argument
auseinander
gesetzt
selbst
Unterschrift
stehende
Unterschrift
Ehemannes
Erblassers
Schriftstück
14
.
Oktober
selbst
geleistet
worden
sein
sollte
müsse
Umstand
Erblasser
Schriftstück
Erbscheinsverfahren
vernommenen
Zeugen
S.
Bemerkung
gezeigt
habe
"
haben
gemacht
"
Schluss
gezogen
werden
Beklagten
jedenfalls
verziehen
habe
.
liege
auch
Schriftstück
wirksames
gemeinschaftliches
Ehegattentestament
sei
Erbunwürdigkeit
.
Berufungsgericht
habe
erneute
Vernehmung
Zeugen
verzichten
dürfen
.
Anhörungsrüge
ist
begründet
.
Zeugen
brauchten
noch
einmal
vernommen
werden
.
Senat
ist
Beschluss
27
.
Februar
ausgegangen
Wissen
gestellte
Behauptung
zutrifft
Schriftstück
14
.
Oktober
habe
Zeugen
gezeigt
wurde
nur
Unterschrift
Beklagten
getragen
noch
weitere
Unterschrift
Zeugen
Erblassers
darstellte
.
Zwar
kann
unterstellt
werden
Erblasser
Fälschung
Unterschrift
begrenzten
Zwecke
Schriftstück
14
.
Oktober
Vorstellung
dienen
sollte
einverstanden
war
.
Einverständnis
lässt
aber
Verzeihung
.
S.
§
werten
.
Aussage
Zeugen
Notar
S.
Nachlassgericht
wollte
Erblasser
auch
Zeugen
Schriftstück
14
.
Oktober
1
.
Januar
gezeigt
bemerkt
hat
"
haben
gemacht
"
letzten
Willen
noch
notariell
beurkunden
lassen
"
machen
noch
"
.
hat
Schriftstück
14
.
Oktober
mag
auch
Unterschriften
getragen
haben
nur
Entwurf
gehandelt
.
Erblasser
Schriftstück
Gesprächen
Zeugen
verwendete
konnte
wissen
notariellen
Protokollierung
mehr
kommen
würde
.
Anhaltspunkte
Verwendung
Schriftstücks
14
.
Oktober
Tod
Beklagte
gebilligt
hätte
nämlich
Vorlage
angeblich
gültiges
Testament
Erbscheinsverfahren
sind
vorgetragen
ersichtlich
.
spätere
Verhalten
Beklagten
Vorinstanzen
rechtsfehlerfrei
Gebrauchmachen
unechten
Urkunde
§
StGB
gewertet
haben
rechtfertigt
Vorwurf
Erbunwürdigkeit
§
Abs.
Nr.
.
Schon
kommt
Verzeihung
Betracht
.
erweist
Annahme
Berufungsgerichts
Verzeihungshandlung
sei
noch
vollzogen
Seite
Berufungsurteils
Ergebnis
zutreffend
auch
Gedanke
Erblasser
Fälschung
Unterschrift
Schriftstück
14
.
Oktober
einverstanden
gewesen
sein
könnte
Berufungsurteil
ausdrücklich
erwogen
wird
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.11.2004
OLG
Entscheidung