BESCHLUSS 28 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 28 . Mai beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 27 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : rechtzeitig gemäß § 321a Abs. Satz eingegangenen Anhörungsrüge macht Beklagte geltend Senat habe Argument auseinander gesetzt selbst Unterschrift stehende Unterschrift Ehemannes Erblassers Schriftstück 14 . Oktober selbst geleistet worden sein sollte müsse Umstand Erblasser Schriftstück Erbscheinsverfahren vernommenen Zeugen S. Bemerkung gezeigt habe " haben gemacht " Schluss gezogen werden Beklagten jedenfalls verziehen habe . liege auch Schriftstück wirksames gemeinschaftliches Ehegattentestament sei Erbunwürdigkeit . Berufungsgericht habe erneute Vernehmung Zeugen verzichten dürfen . Anhörungsrüge ist begründet . Zeugen brauchten noch einmal vernommen werden . Senat ist Beschluss 27 . Februar ausgegangen Wissen gestellte Behauptung zutrifft Schriftstück 14 . Oktober habe Zeugen gezeigt wurde nur Unterschrift Beklagten getragen noch weitere Unterschrift Zeugen Erblassers darstellte . Zwar kann unterstellt werden Erblasser Fälschung Unterschrift begrenzten Zwecke Schriftstück 14 . Oktober Vorstellung dienen sollte einverstanden war . Einverständnis lässt aber Verzeihung . S. § werten . Aussage Zeugen Notar S. Nachlassgericht wollte Erblasser auch Zeugen Schriftstück 14 . Oktober 1 . Januar gezeigt bemerkt hat " haben gemacht " letzten Willen noch notariell beurkunden lassen " machen noch " . hat Schriftstück 14 . Oktober mag auch Unterschriften getragen haben nur Entwurf gehandelt . Erblasser Schriftstück Gesprächen Zeugen verwendete konnte wissen notariellen Protokollierung mehr kommen würde . Anhaltspunkte Verwendung Schriftstücks 14 . Oktober Tod Beklagte gebilligt hätte nämlich Vorlage angeblich gültiges Testament Erbscheinsverfahren sind vorgetragen ersichtlich . spätere Verhalten Beklagten Vorinstanzen rechtsfehlerfrei Gebrauchmachen unechten Urkunde § StGB gewertet haben rechtfertigt Vorwurf Erbunwürdigkeit § Abs. Nr. . Schon kommt Verzeihung Betracht . erweist Annahme Berufungsgerichts Verzeihungshandlung sei noch vollzogen Seite Berufungsurteils Ergebnis zutreffend auch Gedanke Erblasser Fälschung Unterschrift Schriftstück 14 . Oktober einverstanden gewesen sein könnte Berufungsurteil ausdrücklich erwogen wird . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 30.11.2004 OLG Entscheidung