You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3100 lines
27 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Dezember
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Satz
;
§
;
§
Abs.
1
.
§
Abs.
Satz
schließt
außerordentliche
Kündigung
Krankheitskostenversicherungsvertrages
Versicherer
.
2
.
Fall
wird
Krankheitskostenversicherung
bisherigen
Versicherer
Basistarif
§
Abs.
fortgesetzt
noch
steht
Versicherungsnehmer
Anspruch
Abschluss
derartigen
Vertrages
.
3
.
Bereich
Pflegepflichtversicherung
ist
außerordentliche
Kündigung
Versicherers
ausgeschlossen
§
Abs.
XI
Urteil
7
.
Dezember
OLG
Frankfurt/Oder
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
7
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
12
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
5
.
Mai
teilweise
aufgehoben
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
August
teilweise
geändert
.
wird
festgestellt
Pflegeversicherung
Tarif
Versicherungsnummer
Parteien
fortbesteht
fristlose
Kündigung
Beklagten
29
.
Mai
beendet
wurde
.
Übrigen
bleibt
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Kläger
selbständiger
Unternehmer
RecyclingPark
"
Entrümpelung
Abrissarbeiten
etc.
betreibt
unterhielt
Beklagten
Pflegeversicherung
.
Herzoperation
war
Kläger
arbeitsunfähig
erhielt
Krankentagegeld
.
Anlässlich
Besuches
Beklagte
tätigen
Zeugen
14
.
Mai
kam
Vorfall
Beklagte
Anlass
nahm
Schreiben
29
.
Mai
Vertrag
Pflegepflichtversicherung
fristlos
kündigen
.
Beklagte
stützte
Kündigung
Kläger
Außendienstmitarbeiter
tätlich
Bolzenschneider
angegriffen
bedroht
habe
.
lehnte
ausdrücklich
Kläger
zumindest
Basistarif
weiter
versichern
.
durchgeführter
Beweisaufnahme
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
Kläger
beantragt
hatte
festzustellen
Pflegeversicherung
Parteien
fortbesteht
fristlose
Künd
igung
29
.
Mai
beendet
worden
ist
hilfsweise
Beklagten
aufzugeben
Krankheitskostenversicherung
Basistarif
schließen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
ist
wiederholter
Beweisaufnahme
erfolglos
geblieben
.
Revision
beantragt
Kläger
festzustellen
Krankheitskosten
Pflegeversicherung
Parteien
fortbestehen
fristlose
Kündigung
Beklagten
29
.
Mai
beendet
worden
sind
hilfsweise
festzustellen
Krankheitskostenversicherung
Basistarif
Pflegeversicherung
fortbestehen
fristlose
Kündigung
Beklagten
29
.
Mai
beendet
worden
sind
weiter
hilfsweise
Beklagten
aufzugeben
Kläger
Krankheitskostenversicherung
Basistarif
abzuschließen
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
nur
geringen
Teil
Erfolg
.
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
Recht
Beklagten
Vertragsverhältnisse
wirksam
wichtigem
Grund
§
Abs.
kündigen
stehe
auch
Krankheitskostenversich
erung
Kündigungsverbot
§
Abs.
Satz
.
Vorschrift
sei
teleologisch
Fälle
Kündigung
Prämienverzuges
reduzieren
.
Wortlaut
auch
andere
schwerwiegende
Vertragsverletzungen
Versicherungsnehmers
mfasst
seien
liege
planwidriger
Regelungsüberschuss
.
Erstreckung
§
Abs.
Satz
denkbaren
Kündigungsgründe
stehe
Widerspruch
Privatrecht
dominierenden
Gebot
Glauben
§
Abs.
enthaltenen
Grundsatz
Kündbarkeit
Dauerschuldverhältnissen
wichtigem
Grund
.
Namentlich
strafbarem
Verhalten
Versicherungsnehmers
müsse
Kündigung
wichtigem
Grund
möglich
sein
.
hinre
ichender
Schutz
Versicherungsnehmers
werde
erreicht
anderen
Versicherer
Anspruch
Versicherung
Basistarif
habe
.
Hier
sei
wichtiger
Grund
Kündigung
vorhanden
gewesen
Kläger
Mitarbeiter
Versicherers
tätlich
ang
egriffen
habe
Bezuges
Krankentagegeld
Gespräch
Kunden
betriebenen
Recyclinghof
ngetroffen
habe
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Wesentlichen
stand
.
1
.
Revision
ist
unbeschränkt
zugelassen
.
Ber
ufungsgericht
ausgeführt
hat
Revision
werde
zugelassen
Frage
§
Abs.
Satz
Kündigung
Krankheitskostenversicherung
ausschließe
grundsätzlicher
Bedeutung
sei
folgt
hi
eraus
Beschränkung
Zulassung
Krankheitskostenvers
abtrennbarer
Teil
Streitgegenstandes
Zulassung
Revision
Kündigung
Pflegepflichtvers
icherung
.
Berufungsgericht
hat
Differenzierung
Versicherungen
vorgenommen
unt
erschiedlichen
Regelungen
§
Abs.
Satz
Krankheitskostenversicherung
§
Abs.
XI
Pflegepflichtversicherung
erkannt
hat
.
Absicht
Berufungsgerichts
Beschränkung
Zulassung
Revision
Kündigungsmöglichkeit
Krankheitskostenversicherung
bestand
mithin
.
2
.
Hauptantrag
Klägers
Feststellung
kheitskostenversicherung
Tarif
Parteien
fortbesteht
fristlose
Kündigung
Beklagten
29
.
Mai
beendet
wurde
ist
begründet
.
Recht
Beklagten
fristlosen
Kündigung
Krankheitskostenversicherungsvertrages
g
emäß
§
Abs.
ist
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
.
Grundsätzlich
steht
Parteien
Versicherungsvertrages
Recht
Kündigung
wichtigem
Grund
§
Abs.
Satz
Senatsurteile
20
.
Mai
VersR
.
15
;
18
Juli
.
Allerdings
bestimmt
1
.
Januar
Gesetz
Reform
Versicherungsvertragsrechts
23
November
.
S.
neu
gefasste
§
Abs.
Satz
Kündigung
Krankheitskostenversicherung
Pflicht
§
Abs.
Satz
erfüllt
Versicherer
ausgeschlossen
ist
.
Anwendungsbereich
Regelung
erstreckt
überwiegende
Mehrzahl
bestehenden
privaten
Krankheitskostenversicherungsve
rträge
§
Abs.
Satz
1
.
April
hier
abgeschlossenen
Krankheitskostenversicherungsverträge
Definition
Pflichtversicherung
fallen
HK-VVG/Rogler
2
.
Aufl
.
.
2
;
Marko
Private
Krankenversicherung
2
.
Aufl
.
.
.
Abs.
Satz
findet
Art
.
Abs.
Versicherungsvertrag
Anwendung
Beklagte
Kündigung
erst
Jahr
erklärt
hat
.
Versicherer
Wortlauts
§
Abs.
Satz
jedenfalls
dann
Recht
außerordentlichen
Kündigung
Vertrages
§
Abs.
hat
Prämienverzug
Versicherungsnehmers
andere
schwere
Ve
rtragsverletzungen
etwa
Leistungserschleichungen
stützt
wird
unterschiedlich
beurteilt
.
Teilweise
wird
Auffassung
vertreten
§
Abs.
Satz
abschließende
Regelung
Bereich
kheitskostenversicherung
enthalte
Art
Kündigung
verbiete
unabhängig
ordentliche
außerordentliche
handele
;
28
.
Aufl
.
.
7
;
2
.
Aufl
.
.
6
;
Sauer
Private
Krankenversicherung
4
.
Aufl
.
§
.
f.
;
f.
;
f.
;
HK-VVG/Rogler
§
.
3
;
.
Anm
.
1
;
Langheid
.
wird
einschränkungslosen
Wortlaut
§
Abs.
Satz
systematischen
Stellung
Satz
"
")
begründet
.
Ferner
sei
Gesetzgeber
Gewährlei
stung
durchgängigen
Krankenversicherungsschutzes
Bürger
gegangen
Ausnahmen
Kündigungsverbot
u
nterlaufen
werden
dürfe
.
hinreichender
Schutz
Versicherers
Fall
Prämienverzuges
werde
Ruhen
Vertrages
§
Abs.
erreicht
.
sei
Versicherer
berechtigt
Voraussetzungen
§
§
.
Vertrag
zurückzutreten
anzufechten
.
spätere
Kündigung
gehe
sei
§
Spezialvorschrift
§
Abs.
Abs.
Satz
anzusehen
.
Schließlich
seien
gemäß
Abs.
XI
privaten
Pflegepflichtversicherung
Rücktrittsund
Kündigungsrechte
Versicherers
ausgeschlossen
Kontrahierungszwang
bestehe
.
geht
andere
Ansicht
Abs.
Satz
schlechthin
außerordentliche
Kündigung
schwerwiegenden
Vertragsverletzung
§
Abs.
Satz
untersage
Fälle
rzugs
gehe
§
Abs.
Sonderregelung
enthalte
.
Insoweit
sei
teleologische
Reduktion
Vorschrift
vorzunehmen
;
OLG
;
Urteil
23
November
;
Marko
Krankenversicherung
2
.
Aufl
.
.
.
;
.
.
;
.
§
.
8
;
Fortmann/Hütt
Krankheitskostenversicherung
Krankenhaustagegeldversicherung
2
.
Aufl
.
S.
f.
;
5
.
Aufl
.
.
;
Boetius
Krankenversicherung
§
.
.
;
VersR
;
Systemänderung
privaten
Krankenversicherung
Gesundheitsreform
S.
33
;
Brand
f.
;
verfassungsrechtliche
Bedenken
äußernd
2
.
Aufl
.
.
.
Schließlich
werden
differenzierende
Positionen
vert
reten
.
So
geht
Eichelberger
§
Abs.
Satz
sei
teleologisch
reduzieren
außerordentliche
Kündigung
zulässig
sei
qualitativ
quantitativ
Basistarif
hinausreichenden
Versicherungsschutz
beziehe
VersR
.
Ähnlich
nehmen
Kündigung
Versicherers
sei
zwar
generell
ausgeschlossen
könne
jedoch
entsprechender
A
nwendung
§
Abs.
Satz
Fortsetzung
Vertrages
Basistarif
verlangen
VersR
.
zweitgenannte
Ansicht
trifft
.
Abs.
Satz
ist
teleologisch
reduzieren
ausnahmslos
lediglich
ußerordentliche
Kündigung
Prämienverzugs
verbietet
Kündigung
sonstiger
schwerer
Vertragsverletzungen
Voraussetzungen
§
möglich
ist
.
-9-
Ausgangspunkt
Auslegung
Gesetzesvorschrift
ist
Ausdruck
gekommene
objektivierte
Wille
Geset
zgebers
so
Wortlaut
Gesetzesbestimmung
Sinnzusammenhang
ergibt
Urteil
30
.
Juni
.
Ziel
Gesetz
objektivierten
Willen
Gesetzgebers
erfassen
dienen
nebeneinander
zulässigen
gegenseitig
ergänzenden
Methoden
Auslegung
Wortlaut
Norm
Sinnzusammenhang
Zweck
Entstehungsgeschichte
.
ausgehend
ist
Wortlaut
Vorschrift
eindeutig
so
auch
Brand
aaO
.
schließt
schlechthin
"
"
Kündigung
Krankheitskostenversicherung
Pflicht
§
Abs.
Satz
erfüllt
Versicherer
.
Differenzierung
rdentlicher
außerordentlicher
Kündigung
erfolgt
.
Umstand
Regelung
auch
außerordentliche
Kündigungen
erfasst
ergibt
Vergleich
§
Abs.
Satz
weitere
Einschränkungen
ordentlichen
Kündigung
geregelt
sind
"
")
.
Vorgängervorschrift
§
Abs.
Satz
.
war
lediglich
ordentliche
Kündigung
ausgeschlossen
.
Gesetzesbegründung
ergibt
ferner
Kündigung
sausschluss
Ziel
erreicht
werden
soll
Versicherungsschutz
da
uerhaft
aufrecht
erhalten
Versicherungsschutz
lebenden
Personen
bezahlbaren
Konditionen
herzuste
llen
BT-Drucks
.
S.
.
eindeutige
Wortlaut
verbietet
allerdings
Norm
teleologisch
reduzieren
unmittelbar
lediglich
außerordentliche
Kündigung
Prämienverzugs
ausschließt
rend
anderen
Fällen
schwerer
Vertragsverletzung
Einzelfall
außerordentliche
Kündigung
§
Abs.
Betracht
kommen
kann
derartige
teleologische
Reduktion
etwa
aaO
;
.
;
ders
.
§
.
8
;
Brand
aaO
.
teleologische
Reduktion
setzt
verdeckte
Regelungslücke
Sinne
planwidrigen
Unvollständigkeit
Gesetzes
Urteile
26
November
.
22
;
13
November
;
Allgemeine
Rechtslehre
.
Aufl
.
S.
.
derartige
Lücke
besteht
ist
Standpunkt
Gesetzes
zugrunde
liegenden
Regelungsabsicht
beurteilen
.
Gesetz
muss
also
gemessen
eigenen
Regelungsabsicht
unvollständig
sein
.
methodischen
Ansatz
steht
Wortlaut
Norm
Sinn
Zweck
teleologischen
Reduktion
ist
weit
gefasste
Norm
sachgerechten
Inhalt
reduzieren
Hütt
Brand
je
aaO
.
teleologische
Reduktion
spricht
zunächst
ehungsgeschichte
Norm
.
So
heißt
Gesetzentwurf
Neufassung
§
.
dann
endgültig
Gestalt
§
Gesetz
einging
BT-Drucks
.
S.
:
"
Regelung
soll
Versicherungsschutz
dauerhaft
aufrechterhalten
werden
.
Bisher
verlieren
rsicherte
häufig
Altersrückstellungen
Versicherer
kündigt
Zahlung
Folgeprämie
Verzug
sind
.
ist
nunmehr
ausgeschlossen
.
Versicherer
wird
Regelung
nur
gering
belastet
Leistungsanspruch
Versicherten
§
Abs.
weitgehend
ruht
Prämienzahlungsverzugs
Säumniszuschläge
geltend
gemacht
werden
können
.
"
Gesetzgeber
ging
also
erster
Linie
icherungsnehmer
Folgen
Verlustes
Versicherungsschutzes
Kündigung
Verzugs
Prämienzahlung
schützen
Altersrückstellungen
erhalten
.
ergibt
Gesetzgebungsgeschichte
Versicherer
außerordentliches
Kündigungsrecht
versagt
werden
sollte
andere
schwerwiegende
Vertragsverletzungen
Prämienverzugs
geht
insbesondere
Fälle
Leistungserschle
ichung
sonstiger
Versicherer
Mitarbe
itern
verübter
Straftaten
.
So
war
schon
bisherigen
Recht
anerkannt
Kündigung
wichtigem
Grund
Betracht
kommen
kann
vgl.
Senatsurteile
20
.
Mai
aaO
.
17
;
18
Juli
aaO
;
OLG
58
;
.
vollständiger
Ausschluss
hätte
Folge
Versicherer
selbst
Fällen
schwer
ster
Vertragsverletzungen
Versicherungsnehmer
gebunden
bliebe
.
Versicherer
wäre
gezwungen
Vertragsverhältnis
Ve
rsicherungsnehmer
fortzusetzen
bereits
Vergangenheit
ve
rsucht
hat
betrügerische
Handlungen
Leistungen
erschleichen
hier
Mitarbeiter
Versicherers
tätlich
angreift
Besuch
Ort
festgestellt
hat
Versicherungsnehmer
Bezuges
Krankentagegeld
gewerblichen
Tätigkeit
nachging
.
derart
vollständiger
Ausschluss
auch
schwerwiegenden
Vertragsverletzungen
verstieße
§
Ausdruck
kommenden
allgemeinen
Grundsatz
Zivilrechts
Dauerschuldverhältnisse
Vorliegen
wichtigen
Grundes
gekündigt
werden
können
Urteil
26
.
Mai
;
Brand
aaO
.
Auch
Gesetzgeber
selbst
will
Versicherer
allein
berücksichtigten
Fällen
Prämienverzugs
außerordentliche
Kündigung
ausdrücklich
ausgeschlossen
hat
swegs
rechtlos
stellen
.
So
bestimmt
§
Abs.
qualifizierten
Prämienrückstand
Ruhen
Versicherung
eintritt
.
Ruhenszeit
haftet
Versicherer
ausschließlich
Aufwendungen
Behandlung
akuter
Erkrankungen
Schmerzzuständen
Schwangerschaft
Mutterschaft
.
Weit
ere
Leistungen
hat
erbringen
.
Ferner
stehen
Säumniszuschläge
Versicherungsnehmer
.
Sind
Rückstände
rhalb
Jahres
ausgeglichen
so
wird
Versicherung
nur
noch
Basistarif
fortgesetzt
.
aber
Versicherer
schon
Fälle
Prämienverzugs
häufig
schlechten
wirtschaftlichen
pe
rsönlichen
Situation
Versicherungsnehmers
beruhen
kann
nur
noch
eingeschränktem
Umfang
Leistungen
erbringen
muss
so
muss
Versicherer
erst
recht
Kündigungsrecht
zustehen
Versicherungsnehmer
wesentlich
schwerwiegendere
Vertragsverletzungen
etwa
Leistungserschleichungen
sonstige
Straftaten
begeht
Brand
aaO
.
Gesetz
schließt
ohnehin
Möglichkeit
Versicherers
Krankheitskostenversicherungsvertrag
auch
dann
lösen
Pflicht
§
Abs.
Satz
erfüllt
wird
.
So
finden
Verletzung
vorvertraglicher
Anzeig
epflichten
weiterhin
§
§
.
Anwendung
.
erfahren
lediglich
gemäß
§
Abs.
Satz
Modifikation
§
Abs.
Krankenversicherung
anzuwenden
ist
Versicherungsnehmer
Verletzung
Anzeigepflicht
vertr
eten
hat
.
Versicherer
bleibt
auch
Bereich
Pflichtversicherung
§
Abs.
Recht
Rücktritt
Vertrag
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
Verletzung
Anzeigepflicht
anlässlich
Vertragsschlusses
erhalten
.
bestimmt
§
Abs.
Satz
Versicherer
Antrag
Abschluss
Versicherung
Basistarif
ablehnen
kann
Antragsteller
bereits
Versicherer
versichert
war
Versicherer
Versicherungsvertrag
Drohung
arglistiger
Täuschung
angefochten
hat
Versicherungsvertrag
w
egen
vorsätzlichen
Verletzung
vorvertraglichen
Anzeigepflicht
zurückgetreten
ist
.
ist
ersichtlich
hmer
Vertragsschluss
Anzeigepflicht
verletzt
hat
Versicherungsschutz
nachträglich
Rücktritt
Anfechtung
Versicherers
wieder
verlieren
kann
Falle
sonstigen
schweren
Vertragsverletzung
etwa
Leistungserschleichung
tätlicher
Angriff
Mitarbeiter
Versicherers
aber
Anspruch
unveränderten
Fortbestand
Vertrages
haben
soll
so
auch
Brand
aaO
.
Zwar
handelt
Fällen
erst
nachträgliche
Störung
zunächst
einwandfrei
gekommenen
Vertragsverhältnisses
Rücktritt
Anfechtung
Anzeig
epflichtverletzung
Vertragsschluss
beziehen
.
Inhaltlich
vermag
unterschiedliche
Behandlung
aber
rechtfertigen
.
Auch
Rücktritt
Anfechtung
ist
Vertrag
zunächst
"
Werk
gesetzt
"
worden
wird
erst
nachträglich
Aufdeckung
Anzeigepflich
tverletzung
rückwirkend
wieder
beseitigt
.
Versicherer
dann
möglich
sein
soll
häufig
noch
wesentlich
gravierenderen
Vertragsverletzungen
Vertrag
zumindest
Wirkung
Zukunft
wichtigem
Grund
kündigen
können
leuchtet
.
Interessen
Versicherungsnehmers
wird
Rechnung
getragen
Versicherungsschutz
vollständig
verliert
.
Vielmehr
hat
weiterhin
Anspruch
gemäß
§
Abs.
Geschäftsbetrieb
zugelass
enen
Versicherungsunternehmen
Basistarif
§
Abs.
versichert
werden
.
Auch
Gefahr
Verlustes
Altersrückstellungen
rechtfertigt
vollständigen
Ausschluss
außerordentlichen
.
Zwar
hat
Gesetzgeber
Ausschluss
ndigungsrechts
ausdrücklich
begründet
bisher
Versiche
rte
Altersrückstellungen
verlieren
Versicherer
kündigt
Zahlung
Folgeprämie
Verzug
sind
BT-Drucks
.
S.
.
Fall
Prämienverzuges
Seiten
Versicherungsnehmers
unterschiedlichsten
wirtschaftl
ichen
persönlichen
Gründe
haben
kann
ist
aber
Fällen
sonstiger
schwerer
Vertragsverletzungen
vergleichen
.
etwa
Leistungserschleichungen
betrügerischer
Weise
versucht
Leistungen
Versicherers
erhalten
Anspruch
hat
Außendienstmitarbeiter
Versicherers
Rahmen
Leistung
süberprüfung
tätlich
angreift
muss
Folgen
Handelns
gegebenenfalls
auch
Verlust
Versicherungsschutzes
Altersrückstellungen
liegen
können
selbst
tragen
.
Schließlich
steht
Zulassung
außerordentlichen
Künd
igung
auch
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
entsprechenden
Regelungen
verfassungsgemäß
erachtet
hat
so
auch
Private
Krankenversicherung
.
.
;
Brand
aaO
.
hat
Urteil
10
.
Juni
entschieden
Einführung
Basistarifs
Gesundheitsreform
privaten
Krankenversicherung
verfassungsmäßig
war
BVerfGE
ausgeführt
absolute
Kündigungsverbot
Abs.
Satz
Grundrechte
Versicherer
unverhältnismäßig
beeinträchtige
aaO
.
Gesetzgeber
sei
gegangen
weitaus
häufigsten
Fall
Vertragsverletzung
nämlich
Prämienverzug
Kündigung
Versicherungsve
rtrages
verbundenen
Verlust
Altersrückstellung
verhindern
.
Krankenversicherung
personifiziertes
Masse
ngeschäft
handele
sei
sachwidrig
unzumutbar
Gesetzgeber
Kündigungsregelung
anderer
Vertragsverle
tzungen
nur
relativ
selten
vorkämen
verzichtet
habe
.
Ergänzend
hat
Beschluss
10
.
Juni
entschieden
Grundsätze
auch
kleine
Versicherungsvereine
Gegenseitigkeit
Anwendung
fänden
BVerfGE
25
.
andere
Fälle
Vertragsverletzungen
Prämie
gehe
sei
Verletzung
Grundrechts
Art
.
Abs.
GG
zwar
immer
auszuschließen
.
Insoweit
seien
Beschwerdeführer
aber
gehalten
zunächst
gegebenenfalls
Rechtsschutz
Fachgerichten
suchen
.
Entscheidungen
befassen
mithin
nur
Verfa
Regelung
insgesamt
betreff
aber
Frage
Auslegung
einfach
gesetzlicher
Rechtsvorschriften
stehen
also
einschränkenden
Auslegung
Norm
Fälle
sonstiger
schwerer
Vertragsverletzungen
Brand
aaO
;
aaO
.
Kläger
stellt
Revision
mehr
Abrede
Beklagte
Verhaltens
Form
tätlichen
Angriffs
Mitarbeiter
sachlich
berechtigt
war
Krankheitskostenversich
erungsvertrag
wichtigem
Grund
§
Abs.
fristlos
kündigen
.
3
.
Erfolg
hat
Revision
Antrag
festzustellen
Pflegeversicherung
Parteien
fortbesteht
fristlose
Kündigung
Beklagten
29
.
Mai
beendet
wurde
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
insoweit
§
Abs.
Satz
Anwendung
findet
lediglich
Krankheitsko
stenversicherung
bezieht
.
Einschlägig
sind
vielmehr
Regelungen
private
Pflegeversicherung
§
Absatz
bestimmt
:
"
Kündigungsrechte
Versicherungsunternehmen
sind
ausgeschlossen
Kontrahierungszwang
besteht
.
"
Regelung
sollen
grundsätzlich
auch
außerordentliche
Kündigungsrechte
Versicherers
ausgeschlossen
werden
Gesetzesbegründung
ergibt
BT-Drucks
.
S.
:
"
neu
eingeführte
Absatz
schränkt
Kündigungsund
Rücktrittsrechte
Versicherungsunternehmen
.
So
ist
Kündigungsrecht
gegeben
Fällen
Versicherungsnehmer
Versicherungsprämie
Verzug
ist
.
Versicherungsschutz
soll
auch
Vertragsverletzungen
aufrecht
erhalten
bleiben
soll
private
Pflege-Pflichtversicherung
auch
Hinsicht
sozialen
Pflegeversicherung
gleichwertigen
Schutz
gewährleisten
.
soll
cherungspflichtigen
ermöglicht
werden
rtragswidriges
Verhalten
Versicherungspflicht
unterlaufen
.
Leistungsverweigerungsrechte
Versich
erungsunternehmen
Zeitraum
Versicherungsnehmer
Prämien
entrichtet
bleiben
selbstverständlich
erhalten
.
"
wird
sozialversicherungsrechtlichen
Schrifttum
geschlossen
§
Abs.
auch
außerordentliche
Kündigung
Versicherers
ausgeschlossen
ist
Gürtner
Kommentar
Sozialversicherungsrecht
§
.
.
Stand
Juli
;
3
.
Aufl
.
§
.
16
;
HK-SGB
3
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
XI
kommt
anders
§
Abs.
Satz
teleologische
Reduktion
dahingehend
Betracht
außerordentliche
Kündigung
Prämienverzug
beruhenden
schwerwiegenden
Vertragsverletzungen
möglich
ist
.
So
schränkt
zunächst
Gesetz
selbst
Versicherers
Vertrag
lösen
weitergehendem
Umfang
Krankheitskostenversicherung
.
§
Abs.
XI
untersagt
auch
Rücktrittsrechte
Versicherers
unzutreffender
Ang
aben
Versicherungsnehmers
vgl.
Gürtner
aaO
.
entspricht
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Abs.
Nr.
Unternehmen
berechtigt
sind
Personen
rerkrankungen
Pflegepflichtversicherungsvertrag
auszuschließen
.
Bereich
Pflegepflichtversicherung
besteht
also
noch
weitergehender
Kontrahierungszwang
Krankheitskostenversicherung
jedenfalls
Rücktritt
Vertrag
Verletzung
vorve
rtraglichen
Anzeigepflicht
möglich
ist
etwa
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
ergibt
.
kommt
Falle
Möglichkeit
außerordentl
ichen
Kündigung
Pflegepflichtversicherung
Versicherungsschutz
vollständig
entfiele
Versicherungsnehmer
ngen
angewiesen
wäre
.
Anders
Bereich
Krankheitskostenvers
fehlt
"
Auffangnetz
"
Basistarifs
.
Vielmehr
ist
egepflichtversicherung
selbst
bereits
Struktur
her
starif
Krankheitskostenversicherung
vergleichen
.
handelt
Pflegepflichtversicherung
Krankheitskostenversicherung
Basistarif
Versicherungsverträge
Inhalt
Umfang
Leistungen
nur
noch
eingeschränkt
Grundsatz
Privatautonomie
unterliegen
vielfach
gesetzgeberische
Vorgaben
überlagert
sind
.
So
muss
etwa
Basistarif
Krankheitskostenve
rsicherung
Art
Umfang
Höhe
Leistungen
dritten
apitel
entsprechen
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Ferner
darf
Beitrag
Basistarif
Höchstbetrag
gesetzlichen
Krankenversicherung
überschreiten
detaillierte
Reg
elungen
§
Abs.
finden
.
Bereich
Pflegepflichtversicherung
kommt
Gedanke
Gleichbehandlung
solidarischen
Ausgleichs
zusätzlich
noch
Regelung
Risik
oausgleich
§
XI
Ausdruck
.
müssen
Versicherungsunternehmen
private
Pflegeversicherung
betreiben
Ausgleichssystem
schaffen
erhalten
dauerhafter
Ausgleich
unterschiedlichen
Belastungen
gewährleistet
werden
soll
.
Auffassung
Gesetzgebers
ist
Versicherungsunterne
hmen
möglich
Versicherungsnehmer
risikogerechten
Beitrag
kalkulieren
BT-Drucks
.
S.
.
So
könnten
Unternehmen
Häufung
so
genannten
"
schlechten
Risiken
"
benachteiligt
werden
.
sei
Ausgleich
sicherungsunternehmen
unerlässlich
.
So
hat
Gesetzgeber
sogar
gemeinsame
Kalkulation
Beiträge
vorgeschrieben
auch
Einheitsprämie
verbunden
werden
soll
aaO
S.
.
Vorstehendem
ergibt
Bereich
Pflegepflich
tversicherung
Vertragsfreiheit
noch
stärkeren
nkungen
unterliegt
Bereich
Krankheitskostenversicherung
weitg
ehende
Verteilung
Risiken
Gemeinschaft
stattfindet
.
wäre
unvereinbar
Versicherungsnehmer
auch
schweren
Vertragsverletzungen
wichtigem
Grund
gekündigt
werden
könnte
§
Abs.
XI
vorgesehenen
Versicherungspflicht
Möglichkeit
mehr
hätte
anderen
Versicherer
entsprechenden
Vertrag
abzuschließen
.
4
.
beantragte
Aussetzung
Verfahrens
gemäß
Art
.
Abs.
GG
Vorlage
besteht
Veranlassung
lediglich
einfachgeset
zliche
Normauslegung
handelt
Anhaltspunkte
Verfassung
Regelung
ersichtlich
sind
.
Unbegründet
sind
weiteren
Hilfsanträge
Kläger
Feststellung
begehrt
Krankheitskoste
nversicherung
Basistarif
§
Abs.
fortbesteht
fristlose
Kündigung
Beklagten
29
.
Mai
beendet
wurde
weiter
hilfsweise
Beklagten
aufzugeben
Kl
äger
Krankheitskostenversicherungsvertrag
Basistarif
Abs.
abzuschließen
.
Beklagte
war
berechtigt
gemäß
§
Abs.
gesamten
Krankheitskostenversicherungsvertrag
Kläger
kündigen
.
Beschränkung
Kündigungsrechts
dahingehend
nur
Teil
Krankheitskostenversicherung
bezieht
Basistarif
hinausgeht
kommt
Betracht
.
§
Abs.
haben
Versicherungsunternehmen
Sitz
Inland
substitutive
Krankenversicherung
betreiben
branchenweiten
einheitlichen
Basistarif
anzubieten
Vertragslei
stung
Art
Umfang
Höhe
Leistungen
dritten
Kapitel
Fünften
Buches
Sozialgesetzbuches
Anspruch
esteht
jeweils
vergleichbar
sind
.
.
Abs.
Satz
sind
privaten
Versicherer
verpflichtet
dort
Einzelnen
genannten
rsonenkreis
Versicherung
Basistarif
gewähren
.
wird
Schrifttum
teilweise
geschlossen
Ausschluss
außerordentlichen
§
Abs.
Satz
beschränke
Basistarif
.
Regelung
sei
teleologisch
reduzieren
außerordentliche
Kündigung
zulässig
ist
qualitativ
quantitativ
Basistarif
hinausreichenden
icherungsschutz
bezieht
Eichelberger
;
jedenfalls
Ergebnis
ähnlich
VersR
ausgehen
Kündigung
Versicherers
sei
zwar
generell
ausg
eschlossen
könne
jedoch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Versicherung
Vertrages
Basistarif
verla
ngen
.
Lösung
spricht
jedoch
außerordentliche
Kündigung
Versicherer
gemäß
§
Abs.
ohnehin
nur
Ausnahmefällen
Betracht
kommt
Vertrauen
s-
verhältnis
Versicherer
Versicherungsnehmer
nachhaltig
Dauer
gestört
ist
etwa
betrügerischer
Leistungserschle
ichung
hier
tätlichen
Angriffen
Versicherungsnehmers
Mitarbeiter
Versicherers
.
Fall
ist
Versicherer
zuzumuten
Kündigung
vornherein
nur
Vertragsteil
erstrecken
Basistarif
hinausgeht
.
ausreichender
Schutz
Versicherungsnehmers
wird
erreicht
§
Abs.
Anspruch
Versicherung
Basistarif
anderen
Versicherer
zusteht
nachfolgend
unter
.
Beschränkung
Kündigungsrechts
sprechen
auch
praktische
Erwägungen
.
ist
fraglich
Versicherer
Fall
ausdrücklich
außerordentliche
Kündigung
Versicherungsvertrages
beschränken
muss
Basistarif
hinausgeht
.
Wäre
Fall
müsste
Kündigung
Einze
lnen
aufgeführt
jeweils
Tarife
genannt
werden
Kündigung
bezieht
weiter
Basistarif
bestehen
bleiben
.
trüge
Übersichtlichkeit
Verständlichkeit
böte
Gefahr
Übrigen
berechtigte
Kündigung
formalen
Gründen
unwirksam
wäre
.
spricht
automatische
Fortsetzung
Vertrages
Basistarif
ineswegs
immer
Wunsch
gekündigten
Versicherungsnehmers
entspricht
.
liegt
Seiten
Versicherungsnehmern
Leistungserschleichungen
sonstige
schwerwiegende
Vertragsverletzu
ngen
nachgewiesen
werden
fern
.
Hier
wird
Fälle
geben
Versicherungsnehmer
eher
interessiert
ist
rtrag
anderen
Versicherer
abzuschließen
.
Unbegründet
ist
auch
zweite
Hilfsantrag
Kl
äger
Beklagten
aufgeben
will
Krankheitskostenvers
Basistarif
abzuschließen
.
Grundsätzlich
ist
gemäß
Abs.
Satz
Versicherer
verpflichtet
dort
Einzelnen
aufgeführten
Personenkreis
Versicherungen
Basistarif
Abs.
gewähren
.
§
Abs.
Satz
darf
Antrag
nur
abgelehnt
werden
Antragsteller
bereits
Versicherer
versichert
war
Versicherer
Versicherungsvertrag
Drohung
arglistiger
Täuschung
angefochten
hat
Versicherungsvertrag
vorsätzlichen
Verletzung
vorve
rtraglichen
Anzeigepflicht
zurückgetreten
ist
.
derartiger
Fall
Rücktritts
§
.
Anfechtung
§
.
V.m
.
liegt
hier
.
Unterschiedlich
beurteilt
wird
§
Abs.
Satz
entsprechend
Fall
anzuwenden
ist
Versicherer
Vertrag
berechtigt
wichtigem
Grund
§
Abs.
gekündigt
hat
.
Ansicht
plädiert
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
Kalis
Private
Krankenversicherung
4
.
Aufl
.
.
13
;
§
.
19
;
.
.
lehnen
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
Fall
Kündigung
§
.
30
;
Eichelberger
.
erstgenannte
Ansicht
trifft
.
Abs.
Satz
ist
entsprechend
Fall
anzuwenden
Versicherer
ausnahmsweise
berechtigt
ist
Krankheitskostenversicherungsvertrag
gemäß
Abs.
wichtigem
Grund
kündigen
.
Fall
hat
Versicherungsnehmer
auch
Anspruch
Versicherer
erneut
Vertrag
Basistarif
abschließt
.
Vielmehr
besteht
Anspruch
nur
anderen
Versicherer
.
spricht
Versicherer
ausnahmsweise
berechtigt
ist
Vertrag
wichtigem
Grund
kündigen
zuzumuten
ist
Versicherungsnehmer
Vertragsverhältnis
sei
auch
nur
Basistarif
fortzusetzen
.
Schwere
Pflichtverletzung
sind
außerordentlichen
Kündigung
führenden
Gründe
auch
ausdrücklich
§
Abs.
Satz
genannten
Fällen
Anzeigepflichtverletzung
arglistigen
uschung
vergleichen
.
Auch
Argument
sei
einzusehen
anderen
Versicherer
eher
zuzumuten
sein
soll
Ve
rtrag
betrügerischen
sonstiger
Weise
vertragsbrüchigen
Versicherungsnehmer
schließen
bisherigen
Versicherer
rmag
überzeugen
.
maßgebliche
Vertragsverletzung
hat
gerade
bisherigen
Versicherer
Sphäre
fnahmepflichtigen
Unternehmens
ereignet
.
Begründung
hat
auch
Bundesverfassungsgericht
verfassungsgemäß
anges
ehen
Kontrahierungszwang
Basistarif
auch
Versich
erer
trifft
Antragsteller
aufnehmen
müssen
Vertrag
anderen
Versicherer
Anfechtung
Drohung
arglistiger
Täuschung
Rücktritts
vorsätzlicher
Verletzung
vorve
rtraglichen
Anzeigepflicht
erloschen
ist
BVerfGE
.
steht
auch
bisherigen
Versicherer
entstandene
Vertrauensverlust
auch
neuen
Versicherer
eintreten
muss
Versicherungsnehmer
dort
Versicherungsverhältnis
beanstandungsfrei
führt
.
Übrigen
stünde
dann
auch
anderen
Versicherer
erneut
Recht
außerordentlichen
Kündigung
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.08.2010
OLG
Entscheidung