NAMEN Verkündet : 7 . Dezember Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Satz ; § ; § Abs. 1 . § Abs. Satz schließt außerordentliche Kündigung Krankheitskostenversicherungsvertrages Versicherer . 2 . Fall wird Krankheitskostenversicherung bisherigen Versicherer Basistarif § Abs. fortgesetzt noch steht Versicherungsnehmer Anspruch Abschluss derartigen Vertrages . 3 . Bereich Pflegepflichtversicherung ist außerordentliche Kündigung Versicherers ausgeschlossen § Abs. XI Urteil 7 . Dezember OLG Frankfurt/Oder IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Felsch Richterin Richter Dr. mündliche Verhandlung 7 . Dezember Recht erkannt : Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittel Klägers werden Urteil 12 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 5 . Mai teilweise aufgehoben Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 27 . August teilweise geändert . wird festgestellt Pflegeversicherung Tarif Versicherungsnummer Parteien fortbesteht fristlose Kündigung Beklagten 29 . Mai beendet wurde . Übrigen bleibt Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits tragen Kläger % Beklagte % . Tatbestand : Kläger selbständiger Unternehmer RecyclingPark " Entrümpelung Abrissarbeiten etc. betreibt unterhielt Beklagten Pflegeversicherung . Herzoperation war Kläger arbeitsunfähig erhielt Krankentagegeld . Anlässlich Besuches Beklagte tätigen Zeugen 14 . Mai kam Vorfall Beklagte Anlass nahm Schreiben 29 . Mai Vertrag Pflegepflichtversicherung fristlos kündigen . Beklagte stützte Kündigung Kläger Außendienstmitarbeiter tätlich Bolzenschneider angegriffen bedroht habe . lehnte ausdrücklich Kläger zumindest Basistarif weiter versichern . durchgeführter Beweisaufnahme hat Landgericht Klage abgewiesen Kläger beantragt hatte festzustellen Pflegeversicherung Parteien fortbesteht fristlose Künd igung 29 . Mai beendet worden ist hilfsweise Beklagten aufzugeben Krankheitskostenversicherung Basistarif schließen . hiergegen gerichtete Berufung Klägers ist wiederholter Beweisaufnahme erfolglos geblieben . Revision beantragt Kläger festzustellen Krankheitskosten Pflegeversicherung Parteien fortbestehen fristlose Kündigung Beklagten 29 . Mai beendet worden sind hilfsweise festzustellen Krankheitskostenversicherung Basistarif Pflegeversicherung fortbestehen fristlose Kündigung Beklagten 29 . Mai beendet worden sind weiter hilfsweise Beklagten aufzugeben Kläger Krankheitskostenversicherung Basistarif abzuschließen . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat nur geringen Teil Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat ausgeführt Recht Beklagten Vertragsverhältnisse wirksam wichtigem Grund § Abs. kündigen stehe auch Krankheitskostenversich erung Kündigungsverbot § Abs. Satz . Vorschrift sei teleologisch Fälle Kündigung Prämienverzuges reduzieren . Wortlaut auch andere schwerwiegende Vertragsverletzungen Versicherungsnehmers mfasst seien liege planwidriger Regelungsüberschuss . Erstreckung § Abs. Satz denkbaren Kündigungsgründe stehe Widerspruch Privatrecht dominierenden Gebot Glauben § Abs. enthaltenen Grundsatz Kündbarkeit Dauerschuldverhältnissen wichtigem Grund . Namentlich strafbarem Verhalten Versicherungsnehmers müsse Kündigung wichtigem Grund möglich sein . hinre ichender Schutz Versicherungsnehmers werde erreicht anderen Versicherer Anspruch Versicherung Basistarif habe . Hier sei wichtiger Grund Kündigung vorhanden gewesen Kläger Mitarbeiter Versicherers tätlich ang egriffen habe Bezuges Krankentagegeld Gespräch Kunden betriebenen Recyclinghof ngetroffen habe . II . hält rechtlicher Nachprüfung Wesentlichen stand . 1 . Revision ist unbeschränkt zugelassen . Ber ufungsgericht ausgeführt hat Revision werde zugelassen Frage § Abs. Satz Kündigung Krankheitskostenversicherung ausschließe grundsätzlicher Bedeutung sei folgt hi eraus Beschränkung Zulassung Krankheitskostenvers abtrennbarer Teil Streitgegenstandes Zulassung Revision Kündigung Pflegepflichtvers icherung . Berufungsgericht hat Differenzierung Versicherungen vorgenommen unt erschiedlichen Regelungen § Abs. Satz Krankheitskostenversicherung § Abs. XI Pflegepflichtversicherung erkannt hat . Absicht Berufungsgerichts Beschränkung Zulassung Revision Kündigungsmöglichkeit Krankheitskostenversicherung bestand mithin . 2 . Hauptantrag Klägers Feststellung kheitskostenversicherung Tarif Parteien fortbesteht fristlose Kündigung Beklagten 29 . Mai beendet wurde ist begründet . Recht Beklagten fristlosen Kündigung Krankheitskostenversicherungsvertrages g emäß § Abs. ist § Abs. Satz ausgeschlossen . Grundsätzlich steht Parteien Versicherungsvertrages Recht Kündigung wichtigem Grund § Abs. Satz Senatsurteile 20 . Mai VersR . 15 ; 18 Juli . Allerdings bestimmt 1 . Januar Gesetz Reform Versicherungsvertragsrechts 23 November . S. neu gefasste § Abs. Satz Kündigung Krankheitskostenversicherung Pflicht § Abs. Satz erfüllt Versicherer ausgeschlossen ist . Anwendungsbereich Regelung erstreckt überwiegende Mehrzahl bestehenden privaten Krankheitskostenversicherungsve rträge § Abs. Satz 1 . April hier abgeschlossenen Krankheitskostenversicherungsverträge Definition Pflichtversicherung fallen HK-VVG/Rogler 2 . Aufl . . 2 ; Marko Private Krankenversicherung 2 . Aufl . . . Abs. Satz findet Art . Abs. Versicherungsvertrag Anwendung Beklagte Kündigung erst Jahr erklärt hat . Versicherer Wortlauts § Abs. Satz jedenfalls dann Recht außerordentlichen Kündigung Vertrages § Abs. hat Prämienverzug Versicherungsnehmers andere schwere Ve rtragsverletzungen etwa Leistungserschleichungen stützt wird unterschiedlich beurteilt . Teilweise wird Auffassung vertreten § Abs. Satz abschließende Regelung Bereich kheitskostenversicherung enthalte Art Kündigung verbiete unabhängig ordentliche außerordentliche handele ; 28 . Aufl . . 7 ; 2 . Aufl . . 6 ; Sauer Private Krankenversicherung 4 . Aufl . § . f. ; f. ; f. ; HK-VVG/Rogler § . 3 ; . Anm . 1 ; Langheid . wird einschränkungslosen Wortlaut § Abs. Satz systematischen Stellung Satz " ") begründet . Ferner sei Gesetzgeber Gewährlei stung durchgängigen Krankenversicherungsschutzes Bürger gegangen Ausnahmen Kündigungsverbot u nterlaufen werden dürfe . hinreichender Schutz Versicherers Fall Prämienverzuges werde Ruhen Vertrages § Abs. erreicht . sei Versicherer berechtigt Voraussetzungen § § . Vertrag zurückzutreten anzufechten . spätere Kündigung gehe sei § Spezialvorschrift § Abs. Abs. Satz anzusehen . Schließlich seien gemäß Abs. XI privaten Pflegepflichtversicherung Rücktrittsund Kündigungsrechte Versicherers ausgeschlossen Kontrahierungszwang bestehe . geht andere Ansicht Abs. Satz schlechthin außerordentliche Kündigung schwerwiegenden Vertragsverletzung § Abs. Satz untersage Fälle rzugs gehe § Abs. Sonderregelung enthalte . Insoweit sei teleologische Reduktion Vorschrift vorzunehmen ; OLG ; Urteil 23 November ; Marko Krankenversicherung 2 . Aufl . . . ; . . ; . § . 8 ; Fortmann/Hütt Krankheitskostenversicherung Krankenhaustagegeldversicherung 2 . Aufl . S. f. ; 5 . Aufl . . ; Boetius Krankenversicherung § . . ; VersR ; Systemänderung privaten Krankenversicherung Gesundheitsreform S. 33 ; Brand f. ; verfassungsrechtliche Bedenken äußernd 2 . Aufl . . . Schließlich werden differenzierende Positionen vert reten . So geht Eichelberger § Abs. Satz sei teleologisch reduzieren außerordentliche Kündigung zulässig sei qualitativ quantitativ Basistarif hinausreichenden Versicherungsschutz beziehe VersR . Ähnlich nehmen Kündigung Versicherers sei zwar generell ausgeschlossen könne jedoch entsprechender A nwendung § Abs. Satz Fortsetzung Vertrages Basistarif verlangen VersR . zweitgenannte Ansicht trifft . Abs. Satz ist teleologisch reduzieren ausnahmslos lediglich ußerordentliche Kündigung Prämienverzugs verbietet Kündigung sonstiger schwerer Vertragsverletzungen Voraussetzungen § möglich ist . -9- Ausgangspunkt Auslegung Gesetzesvorschrift ist Ausdruck gekommene objektivierte Wille Geset zgebers so Wortlaut Gesetzesbestimmung Sinnzusammenhang ergibt Urteil 30 . Juni . Ziel Gesetz objektivierten Willen Gesetzgebers erfassen dienen nebeneinander zulässigen gegenseitig ergänzenden Methoden Auslegung Wortlaut Norm Sinnzusammenhang Zweck Entstehungsgeschichte . ausgehend ist Wortlaut Vorschrift eindeutig so auch Brand aaO . schließt schlechthin " " Kündigung Krankheitskostenversicherung Pflicht § Abs. Satz erfüllt Versicherer . Differenzierung rdentlicher außerordentlicher Kündigung erfolgt . Umstand Regelung auch außerordentliche Kündigungen erfasst ergibt Vergleich § Abs. Satz weitere Einschränkungen ordentlichen Kündigung geregelt sind " ") . Vorgängervorschrift § Abs. Satz . war lediglich ordentliche Kündigung ausgeschlossen . Gesetzesbegründung ergibt ferner Kündigung sausschluss Ziel erreicht werden soll Versicherungsschutz da uerhaft aufrecht erhalten Versicherungsschutz lebenden Personen bezahlbaren Konditionen herzuste llen BT-Drucks . S. . eindeutige Wortlaut verbietet allerdings Norm teleologisch reduzieren unmittelbar lediglich außerordentliche Kündigung Prämienverzugs ausschließt rend anderen Fällen schwerer Vertragsverletzung Einzelfall außerordentliche Kündigung § Abs. Betracht kommen kann derartige teleologische Reduktion etwa aaO ; . ; ders . § . 8 ; Brand aaO . teleologische Reduktion setzt verdeckte Regelungslücke Sinne planwidrigen Unvollständigkeit Gesetzes Urteile 26 November . 22 ; 13 November ; Allgemeine Rechtslehre . Aufl . S. . derartige Lücke besteht ist Standpunkt Gesetzes zugrunde liegenden Regelungsabsicht beurteilen . Gesetz muss also gemessen eigenen Regelungsabsicht unvollständig sein . methodischen Ansatz steht Wortlaut Norm Sinn Zweck teleologischen Reduktion ist weit gefasste Norm sachgerechten Inhalt reduzieren Hütt Brand je aaO . teleologische Reduktion spricht zunächst ehungsgeschichte Norm . So heißt Gesetzentwurf Neufassung § . dann endgültig Gestalt § Gesetz einging BT-Drucks . S. : " Regelung soll Versicherungsschutz dauerhaft aufrechterhalten werden . Bisher verlieren rsicherte häufig Altersrückstellungen Versicherer kündigt Zahlung Folgeprämie Verzug sind . ist nunmehr ausgeschlossen . Versicherer wird Regelung nur gering belastet Leistungsanspruch Versicherten § Abs. weitgehend ruht Prämienzahlungsverzugs Säumniszuschläge geltend gemacht werden können . " Gesetzgeber ging also erster Linie icherungsnehmer Folgen Verlustes Versicherungsschutzes Kündigung Verzugs Prämienzahlung schützen Altersrückstellungen erhalten . ergibt Gesetzgebungsgeschichte Versicherer außerordentliches Kündigungsrecht versagt werden sollte andere schwerwiegende Vertragsverletzungen Prämienverzugs geht insbesondere Fälle Leistungserschle ichung sonstiger Versicherer Mitarbe itern verübter Straftaten . So war schon bisherigen Recht anerkannt Kündigung wichtigem Grund Betracht kommen kann vgl. Senatsurteile 20 . Mai aaO . 17 ; 18 Juli aaO ; OLG 58 ; . vollständiger Ausschluss hätte Folge Versicherer selbst Fällen schwer ster Vertragsverletzungen Versicherungsnehmer gebunden bliebe . Versicherer wäre gezwungen Vertragsverhältnis Ve rsicherungsnehmer fortzusetzen bereits Vergangenheit ve rsucht hat betrügerische Handlungen Leistungen erschleichen hier Mitarbeiter Versicherers tätlich angreift Besuch Ort festgestellt hat Versicherungsnehmer Bezuges Krankentagegeld gewerblichen Tätigkeit nachging . derart vollständiger Ausschluss auch schwerwiegenden Vertragsverletzungen verstieße § Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz Zivilrechts Dauerschuldverhältnisse Vorliegen wichtigen Grundes gekündigt werden können Urteil 26 . Mai ; Brand aaO . Auch Gesetzgeber selbst will Versicherer allein berücksichtigten Fällen Prämienverzugs außerordentliche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen hat swegs rechtlos stellen . So bestimmt § Abs. qualifizierten Prämienrückstand Ruhen Versicherung eintritt . Ruhenszeit haftet Versicherer ausschließlich Aufwendungen Behandlung akuter Erkrankungen Schmerzzuständen Schwangerschaft Mutterschaft . Weit ere Leistungen hat erbringen . Ferner stehen Säumniszuschläge Versicherungsnehmer . Sind Rückstände rhalb Jahres ausgeglichen so wird Versicherung nur noch Basistarif fortgesetzt . aber Versicherer schon Fälle Prämienverzugs häufig schlechten wirtschaftlichen pe rsönlichen Situation Versicherungsnehmers beruhen kann nur noch eingeschränktem Umfang Leistungen erbringen muss so muss Versicherer erst recht Kündigungsrecht zustehen Versicherungsnehmer wesentlich schwerwiegendere Vertragsverletzungen etwa Leistungserschleichungen sonstige Straftaten begeht Brand aaO . Gesetz schließt ohnehin Möglichkeit Versicherers Krankheitskostenversicherungsvertrag auch dann lösen Pflicht § Abs. Satz erfüllt wird . So finden Verletzung vorvertraglicher Anzeig epflichten weiterhin § § . Anwendung . erfahren lediglich gemäß § Abs. Satz Modifikation § Abs. Krankenversicherung anzuwenden ist Versicherungsnehmer Verletzung Anzeigepflicht vertr eten hat . Versicherer bleibt auch Bereich Pflichtversicherung § Abs. Recht Rücktritt Vertrag Anfechtung arglistiger Täuschung Verletzung Anzeigepflicht anlässlich Vertragsschlusses erhalten . bestimmt § Abs. Satz Versicherer Antrag Abschluss Versicherung Basistarif ablehnen kann Antragsteller bereits Versicherer versichert war Versicherer Versicherungsvertrag Drohung arglistiger Täuschung angefochten hat Versicherungsvertrag w egen vorsätzlichen Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist . ist ersichtlich hmer Vertragsschluss Anzeigepflicht verletzt hat Versicherungsschutz nachträglich Rücktritt Anfechtung Versicherers wieder verlieren kann Falle sonstigen schweren Vertragsverletzung etwa Leistungserschleichung tätlicher Angriff Mitarbeiter Versicherers aber Anspruch unveränderten Fortbestand Vertrages haben soll so auch Brand aaO . Zwar handelt Fällen erst nachträgliche Störung zunächst einwandfrei gekommenen Vertragsverhältnisses Rücktritt Anfechtung Anzeig epflichtverletzung Vertragsschluss beziehen . Inhaltlich vermag unterschiedliche Behandlung aber rechtfertigen . Auch Rücktritt Anfechtung ist Vertrag zunächst " Werk gesetzt " worden wird erst nachträglich Aufdeckung Anzeigepflich tverletzung rückwirkend wieder beseitigt . Versicherer dann möglich sein soll häufig noch wesentlich gravierenderen Vertragsverletzungen Vertrag zumindest Wirkung Zukunft wichtigem Grund kündigen können leuchtet . Interessen Versicherungsnehmers wird Rechnung getragen Versicherungsschutz vollständig verliert . Vielmehr hat weiterhin Anspruch gemäß § Abs. Geschäftsbetrieb zugelass enen Versicherungsunternehmen Basistarif § Abs. versichert werden . Auch Gefahr Verlustes Altersrückstellungen rechtfertigt vollständigen Ausschluss außerordentlichen . Zwar hat Gesetzgeber Ausschluss Kü ndigungsrechts ausdrücklich begründet bisher Versiche rte Altersrückstellungen verlieren Versicherer kündigt Zahlung Folgeprämie Verzug sind BT-Drucks . S. . Fall Prämienverzuges Seiten Versicherungsnehmers unterschiedlichsten wirtschaftl ichen persönlichen Gründe haben kann ist aber Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen vergleichen . etwa Leistungserschleichungen betrügerischer Weise versucht Leistungen Versicherers erhalten Anspruch hat Außendienstmitarbeiter Versicherers Rahmen Leistung süberprüfung tätlich angreift muss Folgen Handelns gegebenenfalls auch Verlust Versicherungsschutzes Altersrückstellungen liegen können selbst tragen . Schließlich steht Zulassung außerordentlichen Künd igung auch Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Regelungen verfassungsgemäß erachtet hat so auch Private Krankenversicherung . . ; Brand aaO . hat Urteil 10 . Juni entschieden Einführung Basistarifs Gesundheitsreform privaten Krankenversicherung verfassungsmäßig war BVerfGE ausgeführt absolute Kündigungsverbot Abs. Satz Grundrechte Versicherer unverhältnismäßig beeinträchtige aaO . Gesetzgeber sei gegangen weitaus häufigsten Fall Vertragsverletzung nämlich Prämienverzug Kündigung Versicherungsve rtrages verbundenen Verlust Altersrückstellung verhindern . Krankenversicherung personifiziertes Masse ngeschäft handele sei sachwidrig unzumutbar Gesetzgeber Kündigungsregelung anderer Vertragsverle tzungen nur relativ selten vorkämen verzichtet habe . Ergänzend hat Beschluss 10 . Juni entschieden Grundsätze auch kleine Versicherungsvereine Gegenseitigkeit Anwendung fänden BVerfGE 25 . andere Fälle Vertragsverletzungen Prämie gehe sei Verletzung Grundrechts Art . Abs. GG zwar immer auszuschließen . Insoweit seien Beschwerdeführer aber gehalten zunächst gegebenenfalls Rechtsschutz Fachgerichten suchen . Entscheidungen befassen mithin nur Verfa Regelung insgesamt betreff aber Frage Auslegung einfach gesetzlicher Rechtsvorschriften stehen also einschränkenden Auslegung Norm Fälle sonstiger schwerer Vertragsverletzungen Brand aaO ; aaO . Kläger stellt Revision mehr Abrede Beklagte Verhaltens Form tätlichen Angriffs Mitarbeiter sachlich berechtigt war Krankheitskostenversich erungsvertrag wichtigem Grund § Abs. fristlos kündigen . 3 . Erfolg hat Revision Antrag festzustellen Pflegeversicherung Parteien fortbesteht fristlose Kündigung Beklagten 29 . Mai beendet wurde . Berufungsgericht hat übersehen insoweit § Abs. Satz Anwendung findet lediglich Krankheitsko stenversicherung bezieht . Einschlägig sind vielmehr Regelungen private Pflegeversicherung § Absatz bestimmt : " Kündigungsrechte Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen Kontrahierungszwang besteht . " Regelung sollen grundsätzlich auch außerordentliche Kündigungsrechte Versicherers ausgeschlossen werden Gesetzesbegründung ergibt BT-Drucks . S. : " neu eingeführte Absatz schränkt Kündigungsund Rücktrittsrechte Versicherungsunternehmen . So ist Kündigungsrecht gegeben Fällen Versicherungsnehmer Versicherungsprämie Verzug ist . Versicherungsschutz soll auch Vertragsverletzungen aufrecht erhalten bleiben soll private Pflege-Pflichtversicherung auch Hinsicht sozialen Pflegeversicherung gleichwertigen Schutz gewährleisten . soll cherungspflichtigen ermöglicht werden rtragswidriges Verhalten Versicherungspflicht unterlaufen . Leistungsverweigerungsrechte Versich erungsunternehmen Zeitraum Versicherungsnehmer Prämien entrichtet bleiben selbstverständlich erhalten . " wird sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum geschlossen § Abs. auch außerordentliche Kündigung Versicherers ausgeschlossen ist Gürtner Kommentar Sozialversicherungsrecht § . . Stand Juli ; 3 . Aufl . § . 16 ; HK-SGB 3 . Aufl . . . § Abs. XI kommt anders § Abs. Satz teleologische Reduktion dahingehend Betracht außerordentliche Kündigung Prämienverzug beruhenden schwerwiegenden Vertragsverletzungen möglich ist . So schränkt zunächst Gesetz selbst Versicherers Vertrag lösen weitergehendem Umfang Krankheitskostenversicherung . § Abs. XI untersagt auch Rücktrittsrechte Versicherers unzutreffender Ang aben Versicherungsnehmers vgl. Gürtner aaO . entspricht § Abs. Nr. Buchst . Abs. Nr. Unternehmen berechtigt sind Personen rerkrankungen Pflegepflichtversicherungsvertrag auszuschließen . Bereich Pflegepflichtversicherung besteht also noch weitergehender Kontrahierungszwang Krankheitskostenversicherung jedenfalls Rücktritt Vertrag Verletzung vorve rtraglichen Anzeigepflicht möglich ist etwa § Abs. Satz § Abs. Satz ergibt . kommt Falle Möglichkeit außerordentl ichen Kündigung Pflegepflichtversicherung Versicherungsschutz vollständig entfiele Versicherungsnehmer ngen angewiesen wäre . Anders Bereich Krankheitskostenvers fehlt " Auffangnetz " Basistarifs . Vielmehr ist egepflichtversicherung selbst bereits Struktur her starif Krankheitskostenversicherung vergleichen . handelt Pflegepflichtversicherung Krankheitskostenversicherung Basistarif Versicherungsverträge Inhalt Umfang Leistungen nur noch eingeschränkt Grundsatz Privatautonomie unterliegen vielfach gesetzgeberische Vorgaben überlagert sind . So muss etwa Basistarif Krankheitskostenve rsicherung Art Umfang Höhe Leistungen dritten apitel entsprechen § Abs. Satz Abs. . Ferner darf Beitrag Basistarif Höchstbetrag gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten detaillierte Reg elungen § Abs. finden . Bereich Pflegepflichtversicherung kommt Gedanke Gleichbehandlung solidarischen Ausgleichs zusätzlich noch Regelung Risik oausgleich § XI Ausdruck . müssen Versicherungsunternehmen private Pflegeversicherung betreiben Ausgleichssystem schaffen erhalten dauerhafter Ausgleich unterschiedlichen Belastungen gewährleistet werden soll . Auffassung Gesetzgebers ist Versicherungsunterne hmen möglich Versicherungsnehmer risikogerechten Beitrag kalkulieren BT-Drucks . S. . So könnten Unternehmen Häufung so genannten " schlechten Risiken " benachteiligt werden . sei Ausgleich sicherungsunternehmen unerlässlich . So hat Gesetzgeber sogar gemeinsame Kalkulation Beiträge vorgeschrieben auch Einheitsprämie verbunden werden soll aaO S. . Vorstehendem ergibt Bereich Pflegepflich tversicherung Vertragsfreiheit noch stärkeren nkungen unterliegt Bereich Krankheitskostenversicherung weitg ehende Verteilung Risiken Gemeinschaft stattfindet . wäre unvereinbar Versicherungsnehmer auch schweren Vertragsverletzungen wichtigem Grund gekündigt werden könnte § Abs. XI vorgesehenen Versicherungspflicht Möglichkeit mehr hätte anderen Versicherer entsprechenden Vertrag abzuschließen . 4 . beantragte Aussetzung Verfahrens gemäß Art . Abs. GG Vorlage besteht Veranlassung lediglich einfachgeset zliche Normauslegung handelt Anhaltspunkte Verfassung Regelung ersichtlich sind . Unbegründet sind weiteren Hilfsanträge Kläger Feststellung begehrt Krankheitskoste nversicherung Basistarif § Abs. fortbesteht fristlose Kündigung Beklagten 29 . Mai beendet wurde weiter hilfsweise Beklagten aufzugeben Kl äger Krankheitskostenversicherungsvertrag Basistarif Abs. abzuschließen . Beklagte war berechtigt gemäß § Abs. gesamten Krankheitskostenversicherungsvertrag Kläger kündigen . Beschränkung Kündigungsrechts dahingehend nur Teil Krankheitskostenversicherung bezieht Basistarif hinausgeht kommt Betracht . § Abs. haben Versicherungsunternehmen Sitz Inland substitutive Krankenversicherung betreiben branchenweiten einheitlichen Basistarif anzubieten Vertragslei stung Art Umfang Höhe Leistungen dritten Kapitel Fünften Buches Sozialgesetzbuches Anspruch esteht jeweils vergleichbar sind . . Abs. Satz sind privaten Versicherer verpflichtet dort Einzelnen genannten rsonenkreis Versicherung Basistarif gewähren . wird Schrifttum teilweise geschlossen Ausschluss außerordentlichen § Abs. Satz beschränke Basistarif . Regelung sei teleologisch reduzieren außerordentliche Kündigung zulässig ist qualitativ quantitativ Basistarif hinausreichenden icherungsschutz bezieht Eichelberger ; jedenfalls Ergebnis ähnlich VersR ausgehen Kündigung Versicherers sei zwar generell ausg eschlossen könne jedoch entsprechender Anwendung § Abs. Satz Versicherung Vertrages Basistarif verla ngen . Lösung spricht jedoch außerordentliche Kündigung Versicherer gemäß § Abs. ohnehin nur Ausnahmefällen Betracht kommt Vertrauen s- verhältnis Versicherer Versicherungsnehmer nachhaltig Dauer gestört ist etwa betrügerischer Leistungserschle ichung hier tätlichen Angriffen Versicherungsnehmers Mitarbeiter Versicherers . Fall ist Versicherer zuzumuten Kündigung vornherein nur Vertragsteil erstrecken Basistarif hinausgeht . ausreichender Schutz Versicherungsnehmers wird erreicht § Abs. Anspruch Versicherung Basistarif anderen Versicherer zusteht nachfolgend unter . Beschränkung Kündigungsrechts sprechen auch praktische Erwägungen . ist fraglich Versicherer Fall ausdrücklich außerordentliche Kündigung Versicherungsvertrages beschränken muss Basistarif hinausgeht . Wäre Fall müsste Kündigung Einze lnen aufgeführt jeweils Tarife genannt werden Kündigung bezieht weiter Basistarif bestehen bleiben . trüge Übersichtlichkeit Verständlichkeit böte Gefahr Übrigen berechtigte Kündigung formalen Gründen unwirksam wäre . spricht automatische Fortsetzung Vertrages Basistarif ineswegs immer Wunsch gekündigten Versicherungsnehmers entspricht . liegt Seiten Versicherungsnehmern Leistungserschleichungen sonstige schwerwiegende Vertragsverletzu ngen nachgewiesen werden fern . Hier wird Fälle geben Versicherungsnehmer eher interessiert ist rtrag anderen Versicherer abzuschließen . Unbegründet ist auch zweite Hilfsantrag Kl äger Beklagten aufgeben will Krankheitskostenvers Basistarif abzuschließen . Grundsätzlich ist gemäß Abs. Satz Versicherer verpflichtet dort Einzelnen aufgeführten Personenkreis Versicherungen Basistarif Abs. gewähren . § Abs. Satz darf Antrag nur abgelehnt werden Antragsteller bereits Versicherer versichert war Versicherer Versicherungsvertrag Drohung arglistiger Täuschung angefochten hat Versicherungsvertrag vorsätzlichen Verletzung vorve rtraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist . derartiger Fall Rücktritts § . Anfechtung § . V.m . liegt hier . Unterschiedlich beurteilt wird § Abs. Satz entsprechend Fall anzuwenden ist Versicherer Vertrag berechtigt wichtigem Grund § Abs. gekündigt hat . Ansicht plädiert analoge Anwendung § Abs. Satz Kalis Private Krankenversicherung 4 . Aufl . . 13 ; § . 19 ; . . lehnen entsprechende Anwendung § Abs. Satz Fall Kündigung § . 30 ; Eichelberger . erstgenannte Ansicht trifft . Abs. Satz ist entsprechend Fall anzuwenden Versicherer ausnahmsweise berechtigt ist Krankheitskostenversicherungsvertrag gemäß Abs. wichtigem Grund kündigen . Fall hat Versicherungsnehmer auch Anspruch Versicherer erneut Vertrag Basistarif abschließt . Vielmehr besteht Anspruch nur anderen Versicherer . spricht Versicherer ausnahmsweise berechtigt ist Vertrag wichtigem Grund kündigen zuzumuten ist Versicherungsnehmer Vertragsverhältnis sei auch nur Basistarif fortzusetzen . Schwere Pflichtverletzung sind außerordentlichen Kündigung führenden Gründe auch ausdrücklich § Abs. Satz genannten Fällen Anzeigepflichtverletzung arglistigen uschung vergleichen . Auch Argument sei einzusehen anderen Versicherer eher zuzumuten sein soll Ve rtrag betrügerischen sonstiger Weise vertragsbrüchigen Versicherungsnehmer schließen bisherigen Versicherer rmag überzeugen . maßgebliche Vertragsverletzung hat gerade bisherigen Versicherer Sphäre fnahmepflichtigen Unternehmens ereignet . Begründung hat auch Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß anges ehen Kontrahierungszwang Basistarif auch Versich erer trifft Antragsteller aufnehmen müssen Vertrag anderen Versicherer Anfechtung Drohung arglistiger Täuschung Rücktritts vorsätzlicher Verletzung vorve rtraglichen Anzeigepflicht erloschen ist BVerfGE . steht auch bisherigen Versicherer entstandene Vertrauensverlust auch neuen Versicherer eintreten muss Versicherungsnehmer dort Versicherungsverhältnis beanstandungsfrei führt . Übrigen stünde dann auch anderen Versicherer erneut Recht außerordentlichen Kündigung . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 27.08.2010 OLG Entscheidung