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728 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
10
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Parteien
streiten
Auseinandersetzung
ungeteilten
Erbengemeinschaft
.
Landgericht
hat
Beklagten
verurteilt
Herbeiführung
Auseinandersetzung
Tenor
Urteils
einzelnen
aufgeführten
Teilungsplan
zuzustimmen
.
hat
Beklagte
zulässiger
Weise
Berufung
eingelegt
.
4
.
Juni
zugestellten
Beschluß
hat
Berufungsgericht
angekündigt
Berufung
§
Abs.
einstimmigen
Beschluß
zurückweisen
wollen
Beklagten
Darlegung
Gründe
beabsichtigte
Zurückweisung
Gelegenheit
Stellungnahme
nen
Wochen
gegeben
.
Stellungnahme
Beklagten
ist
18
.
Juni
eingegangen
.
Zugleich
hat
beantragt
Termin
mündlichen
Verhandlung
anzuberaumen
.
Beschluß
19
.
Juni
zugestellt
25
.
Juni
hat
Berufungsgericht
Rechtsmittel
zurückgewiesen
.
8
Juli
hat
Beklagte
Berufungsgericht
beantragt
entsprechender
Anwendung
§
321a
Beschluß
19
.
Juni
aufzuheben
Verfahren
fortzuführen
Termin
mündlichen
Verhandlung
anzuberaumen
.
hat
begründet
Berufungsgericht
habe
Sachvortrag
ausreichend
berücksichtigt
dazugehörigen
Beweisantritte
übergangen
.
Antrag
hat
Berufungsgericht
Beschluß
21
.
August
verworfen
.
Berufung
zurückweisende
Beschluß
19
.
Juni
sei
unanfechtbar
erkennende
Gericht
getroffene
Entscheidung
gebunden
.
Vorschrift
§
321a
sei
Beschlußverfahren
§
Abs.
anwendbar
;
entsprechende
Anwendung
komme
Betracht
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Beklagte
Aufhebung
Beschlusses
21
.
August
Anweisung
Berufungsgericht
Antrag
8
Juli
Sache
bescheiden
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
verwerfen
.
1
.
Neuregelung
Beschwerderechts
Zivilprozeßreformgesetz
27
Juli
.
kann
Bundesgerichtshof
Beschlüsse
Berufungsgerichts
ausschließlich
Fällen
§
Abs.
angerufen
werden
135
;
Senatsbeschluß
19
November
;
vgl.
auch
BVerwG
;
.
beschwerde
ist
nur
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
§
Abs.
Nr.
Berufungsgericht
angegriffenen
Beschluß
zugelassen
hat
§
Abs.
Nr.
.
Voraussetzungen
sind
hier
gegeben
.
Beschlüsse
Berufungsgericht
Rechtsmittel
Abs.
Satz
zurückweist
sind
Abs.
Vorschrift
unanfechtbar
.
Rechtsbeschwerde
gesetzlicher
Anordnung
ausgeschlossen
ist
war
Berufungsgericht
auch
Zulassung
gehindert
vgl.
Beschlüsse
8
.
Oktober
;
12
.
September
ZB
.
gilt
Beschluß
19
.
Juni
ebenso
nachfolgende
Beklagten
jetzt
angegriffene
Entscheidung
21
.
August
.
2
.
Werden
Gesetz
unanfechtbare
Entscheidung
Verfahrensgrundrechte
Partei
insbesondere
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
ist
Verfahrensverstoß
Gericht
abzuhelfen
begangen
hat
aaO
.
Zulassung
außerordentlichen
Rechtsbeschwerde
ist
Zusammenhang
Raum
.
Gesetzgeber
hat
Verletzungen
Grundrechten
Partei
beseitigen
entsprechende
Regelungen
Zivilprozeßordnung
aufgenommen
.
§
Abs.
unanfechtbaren
Urteilen
ist
Rüge
Entscheidung
beschwerten
Partei
Prozeß
Gericht
ersten
Rechtszuges
fortzuführen
Anspruch
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
letzt
hat
321a
.
§
Abs.
sind
Revision
Urteile
§
Abs.
Rechtsbeschwerde
Beschlüsse
bestimmte
Zulassungsgründe
aufgeführt
.
So
kommt
Zulassung
Betracht
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geboten
ist
.
Zulassungsgrund
umfaßt
auch
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
Beschluß
18
Juli
m.w
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
allerdings
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
gestellt
.
Ist
Rechtsbeschwerde
Gesetz
statthaft
bestimmt
Berufungsgericht
zugelassen
kann
Sache
zugrunde
liegenden
Partei
fehlerhaft
beanstandeten
Verfahren
Bundesgerichtshof
Prüfung
anfallen
.
Anders
Revision
§
§
Abs.
Nr.
ist
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
vorgesehen
.
Beschlüsse
§
Abs.
ist
Rechtsbeschwerde
Gesetz
sogar
ausdrücklich
ausgeschlossen
.
hat
Gesetzgeber
Entscheidungen
Berufungsgerichts
Anfechtung
übergeordneten
Gericht
insgesamt
entzogen
.
Ist
Partei
aber
Rechtsbeschwerde
bereits
Ausgangsentscheidung
eröffnet
§
Abs.
scheidet
Rechtsmittel
auch
nachfolgenden
Beschluß
Berufungsgericht
ablehnt
gerügten
Verfahrensverstoß
sachlich
befassen
.
Vorstellungen
Gesetzgebers
entspricht
Einführung
Wortlaut
unanfechtbare
Urteile
beschränkten
321a
einfache
prozeßökonomische
instanzinterne
Korrektur
objektiver
Verfahrensfehler
herbeizuführen
BTDrucks
.
jedoch
weiteren
Rechtsmittelzug
schaffen
sollten
Instanzgerichte
zugewiesenen
Aufgabe
ausreichend
nachkommen
.
zeigt
zusätzlich
Regelung
§
321a
Abs.
Satz
.
Wird
erhobene
Verfahrensrüge
beschieden
ist
entsprechende
Beschluß
Berufungsgerichts
unanfechtbar
.
3
.
Räumt
Berufungsgericht
Partei
begründet
geltend
gemachten
Verfassungsverstoß
verschließt
hier
vornherein
Prüfung
Verstoß
gegeben
ist
getroffene
Entscheidung
gebunden
§
prozessuale
Vorschrift
§
321a
erweiternden
verfassungskonformen
Auslegung
Anwendung
auch
unanfechtbare
Beschlüsse
zugänglich
hält
kommt
Entscheidung
allein
Anrufung
Bundesverfassungsgerichts
Wege
Verfassungsbeschwerde
Betracht
aaO
f.
;
24
.
Aufl
.
321a
Rdn
.
;
Zöller/Gummer
aaO
§
Rdn
.
.
Ansicht
Beklagten
erfordert
neuere
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
andere
Betrachtungsweise
.
Zwar
muß
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
gerichtlicher
Rechtsschutz
gewährt
werden
.
Art
.
Abs.
GG
ist
vereinbaren
entsprechende
Verfahrensordnung
Abhilfemöglichkeit
Fall
vorsieht
Verfahrensgrundrecht
angemessen
beachtet
worden
ist
.
erst
Beseitigung
Verstoßes
führt
Partei
jeweiligen
Verfahren
hinreichend
gehört
wird
Justizgewährungsanspruch
entspricht
BVerfG
.
;
Beschluß
7
.
Oktober
.
bleibt
jedoch
Gesetzgeber
überlassen
verfassungsrechtlich
gebotenen
Rechtsschutz
Wahrung
Art
.
Abs.
GG
Möglichkeit
Selbstkorrektur
Ausgangsgericht
Möglichkeit
Anrufung
Rechtsmittelgerichts
eröffnet
BVerfG
Beschluß
7
.
Oktober
aaO
.
derzeitigen
Gesetzeslage
längstens
31
.
Dezember
hinzunehmen
ist
ist
Partei
Zurückweisung
Berufung
Beschlußwege
§
Abs.
Weg
übergeordneten
Gericht
verschlossen
.
Verfassungs
erforderliche
Beseitigung
Verstößen
Anspruch
rechtliches
Gehör
hat
Anwendung
Grundsätze
§
321a
vgl.
aaO
erfolgen
.
§
321a
Abs.
Satz
unanfechtbare
Entscheidung
kommt
nur
Verfassungsbeschwerde
Betracht
.
Dr.
Dr.