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89 lines
739 B

BESCHLUSS
27
.
Oktober
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Oktober
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
Berufungsgericht
Entscheidung
selbständig
tragend
gestützt
hat
Kläger
geltend
gemachten
Schaden
schlüssig
vorgetragen
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Tombrink