BESCHLUSS 27 . Oktober Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Oktober Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Dezember wird zurückgewiesen Berufungsgericht Entscheidung selbständig tragend gestützt hat Kläger geltend gemachten Schaden schlüssig vorgetragen hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Tombrink