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630 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
hat
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
November
zugelassen
.
Beschluss
ist
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
4
November
zugestellt
worden
.
11
.
Januar
hat
Berichterstatter
Revisionsbegründungsschriftsatz
eingegangen
war
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
telefonisch
mögliche
Fristversäumung
hingewiesen
.
20
.
Januar
Bundesgerichtshof
anwaltlichen
Schriftsatz
hat
Klägerin
Revisionsantrag
gestellt
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
Bezug
genommen
.
Ferner
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bezüglich
abgelaufenen
Revisionsbegründungsfrist
beantragt
.
hat
geführt
ansonsten
zuverlässig
arbeitenden
sorgfältig
ausgewählten
instruierten
überwachten
Angestellten
Prozessbevollmächtigten
hätten
Eingang
Zulassungsbeschlusses
Senats
zwar
Revisionsbegründungsfrist
berechnet
Vorfrist
Beschlussabschrift
notiert
jedoch
erteilten
Weisungen
Übertragung
Fristenkalender
Anbringung
Vermerks
Abschrift
versäumt
.
II
.
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
zulässig
jedoch
unbegründet
.
1
.
Klägerin
hat
Revisionsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
versäumt
.
Bestimmungen
beginnt
zweimonatige
Frist
Begründung
Revision
Revisionsgericht
Rechtsmittel
Nichtzulassungsbeschwerde
zugelassen
hat
Zustellung
Zulassungsbeschlusses
laufen
.
Senatsbeschluss
27
.
Oktober
Revision
zugelassen
wurde
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
4
November
zugestellt
worden
war
lief
zweimonatige
Revisionsbegründungsfrist
4
.
Januar
.
Schriftsatz
Revision
begründet
wurde
ging
jedoch
erst
20
.
Januar
Bundesgerichtshof
.
Revision
ist
bereits
fristwahrend
Nichtzulassungsbeschwerde
begründet
worden
.
Zwar
kann
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügende
Revisionsbegründung
auch
schon
Beginn
Revisionsbegründungsfrist
insbesondere
Schriftsatz
ben
werden
Nichtzulassungsbeschwerde
begründet
wird
Urteil
7
Juli
.
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
genügt
hier
jedoch
anders
Fall
vorgenannte
Urteil
entschieden
wurde
Anforderungen
Revisionsbegründung
.
Dort
trug
Schriftsatz
Nichtzulassungsbeschwerde
begründet
wurde
Überschrift
"
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Revision
"
.
folgte
weiteren
Überschrift
"
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
"
Antrag
Revision
zuzulassen
.
anschließenden
Ausführungen
wurden
nur
Zulassungsgründe
auch
Verletzungen
formellen
materiellen
Rechts
geltend
gemacht
.
wurden
Schriftsatz
Überschrift
"
Revisionsbegründung
"
Revisionsanträge
angekündigt
kurz
begründet
Wesentlichen
vorangegangene
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
verwiesen
wurde
.
vergleichbare
Fallgestaltung
liegt
hier
.
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
ist
ausdrücklich
insgesamt
auch
Revisionsbegründung
bezeichnet
noch
enthält
Revisionsbegründung
überschriebenen
Teil
.
Explizit
formulierte
Revisionsanträge
fehlen
ebenfalls
.
genügt
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
eigenständigen
Abschnitt
Ausführungen
enthält
Klägerin
Berufungsgericht
rügt
inhaltlich
auch
Revisionsgründe
§
Abs.
Satz
Nr.
dienen
könnten
.
§
Abs.
Satz
ergibt
auch
Fällen
gesonderte
Revisionsbegründung
unverzichtbar
ist
.
Vorschrift
kann
Begründung
Revision
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Bezug
genommen
werden
.
Revisionsbegründung
kann
allein
Bezugnahme
bestehen
25
.
Aufl
.
.
.
Bestimmung
greift
gerade
dann
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
inhaltlich
bereits
Revisionsgründe
enthält
.
Gesetz
erleichtert
Fällen
Revisionsbegründung
nur
Weise
Bezugnahme
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
erlaubt
.
vollständigen
Verzicht
ausdrückliche
Revisionsbegründung
sieht
jedoch
vgl.
ferner
Beschluss
21
.
April
juris
.
hiergegen
gerichtete
Verfassungsbeschwerde
ist
Beschluss
3
.
Kammer
Ersten
Senats
Bundesverfassungsgerichts
23
.
August
Entscheidung
angenommen
worden
.
2
.
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
unbegründet
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versäumten
Frist
Begründung
Revision
ist
Partei
gewähren
Verschulden
verhindert
war
Frist
einzuhalten
§
.
Partei
muss
hierbei
gemäß
§
Abs.
Verschulden
Bevollmächtigten
zurechnen
lassen
.
Prozessbevollmächtigte
muss
Zumutbare
tun
veranlassen
Fristen
Einlegung
Begründung
Rechtsmittels
gewahrt
werden
.
.
22
.
Dezember
ZB
Umdruck
S.
;
Beschluss
21
.
April
ZB
FamRZ
;
Beschluss
28
.
September
§
Fristenkontrolle
jeweils
m.w
.
.
Insbesondere
darf
Rechtsanwalt
Empfangsbekenntnis
Zustellung
Urteils
Beschlusses
Lauf
Frist
beginnt
erst
unterzeichnen
zurückgeben
Eintragung
Fristendes
Fristenkalender
Handakten
sichergestellt
ist
Beschluss
13
.
Februar
m.w
.
.
hat
Anbringung
Erledigungsvermerken
erfolgte
Notierung
Rechtsmittelbegründungsfristen
anzuordnen
Vermerken
forschen
akten
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
vorgelegt
werden
Beschlüsse
22
.
Dezember
aaO
21
.
April
aaO
S.
11
.
Februar
jeweils
m.w
.
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hätte
Unterzeichnung
Empfangsbekenntnisses
Erhalt
Zulassungsbeschlusses
27
.
Oktober
prüfen
müssen
Handakten
Notierung
Revisionsbegründungsfrist
Fristenkalender
vermerkt
war
.
Entschließt
Rechtsanwalt
gleichwohl
Empfangsbekenntnis
vollständiger
Fristensicherung
zurückzugeben
trifft
besondere
Sorgfaltspflicht
Beschluss
13
.
Februar
aaO
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hätte
jedenfalls
Prüfung
Erledigungsvermerks
umgehend
Rücksendung
Empfangsbekenntnisses
nachholen
müssen
.
Hätte
Pflichten
genügt
wäre
aufgefallen
Vermerk
Abschrift
Senatsbeschlusses
fehlte
.
Eintragung
Frist
Kalender
wäre
dann
überprüft
nachgeholt
so
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
vermieden
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung