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3443 lines
31 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
macht
Beklagten
Ersatzansprüche
Zusammenhang
Beteiligung
KG
KG
geltend
.
zeichnete
27
.
Dezember
Kommanditbeteiligung
Fonds
DM
%
.
Beteiligung
wurde
treuhänderisch
anderen
Gesellschaft
gehalten
.
Anlage
wurde
Emissionsprospekts
vertrieben
Mittelverwendungskontrolle
international
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ergab
Firma
standesrechtlichen
Gründen
"
genannt
wurde
.
Aufgabe
übernahm
Beklagte
.
Mittelverwendungskontrollvertrag
war
Fondsgesellschaft
Treuhänderin
abgeschlossenen
worden
.
Beklagte
war
Geschäftsführer
Komplementärgesellschaft
Fonds
.
hatte
hier
maßgeblichen
Medienfonds
auch
Fondsgesellschaften
mbH
Co.
Folgenden
:
KG
Folgenden
:
initiiert
schäftsführer
jeweiligen
Komplementär-GmbH
geleitet
.
Fondsgesellschaft
Treuhänderin
Beklagten
geschlossene
Mittelverwendungskontrollvertrag
war
Emissionsprospekt
abgedruckt
.
§
Vertrags
waren
Überschrift
"
Mittelbereitstellung
Anderkonto
"
folgende
Bestimmungen
getroffen
:
"
2
.
Verwaltung
Treuhandkommanditistin
bereitzustellenden
Mittel
eröffnet
Mittelverwendungskontrolleur
getrennt
Vermögen
führendes
Anderkonto
nachfolgend
"
"
.
Verfügungen
Anderkonto
können
ausschließlich
Mittelverwendungskontrolleur
Maßgabe
Vertrages
vorgenommen
werden
.
3
.
eröffnet
Mittelverwendungskontrolleur
weiteres
getrennt
vorgenannten
Konto
führendes
Anderkonto
nachfolgend
ausschließlich
KG
zustehenden
Erlöse
Verwertung
hergestellten
Filme
einzuzahlen
sind
.
Anderkonto
eingehenden
Beträge
gilt
Abs.
Satz
entsprechend
.
"
Vertrags
enthielt
Mittelverwendungskontrolleur
detaillierte
Regelungen
Voraussetzungen
Mittelbereitstellung
-freigabe
.
Bestimmung
lautete
auszugsweise
:
"
1
.
Mittelverwendungskontrolleur
wird
Anderkonto
vorhandenen
Mittel
ausreichen
Realisierung
jeweiligen
Projekte
erforderlichen
Mittel
gesonderten
Produktionskonto
bereitstellen
.
Mittelverwendungskontrolleur
hat
einzelne
Projekt
gesondertes
Anderkonto
nachfolgend
:
"
Produktionskonto
"
einzurichten
"
Produktionskonto
"
Hinzufügung
Projektarbeitstitels
bezeichnen
ist
.
5.1
Freigabe
Produktionskonto
verfügbaren
Produktionsmittel
Zahlung
Produktionskosten
Herstellung
Fernsehfilmen
darf
nur
erfolgen
fällige
Forderung
KG
Auftragsproduktionsvertrages
besteht
.
6
.
Freigabe
ersten
Rate
darf
nur
erfolgen
KG
folgende
Unterlagen
übergeben
hat
:
unterzeichneter
Vertrag
unechte
Auftragsproduktion
abgeschlossener
Co-Produktionsvertrag
;
Nachweis
Fertigstellungsgarantie
Vorlage
entsprechender
Unterlagen
Bestätigungserklärungen
Letter
Completion
Gesellschaft
;
Vorlage
Kopien
Versicherungspolicen
abgeschlossenen
Datenträgerversicherung
;
11.1
Mittelverwendungskontrolleur
kann
pflichtgemäßem
Ermessen
fällige
Beträge
Produktionen
auch
auszahlen
fälligen
Beträge
Nachweise
Vertrag
noch
vorliegen
Auszahlung
erforderlich
ist
und/oder
dient
Einstellung
Produktion
und/oder
finanzielle
Schäden
KG
und/oder
Gesellschaftern
abzuwenden
.
11.2
Mittelverwendungskontrolleur
ist
Auszahlung
schriftliche
Erklärung
Co-Produzenten
unechten
Auftragsproduzenten
vorzulegen
Eintritt
entscheidungsrelevanter
Tatsachen
.
.
Ziff
.
Vertrages
darlegt
.
Erklärung
ist
Mittelverwendungskontrolleur
Plausibilität
prüfen
übrigen
gilt
§
Ziff
.
Vertrages
.
"
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrags
war
Verjährung
Ersatzansprüchen
Beklagte
Jahren
Entstehung
vereinbart
.
Kläger
hat
behauptet
Beklagte
habe
regelmäßig
§
Nr.
11.1
Mittelverwendungskontrollvertrags
Gebrauch
gemacht
§
Nr.
11.2
vorgesehenen
Voraussetzungen
missachtet
.
Ferner
hat
Kläger
fehlerhafte
Ermessensausübung
Beklagte
geltend
gemacht
.
meint
Beklagte
habe
Zeichnung
Anlage
Widerspruch
Gesamtkonzept
Anlage
stehende
bereits
Beitrittserklärung
ausgeübte
Praxis
hinweisen
müssen
effektive
Mittelverwendungskontrolle
so
erreichen
gewesen
sei
.
Berufungsinstanz
hat
Kläger
zusätzlich
ausgeführt
Auszahlungsvoraussetzungen
erste
Rate
gemäß
§
Nr.
6a
Mittelverwendungskontrollvertrags
Projekte
hätten
eingehalten
werden
können
so
stets
Ausnahmeklausel
§
Nr.
11.1
habe
zurückgegriffen
werden
müssen
.
Wären
Hinweise
Handhabung
erteilt
worden
wäre
Fonds
beigetreten
.
Beklagte
hafte
Initiator
.
Beklagten
haben
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Ersatz
Zeichnungsschadens
Klägers
entgangener
Anlagezinsen
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Urteil
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
vertreten
Zeichnungsschaden
müsse
Kläger
vertraglicher
noch
deliktischer
Grundlage
ersetzt
werden
.
sei
ersichtlich
Beklagte
Anlegern
etwaige
vorvertragliche
Aufklärungspflichten
verletzt
habe
.
Pflicht
könne
erst
dann
begründet
sein
nur
"
Wie
"
"
Mittelverwendungskontrolle
Frage
stehe
Mittelverwendungskontrolle
also
erst
gar
Werk
gesetzt
sei
anderen
Gründen
unterbleibe
.
Vortrag
Klägers
stelle
aber
lediglich
"
"
wendungskontrolle
Frage
.
behauptete
systematische
regelmäßige
Gebrauch
Ermessensklausel
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrags
könne
Beitrittserklärung
Klägers
festgestellt
werden
.
Vorwurf
bereits
Zeichnung
Beteiligung
27
.
Dezember
habe
festgestanden
Beklagte
vertraglichen
Überwachungsrechte
tatsächlich
sachgerecht
ausgeübt
habe
ausüben
werde
bestünden
hinreichenden
Anhaltspunkte
.
Kläger
vorgelegten
Zeugenaussagen
anderen
Verfahren
ergebe
Auszahlungsbegehren
sehr
wohl
geprüft
auch
abgelehnt
worden
seien
.
selbst
regelmäßigen
Ermessensklausel
Mittelverwendungskontrollvertrags
gestützten
Mittelfreigaben
gekommen
sei
fondsübergreifend
Mittelanforderungen
KG
auch
KG
berücksichtigen
seien
rechtfertige
Vorwurf
bereits
27
.
Dezember
habe
festgestanden
Beklagte
Kontrollrechte
sachgerecht
ausüben
werde
.
Kläger
behaupteten
Freigaben
Zahlungen
Grundlage
Ausnahmeregelungen
machten
nur
%
Filmbudgets
Fonds
.
seien
Mittel
unstreitig
Filmproduktionen
zugutegekommen
.
Behauptung
Klägers
streitgegenständlichen
Mittelanforderungen
seien
Voraussetzungen
§
Nr.
11.2
Mittelverwendungskontrollvertrags
beachtet
worden
sei
Blaue
aufgestellt
worden
.
durchgreifend
hat
Berufungsgericht
auch
Vortrag
Klägers
erachtet
prospektierten
Voraussetzungen
Freigabe
ersten
Rate
gemäß
§
Nr.
6a
Mittelverwendungskontrollvertrags
hätten
branchenüblich
Fonds
MBP-Serie
Projekt
vorliegen
Mittelverwendungskontrolle
Punkt
Anfang
habe
prospektgemäß
durchgeführt
werden
können
.
Kläger
stütze
Behauptung
Aussagen
Zeugin
anderen
Verfahren
ausdrücklich
nur
Fonds
betroffen
hätten
.
handele
hauptungen
"
Blaue
"
auch
angebotenen
Beweise
erheben
seien
.
Beklagte
habe
lediglich
Zeit
23
.
März
teilweise
frühzeitige
"
Auszahlungen
Produktionsmitteln
bezüglich
Fonds
zugestanden
.
ersten
Raten
stets
Vertragsschluss
Produzenten
fällig
gewesen
seien
habe
hingegen
bestritten
.
Übrigen
hätten
frühe
Fälligkeit
ersten
Raten
verbundene
frühe
Mittelanforderungen
zwingend
sofortige
Freigabe
Mittel
Vorlage
Nachweisen
Beklagte
Folge
gehabt
.
Beklagte
hafte
Kläger
ebenfalls
Ersatz
Zeichnungsschadens
.
vertragliche
Haftung
Mittelverwendungskontrollvertrag
sei
ausgeschlossen
hieraus
Pflichten
träfen
.
Etwaige
Ansprüche
Prospekthaftung
engeren
Sinne
seien
verjährt
.
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
Initiator
Fonds
ebenfalls
treffen
könne
scheitere
fehlenden
Inanspruchnahme
besonderen
persönlichen
Vertrauens
.
Voraussetzungen
deliktischen
Haftung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
§
hätten
festgestellt
werden
können
.
sei
bewiesen
Beklagten
Missachtung
Voraussetzungen
§
Nr.
Mittelfreigaben
veranlasst
hätten
.
Möglichkeit
Freigabe
Ermessensklausel
Prospekt
vorgesehen
gewesen
sei
genannten
Mittelanforderungen
lediglich
%
gesamten
Filmherstellungskosten
Fonds
KG
ausmachten
sei
auch
Rückschluss
planmäßiges
Umstellen
Mittelanforderungen
Ermessensklausel
möglich
.
sei
Mittelanforderung
Beklagten
entscheidend
Freigabe
Beklagte
1
.
strafrechtliche
Verurteilung
Beklagten
Untreue
Hinblick
Fonds
lasse
Rückschlüsse
deliktische
Haftung
bezüglich
hier
streitgegenständlichen
Fonds
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
kann
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
§
Beklagte
.
V.m
.
§
StGB
§
§
ausgeschlossen
werden
.
1
.
Allerdings
scheidet
Anspruch
Klägers
Beklagte
vertraglicher
Grundlage
.
kann
beruhen
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagte
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
Mittelverwendungskontrollvertrag
erfüllt
sind
.
Beklagte
ist
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
berechtigt
Leistung
Schadensersatz
verweigern
etwaige
Forderung
Klägers
verjährt
ist
.
kann
stehen
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollverträge
vereinbarte
dreijährige
Verjährungsfrist
Klägers
Einbeziehung
Schutzpflichten
Vertrags
anzuwenden
Regelung
AGB-rechtlichen
Kontrolle
standhalten
würde
siehe
Senatsurteil
19
November
.
.
Anspruch
ist
jedenfalls
gemäß
§
Fassung
Gesetzes
Änderung
Wirtschaftsprüferordnung
anderer
Gesetze
20
.
August
.
S.
;
nachfolgend
§
.
gemäß
§
auch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
anwendbar
ist
verjährt
.
verjährt
Anspruch
Auftraggebers
Schadensersatz
Wirtschaftsprüfer
bestehenden
Vertragsverhältnis
Jahren
Zeitpunkt
Anspruch
entstanden
ist
.
Wirtschaftsprüfungsexamen-Reformgesetzes
1
.
Dezember
.
S.
inzwischen
aufgehobene
§
.
findet
Übergangsregelung
§
vorliegenden
Rechtsstreit
erhobenen
Anspruch
noch
Anwendung
.
Zwar
ist
hiernach
1
.
Januar
bestehenden
noch
verjährten
Ansprüche
Schadensersatz
regelmäßige
Verjährungsfrist
§
maßgeblich
.
gilt
§
jedoch
Verjährungsfrist
§
.
früher
regelmäßige
Verjährungsfrist
§
beginnend
1
.
Januar
abläuft
.
ist
hier
Fall
.
beginnende
Regelverjährungsfrist
§
31
.
Dezember
ablaufen
konnte
war
etwaige
Schadensersatzanspruch
Klägers
Maßgabe
§
.
spätestens
ersten
Quartal
Jahres
verjährt
siehe
unten
.
§
.
ist
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
Klägers
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
Zusammenhang
Mittelverwendungskontrollvertrag
anzuwenden
.
Einführung
§
.
sollte
Verjährung
Schadensersatzansprüchen
Wirtschaftsprüfer
Anlehnung
damaligen
§
Abs.
AktG
Jahre
verkürzt
werden
.
Betroffen
sollten
Ansprüche
Auftraggebers
Wirtschaftsprüfer
bestehenden
Vertragsverhältnis
sein
BT-Drucks
.
7/2417
S.
.
Regelung
ist
lediglich
unmittelbaren
Ansprüche
Auftraggebers
Wirtschaftsprüfer
anzuwenden
.
Vielmehr
erfasst
auch
Schadensersatzansprüche
Verletzung
drittschützender
Pflichten
Vertrag
Wirtschaftsprüfer
gestützt
werden
Urteil
8
.
Juni
;
Anwaltsvertrag
Schutzwirkung
Dritten
siehe
Chab
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
Leistung
verpflichtet
Berufsbild
Wirtschaftsprüfers
gehört
vgl.
Urteile
11
.
März
6
November
.
Zwar
handelt
Anspruch
Verletzung
Pflichten
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
vertraglichen
Anspruch
Auftraggebers
Schadensersatz
.
Forderung
Dritten
wird
aber
Vertragspflichten
Auftraggeber
abgeleitet
Anwendbarkeit
§
Anspruch
Anwaltsvertrag
Schutzwirkung
Dritter
.
Schutzwirkungen
einbezogene
Dritte
kann
weitergehenden
Rechte
haben
Vertragspartner
Berufsträgers
Urteile
15
.
Juni
7
November
;
.
Vielmehr
entspricht
Gleichbehandlung
Dritten
Vertragspartners
Haftenden
Zweck
besonderen
Verjährungsregelung
.
Wirtschaftsprüfer
Mittelverwendungskontrolle
verpflichtet
fällt
inhaltlichen
Anwendungsbereich
§
Tätigkeit
Berufsbild
zuzuordnen
ist
.
§
Abs.
haben
Wirtschaftsprüfer
berufliche
Aufgabe
betriebswirtschaftliche
Prüfungen
insbesondere
Jahresabschlüssen
wirtschaftlicher
Unternehmen
durchzuführen
Bestätigungsvermerke
Vornahme
Ergebnis
Prüfungen
erteilen
.
Aufgabe
ist
aber
Berufsbild
Wirtschaftsprüfers
abschließend
vgl.
Urteile
11
.
März
;
26
.
Februar
6
November
.
Auch
ausdrücklich
aufgeführte
Tätigkeit
kann
Berufsbild
zugeordnet
werden
geschichtlicher
Entwicklung
Verkehrsauffassung
gehört
Urteil
11
.
März
aaO
.
Wird
Tätigkeit
gerade
Wirtschaftsprüfer
Hinblick
berufsspezifische
Sachkunde
Erfahrung
betriebswirtschaftlichem
Gebiet
übertragen
kann
entsprechende
Qualifizierung
sprechen
Urteil
11
.
März
aaO
;
vgl.
auch
Urteil
16
.
Januar
21
bezogen
Anwendung
§
StBerG
Schadensersatzansprüche
Steuerberater
Verletzung
Treuhandverträgen
Zusammenhang
Beteiligung
Bauherrenmodellen
.
Anlagemodellen
vorliegenden
kommt
Funktion
Mittelverwendungskontrolleurs
zentrale
Aufgabe
.
erzeugt
Wahrnehmung
Wirtschaftsprüfer
Hinblick
spezielle
betriebswirtschaftliche
Kenntnisse
Vertrauen
Seriosität
Anlage
.
Gerade
auch
Gestaltung
Mittelverwaltung
hier
maßgeblichen
Mittelverwendungskontrollverträge
entspricht
Berufsbild
Wirtschaftsprüfers
.
Abs.
gehört
Befugnissen
Wirtschaftsprüfers
auch
wirtschaftlichen
Angelegenheiten
beraten
fremde
Interessen
wahren
treuhänderische
Verwaltungen
vorzunehmen
.
Pflichten
Beklagten
Mittelverwendungskontrolleurin
waren
dementsprechend
ausgestaltet
.
Nr.
Vertrags
sollte
Kontrolle
gerade
treuhänderische
Verwaltung
Fondsmittel
erfolgen
.
sollte
Beklagte
Mittel
Gesellschaften
Überweisung
Einlageleistungen
Anleger
erhielt
Treuhandkonto
verwahren
Erlöse
Fondsgesellschaften
Verwertung
hergestellten
Filme
ebenfalls
geführten
Anderkonto
verwalten
.
waren
gemäß
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrags
weiteren
gesonderten
Anderkonten
sogenannten
"
Produktionskonten
"
Produktionsmittel
Projekts
verwalten
.
Gestaltung
ermöglichte
Durchführung
Mittelverwendungskontrolle
Beklagte
1
.
Überwachung
Verwendung
angelegten
Gelder
erforderlich
Regulierung
Mittelverwendung
erfolgte
Grundlage
Mittelverwendungskontrollverträgen
vorgesehenen
Einrichtung
Verwaltung
treuhänderischen
Anderkonten
.
Mittelverwendungskontrolleur
Freigabe
Mittel
lediglich
Vorliegen
verschiedener
vertraglich
definierter
Voraussetzungen
überprüfen
hatte
steht
Einordnung
Tätigkeit
Berufsbild
Wirtschaftsprüfers
Beklagten
Regelungen
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrags
Entscheidung
eingeräumt
wurde
angeforderte
Mittel
freizugegeben
Vertrag
definierten
formalen
Auszahlungsvoraussetzungen
vorliegen
.
Gerade
Fällen
notwendigen
Abwägung
Interessen
Anleger
Fondsgesellschaft
kommt
Berücksichtigung
wirtschaftlichen
auch
steuerlichen
vgl.
§
Abs.
Auswirkungen
jeweiligen
Entscheidung
besondere
Sachkunde
Wirtschaftsprüfers
.
Übrigen
ist
Senat
Vielzahl
Verfahren
bekannt
ist
Kapitalanlagemodellen
vorliegenden
Art
durchaus
üblich
Mittelverwendungskontrolleur
einzuschalten
Aufgabe
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
betrauen
.
Vergleichbarkeit
Fall
Senat
Anwendung
Regelverjährung
Schadensersatzansprüche
Kapitalanlegern
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Treuhandkommanditistin
tätig
war
mangelnden
Aufklärung
Verwendung
Provisionen
Zusammenhang
Beitritt
Publikumskommanditgesellschaft
bejaht
hat
Senatsurteil
29
.
Mai
.
besteht
Auffassung
Klägers
.
Haftung
Gesellschafters
richtet
unabhängig
Beruf
Vorschriften
Gesellschafter
gleicher
Situation
gelten
Senatsurteil
13
Juli
.
13
;
Urteil
20
.
März
ZR
.
8)
.
ist
Haftung
Wirtschaftsprüfers
Tätigkeit
Mittelverwendungskontrolleur
unterscheiden
.
Verjährungsfrist
§
.
ist
Erhebung
Klage
abgelaufen
.
Zeitpunkt
Anspruch
entstanden
ist
beginnt
Lauf
Frist
§
.
Kläger
leitet
Forderung
Beklagte
Vorwurf
habe
unterlassen
Beitritt
Fonds
behaupteten
Mängel
Mittelverwendungskontrolle
aufzuklären
.
hieraus
erwachsener
ersetzender
Schaden
bestünde
Eingehung
Beteiligung
wäre
Eintritt
rechtlichen
Bindung
Klägers
Beteiligungsentscheidungen
entstanden
vgl.
Senatsurteil
19
November
.
;
Urteil
27
.
Januar
.
Kläger
hat
Beitritt
27
.
Dezember
erklärt
.
Annahme
erfolgte
spätestens
Anfang
.
fünfjährige
Verjährungsfrist
wäre
Bezug
etwaige
Schadensersatzansprüche
ersten
Quartal
mithin
Klagerhebung
September
abgelaufen
.
Anhaltspunkte
Unterbrechung
Hemmung
Laufs
Verjährungsfrist
§
.
sind
ersichtlich
.
Verjährung
kann
Kläger
Ansicht
Revision
Sekundärhaftung
Beklagten
entgegenhalten
.
Mittelverwendungskontrolleur
tätiger
Wirtschaftsprüfer
unterliegt
anders
Jahresabschlussprüfer
tätige
Wirtschaftsprüfer
siehe
Urteil
10
.
Dezember
.
Sekundärhaftung
.
Mittelverwendungskontrolle
ist
Wirtschaftsprüfer
ebenso
Jahresabschlussprüfung
umfassenden
rechtlichen
Beratung
verpflichtet
.
Vielmehr
beschränkt
Prüfungspflicht
abgegrenzten
Bereich
.
fehlt
tragfähigen
Grundlage
Sekundärhaftung
vgl.
aaO
.
.
gleichen
Grund
ist
anders
Revision
meint
auch
Senatsurteil
7
November
ZR
vorliegende
Fallgestaltung
übertragen
.
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
war
Wirtschaftsprüfer
Treuhänder
tätig
ausdrücklich
geschädigten
Auftraggeber
übernommen
hatte
Rechte
Interessen
Erwerb
Eigentumswohnung
Rahmen
Kapitalanlagemodels
wahren
.
Aufgabenkreis
ist
Mittelverwendungskontrolleur
tätigen
Wirtschaftsprüfers
vertraglich
umfassende
Beratung
übernommen
hat
jedoch
Grundlage
Sekundärhaftung
ist
vergleichen
.
Indessen
hat
Berufungsgericht
deliktische
Ansprüche
Klägers
Beklagte
§
Abs.
.
V.m
.
§
Grundlage
bisher
getroffenen
Feststellungen
Unrecht
verneint
.
bisherigen
Streitstand
kann
deliktische
Haftung
Beklagten
ausgeschlossen
werden
.
allerdings
bloße
Mittelverwendungskontrolleurin
prospektverantwortlich
ist
auch
ersichtlich
dargetan
ist
potentiellen
Anlegern
falsche
Angaben
gemacht
hat
kommt
nur
Betracht
Mitarbeiter
Beklagten
Teilnehmer
deliktischen
Handlungen
Beklagten
mitgewirkt
haben
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
§
Handlungen
Beklagte
§
§
haftbar
ist
siehe
auch
nachfolgend
.
2
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Klageabweisung
Beklagten
bestätigt
.
derzeitigen
Streitstand
ist
Ausgleich
Zeichnungsschadens
gerichteter
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagten
auszuschließen
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Kläger
Beklagten
Schadensersatz
eingetretener
Verjährung
vgl.
nur
Urteil
7
.
Dezember
.
Grundsätzen
Prospekthaftung
engeren
Sinn
verlangen
kann
.
Auch
Prospekthaftung
weiteren
Sinn
scheidet
.
Präsentation
Beklagten
Darstellung
filmspezifischen
Erfahrungen
Prospekt
wird
hergerufene
typisierte
Vertrauen
hinausgehendes
besonderes
persönliches
Vertrauen
Anspruch
genommen
siehe
nur
Urteil
4
.
Mai
XI
.
Revision
erhebt
insoweit
auch
.
Jedoch
hat
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
Beklagten
deliktsrechtlicher
Grundlage
unzutreffenden
Erwägungen
verneint
.
kommt
Maßgabe
nachzuholender
tatsächlicher
Feststellungen
Anspruch
Klägers
Beklagten
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Betracht
.
Haftung
§
Abs.
setzt
schuldhafte
Verletzung
Schutzgesetzes
.
ist
Gesetz
Urteile
1
.
März
.
;
29
.
Mai
21
.
Oktober
ZR
7
.
Kapitalanlagebetrug
§
Abs.
Nr.
StGB
erfordert
hier
allein
Betracht
kommenden
Variante
Täter
Zusammenhang
Vertrieb
Beteiligungen
Ergebnis
Unternehmens
Prospekten
Entscheidung
Erwerb
erheblichen
Umstände
größeren
Kreis
Personen
nachteilige
Tatsachen
verschweigt
.
umfasst
auch
Fälle
Unrichtigkeit
erst
späteren
Zeitpunkt
erkennt
.
Dementsprechend
wird
Aktualisierungspflicht
angenommen
also
Verpflichtung
Nachreichen
richtigstellender
Informationen
Unrichtigkeit
Unvollständigkeit
ursprünglichen
Angaben
erst
später
geänderter
Umstände
einstellt
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
.
82
;
MünchKommStGB/Wohlers
.
;
Grotherr
.
Erwerbsentschluss
Anleger
erheblichen
Umständen
gehörte
Rede
stehenden
Fonds
auch
Wirksamkeit
Prospekt
wiedergegebenen
Mittelverwendungskontrolle
.
Dementsprechend
stellte
offenbarungspflichtigen
Umstand
Kontrolle
praktischen
Bedürfnissen
Geschäftsgebräuchen
Filmbranche
hinreichend
Rechnung
tragenden
vertraglichen
Ausgestaltung
"
großflächigen
"
Rückgriff
Ermessensklauseln
überhaupt
funktionieren
konnte
.
Gleiches
würde
gelten
Rahmen
Zusammenarbeit
Komplementär-Gesellschaft
Mittelverwendungskontrolleur
tatsächliche
Handhabung
dergestalt
etabliert
hätte
formalen
Voraussetzungen
Mittelfreigaben
Inanspruchnahme
Ermessensklauseln
fortlaufend
systematisch
überspielt
worden
wären
.
ist
auch
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
.
Würdigung
Vortrag
Klägers
tatsächlichen
Abwicklung
Mittelverwendungskontrolle
ergebe
aber
Rahmen
Tätigkeit
Fondsgesellschaft
Ermessensklausel
§
Nr.
11.1
Mittelverwendungskontrollvertrags
systematisch
zweckwidrig
Gebrauch
gemacht
wurde
beruht
jedoch
Revision
zutreffend
gerügten
Rechtsfehlern
.
beanstanden
ist
allerdings
Erwägung
Berufungsgerichts
Kläger
selbst
vorgelegten
Anlagen
ergibt
erforderliche
Unterlagen
fehlten
gehe
gerade
entsprechenden
Gelder
gleichwohl
freigegeben
wurden
.
Gegenteil
deuten
Schreiben
eher
Beklagte
Freigabe
vermissten
Nachweise
erklärte
.
Jedoch
kommt
letztlich
Entscheidung
vorliegenden
Verfahrensstadium
siehe
sogleich
Nr.
.
Zeit
4
.
Oktober
Beitritt
Fonds
27
.
Dezember
hat
Kläger
Reihe
Mittelanforderungen
verschiedene
Projekte
Fonds
Fonds
KG
vorgetragen
entsprechenden
Beklagten
unterzeichneten
Schreiben
Beklagte
vorgelegt
ergab
Freigaben
nur
Grundlage
Ermessensregeln
erfolgen
konnten
.
Sofern
Anforderungen
auch
tatsächlich
Mittelfreigaben
Anwendung
Ermessenklauseln
führten
Umfang
Freigaben
Verhältnis
übrigen
Ausgaben
unverhältnismäßig
hoch
war
kann
Beitritt
Klägers
Fonds
systematische
Ansicht
Vorinstanz
offenbarungspflichtige
Abweichung
tatsächlich
ausgeführten
prospektierten
Mittelverwendungskontrolle
vorgelegen
haben
nur
"
"
Kontrolle
betraf
.
Vorinstanz
Bezugnahme
Kläger
selbst
vorgelegte
Anlage
substantiierte
Angaben
vermisste
Klageschrift
aufgezählten
Mittelanforderungen
Fondsgesellschaft
auch
tatsächlich
Freigaben
Gelder
führten
Ermessensregelungen
Mittelverwendungskontrollverträge
beruhten
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Zwar
haben
auch
vorliegenden
Verfahren
Zeugen
benannten
Personen
Anlage
protokollierten
Vernehmung
Parallelprozess
bekundet
sei
Auseinandersetzungen
Beklagten
Beklagten
Anforderungen
gekommen
Ermessensklauseln
gestützt
gewesen
seien
.
berührt
aber
Schlüssigkeit
Vortrags
Klägers
.
hat
Klageschrift
ausdrücklich
behauptet
dort
vorgelegten
Anforderungen
Beklagten
hätten
sämtlich
Freigabe
Mittel
Anwendung
Ermessensklauseln
geführt
.
Berufungsgericht
angeführte
Protokoll
konnte
allenfalls
Rahmen
Beweiswürdigung
Berücksichtigung
finden
aber
auch
vorherige
Einvernahme
Kläger
Vortrag
benannten
Zeugin
vorausgesetzt
hätte
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
Vortrag
Klägers
nachgegangen
ist
Anwendung
Ermessensklauseln
habe
Beklagte
regelmäßig
Pauschalbegründungen
Eilbedürftigkeit
zufrieden
gegeben
habe
Rahmen
Ermessenentscheidung
gebotene
Abwägung
getroffen
insbesondere
hätten
Nr.
11.2
Mittelverwendungskontrollvertrags
erforderlichen
Stellungnahmen
Co-Produzenten
unechten
Auftragsproduzenten
vorgelegen
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Klägers
letzten
Punkt
unbeachtliche
Behauptung
"
Blaue
"
qualifiziert
hat
Erhebung
insoweit
angebotenen
Beweise
abgesehen
.
angeführte
Begründung
bleibe
völlig
Dunkeln
Rede
stehenden
Produktionen
Co-Produzenten
gegeben
habe
ist
tragfähig
.
Partei
genügt
Darlegungslast
bereits
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
entstanden
erscheinen
lassen
.
muss
Gericht
Darstellung
nur
Lage
versetzt
werden
beurteilen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Behauptung
geknüpften
Rechtsfolge
erfüllt
sind
15
.
Februar
juris
.
8
;
Senatsurteil
15
.
Mai
7/02
.
;
Beschluss
25
.
Oktober
ZR
.
14
;
Urteile
14
.
Mai
juris
.
24
.
Oktober
.
Angabe
näherer
Einzelheiten
ist
erforderlich
Rechtsfolgen
Bedeutung
sind
Beschluss
25
.
Oktober
aaO
.
Ablehnung
beweiserhebliche
Tatsache
angetretenen
Beweises
ist
nur
zulässig
Beweis
gestellten
Tatsachen
so
ungenau
bezeichnet
sind
Erheblichkeit
beurteilt
werden
kann
Beschluss
1
.
Juni
.
Sind
hingegen
Gericht
Begründung
geltend
gemachten
Rechtsfolgen
notwendigen
Tatsachen
vorgetragen
worden
ist
Sache
Tatrichters
Beweisaufnahme
einzutreten
gegebenenfalls
benannten
Zeugen
vernehmende
Partei
weiteren
Einzelheiten
befragen
Sachverständigen
beweiserheblichen
Streitfragen
unterbreiten
Beschluss
25
.
Oktober
aaO
.
Ablehnung
beweiserhebliche
Tatsache
angetretenen
Beweises
ist
überdies
zulässig
tatsächliche
Vorbringen
zwar
Gewand
bestimmt
aufgestellten
Behauptung
gekleidet
willkürlich
"
Geratewohl
"
gleichsam
"
Blaue
"
aufgestellt
ist
.
.
15
.
Februar
.
8
;
Senatsurteil
15
.
Mai
7/02
.
.
Urteil
8
.
Mai
XI
.
;
1
.
Juni
aaO
.
Annahme
Willkür
ist
jedoch
Zurückhaltung
geboten
.
Regel
wird
nur
Fehlen
tatsächlicher
Anhaltspunkte
vorliegen
Urteil
8
.
Mai
aaO
.
ist
hier
Fall
Unterstellung
Berufungsgerichts
Anhaltspunkte
fehlten
Co-Produzenten
unechte
Auftragsproduzenten
Erklärungen
§
Nr.
11.2
Mittelverwendungskontrollvertrags
notwendig
waren
Rede
stehenden
Produktionen
beteiligt
waren
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Recht
rügt
Erwägungen
unberücksichtigt
gelassen
Kläger
Schriftsatz
4
November
Seite
Emissionsprospekts
rechtlichen
Grundlagen
Nr.
Buchst
.
Bezug
genommen
hat
.
Dort
wird
ausgeführt
Fonds-)Gesellschaft
werde
"
Regel
"
Herstellung
Filme
Co-Produktionsverträge
gegebenenfalls
gemeinsam
Co-Produzenten
Produktionsdienstleistungsverträge
schließen
.
Überdies
enthält
Seite
Prospekts
Nummer
Hinweis
:
"
Regel
erfolgt
eigentliche
technische
Herstellung
Films
Co-Produzenten
wird
unechter
Auftragsproduzent
eingeschaltet
.
"
Sind
hiernach
regelmäßig
Co-Produzenten
unechte
Auftragsproduzenten
Herstellung
Filmen
beteiligt
kann
Behauptung
Klägers
§
Nr.
11.2
Mittelverwendungskontrollvertrags
erforderlichen
Erklärungen
Beteiligten
hätten
regelmäßig
gefehlt
Vorbringen
"
Blaue
"
abgetan
werden
sei
völlig
Dunkeln
Co-Produzenten
unechte
Auftragsproduzenten
fraglichen
Produktionen
eingeschaltet
gewesen
seien
.
Vorinstanz
gemeint
hat
Prüfung
übrigen
Voraussetzungen
Ermessenklausel
betreffe
nur
"
"
Mittelverwendungskontrolle
schöpft
Würdigung
Vortrag
Klägers
.
hat
geltend
gemacht
laxe
Handhabung
Bestimmung
sei
Anbeginn
gend
Ausführung
Mittelverwendungskontrolle
Fonds
gewesen
.
Sollte
bestätigen
läge
Beklagten
offenbarender
Umstand
Emissionsprospekte
anderen
günstigeren
Eindruck
Intensität
Mittelverwendungskontrolle
Beklagte
erweckten
.
Berufungsgericht
wird
Feststellungen
Behauptungen
Klägers
nachzuholen
angebotenen
Beweise
erheben
haben
.
Begründet
ist
Revision
auch
rügt
Berufungsgericht
habe
Unrecht
Schriftsatz
26
.
Januar
angebotenen
Zeugenvernehmungen
unzulässige
Ausforschungsbeweise
behandelt
.
Beweisantritte
Klägers
bezogen
Behauptung
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrags
bestimmten
regulären
Voraussetzungen
Freigabe
jeweiligen
ersten
Raten
Filmproduktionen
seien
vornherein
einzuhalten
gewesen
.
Sollte
Vortrag
Klägers
zutreffen
läge
hierin
aufklärungspflichtiger
Umstand
Fall
Nr.
Mittelverwendungskontrollvertrags
leergelaufen
wäre
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Begründung
unbeachtlich
behandelt
Kläger
selbst
vorgelegten
Anlage
ergebe
Fälligkeit
ersten
Produktionsrate
Fonds
gleich
Vertragsschluss
Begleichung
erforderlichen
Mittel
Fall
Voraussetzungen
§
Nr.
6a
Mittelverwendungskontrollvertrags
hätten
freigegeben
werden
können
.
konkrete
Behauptung
gehandelt
hat
wäre
Erwägung
nur
dann
tragfähig
Lichte
Anlage
protokollierten
Zeugenvernehmungen
anderen
Rechtsstreit
ergeben
hätte
Richtigkeit
Behauptung
tatsächlichen
Anhaltspunkten
fehlte
willkürlich
aufgestellt
wurde
vgl.
oben
Nr.
.
Gegenteil
trifft
aber
.
Richtig
ist
zwar
Zeugen
vorwiegend
Handhabung
Mittelverwendungskontrolle
dort
streitgegenständlichen
hier
aber
Rede
stehenden
Fonds
geäußert
haben
.
Gleichwohl
kann
ausgegangen
werden
tatsächlichen
Anhaltspunkte
Tatsachenvortrag
Klägers
fehlen
.
Zeuge
hat
Protokoll
vielmehr
hang
Auszahlung
erster
Raten
bestätigt
Fonds
KG
immer
wieder
Schwierigkeiten
gegeben
habe
erforderlichen
Unterlagen
beigebracht
worden
seien
Beklagte
Druck
aufgebaut
habe
Auszahlungen
gleichwohl
erreichen
Seite
Protokolls
.
Dementsprechend
hat
Vorsitzende
Richter
Sache
ausgeführt
dortige
hiesige
Beklagte
müsse
Verurteilung
rechnen
Beweisaufnahme
ergeben
habe
"
Kenntnis
Umstandes
bereits
KG
KG
häufiger
Auszahlungsvoraussetzungen
vorlagen
vorliegen
konnten
erneut
lich
agiert
wurde
Argument
Auszahlung
wohl
jeweils
drohende
Schadensersatzansprüche
Beklagte
waren
.
"
Seite
Protokolls
.
hat
auch
ebenfalls
Berufungsgericht
herangezogenen
Urteilen
Landgerichts
Anlagen
7a
Anlage
protokollierten
mündlichen
Verhandlung
ergingen
Niederschlag
gefunden
jeweils
S.
Urteile
.
durfte
Berufungsgericht
Erhebung
angebotenen
Beweise
Begründung
absehen
handele
unzulässigen
Ausforschungsbeweis
.
Auch
weitere
Erwägung
Berufungsgerichts
frühe
"
Fälligkeit
Rate
dementsprechend
frühe
"
Mittelanforderung
zwangsläufig
sofortige
Freigabe
Gelder
Beklagten
Vorlage
Nachweisen
Folge
gehabt
habe
hätte
führen
dürfen
Vortrag
Klägers
nachzugehen
.
hat
Schriftsätzen
4
November
26
.
Januar
Beweisantritt
unmissverständlich
vorgetragen
Mittel
ersten
Raten
stets
§
Nr.
Mittelverwendungskontrollverträge
vorgesehenen
Nachweise
freigegeben
wurden
.
gab
oben
wiedergegebenen
Aussage
Zeugen
Parallelverfahren
handfesten
Anhaltspunkt
.
bereits
vorstehend
erörterte
Revisionsrüge
durchgreift
kann
beruhen
Berufungsgericht
Zusammenhang
Vorbringen
Klägers
Vorlage
Schriftsatzes
Parallelverfahren
20
.
Juni
Recht
§
zurückgewiesen
hat
.
3
.
vorstehenden
Gründen
Berufungsgericht
nen
Feststellungen
unvollständig
gegebenenfalls
Feststellungen
weiteren
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
Beklagten
treffen
sind
ist
Sache
noch
Endentscheidung
reif
.
ist
gemäß
§
Abs.
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Berufungsgericht
hat
Frage
Vorgaben
Mittelverwendungskontrollvertrags
übermäßige
Anwendung
Ermessensklauseln
systematisch
unterlaufen
wurden
vorvertragliche
Aufklärungspflicht
verletzt
wurde
Blick
genommen
Umfang
tatsächlich
Ermessensklauseln
Gebrauch
gemacht
wurde
.
Umstand
vermag
auch
Prüfung
indizielle
Bedeutung
zukommen
Beklagten
vorsätzliches
deliktisches
Fehlverhalten
Beklagte
§
§
StGB
§
.
V.m
.
;
Beklagter
§
vorgeworfen
nachgewiesen
werden
kann
siehe
Urteil
20
November
.
.
Berufungsgericht
hat
Vergleichsbetrachtung
zu
Beitritt
Klägers
unterstellt
beanstandungswürdigen
Freigaben
Verhältnis
Gesamtausgaben
Fonds
KG
gesetzt
ist
so
Anteil
%
gelangt
.
geringe
Anteil
wäre
aber
nur
dann
korrekt
ermittelt
auch
nur
dann
bezüglich
missbräuchlichen
Handhabung
Ermessensklausel
aussagekräftig
feststünde
Beitritten
erfolgten
Freigaben
Klausel
mehr
zurückgegriffen
wurde
werden
musste
.
Betrachtung
einzubeziehen
ist
erster
Linie
Verhältnis
"
Ermessensfreigaben
"
sonstigen
Mittelfreigaben
Zeitpunkten
Beitritts
Klägers
standen
.
geht
späteren
Verhalten
Beklagten
Rückschlüsse
vorgefasste
Motive
Absichten
gezogen
werden
können
wären
gesamten
Ermessensfreigaben
Gesamtausgaben
Beziehung
setzen
.
Ferner
wird
Berufungsgericht
erneut
Gesamtbetrachtung
Fonds
vornehmen
sollte
berücksichtigen
haben
Voraussetzungen
Freigaben
ersten
Raten
Fonds
KG
Detail
unterschiedlich
ausgestaltet
sind
.
Bezug
Beklagte
ist
beachten
Annahme
doppelten
erforderlichen
Gehilfenvorsatzes
tatsächlicher
Hinsicht
einerseits
Vorsicht
geboten
ist
.
Andererseits
würde
jedoch
auch
widerstrebend
ausgeführte
Mittelfreigabe
formalen
Voraussetzungen
fortlaufend
systematisch
Inanspruchnahme
Ermessensklauseln
überspielt
werden
Vorsatztat
ausschließen
.
kollusives
"
Zusammenwirken
Beklagten
dahingehend
systematisch
vertragswidrige
Handhabung
Mittelverwendungskontrolle
verabredet
wurde
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
erforderlich
.
Tombrink
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung