NAMEN Verkündet : 11 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . April Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger macht Beklagten Ersatzansprüche Zusammenhang Beteiligung KG KG geltend . zeichnete 27 . Dezember Kommanditbeteiligung Fonds DM % . Beteiligung wurde treuhänderisch anderen Gesellschaft gehalten . Anlage wurde Emissionsprospekts vertrieben Mittelverwendungskontrolle international Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab Firma standesrechtlichen Gründen " genannt wurde . Aufgabe übernahm Beklagte . Mittelverwendungskontrollvertrag war Fondsgesellschaft Treuhänderin abgeschlossenen worden . Beklagte war Geschäftsführer Komplementärgesellschaft Fonds . hatte hier maßgeblichen Medienfonds auch Fondsgesellschaften mbH Co. Folgenden : KG Folgenden : initiiert schäftsführer jeweiligen Komplementär-GmbH geleitet . Fondsgesellschaft Treuhänderin Beklagten geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag war Emissionsprospekt abgedruckt . § Vertrags waren Überschrift " Mittelbereitstellung Anderkonto " folgende Bestimmungen getroffen : " 2 . Verwaltung Treuhandkommanditistin bereitzustellenden Mittel eröffnet Mittelverwendungskontrolleur getrennt Vermögen führendes Anderkonto nachfolgend " " . Verfügungen Anderkonto können ausschließlich Mittelverwendungskontrolleur Maßgabe Vertrages vorgenommen werden . 3 . eröffnet Mittelverwendungskontrolleur weiteres getrennt vorgenannten Konto führendes Anderkonto nachfolgend ausschließlich KG zustehenden Erlöse Verwertung hergestellten Filme einzuzahlen sind . Anderkonto eingehenden Beträge gilt Abs. Satz entsprechend . " Vertrags enthielt Mittelverwendungskontrolleur detaillierte Regelungen Voraussetzungen Mittelbereitstellung -freigabe . Bestimmung lautete auszugsweise : " 1 . Mittelverwendungskontrolleur wird Anderkonto vorhandenen Mittel ausreichen Realisierung jeweiligen Projekte erforderlichen Mittel gesonderten Produktionskonto bereitstellen . Mittelverwendungskontrolleur hat einzelne Projekt gesondertes Anderkonto nachfolgend : " Produktionskonto " einzurichten " Produktionskonto " Hinzufügung Projektarbeitstitels bezeichnen ist . 5.1 Freigabe Produktionskonto verfügbaren Produktionsmittel Zahlung Produktionskosten Herstellung Fernsehfilmen darf nur erfolgen fällige Forderung KG Auftragsproduktionsvertrages besteht . 6 . Freigabe ersten Rate darf nur erfolgen KG folgende Unterlagen übergeben hat : unterzeichneter Vertrag unechte Auftragsproduktion abgeschlossener Co-Produktionsvertrag ; Nachweis Fertigstellungsgarantie Vorlage entsprechender Unterlagen Bestätigungserklärungen Letter Completion Gesellschaft ; Vorlage Kopien Versicherungspolicen abgeschlossenen Datenträgerversicherung ; 11.1 Mittelverwendungskontrolleur kann pflichtgemäßem Ermessen fällige Beträge Produktionen auch auszahlen fälligen Beträge Nachweise Vertrag noch vorliegen Auszahlung erforderlich ist und/oder dient Einstellung Produktion und/oder finanzielle Schäden KG und/oder Gesellschaftern abzuwenden . 11.2 Mittelverwendungskontrolleur ist Auszahlung schriftliche Erklärung Co-Produzenten unechten Auftragsproduzenten vorzulegen Eintritt entscheidungsrelevanter Tatsachen . . Ziff . Vertrages darlegt . Erklärung ist Mittelverwendungskontrolleur Plausibilität prüfen übrigen gilt § Ziff . Vertrages . " § Nr. Mittelverwendungskontrollvertrags war Verjährung Ersatzansprüchen Beklagte Jahren Entstehung vereinbart . Kläger hat behauptet Beklagte habe regelmäßig § Nr. 11.1 Mittelverwendungskontrollvertrags Gebrauch gemacht § Nr. 11.2 vorgesehenen Voraussetzungen missachtet . Ferner hat Kläger fehlerhafte Ermessensausübung Beklagte geltend gemacht . meint Beklagte habe Zeichnung Anlage Widerspruch Gesamtkonzept Anlage stehende bereits Beitrittserklärung ausgeübte Praxis hinweisen müssen effektive Mittelverwendungskontrolle so erreichen gewesen sei . Berufungsinstanz hat Kläger zusätzlich ausgeführt Auszahlungsvoraussetzungen erste Rate gemäß § Nr. 6a Mittelverwendungskontrollvertrags Projekte hätten eingehalten werden können so stets Ausnahmeklausel § Nr. 11.1 habe zurückgegriffen werden müssen . Wären Hinweise Handhabung erteilt worden wäre Fonds beigetreten . Beklagte hafte Initiator . Beklagten haben Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Ersatz Zeichnungsschadens Klägers entgangener Anlagezinsen gerichtete Klage abgewiesen . Berufung Urteil ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Auffassung vertreten Zeichnungsschaden müsse Kläger vertraglicher noch deliktischer Grundlage ersetzt werden . sei ersichtlich Beklagte Anlegern etwaige vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe . Pflicht könne erst dann begründet sein nur " Wie " " Mittelverwendungskontrolle Frage stehe Mittelverwendungskontrolle also erst gar Werk gesetzt sei anderen Gründen unterbleibe . Vortrag Klägers stelle aber lediglich " " wendungskontrolle Frage . behauptete systematische regelmäßige Gebrauch Ermessensklausel § Nr. Mittelverwendungskontrollvertrags könne Beitrittserklärung Klägers festgestellt werden . Vorwurf bereits Zeichnung Beteiligung 27 . Dezember habe festgestanden Beklagte vertraglichen Überwachungsrechte tatsächlich sachgerecht ausgeübt habe ausüben werde bestünden hinreichenden Anhaltspunkte . Kläger vorgelegten Zeugenaussagen anderen Verfahren ergebe Auszahlungsbegehren sehr wohl geprüft auch abgelehnt worden seien . selbst regelmäßigen Ermessensklausel Mittelverwendungskontrollvertrags gestützten Mittelfreigaben gekommen sei fondsübergreifend Mittelanforderungen KG auch KG berücksichtigen seien rechtfertige Vorwurf bereits 27 . Dezember habe festgestanden Beklagte Kontrollrechte sachgerecht ausüben werde . Kläger behaupteten Freigaben Zahlungen Grundlage Ausnahmeregelungen machten nur % Filmbudgets Fonds . seien Mittel unstreitig Filmproduktionen zugutegekommen . Behauptung Klägers streitgegenständlichen Mittelanforderungen seien Voraussetzungen § Nr. 11.2 Mittelverwendungskontrollvertrags beachtet worden sei Blaue aufgestellt worden . durchgreifend hat Berufungsgericht auch Vortrag Klägers erachtet prospektierten Voraussetzungen Freigabe ersten Rate gemäß § Nr. 6a Mittelverwendungskontrollvertrags hätten branchenüblich Fonds MBP-Serie Projekt vorliegen Mittelverwendungskontrolle Punkt Anfang habe prospektgemäß durchgeführt werden können . Kläger stütze Behauptung Aussagen Zeugin anderen Verfahren ausdrücklich nur Fonds betroffen hätten . handele hauptungen " Blaue " auch angebotenen Beweise erheben seien . Beklagte habe lediglich Zeit 23 . März teilweise frühzeitige " Auszahlungen Produktionsmitteln bezüglich Fonds zugestanden . ersten Raten stets Vertragsschluss Produzenten fällig gewesen seien habe hingegen bestritten . Übrigen hätten frühe Fälligkeit ersten Raten verbundene frühe Mittelanforderungen zwingend sofortige Freigabe Mittel Vorlage Nachweisen Beklagte Folge gehabt . Beklagte hafte Kläger ebenfalls Ersatz Zeichnungsschadens . vertragliche Haftung Mittelverwendungskontrollvertrag sei ausgeschlossen hieraus Pflichten träfen . Etwaige Ansprüche Prospekthaftung engeren Sinne seien verjährt . Prospekthaftung weiteren Sinne Initiator Fonds ebenfalls treffen könne scheitere fehlenden Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens . Voraussetzungen deliktischen Haftung Beklagten gemäß § Abs. . V.m . § StGB § hätten festgestellt werden können . sei bewiesen Beklagten Missachtung Voraussetzungen § Nr. Mittelfreigaben veranlasst hätten . Möglichkeit Freigabe Ermessensklausel Prospekt vorgesehen gewesen sei genannten Mittelanforderungen lediglich % gesamten Filmherstellungskosten Fonds KG ausmachten sei auch Rückschluss planmäßiges Umstellen Mittelanforderungen Ermessensklausel möglich . sei Mittelanforderung Beklagten entscheidend Freigabe Beklagte 1 . strafrechtliche Verurteilung Beklagten Untreue Hinblick Fonds lasse Rückschlüsse deliktische Haftung bezüglich hier streitgegenständlichen Fonds . II . hält rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Grundlage bisherigen Feststellungen kann Schadensersatzanspruch Klägers Beklagten § Abs. . V.m . § StGB § Beklagte . V.m . § StGB § § ausgeschlossen werden . 1 . Allerdings scheidet Anspruch Klägers Beklagte vertraglicher Grundlage . kann beruhen Voraussetzungen Schadensersatzanspruch Klägers Beklagte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Mittelverwendungskontrollvertrag erfüllt sind . Beklagte ist jedenfalls gemäß § Abs. berechtigt Leistung Schadensersatz verweigern etwaige Forderung Klägers verjährt ist . kann stehen § Nr. Mittelverwendungskontrollverträge vereinbarte dreijährige Verjährungsfrist Klägers Einbeziehung Schutzpflichten Vertrags anzuwenden Regelung AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten würde siehe Senatsurteil 19 November . . Anspruch ist jedenfalls gemäß § Fassung Gesetzes Änderung Wirtschaftsprüferordnung anderer Gesetze 20 . August . S. ; nachfolgend § . gemäß § auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anwendbar ist verjährt . verjährt Anspruch Auftraggebers Schadensersatz Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Jahren Zeitpunkt Anspruch entstanden ist . Wirtschaftsprüfungsexamen-Reformgesetzes 1 . Dezember . S. inzwischen aufgehobene § . findet Übergangsregelung § vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Anspruch noch Anwendung . Zwar ist hiernach 1 . Januar bestehenden noch verjährten Ansprüche Schadensersatz regelmäßige Verjährungsfrist § maßgeblich . gilt § jedoch Verjährungsfrist § . früher regelmäßige Verjährungsfrist § beginnend 1 . Januar abläuft . ist hier Fall . beginnende Regelverjährungsfrist § 31 . Dezember ablaufen konnte war etwaige Schadensersatzanspruch Klägers Maßgabe § . spätestens ersten Quartal Jahres verjährt siehe unten . § . ist geltend gemachten Schadensersatzanspruch Klägers Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Zusammenhang Mittelverwendungskontrollvertrag anzuwenden . Einführung § . sollte Verjährung Schadensersatzansprüchen Wirtschaftsprüfer Anlehnung damaligen § Abs. AktG Jahre verkürzt werden . Betroffen sollten Ansprüche Auftraggebers Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis sein BT-Drucks . 7/2417 S. . Regelung ist lediglich unmittelbaren Ansprüche Auftraggebers Wirtschaftsprüfer anzuwenden . Vielmehr erfasst auch Schadensersatzansprüche Verletzung drittschützender Pflichten Vertrag Wirtschaftsprüfer gestützt werden Urteil 8 . Juni ; Anwaltsvertrag Schutzwirkung Dritten siehe Chab Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . Leistung verpflichtet Berufsbild Wirtschaftsprüfers gehört vgl. Urteile 11 . März 6 November . Zwar handelt Anspruch Verletzung Pflichten Vertrag Schutzwirkung Dritter vertraglichen Anspruch Auftraggebers Schadensersatz . Forderung Dritten wird aber Vertragspflichten Auftraggeber abgeleitet Anwendbarkeit § Anspruch Anwaltsvertrag Schutzwirkung Dritter . Schutzwirkungen einbezogene Dritte kann weitergehenden Rechte haben Vertragspartner Berufsträgers Urteile 15 . Juni 7 November ; . Vielmehr entspricht Gleichbehandlung Dritten Vertragspartners Haftenden Zweck besonderen Verjährungsregelung . Wirtschaftsprüfer Mittelverwendungskontrolle verpflichtet fällt inhaltlichen Anwendungsbereich § Tätigkeit Berufsbild zuzuordnen ist . § Abs. haben Wirtschaftsprüfer berufliche Aufgabe betriebswirtschaftliche Prüfungen insbesondere Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen Bestätigungsvermerke Vornahme Ergebnis Prüfungen erteilen . Aufgabe ist aber Berufsbild Wirtschaftsprüfers abschließend vgl. Urteile 11 . März ; 26 . Februar 6 November . Auch ausdrücklich aufgeführte Tätigkeit kann Berufsbild zugeordnet werden geschichtlicher Entwicklung Verkehrsauffassung gehört Urteil 11 . März aaO . Wird Tätigkeit gerade Wirtschaftsprüfer Hinblick berufsspezifische Sachkunde Erfahrung betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen kann entsprechende Qualifizierung sprechen Urteil 11 . März aaO ; vgl. auch Urteil 16 . Januar 21 bezogen Anwendung § StBerG Schadensersatzansprüche Steuerberater Verletzung Treuhandverträgen Zusammenhang Beteiligung Bauherrenmodellen . Anlagemodellen vorliegenden kommt Funktion Mittelverwendungskontrolleurs zentrale Aufgabe . erzeugt Wahrnehmung Wirtschaftsprüfer Hinblick spezielle betriebswirtschaftliche Kenntnisse Vertrauen Seriosität Anlage . Gerade auch Gestaltung Mittelverwaltung hier maßgeblichen Mittelverwendungskontrollverträge entspricht Berufsbild Wirtschaftsprüfers . Abs. gehört Befugnissen Wirtschaftsprüfers auch wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten fremde Interessen wahren treuhänderische Verwaltungen vorzunehmen . Pflichten Beklagten Mittelverwendungskontrolleurin waren dementsprechend ausgestaltet . Nr. Vertrags sollte Kontrolle gerade treuhänderische Verwaltung Fondsmittel erfolgen . sollte Beklagte Mittel Gesellschaften Überweisung Einlageleistungen Anleger erhielt Treuhandkonto verwahren Erlöse Fondsgesellschaften Verwertung hergestellten Filme ebenfalls geführten Anderkonto verwalten . waren gemäß § Nr. Mittelverwendungskontrollvertrags weiteren gesonderten Anderkonten sogenannten " Produktionskonten " Produktionsmittel Projekts verwalten . Gestaltung ermöglichte Durchführung Mittelverwendungskontrolle Beklagte 1 . Überwachung Verwendung angelegten Gelder erforderlich Regulierung Mittelverwendung erfolgte Grundlage Mittelverwendungskontrollverträgen vorgesehenen Einrichtung Verwaltung treuhänderischen Anderkonten . Mittelverwendungskontrolleur Freigabe Mittel lediglich Vorliegen verschiedener vertraglich definierter Voraussetzungen überprüfen hatte steht Einordnung Tätigkeit Berufsbild Wirtschaftsprüfers Beklagten Regelungen § Nr. Mittelverwendungskontrollvertrags Entscheidung eingeräumt wurde angeforderte Mittel freizugegeben Vertrag definierten formalen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen . Gerade Fällen notwendigen Abwägung Interessen Anleger Fondsgesellschaft kommt Berücksichtigung wirtschaftlichen auch steuerlichen vgl. § Abs. Auswirkungen jeweiligen Entscheidung besondere Sachkunde Wirtschaftsprüfers . Übrigen ist Senat Vielzahl Verfahren bekannt ist Kapitalanlagemodellen vorliegenden Art durchaus üblich Mittelverwendungskontrolleur einzuschalten Aufgabe Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betrauen . Vergleichbarkeit Fall Senat Anwendung Regelverjährung Schadensersatzansprüche Kapitalanlegern Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treuhandkommanditistin tätig war mangelnden Aufklärung Verwendung Provisionen Zusammenhang Beitritt Publikumskommanditgesellschaft bejaht hat Senatsurteil 29 . Mai . besteht Auffassung Klägers . Haftung Gesellschafters richtet unabhängig Beruf Vorschriften Gesellschafter gleicher Situation gelten Senatsurteil 13 Juli . 13 ; Urteil 20 . März ZR . 8) . ist Haftung Wirtschaftsprüfers Tätigkeit Mittelverwendungskontrolleur unterscheiden . Verjährungsfrist § . ist Erhebung Klage abgelaufen . Zeitpunkt Anspruch entstanden ist beginnt Lauf Frist § . Kläger leitet Forderung Beklagte Vorwurf habe unterlassen Beitritt Fonds behaupteten Mängel Mittelverwendungskontrolle aufzuklären . hieraus erwachsener ersetzender Schaden bestünde Eingehung Beteiligung wäre Eintritt rechtlichen Bindung Klägers Beteiligungsentscheidungen entstanden vgl. Senatsurteil 19 November . ; Urteil 27 . Januar . Kläger hat Beitritt 27 . Dezember erklärt . Annahme erfolgte spätestens Anfang . fünfjährige Verjährungsfrist wäre Bezug etwaige Schadensersatzansprüche ersten Quartal mithin Klagerhebung September abgelaufen . Anhaltspunkte Unterbrechung Hemmung Laufs Verjährungsfrist § . sind ersichtlich . Verjährung kann Kläger Ansicht Revision Sekundärhaftung Beklagten entgegenhalten . Mittelverwendungskontrolleur tätiger Wirtschaftsprüfer unterliegt anders Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer siehe Urteil 10 . Dezember . Sekundärhaftung . Mittelverwendungskontrolle ist Wirtschaftsprüfer ebenso Jahresabschlussprüfung umfassenden rechtlichen Beratung verpflichtet . Vielmehr beschränkt Prüfungspflicht abgegrenzten Bereich . fehlt tragfähigen Grundlage Sekundärhaftung vgl. aaO . . gleichen Grund ist anders Revision meint auch Senatsurteil 7 November ZR vorliegende Fallgestaltung übertragen . Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war Wirtschaftsprüfer Treuhänder tätig ausdrücklich geschädigten Auftraggeber übernommen hatte Rechte Interessen Erwerb Eigentumswohnung Rahmen Kapitalanlagemodels wahren . Aufgabenkreis ist Mittelverwendungskontrolleur tätigen Wirtschaftsprüfers vertraglich umfassende Beratung übernommen hat jedoch Grundlage Sekundärhaftung ist vergleichen . Indessen hat Berufungsgericht deliktische Ansprüche Klägers Beklagte § Abs. . V.m . § Grundlage bisher getroffenen Feststellungen Unrecht verneint . bisherigen Streitstand kann deliktische Haftung Beklagten ausgeschlossen werden . allerdings bloße Mittelverwendungskontrolleurin prospektverantwortlich ist auch ersichtlich dargetan ist potentiellen Anlegern falsche Angaben gemacht hat kommt nur Betracht Mitarbeiter Beklagten Teilnehmer deliktischen Handlungen Beklagten mitgewirkt haben § Abs. . V.m . StGB § Handlungen Beklagte § § haftbar ist siehe auch nachfolgend . 2 . Unrecht hat Berufungsgericht Klageabweisung Beklagten bestätigt . derzeitigen Streitstand ist Ausgleich Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch Klägers Beklagten auszuschließen . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Kläger Beklagten Schadensersatz eingetretener Verjährung vgl. nur Urteil 7 . Dezember . Grundsätzen Prospekthaftung engeren Sinn verlangen kann . Auch Prospekthaftung weiteren Sinn scheidet . Präsentation Beklagten Darstellung filmspezifischen Erfahrungen Prospekt wird hergerufene typisierte Vertrauen hinausgehendes besonderes persönliches Vertrauen Anspruch genommen siehe nur Urteil 4 . Mai XI . Revision erhebt insoweit auch . Jedoch hat Berufungsgericht Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs Beklagten deliktsrechtlicher Grundlage unzutreffenden Erwägungen verneint . kommt Maßgabe nachzuholender tatsächlicher Feststellungen Anspruch Klägers Beklagten gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Nr. StGB § Betracht . Haftung § Abs. setzt schuldhafte Verletzung Schutzgesetzes . ist Gesetz Urteile 1 . März . ; 29 . Mai 21 . Oktober ZR 7 . Kapitalanlagebetrug § Abs. Nr. StGB erfordert hier allein Betracht kommenden Variante Täter Zusammenhang Vertrieb Beteiligungen Ergebnis Unternehmens Prospekten Entscheidung Erwerb erheblichen Umstände größeren Kreis Personen nachteilige Tatsachen verschweigt . umfasst auch Fälle Unrichtigkeit erst späteren Zeitpunkt erkennt . Dementsprechend wird Aktualisierungspflicht angenommen also Verpflichtung Nachreichen richtigstellender Informationen Unrichtigkeit Unvollständigkeit ursprünglichen Angaben erst später geänderter Umstände einstellt Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . . 82 ; MünchKommStGB/Wohlers . ; Grotherr . Erwerbsentschluss Anleger erheblichen Umständen gehörte Rede stehenden Fonds auch Wirksamkeit Prospekt wiedergegebenen Mittelverwendungskontrolle . Dementsprechend stellte offenbarungspflichtigen Umstand Kontrolle praktischen Bedürfnissen Geschäftsgebräuchen Filmbranche hinreichend Rechnung tragenden vertraglichen Ausgestaltung " großflächigen " Rückgriff Ermessensklauseln überhaupt funktionieren konnte . Gleiches würde gelten Rahmen Zusammenarbeit Komplementär-Gesellschaft Mittelverwendungskontrolleur tatsächliche Handhabung dergestalt etabliert hätte formalen Voraussetzungen Mittelfreigaben Inanspruchnahme Ermessensklauseln fortlaufend systematisch überspielt worden wären . ist auch Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgegangen . Würdigung Vortrag Klägers tatsächlichen Abwicklung Mittelverwendungskontrolle ergebe aber Rahmen Tätigkeit Fondsgesellschaft Ermessensklausel § Nr. 11.1 Mittelverwendungskontrollvertrags systematisch zweckwidrig Gebrauch gemacht wurde beruht jedoch Revision zutreffend gerügten Rechtsfehlern . beanstanden ist allerdings Erwägung Berufungsgerichts Kläger selbst vorgelegten Anlagen ergibt erforderliche Unterlagen fehlten gehe gerade entsprechenden Gelder gleichwohl freigegeben wurden . Gegenteil deuten Schreiben eher Beklagte Freigabe vermissten Nachweise erklärte . Jedoch kommt letztlich Entscheidung vorliegenden Verfahrensstadium siehe sogleich Nr. . Zeit 4 . Oktober Beitritt Fonds 27 . Dezember hat Kläger Reihe Mittelanforderungen verschiedene Projekte Fonds Fonds KG vorgetragen entsprechenden Beklagten unterzeichneten Schreiben Beklagte vorgelegt ergab Freigaben nur Grundlage Ermessensregeln erfolgen konnten . Sofern Anforderungen auch tatsächlich Mittelfreigaben Anwendung Ermessenklauseln führten Umfang Freigaben Verhältnis übrigen Ausgaben unverhältnismäßig hoch war kann Beitritt Klägers Fonds systematische Ansicht Vorinstanz offenbarungspflichtige Abweichung tatsächlich ausgeführten prospektierten Mittelverwendungskontrolle vorgelegen haben nur " " Kontrolle betraf . Vorinstanz Bezugnahme Kläger selbst vorgelegte Anlage substantiierte Angaben vermisste Klageschrift aufgezählten Mittelanforderungen Fondsgesellschaft auch tatsächlich Freigaben Gelder führten Ermessensregelungen Mittelverwendungskontrollverträge beruhten ist frei Rechtsfehlern . Zwar haben auch vorliegenden Verfahren Zeugen benannten Personen Anlage protokollierten Vernehmung Parallelprozess bekundet sei Auseinandersetzungen Beklagten Beklagten Anforderungen gekommen Ermessensklauseln gestützt gewesen seien . berührt aber Schlüssigkeit Vortrags Klägers . hat Klageschrift ausdrücklich behauptet dort vorgelegten Anforderungen Beklagten hätten sämtlich Freigabe Mittel Anwendung Ermessensklauseln geführt . Berufungsgericht angeführte Protokoll konnte allenfalls Rahmen Beweiswürdigung Berücksichtigung finden aber auch vorherige Einvernahme Kläger Vortrag benannten Zeugin vorausgesetzt hätte . Recht rügt Revision Berufungsgericht Vortrag Klägers nachgegangen ist Anwendung Ermessensklauseln habe Beklagte regelmäßig Pauschalbegründungen Eilbedürftigkeit zufrieden gegeben habe Rahmen Ermessenentscheidung gebotene Abwägung getroffen insbesondere hätten Nr. 11.2 Mittelverwendungskontrollvertrags erforderlichen Stellungnahmen Co-Produzenten unechten Auftragsproduzenten vorgelegen . Unrecht hat Berufungsgericht Vortrag Klägers letzten Punkt unbeachtliche Behauptung " Blaue " qualifiziert hat Erhebung insoweit angebotenen Beweise abgesehen . angeführte Begründung bleibe völlig Dunkeln Rede stehenden Produktionen Co-Produzenten gegeben habe ist tragfähig . Partei genügt Darlegungslast bereits Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht entstanden erscheinen lassen . muss Gericht Darstellung nur Lage versetzt werden beurteilen gesetzlichen Voraussetzungen Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind 15 . Februar juris . 8 ; Senatsurteil 15 . Mai 7/02 . ; Beschluss 25 . Oktober ZR . 14 ; Urteile 14 . Mai juris . 24 . Oktober . Angabe näherer Einzelheiten ist erforderlich Rechtsfolgen Bedeutung sind Beschluss 25 . Oktober aaO . Ablehnung beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist nur zulässig Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind Erheblichkeit beurteilt werden kann Beschluss 1 . Juni . Sind hingegen Gericht Begründung geltend gemachten Rechtsfolgen notwendigen Tatsachen vorgetragen worden ist Sache Tatrichters Beweisaufnahme einzutreten gegebenenfalls benannten Zeugen vernehmende Partei weiteren Einzelheiten befragen Sachverständigen beweiserheblichen Streitfragen unterbreiten Beschluss 25 . Oktober aaO . Ablehnung beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist überdies zulässig tatsächliche Vorbringen zwar Gewand bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet willkürlich " Geratewohl " gleichsam " Blaue " aufgestellt ist . . 15 . Februar . 8 ; Senatsurteil 15 . Mai 7/02 . . Urteil 8 . Mai XI . ; 1 . Juni aaO . Annahme Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten . Regel wird nur Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen Urteil 8 . Mai aaO . ist hier Fall Unterstellung Berufungsgerichts Anhaltspunkte fehlten Co-Produzenten unechte Auftragsproduzenten Erklärungen § Nr. 11.2 Mittelverwendungskontrollvertrags notwendig waren Rede stehenden Produktionen beteiligt waren . Berufungsgericht hat Revision Recht rügt Erwägungen unberücksichtigt gelassen Kläger Schriftsatz 4 November Seite Emissionsprospekts rechtlichen Grundlagen Nr. Buchst . Bezug genommen hat . Dort wird ausgeführt Fonds-)Gesellschaft werde " Regel " Herstellung Filme Co-Produktionsverträge gegebenenfalls gemeinsam Co-Produzenten Produktionsdienstleistungsverträge schließen . Überdies enthält Seite Prospekts Nummer Hinweis : " Regel erfolgt eigentliche technische Herstellung Films Co-Produzenten wird unechter Auftragsproduzent eingeschaltet . " Sind hiernach regelmäßig Co-Produzenten unechte Auftragsproduzenten Herstellung Filmen beteiligt kann Behauptung Klägers § Nr. 11.2 Mittelverwendungskontrollvertrags erforderlichen Erklärungen Beteiligten hätten regelmäßig gefehlt Vorbringen " Blaue " abgetan werden sei völlig Dunkeln Co-Produzenten unechte Auftragsproduzenten fraglichen Produktionen eingeschaltet gewesen seien . Vorinstanz gemeint hat Prüfung übrigen Voraussetzungen Ermessenklausel betreffe nur " " Mittelverwendungskontrolle schöpft Würdigung Vortrag Klägers . hat geltend gemacht laxe Handhabung Bestimmung sei Anbeginn gend Ausführung Mittelverwendungskontrolle Fonds gewesen . Sollte bestätigen läge Beklagten offenbarender Umstand Emissionsprospekte anderen günstigeren Eindruck Intensität Mittelverwendungskontrolle Beklagte erweckten . Berufungsgericht wird Feststellungen Behauptungen Klägers nachzuholen angebotenen Beweise erheben haben . Begründet ist Revision auch rügt Berufungsgericht habe Unrecht Schriftsatz 26 . Januar angebotenen Zeugenvernehmungen unzulässige Ausforschungsbeweise behandelt . Beweisantritte Klägers bezogen Behauptung § Nr. Mittelverwendungskontrollvertrags bestimmten regulären Voraussetzungen Freigabe jeweiligen ersten Raten Filmproduktionen seien vornherein einzuhalten gewesen . Sollte Vortrag Klägers zutreffen läge hierin aufklärungspflichtiger Umstand Fall Nr. Mittelverwendungskontrollvertrags leergelaufen wäre . Berufungsgericht hat Vorbringen Begründung unbeachtlich behandelt Kläger selbst vorgelegten Anlage ergebe Fälligkeit ersten Produktionsrate Fonds gleich Vertragsschluss Begleichung erforderlichen Mittel Fall Voraussetzungen § Nr. 6a Mittelverwendungskontrollvertrags hätten freigegeben werden können . konkrete Behauptung gehandelt hat wäre Erwägung nur dann tragfähig Lichte Anlage protokollierten Zeugenvernehmungen anderen Rechtsstreit ergeben hätte Richtigkeit Behauptung tatsächlichen Anhaltspunkten fehlte willkürlich aufgestellt wurde vgl. oben Nr. . Gegenteil trifft aber . Richtig ist zwar Zeugen vorwiegend Handhabung Mittelverwendungskontrolle dort streitgegenständlichen hier aber Rede stehenden Fonds geäußert haben . Gleichwohl kann ausgegangen werden tatsächlichen Anhaltspunkte Tatsachenvortrag Klägers fehlen . Zeuge hat Protokoll vielmehr hang Auszahlung erster Raten bestätigt Fonds KG immer wieder Schwierigkeiten gegeben habe erforderlichen Unterlagen beigebracht worden seien Beklagte Druck aufgebaut habe Auszahlungen gleichwohl erreichen Seite Protokolls . Dementsprechend hat Vorsitzende Richter Sache ausgeführt dortige hiesige Beklagte müsse Verurteilung rechnen Beweisaufnahme ergeben habe " Kenntnis Umstandes bereits KG KG häufiger Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen vorliegen konnten erneut lich agiert wurde Argument Auszahlung wohl jeweils drohende Schadensersatzansprüche Beklagte waren . " Seite Protokolls . hat auch ebenfalls Berufungsgericht herangezogenen Urteilen Landgerichts Anlagen 7a Anlage protokollierten mündlichen Verhandlung ergingen Niederschlag gefunden jeweils S. Urteile . durfte Berufungsgericht Erhebung angebotenen Beweise Begründung absehen handele unzulässigen Ausforschungsbeweis . Auch weitere Erwägung Berufungsgerichts frühe " Fälligkeit Rate dementsprechend frühe " Mittelanforderung zwangsläufig sofortige Freigabe Gelder Beklagten Vorlage Nachweisen Folge gehabt habe hätte führen dürfen Vortrag Klägers nachzugehen . hat Schriftsätzen 4 November 26 . Januar Beweisantritt unmissverständlich vorgetragen Mittel ersten Raten stets § Nr. Mittelverwendungskontrollverträge vorgesehenen Nachweise freigegeben wurden . gab oben wiedergegebenen Aussage Zeugen Parallelverfahren handfesten Anhaltspunkt . bereits vorstehend erörterte Revisionsrüge durchgreift kann beruhen Berufungsgericht Zusammenhang Vorbringen Klägers Vorlage Schriftsatzes Parallelverfahren 20 . Juni Recht § zurückgewiesen hat . 3 . vorstehenden Gründen Berufungsgericht nen Feststellungen unvollständig gegebenenfalls Feststellungen weiteren Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs Beklagten treffen sind ist Sache noch Endentscheidung reif . ist gemäß § Abs. Berufungsgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Berufungsgericht hat Frage Vorgaben Mittelverwendungskontrollvertrags übermäßige Anwendung Ermessensklauseln systematisch unterlaufen wurden vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt wurde Blick genommen Umfang tatsächlich Ermessensklauseln Gebrauch gemacht wurde . Umstand vermag auch Prüfung indizielle Bedeutung zukommen Beklagten vorsätzliches deliktisches Fehlverhalten Beklagte § § StGB § . V.m . ; Beklagter § vorgeworfen nachgewiesen werden kann siehe Urteil 20 November . . Berufungsgericht hat Vergleichsbetrachtung zu Beitritt Klägers unterstellt beanstandungswürdigen Freigaben Verhältnis Gesamtausgaben Fonds KG gesetzt ist so Anteil % gelangt . geringe Anteil wäre aber nur dann korrekt ermittelt auch nur dann bezüglich missbräuchlichen Handhabung Ermessensklausel aussagekräftig feststünde Beitritten erfolgten Freigaben Klausel mehr zurückgegriffen wurde werden musste . Betrachtung einzubeziehen ist erster Linie Verhältnis " Ermessensfreigaben " sonstigen Mittelfreigaben Zeitpunkten Beitritts Klägers standen . geht späteren Verhalten Beklagten Rückschlüsse vorgefasste Motive Absichten gezogen werden können wären gesamten Ermessensfreigaben Gesamtausgaben Beziehung setzen . Ferner wird Berufungsgericht erneut Gesamtbetrachtung Fonds vornehmen sollte berücksichtigen haben Voraussetzungen Freigaben ersten Raten Fonds KG Detail unterschiedlich ausgestaltet sind . Bezug Beklagte ist beachten Annahme doppelten erforderlichen Gehilfenvorsatzes tatsächlicher Hinsicht einerseits Vorsicht geboten ist . Andererseits würde jedoch auch widerstrebend ausgeführte Mittelfreigabe formalen Voraussetzungen fortlaufend systematisch Inanspruchnahme Ermessensklauseln überspielt werden Vorsatztat ausschließen . kollusives " Zusammenwirken Beklagten dahingehend systematisch vertragswidrige Handhabung Mittelverwendungskontrolle verabredet wurde ist Ansicht Berufungsgerichts erforderlich . Tombrink Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung