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3594 lines
32 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
;
§
Haftung
gemäß
§
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
amtspflichtwidrigen
Verhaltens
Gefahrenabwehr
handelnden
Amtsträgers
hier
:
Feuerwehrbeamten
ist
entsprechend
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
beschränkt
.
Recht
Parteien
schriftliche
Stellungnahme
Ergebnis
Beweisaufnahme
Wege
Einholung
ausschließlich
mündlich
erstatteten
Gutachtens
gerichtlich
bestellten
Sachverständigen
erfolgt
Anschluss
Beschluss
12
.
Mai
.
Urteil
14
.
Juni
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
begehrt
Schadensersatz
Amtshaftung
Einsatzes
Feuerwehr
Beklagten
Großbrand
Klägerin
ist
Eigentümerin
Anwesen
.
Straße
Gemeindegebiet
Beklagten
.
Dort
befanden
Auslieferungslager
Verwaltungsgebäude
Reformwarenhandels
.
Abend
8
.
Februar
brach
Bereich
Laderampen
Auslieferungslagers
geparkten
Lastkraftwagen
Grundstück
Straße
Feuer
Verwaltungsgebäude
übergriff
.
Feuerwehr
Beklagten
traf
Uhr
Brandort
.
Einsatzkräfte
stellten
zutreffend
Brand
Lagerhalle
mehr
löschen
war
schränkten
Übergreifen
Feuers
insbesondere
angrenzenden
Grundstück
Straße
befindliche
Lagerhalle
verhindern
.
Bereich
brennenden
Halle
Klägerin
benachbarten
Lagergebäude
setzte
Feuerwehr
ca.
Uhr
perfluoroctansulfathaltiges
Schaummittel
künftig
:
PFOS-Schaum
Übergreifen
Feuers
verhindern
.
Grundstück
Klägerin
Straße
war
Kanalisation
angeschlossen
.
Oberflächenwasser
wurde
Versickerungsmulden
abgeführt
Löschen
Brandes
anfallende
Wasser
lediglich
teilweise
aufnehmen
konnten
anschließend
nach
nach
Untergrund
abgaben
.
Weise
gelangte
PFOS-Schaum
Erdreich
Grundwasser
.
Bescheid
2
.
Juni
gab
Beklagte
Klägerin
Grundlage
Bundes-Bodenschutzgesetzes
Landes-Bodenschutz-
Altlastengesetzes
umfangreiche
Maßnahmen
Sanierung
Grundstücks
Straße
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Feuerwehr
Beklagten
verwendete
PFOS-Schaum
habe
Berücksichtigung
verursachten
Schadens
eingesetzt
werden
dürfen
.
Ausbreiten
Brandes
habe
auch
Einsatz
Schaums
verhindert
werden
können
.
Feuerwehr
habe
zumindest
grob
fahrlässig
gehandelt
.
Klägerin
hat
Erstattung
bislang
angefallenen
Freistellung
künftigen
Kosten
Sanierung
Grundstücks
Feuerwehreinsatzes
begehrt
Ersatz
Kosten
Bau
weiteren
Löschwasserbrunnens
Wertverlustes
Grundstück
Straße
durchgeführter
Sanierung
erlitten
habe
.
hat
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
weitergehenden
materiellen
auch
künftigen
Schäden
Feuerwehreinsatz
beantragt
.
Landgericht
hat
Zeugenvernehmung
Erhebung
Sachverständigenbeweis
Klage
Hinblick
bislang
angefallenen
Sanierungskosten
Ersatz
Wertverlustes
Grundstücks
Grunde
berechtigt
erklärt
festgestellt
Beklagte
Klägerin
weiteren
auch
künftigen
Bodensanierungskosten
Feuerwehreinsatzes
freizustellen
weitergehenden
materiellen
Schäden
Einsatz
ersetzen
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Berufungsverhandlung
28
November
bislang
Sache
tätigen
Sachverständigen
Explosionsschutz
geladen
umfangreiches
mündliches
Gutachten
erstattet
hat
.
Beklagten
Ergebnis
Beweisaufnahme
beantragte
Schriftsatzrecht
hat
Oberlandesgericht
gewährt
Termin
Verkündung
Entscheidung
23
.
Dezember
anberaumt
.
21
.
Dezember
Oberlandesgericht
eingegangenem
Schriftsatz
gleichen
Datums
hat
Beklagte
mündlichen
Sachverständigengutachten
Stellung
genommen
Einholung
ergänzenden
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
beantragt
.
hat
ausgeführt
fachgerechte
weitere
Stellungnahme
Hinzuziehung
Privatsachverständigen
erfordere
Zeitraum
Wochen
.
werde
beantragt
Ergebnis
Beweisaufnahme
weiteres
Äußerungsrecht
15
.
Januar
einzuräumen
.
hat
Oberlandesgericht
Parteien
selben
Tag
zugestellter
Verfügung
22
.
Dezember
Termin
Verkündung
Entscheidung
23
.
Januar
verlegt
hinreichende
Befassung
satz
Beklagten
21
.
Dezember
Verkündungstermin
23
.
Dezember
möglich
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
entsprechenden
Klagerücknahme
Tenor
Urteils
Landgerichts
Feststellungsausspruch
Kosten
Schäden
Einsatz
PFOS-Schaums
begrenzt
ist
.
Hiergegen
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Antrag
Klageabweisung
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
beklagte
Stadt
habe
Klägerin
schuldhafte
Amtspflichtverletzung
einzustehen
.
Einsatz
PFOS-Schaums
sei
ermessensfehlerhaft
amtspflichtwidrig
gewesen
.
Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Rahmen
Bekämpfung
Schadenfeuern
ergriffen
würden
liege
Auswahlermessen
Einsatzleiters
Feuerwehr
Ausübung
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
beachten
sei
.
geeigneten
Mitteln
sei
Betroffenen
wenigsten
Rechten
beeinträchtigende
auszuwählen
.
Einsatzleiter
Feuerwehr
Beklagten
habe
Rahmen
zukommenden
Auswahlermessens
hinreichende
Abwägung
berücksichtigenden
Belange
vorgenommen
.
ordnungsgemäße
Ermessensausübung
habe
Abwägung
Verwendung
Schaummittels
einhergehenden
erheblichen
Umweltgefahren
Übergreifen
Brandes
Nachbargebäude
betroffenen
Rechtsgütern
vorausgesetzt
.
habe
Einsatzleiter
fehlerhaften
Annahme
Aufhalten
Brandes
Grundstücksgrenze
habe
Alternative
gegeben
unterlassen
.
Ermessensunterschreitung
sei
Schaden
ursächlich
gewesen
.
Beweisaufnahme
stehe
Einsatzleiter
ordnungsgemäßer
Ausübung
Auswahlermessens
Abwägung
relevanten
Gefahren
Rechtsgüter
PFOS-Schaum
Einsatz
gebracht
hätte
.
habe
Bekämpfung
Brandes
Halle
Klägerin
feuerwehrtechnischen
-taktischen
Vorteil
fluorhaltigen
Mehrbereichsschaummitteln
geboten
.
Beklagte
treffe
Ermessensfehlers
Einsatzleiters
zumindest
Vorwurf
fahrlässigen
Verhaltens
.
Einsatzleiter
habe
bekannt
sein
müssen
allein
drohende
Übergriff
Schadenfeuers
Nachbargrundstück
Ausübung
Auswahlermessens
weiteren
Brandbekämpfung
freigestellt
habe
.
PFOS-Schaum
ausgehenden
Umweltgefahren
hätten
Berufsfeuerwehrmann
bewusst
sein
müssen
.
beruflichem
Nothelfer
komme
auch
Haftungsprivileg
§
zugute
Einstandspflicht
Beklagten
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
beschränke
.
Schriftsatz
Beklagten
21
.
Dezember
gebe
Anlass
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
.
Schriftsatznachlass
Stellungnahme
Sitzung
28
November
erstattete
Sachverständigengutachten
sei
Beklagten
gewähren
gewesen
.
Gutachten
habe
überraschendes
Beklagte
Ergebnis
erbracht
.
sei
sachkundig
habe
Verhandlung
hinreichend
fachkundig
vertreten
wahrnehmen
müssen
.
Termin
28
November
habe
erkennen
lassen
sachgerechten
Befragung
Gutachters
Lage
gewesen
sei
.
Auch
Schriftsatz
21
.
Dezember
enthalte
tragfähigen
Ausführungen
.
dort
ausbedungenen
weiteren
Frist
habe
Beklagte
ebenfalls
zusätzlichen
Fragen
Sachverständigen
mitgeteilt
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
Klägerin
hat
Beklagte
Schadensersatzanspruch
Amtshaftung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
.
1
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
erkannt
dung
Einsatzleiters
PFOS-Schaum
verwenden
Übergriff
Feuers
Grundstück
Straße
befindliche
Lagerhalle
verhindern
ermessensfehlerhaft
amtspflichtwidrig
war
.
Ermessen
Einsatzleiters
war
Auffassung
Revision
schon
Verwendung
PFOSSchaums
reduziert
auszuschließen
war
noch
sonen
Nachbargebäude
befanden
Brand
überzugreifen
drohte
.
Berufungsgericht
hat
Einsatzleiter
Recht
vorgeworfen
sein
Ermessen
Auswahl
Mittels
Verhinderung
Brandübergriffs
erkannt
ausgeübt
haben
.
hat
ausgeführt
liege
Auswahlermessen
Einsatzleiters
Maßnahmen
Gefahrenabwehr
Rahmen
Bekämpfung
Schadenfeuern
ergriffen
würden
.
geeigneten
Mitteln
sei
Betroffenen
wenigsten
Rechten
beeinträchtigende
auszuwählen
S.
Entscheidungsgründe
.
Grundlage
durchgeführten
Beweisaufnahme
hat
festgestellt
Brand
Zeitpunkt
Situation
gegeben
habe
gerechtfertigt
gewesen
sei
fluorhaltiges
Schaummittel
einzusetzen
.
besondere
Eigenschaft
brennenden
Oberfläche
Film
bilden
habe
genutzt
werden
können
hinreichend
ebene
Oberfläche
mehr
vorhanden
gewesen
sei
.
weitere
günstige
Eigenschaft
Schaum
Oberflächenspannung
versetzten
Löschwassers
herabzusetzen
habe
auch
andere
fluorhaltige
Schaummittel
erreicht
werden
können
.
Kühlung
Außenwand
Halle
Nachbargrundstück
sei
reines
Löschwasser
ausreichend
gewesen
S.
Entscheidungsgründe
.
Bot
PFOS-Schaum
aber
Berufungsgericht
festgestellt
anderen
Erdreich
Grundwasser
gefährdenden
Löschmitteln
Vorteile
durfte
eingesetzt
werden
auch
Schutz
möglicherweise
Nachbarhalle
noch
aufhaltenden
Personen
.
mag
missverständlich
sein
Berufungsgericht
Einsatzleiter
vorwirft
ermessensfehlerhaft
angenommen
haben
Aufhalten
Grundstücksgrenze
habe
Alternative
gegeben
S.
Entscheidungsgründe
.
Formulierung
könnte
verstanden
werden
Einsatzleiter
habe
gegebenenfalls
Brand
Nachbargebäude
übergreifen
lassen
müssen
.
Gesamtverständnis
Berufungsurteils
ist
jedoch
zweifelsfrei
entnehmen
Einsatzleiter
Fehler
Ausübung
Entschließungs-)Ermessens
Brandübergriff
verhindern
war
Ausübung
heißt
Mittel
Brandübergriff
verhindern
war
vorgeworfen
wird
vgl.
etwa
S.
Entscheidungsgründe
:
hinreichende
Abwägung
Rahmen
Einsatzleiter
zukommenden
Auswahlermessens
;
Freistellung
Ausübung
Auswahlermessens
.
wird
letztlich
auch
Revision
verkannt
vgl.
S.
Beschwerdebegründung
31
.
Mai
.
Berufungsgericht
hat
Rahmen
Feststellungen
Ermessensausübung
Einsatzleiters
entscheidungserheblichen
Vortrag
Beklagten
übergangen
.
Ansatz
zutreffend
weist
Revision
zwar
Beklagte
Zweifel
günstige
erstinstanzliche
Zeugenaussage
Einsatzleiters
habe
Auswahl
Löschmittels
Ermessen
ausgeübt
auch
bereits
erstinstanzlich
Eigen
gemacht
hat
vgl.
Urteil
3
.
April
;
Beschluss
10
November
.
.
Mithin
war
Bezug
nehmender
zweitinstanzlicher
Vortrag
neues
Verteidigungsmittel
Sinne
§
Abs.
.
durfte
Auffassung
Berufungsgerichts
Vorschrift
zurückgewiesen
werden
.
etwaigen
hieraus
ergebenden
Verfahrensfehler
beruht
Berufungsurteil
jedoch
.
Beklagten
herangezogenen
Zeugenaussage
Einsatzleiters
ergibt
sein
Auswahlermessen
vollständig
fehlerfrei
ausgeübt
hat
.
lässt
insbesondere
erkennen
besondere
umweltschädliche
Wirkung
gerade
PFOS-Schaums
Auswahlentscheidung
einbezogen
hat
.
hat
lediglich
berücksichtigt
"
grundsätzlich
Einsatz
Löschschaums
immer
umweltgefährdend
sein
"
kann
.
hat
mithin
PFOSSchaum
fehlerhaft
Stufe
anderen
Löschschaummitteln
gestellt
auch
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Gegensatz
PFOS-Schaum
ganz
weitgehend
biologisch
abbaubar
sind
.
Berufungsgericht
sind
auch
Zusammenhang
Ermessen
Einsatzleiters
durchgeführten
Beweisaufnahme
anschließenden
Verfahrensführung
Fehler
unterlaufen
Berufungsurteil
beruht
§
Abs.
.
Revision
beanstandet
erstmaliger
Erstattung
neuen
mündlichen
Gutachtens
Sachverständigen
Dr.
lichen
Verhandlung
Berufungsgericht
28
November
habe
Beklagten
Schriftsatznachlass
gewährt
mündliche
Verhandlung
wiedereröffnet
werden
müssen
.
Rüge
bleibt
Ergebnis
Erfolg
.
Abschluss
Beweisaufnahme
ist
grundsätzlich
sogleich
mündliche
Verhandlung
fortzusetzen
§
Abs.
§
Satz
.
Gericht
hat
Ergebnis
Beweisaufnahme
Parteien
erörtern
§
Abs.
§
Abs.
.
setzt
Parteien
genheit
gegeben
wird
Beweisaufnahme
Stellung
nehmen
.
wird
gewährleistet
gerichtlichen
Entscheidung
nur
Tatsachen
Beweise
zugrunde
gelegt
werden
Beteiligten
vorher
äußern
konnten
BVerfGE
.
Zugleich
soll
sofortige
Stellungnahme
Termin
sicherstellen
lebendigen
Eindruck
Beweisaufnahme
verhandelt
entschieden
wird
Urteil
16
.
Mai
.
.
Parteien
muss
regelmäßig
Recht
eingeräumt
werden
Schriftsatz
Ergebnis
Beweisaufnahme
äußern
.
Ablehnung
entsprechenden
Antrags
verletzt
somit
grundsätzlich
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Urteil
24
.
Oktober
.
Grundsatz
gilt
jedoch
uneingeschränkt
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
gebietet
Anschluss
Beweisaufnahme
Frist
schriftlichen
Stellungnahme
Beweisergebnis
gewähren
Partei
umfassende
sofortige
Stellungnahme
erwartet
werden
kann
Zeit
braucht
Kenntnis
Sitzungsniederschrift
angemessen
vorzutragen
.
ist
etwa
komplexen
Beweisaufnahme
umfassenden
Erörterung
Sachverständigengutachtens
auch
dann
Fall
Sachverständige
mündlichen
Ausführungen
neue
ausführlichere
Beurteilungen
bisherigen
Gutachten
abgegeben
hat
Beschlüsse
28
Juli
NZBau
.
30
November
VersR
.
.
gilt
Sachverständiger
vorher
Parteien
kritischen
Würdigung
zugängliches
schriftliches
Gutachten
erstattet
hat
mündlichen
Verhandlung
schwierigen
Sachfragen
ausführlich
gehört
wird
Beschluss
12
.
Mai
.
8
;
Huber
15
.
Aufl
.
.
.
Vorliegend
ist
Sachverständige
Dr.
erstmals
zweiter
Instanz
beauftragt
worden
Berufungsgericht
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
Landgerichts
geäußert
hatte
§
Abs.
Nr.
.
hat
vorheriges
schriftliches
Gutachten
Verhandlung
28
November
ausführliches
mündliches
Gutachten
feuerwehrtechnischen
Fragen
erstattet
.
gab
Brand
Zeitpunkt
Situation
gerechtfertigt
war
PFOS-Schaum
einzusetzen
.
Umständen
konnte
verfahrensrechtlich
geboten
sein
Beklagten
Antrag
hin
analog
§
Möglichkeit
schriftsätzlichen
Stellungnahme
Inhalt
Beweisaufnahme
einzuräumen
Anwendbarkeit
§
Schriftsatznachlass
mündlich
erstatteten
Sachverständigengutachten
vgl.
Urteile
13
.
Februar
31
.
Mai
.
steht
Beklagte
Berufsfeuerwehr
Umweltamt
unterhält
sachkundige
Mitarbeiter
verfügt
.
war
gehalten
Beweisaufnahme
28
November
sachkundiger
Begleitung
erscheinen
.
Berufungsgericht
hatte
Sachverständigen
Dr.
zunächst
nur
geladen
Parteien
erörtern
tatsächlichen
Feststellungen
Gericht
Erstellung
Gutachtens
Sachverständigen
beantwortenden
Fragen
erforderlich
sind
.
Erstattung
umfangreichen
Gutachtens
schon
Termin
musste
Beklagte
auch
Sachverständigen
vorab
bereits
Doppel
Verfahrensakten
überlassen
worden
war
vornherein
rechnen
.
aber
erscheint
Länge
Inhalts
mündlich
erstatteten
Gutachtens
zweifelhaft
Beklagte
Hilfe
sachkundigen
Mitarbeitern
Lage
gewesen
wäre
sofort
Zuhilfenahme
Sitzungsprotokolls
abschließend
fachkundig
Ergebnis
Beweisaufnahme
Stellung
nehmen
.
Indes
kann
offen
bleiben
Verweigerung
Beklagten
beantragten
Schriftsatznachlasses
Anbetracht
vorgenannten
Umstände
verfahrensfehlerhaft
war
.
jedenfalls
beruht
Berufungsurteil
etwaigen
Verfahrensfehler
.
Berufungsgericht
hat
Eingang
umfangreichen
nachgelassenen
Schriftsatzes
Beklagten
21
.
Dezember
ursprünglich
23
.
Dezember
anberaumten
Verkündungstermin
"
hinreichenden
Befassung
Schriftsatz
Monat
verlegt
sodann
angefochtenen
Urteil
Stellungnahme
Beklagten
umfassend
erschöpfend
auseinandergesetzt
.
hat
rechtsfehlerfrei
erkannt
Wahrung
rechtlichen
Gehörs
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
§
Abs.
Nr.
geboten
war
vgl.
Urteile
13
.
Februar
31
.
Mai
;
Beschluss
30
November
;
jeweils
aaO
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Revision
bleiben
Erfolg
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
verfahrenswidrig
gegebene
dargelegte
Sachkunde
angemaßt
.
Vielmehr
hat
Prüfung
technischer
Sachkunde
erfordernder
Fragen
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
herangezogen
Schriftsatz
21
.
Dezember
Revision
insoweit
geltend
gemachten
Punkte
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
Veranlassung
gegeben
hätte
.
Revision
verkennt
zunächst
Sachverständige
Dr.
fachlicher
Bewertung
Berufungsgericht
gefolgt
ist
eingesetzten
PFOS-Schaum
Brandbekämpfung
Verhinderung
Brandübergriffs
Nachbargebäude
"
generell
ungeeignet
"
gehalten
nur
Einsatz
verbundenen
Nachteile
Umwelt
fehlender
Vorteile
Vergleich
Löschmitteln
geboten
erforderlich
angesehen
hat
.
Revision
ist
Berufungsgericht
auch
ausnahmslos
Einschätzung
Sachverständigen
Dr.
gefolgt
habe
nur
gerbrand
Brandklasse
vorgelegen
.
Vielmehr
hat
ausdrücklich
befasst
erstinstanzliche
Sachverständige
auch
Gefahrengüter
Brandklasse
festgestellt
hatte
.
ist
Halle
Klägerin
vorhandenen
Stoffen
"
Brandklasse
hohem
Flammpunkt
kleinen
Verpackungen
"
ausgegangen
.
hat
Bezugnahme
Feststellungen
erstinstanzlichen
Sachverständigen
Vortrag
Beklagten
angenommen
auch
Stoffe
grundsätzlich
Wasser
löschen
lassen
Einsatz
PFOS-Schaums
also
erforderlich
machen
S.
Entscheidungsgründe
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Revision
wirft
Berufungsgericht
Unrecht
habe
Einwand
Beklagten
Kühlwirkung
Haftung
Löschschaums
habe
zumindest
ebenen
Fläche
Außenwand
Nachbargebäudes
genutzt
werden
können
eigene
erkennbare
Sachkunde
geäußerte
Einschätzung
entgegengesetzt
.
Berufungsgericht
hat
vorgenannten
Beklagten
Schriftsatz
21
.
Dezember
vorgebrachten
Einwand
ausführlich
befasst
Gründen
verworfen
.
hat
eigene
Sachkunde
gestützt
Bekundungen
Sachverständigen
Dr.
herangezogen
S.
Entscheidungsgründe
Revision
durchgreifende
Rügen
insoweitigen
Ausführungen
erhebt
.
Schriftsatz
Beklagten
21
.
Dezember
erhobenen
Einwand
Einsatzbeginn
noch
Dachflächen
vorhanden
gewesen
seien
Filmbildung
habe
erfolgen
können
hat
Berufungsgericht
Recht
neuen
Sachvortrag
gewertet
gemäß
§
Abs.
mehr
berücksichtigen
ist
.
Revision
verweist
Zusammenhang
Vorbringen
Beklagten
Schriftsatz
4
.
Mai
S.
Dachkonstruktion
Zeitpunkt
Einsatzentscheidung
nur
"
teilweise
"
eingestürzt
gewesen
sei
.
Indes
gibt
Inhalt
Schriftsatzes
unvollständig
wieder
.
war
Dachkonstruktion
gerade
Bereich
Nachbargebäude
zugewandten
Außenwand
brennenden
Halle
Klägerin
eingestürzt
.
Bereich
war
mithin
auch
zweitinstanzlichen
Vortrag
Beklagten
Dachkonstruktion
mehr
vorhanden
Filmbildung
dort
verwendeten
PFOSSchaums
hätte
nutzbar
gemacht
werden
können
.
Verhältnis
Vortrag
war
Vorbringen
Beklagten
Schriftsatz
21
.
Dezember
noch
Dachflächen
vorhanden
gewesen
seien
Filmbildung
möglich
gewesen
sei
neu
.
Revision
beweisbewehrten
Vortrag
Beklagten
Schriftsatz
21
.
Dezember
verweist
filmbildende
PFOS-Schaum
Ausführungen
Sachverständigen
Dr.
auch
Trümmern
anderen
Löschmitteln
bessere
erstickende
Wirkung
habe
hat
Berufungsgericht
Problematik
Rahmen
Beweiswürdigung
§
Abs.
hinreichend
nachvollziehbar
auseinandergesetzt
S.
Entscheidungsgründe
.
Revisionsrechtlich
relevante
Fehler
zeigt
Beklagte
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Brand
habe
allein
Wasser
löschen
lassen
.
Lediglich
Kühlung
Fassade
Nachbargebäudes
hat
Einsatz
Wasser
ausreichend
gehalten
S.
Entscheidungsgründe
.
Bezug
Brandlöschung
hat
Einsatz
anderen
fluorhaltigen
Schaummittels
ausreichend
erachtet
.
hat
Grundlage
Beklagtenvortrags
angenommen
Stunde
weiteres
Mehrbereichsschaummittel
"
"
beschaffen
gewesen
wäre
.
Wäre
PFOS-Schaums
bereits
Uhr
angefordert
worden
Anforderung
PFOS-Schaums
Zeitpunkt
vgl.
Beklagtenschriftsatz
4
.
März
S.
hätte
Beginn
Schaumeinsatzes
Uhr
Brandstelle
rechtzeitig
Verfügung
gestanden
.
Weiteren
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagten
sei
Zumischung
anderen
Schaums
auch
möglich
gewesen
.
entgegenstehenden
Vortrag
Beklagten
hat
ausführlich
befasst
.
Wertung
Vortrag
sei
auch
Beklagtenvortrag
tatsächlich
erfolgten
Zumischung
PFOS-Schaums
vereinbar
weitere
Beweiserhebung
veranlasst
sei
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Beklagte
kann
auch
berufen
Berufungsgericht
Schriftsatz
21
.
Dezember
gestellten
Antrag
hätte
stattgeben
müssen
Ergebnis
Beweisaufnahme
Äußerungsrecht
15
.
Januar
einzuräumen
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
erfolgten
Bewilligung
rungsrechts
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
verletzt
hat
.
Geltendmachung
etwaigen
Gehörsverstoßes
steht
allgemeine
Grundsatz
Subsidiarität
.
muss
Beteiligter
Gebot
Erschöpfung
Rechtswegs
engeren
Sinn
Lage
Sache
gegebenen
prozessualen
Möglichkeiten
ausschöpfen
Korrektur
behaupteten
Gehörsverletzung
erwirken
Verstoß
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
verhindern
.
Würdigung
entspricht
Ausdruck
kommenden
Rechtsgedanken
Inhalt
Partei
Gehörsverletzung
mehr
rügen
kann
Erkennen
Verstoßes
verbliebene
Möglichkeit
Äußerung
genutzt
hat
.
.
;
vgl.
etwa
Urteile
9
.
Februar
.
8
November
XI
;
Beschlüsse
26
.
September
.
8
;
17
.
März
IX
ZR
.
6
.
Mai
ZB
.
.
prozessualen
Möglichkeiten
gehören
ordentliche
außerordentliche
Rechtsbehelfe
Gerichts
ausdrücklich
eingeräumte
Gelegenheit
Stellungnahme
.
Partei
darf
aber
auch
andere
ersichtlich
gegebene
Möglichkeiten
Äußerung
versäumen
.
Besteht
Berufungsverfahren
Gelegenheit
darf
Partei
ungenutzt
lassen
Ausgang
Berufungsverfahrens
abwarten
dann
erst
ungünstige
Berufungsurteil
Revisionsverfahren
Gehörsrüge
anzugreifen
Urteil
8
November
aaO
.
So
lag
Fall
hier
.
besonderen
Umständen
verblieb
Beklagten
auch
förmliche
Bewilligung
Schriftsatz
21
.
Dezember
beantragten
Äußerungsrechts
hinreichende
heit
weiteren
nunmehr
Revision
erhobenen
Einwendungen
Sachverständigengutachten
S.
Beschwerdebegründung
31
.
Mai
bereits
Berufungsrechtszug
geltend
machen
.
Berufungsgericht
hat
Eingang
Schriftsatzes
Beklagten
21
.
Dezember
unverzüglich
Verkündungstermin
Monat
23
.
Januar
verlegt
Notwendigkeit
hinreichenden
Befassung
vorgenannten
Schriftsatz
begründet
.
hat
Parteien
noch
22
.
Dezember
Kenntnis
gesetzt
.
Verfahrensweise
konnte
musste
Beklagte
erkennen
Berufungsgericht
auch
ausdrücklich
nachgelassene
Schriftsätze
Würdigung
einbezog
Weise
rechtliches
Gehör
verschaffen
konnte
.
Umstand
Berufungsgericht
beantragten
Äußerungsfristen
ausdrücklich
bewilligt
hatte
durfte
Beklagte
Ansicht
Revision
Annahme
verleiten
weitere
sachverständig
begleitete
Stellungnahme
Berufungsgericht
berücksichtigt
werden
"
evident
Erfolgsaussicht
"
sein
würde
Mitteilung
Schriftsatz
21
.
Dezember
fachgerechte
weitere
Stellungnahme
Beweisaufnahme
Hinzuziehung
privatsachverständigen
Experten
erfordere
Zeitraum
Wochen
hat
Beklagte
erkennen
gegeben
weitere
Stellungnahme
beantragten
Frist
15
.
Januar
noch
verlegten
Verkündungstermin
möglich
sein
würde
.
hat
indessen
Gebrauch
gemacht
.
Ankündigung
sorgfältiger
Prozessführung
tatsächlich
dennoch
unmöglich
unzumutbar
war
Unterstützung
bereits
zuvor
beauftragten
Brandereignis
vertrauten
Sachverständigen
weitere
Stellungnahme
abzufassen
Verkündungstermin
Berufungsgericht
einzureichen
ist
ersichtlich
wird
Revision
auch
dargelegt
.
Beklagte
bestand
somit
noch
Berufungsverfahren
fehlenden
ausdrücklichen
Bewilligung
beantragten
Äußerungsrechts
Berufungsgericht
Gelegenheit
Ergebnis
Beweisaufnahme
weiter
vorzutragen
.
Möglichkeit
rechtliches
Gehör
verschaffen
Gebrauch
gemacht
hat
ist
Revisionsverfahren
allgemeinen
Subsidiaritätsgrundsatzes
verwehrt
etwaige
mangelnden
Bewilligung
Äußerungsrechts
liegende
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Berufungsgericht
berufen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
pflichtwidrige
Unterschreitung
Einsatzleiter
zukommenden
Auswahlermessens
ursächlich
Klagerücknahme
noch
streitgegenständlichen
Schaden
war
.
hat
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
zugrunde
gelegt
fehlerhafte
Ermessensentscheidung
nur
dann
ursächlich
Schaden
ist
feststeht
richtiger
Handhabung
Ermessens
Schaden
eingetreten
wäre
Senat
Urteile
7
.
Februar
NVwZ
30
.
Mai
;
Beschluss
28
.
Februar
.
5
;
vgl.
auch
BeckOGK/Dörr
§
[
]
.
.
Frage
fehlerfreiem
Verhalten
andere
Schaden
vermeidende
Ermessensausübung
vorgenommen
worden
wäre
hat
Berufungsgericht
Revision
Abweichung
Senatsrechtsprechung
haftungsausfüllenden
Kausalität
zugeordnet
.
hat
auch
offen
gelassen
Belastung
Bodens
ebenso
also
gleichem
Ausmaß
Verwendung
anderen
Löschmittels
aufgetreten
wäre
.
Revision
beanstandeten
Textstelle
angefochtenen
Urteils
S.
Entscheidungsgründe
begründet
Berufungsgericht
lediglich
dahinstehen
kann
Belastung
Bodens
Grundwassers
heißt
unabhängig
Ausmaß
auch
Verwendung
anderen
Löschmittels
eingetreten
wäre
.
sieht
hingegen
hohe
Wahrscheinlichkeit
Schadensersatzanspruch
Klägerin
jedenfalls
Höhe
besteht
Vorbringen
Beklagten
Schluss
zulasse
Einsatz
anderen
Löschmittels
Aufwendungen
gleicher
Weise
angefallen
wären
.
Ausführungen
sind
beanstanden
.
stehen
insbesondere
Widerspruch
zutreffenden
Auffassung
Berufungsgerichts
fehlerhafte
Ermessensentscheidung
sei
nur
schadensursächlich
feststehe
Verhalten
Schaden
vermeidende
Ermessensausübung
vorgenommen
worden
wäre
.
Klägerin
Einsatz
PFOSSchaums
Schaden
entstanden
ist
hat
Berufungsgericht
einheitlich
widerspruchsfrei
bejaht
.
Feststellung
Höhe
Schadens
hat
zutreffend
Betragsverfahren
überlassen
.
3
.
pflichtwidrige
Unterschreitung
Auswahlermessens
erfolgte
schuldhaft
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
fahrlässiges
Verhalten
Einsatzleiters
bejaht
.
Berufungsgericht
ist
Grundlage
Beweisaufnahme
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Einsatzleiter
Zeitpunkt
Brandereignisses
Verwendung
PFOS-Schaums
ausgehenden
weltgefahren
hätten
bekannt
sein
müssen
.
hat
Auffassung
Revision
eigene
Sachkunde
angenommen
Beklagten
Schriftsatz
21
.
Dezember
aufgezeigten
Veröffentlichungen
Landesfeuerwehrschule
Bundesumweltamt
Schweizer
Feuerwehrzeitungen
Lehrbuch
Sachverständigen
Dr.
komme
.
Vielmehr
hat
Heranziehung
Bekundungen
Sachverständigen
Dr.
Zeitpunkt
Brandereignisses
bereits
längerer
Zeit
geltenden
einschlägigen
europäischen
deutschen
Rechts
nachvollziehbar
angenommen
PFOS-Schaum
ausgehenden
Umweltgefahren
jedenfalls
Ende
neunziger
Jahre
Feuerwehrkreisen
bekannt
gewesen
seien
Berufsfeuerwehrmann
Einsatzleiter
vorgenannte
Gesetzgebung
habe
kennen
müssen
.
habe
Beschäftigung
aufgezeigten
Umweltgefahren
PFOS-Schaums
sein
müssen
.
Konfrontation
Sachverständigen
Vortrag
Beklagten
erörterten
Veröffentlichungen
notwendige
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
waren
geboten
.
4
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
satzleiter
auch
Beklagten
Haftungsprivileg
Sinne
dahingehend
zugutekommt
Einstandspflicht
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
beschränkt
ist
.
Rahmen
Amtshaftungsanspruchs
§
Abs.
gilt
Sorgfaltsmaßstab
§
Senatsurteil
20
.
Februar
so
grundsätzlich
Grad
Fahrlässigkeit
Haftung
Amtspflichtverletzung
begründet
.
Allerdings
hat
gemäß
§
Geschäftsführung
Auftrag
Geschäftsführer
nur
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
vertreten
Geschäftsführung
Abwendung
Geschäftsherrn
drohenden
dringenden
Gefahr
bezweckt
.
Haftungsbeschränkung
gilt
Voraussetzungen
§
erfüllt
sind
auch
Anspruch
Urteil
30
November
;
OLG
.
Fall
unmittelbar
auch
Amtshaftungsanspruch
§
gilt
kann
vorliegend
schon
dahinstehen
Voraussetzungen
öffentlich-rechtlichen
Geschäftsführung
Auftrag
Sinne
§
§
festgestellt
sind
.
Berufungsgericht
hat
folgende
Ansprüche
vielmehr
Revision
unbeanstandet
ausdrücklich
offen
gelassen
S.
Entscheidungsgründe
.
allein
Betracht
kommende
analoge
Anwendung
Haftungsmaßstabs
gemäß
§
Amtshaftungsanspruch
Klägerin
§
ist
vorliegend
verneinen
.
Haftungsbeschränkung
§
sogenannter
professioneller
Nothelfer
insbesondere
Notärzte
Rettungssanitäter
Bergwacht
Feuerwehr
gilt
ist
bereits
unmittelbaren
Anwendungsbereich
Vorschrift
umstritten
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
bislang
offen
gelassen
Urteil
24
.
Oktober
.
Teilweise
wird
Schrifttum
Auffassung
vertreten
auch
beruflichen
Nothelfer
sei
Haftungsprivileg
§
zubilligen
3
.
Aufl
.
.
[
ausdrücklich
auch
Amtshaftungsansprüche
;
BeckOK-BGB/Gehrlein
§
.
[
Stand
:
1
November
;
;
;
Timmerbrink
BADK-Information
13
;
einschränkend
PWW/Fehrenbacher
13
.
Aufl
.
.
.
besonderen
Stellung
Nothelfers
soll
Ansicht
Einzelfall
ausgerichtete
Tätigkeitsfeldern
differenzierende
Fahrlässigkeitsprüfung
Rechnung
getragen
werden
aaO
;
.
wird
überwiegend
Anwendbarkeit
Haftungsmaßstabes
§
Fällen
Gefahrenabwehr
professionelle
Nothelfer
verneint
;
Gefahrenabwehr
Behörden
Amtspersonen
:
BeckOGK/Thole
§
.
[
Stand
:
1
.
Oktober
;
Gefahrenabwehr
Feuerwehr
:
Geschäftsführung
Auftrag
S.
;
Bereich
staatlich
organisierten
Rettungsdienstes
:
entgeltliche
"
Geschäftsführung
Auftrag
S.
;
verneinend
auch
MüKoBGB/Schäfer
7
.
Aufl
.
.
9
;
Neubearbeitung
§
.
;
13
.
Aufl
.
.
5
;
Palandt/Sprau
77
.
Aufl
.
.
1
;
16
.
Aufl
.
.
1
;
8
.
Aufl
.
.
7
;
Erman/Dornis
15
.
Aufl
.
.
2
;
.
entsprechende
teleologische
Reduktion
Anwendungsbereichs
§
wird
begründet
widersprüchlich
sei
Regel
auch
haftpflichtversicherten
Geschäftsführer
Aufwendungsersatz
gemäß
§
Satz
Gestalt
üblichen
Vergütung
gewähren
vgl.
Anspruch
Urteil
26
.
Januar
andererseits
gewöhnlichen
§
belasten
.
Streitfall
Ausübung
öffentlichen
Amtes
erfolgte
Gefahrenabwehr
heißt
Hinblick
geltend
gemachten
Anspruch
§
Abs.
schließt
Senat
letztgenannten
Auffassung
.
eingeschränkte
Haftungsmaßstab
§
findet
jedenfalls
Bereich
entsprechende
Anwendung
.
fehlt
bereits
Analogie
erforderlichen
Vergleichbarkeit
beurteilenden
Sachverhalte
vgl.
Urteil
16
Juli
.
Sinn
Zweck
§
soll
potentielle
Geschäftsführer
Augenblicken
dringender
Gefahr
Hilfeleistung
ermutigt
werden
auch
allgemeinen
Interesse
erwünscht
§
StGB
Umständen
sogar
gefordert
ist
.
Vorschrift
§
will
also
schützen
gewissem
Umfang
eigenen
Verlusten
bewahren
spontaner
Hilfe
entschließt
.
berücksichtigt
Gefahrensituationen
geforderten
schnellen
Entscheidung
ruhiges
überlegtes
Abwägen
ausgeschlossen
ist
sehr
leicht
Sichvergreifen
Mitteln
Hilfe
kommen
kann
Urteile
17
.
Februar
juris
.
11
;
30
November
aaO
S.
16
.
März
194
;
vgl.
bereits
S.
.
Situation
entspricht
Amtsträgern
öffentlich-rechtlicher
Pflicht
"
berufsmäßige
"
Abwehr
dringenden
Gefahr
Einzelne
Allgemeinheit
gehört
vgl.
§
Abs.
Satz
gesetzlichen
Aufgabe
Beklagten
unterhaltenen
Feuerwehr
.
genannten
Amtsträger
sind
Gefahrenabwehr
häufig
verbundenen
Noteinsätze
typischerweise
vorbereitet
können
entsprechende
fahrungen
Berufsalltag
zurückgreifen
so
Risiko
Fehlverhaltens
deutlich
geringer
ist
zufällig
hinzutretenden
Personen
aaO
;
aaO
.
hat
Haftungsbeschränkung
§
stehende
Erwägung
fremdnützig
Notsituation
eingreifenden
Helfer
eigenen
Verlusten
bewahren
Fällen
Gefahrenabwehr
Behörden
deutlich
Gewicht
.
badenwürttembergischen
Gemeinden
Aufgabenträger
Feuerwehr
§
Abs.
Satz
BW
nehmen
Aufkommen
zweckgebundenen
Feuerschutzsteuer
§
BW
.
können
Einsätzen
Brandbekämpfung
bestimmten
Voraussetzungen
Kostenersatz
verlangen
§
Abs.
Satz
BW
.
Auch
sind
Feuerwehren
baden-württembergischen
Gemeinden
kommunale
Haftpflichtversicherung
mitversichert
.
Weise
gesicherten
Abdeckung
Feuerwehreinsätzen
verbundenen
finanziellen
Risiken
Kosten
ist
gemäß
Art
.
Satz
GG
Anspruch
nehmenden
Körperschaft
höheres
zuzumuten
privaten
unmittelbaren
Anwendungsbereich
§
handelnden
Geschäftsführer
vgl.
auch
.
Gesetz
enthält
auch
planwidrige
Regelungslücke
Voraussetzung
analogen
Gesetzesanwendung
vgl.
Urteile
16
Juli
aaO
13
November
.
derartige
Lücke
vorhanden
ist
Wege
Analogie
ausgefüllt
werden
kann
ist
Standpunkt
Gesetzes
zugrunde
liegenden
Regelungsabsicht
beurteilen
.
Gesetz
muss
also
gemessen
eigenen
Regelungsabsicht
unvollständig
sein
Urteil
13
November
aaO
.
ist
Hinblick
Haftungsmaßstab
Ausübung
öffentlichen
Amtes
erfolgende
Gefahrenabwehr
Fall
.
Anwendungsbereich
§
Abs.
ist
geprägt
objektivierter
Sorgfaltsmaßstab
gilt
Kenntnisse
Fähigkeiten
ankommt
Führung
übernommenen
Amtes
erforderlich
sind
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Urteile
11
.
Dezember
20
.
Februar
ZR
;
jeweils
.
Grundsatz
ist
vereinbar
Haftung
lediglich
einfach
fahrlässige
Amtspflichtverletzung
vorneherein
auszuschließen
.
gilt
umso
Bereich
öffentlich-rechtlich
organisierten
Gefahrenabwehr
Polizei
Ordnungsbehörden
Notaufnahmen
Krankenhäusern
Feuerwehr
betroffene
Tätigkeit
Kernbereich
öffentlich-rechtlich
zugewiesenen
Aufgaben
bildet
.
Revisionserwiderung
weist
insofern
Recht
Personal
vorgenannten
staatlichen
Einrichtungen
Dienste
gerade
ausgebildet
wird
drängenden
Gefahrenlagen
Tätigkeitsgebiet
häufig
gegenübersieht
auch
großem
Zeitdruck
Betracht
kommenden
Handlungsalternativen
besonnen
gegeneinander
abzuwägen
sofort
Entscheidungen
treffen
.
Vorgehensweise
entspricht
Führung
Amtes
erforderlichen
Kenntnissen
Fähigkeiten
Amtsträgers
Grundlage
Amtshaftung
geltenden
Sorgfaltsmaßstabs
.
Würde
gesamte
öffentlich-rechtliche
Gefahrenabwehr
Notsituationen
betrifft
reduzierter
Haftungsmaßstab
entsprechend
§
gelten
wären
bedeutende
Bereiche
staatlicher
Tätigkeit
Haftung
einfache
Fahrlässigkeit
ausgenommen
.
derartige
Haftungsprivilegierung
ist
vorgenannten
Grundsätzen
Amtshaftung
§
vereinbar
noch
ist
erforderlich
.
besonderen
Situation
Noteinsatzes
kann
Berücksichtigung
Ausbildung
Erfahrung
Amtsträgers
auch
Rahmen
Prüfung
Vorwurfes
einfachen
Fahrlässigkeit
hinreichend
Rechnung
getragen
werden
.
Ist
objektiv
richtige
Handlung
Amtsträger
Verhältnisse
Einsatzort
Kürze
Entscheidungsfindung
Verfügung
stehenden
Zeit
erkennbar
kann
jedenfalls
Fahrlässigkeitsvorwurf
gemacht
werden
.
Umständen
liegt
bereits
Amtspflichtverletzung
vgl.
Senat
Urteil
6
.
Oktober
.
.
Absenkung
Haftungsmaßstabes
bedarf
Fallkonstellationen
öffentlich-rechtlicher
Gefahrenabwehr
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung