NAMEN Verkündet : 14 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § ; § Haftung gemäß § . V.m . Art . Satz GG amtspflichtwidrigen Verhaltens Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers hier : Feuerwehrbeamten ist entsprechend Vorsatz grobe Fahrlässigkeit beschränkt . Recht Parteien schriftliche Stellungnahme Ergebnis Beweisaufnahme Wege Einholung ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt Anschluss Beschluss 12 . Mai . Urteil 14 . Juni ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand Klägerin begehrt Schadensersatz Amtshaftung Einsatzes Feuerwehr Beklagten Großbrand Klägerin ist Eigentümerin Anwesen . Straße Gemeindegebiet Beklagten . Dort befanden Auslieferungslager Verwaltungsgebäude Reformwarenhandels . Abend 8 . Februar brach Bereich Laderampen Auslieferungslagers geparkten Lastkraftwagen Grundstück Straße Feuer Verwaltungsgebäude übergriff . Feuerwehr Beklagten traf Uhr Brandort . Einsatzkräfte stellten zutreffend Brand Lagerhalle mehr löschen war schränkten Übergreifen Feuers insbesondere angrenzenden Grundstück Straße befindliche Lagerhalle verhindern . Bereich brennenden Halle Klägerin benachbarten Lagergebäude setzte Feuerwehr ca. Uhr perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel künftig : PFOS-Schaum Übergreifen Feuers verhindern . Grundstück Klägerin Straße war Kanalisation angeschlossen . Oberflächenwasser wurde Versickerungsmulden abgeführt Löschen Brandes anfallende Wasser lediglich teilweise aufnehmen konnten anschließend nach nach Untergrund abgaben . Weise gelangte PFOS-Schaum Erdreich Grundwasser . Bescheid 2 . Juni gab Beklagte Klägerin Grundlage Bundes-Bodenschutzgesetzes Landes-Bodenschutz- Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen Sanierung Grundstücks Straße . Klägerin hat vorgetragen Feuerwehr Beklagten verwendete PFOS-Schaum habe Berücksichtigung verursachten Schadens eingesetzt werden dürfen . Ausbreiten Brandes habe auch Einsatz Schaums verhindert werden können . Feuerwehr habe zumindest grob fahrlässig gehandelt . Klägerin hat Erstattung bislang angefallenen Freistellung künftigen Kosten Sanierung Grundstücks Feuerwehreinsatzes begehrt Ersatz Kosten Bau weiteren Löschwasserbrunnens Wertverlustes Grundstück Straße durchgeführter Sanierung erlitten habe . hat Feststellung Ersatzpflicht Beklagten weitergehenden materiellen auch künftigen Schäden Feuerwehreinsatz beantragt . Landgericht hat Zeugenvernehmung Erhebung Sachverständigenbeweis Klage Hinblick bislang angefallenen Sanierungskosten Ersatz Wertverlustes Grundstücks Grunde berechtigt erklärt festgestellt Beklagte Klägerin weiteren auch künftigen Bodensanierungskosten Feuerwehreinsatzes freizustellen weitergehenden materiellen Schäden Einsatz ersetzen habe . Oberlandesgericht hat Berufungsverhandlung 28 November bislang Sache tätigen Sachverständigen Explosionsschutz geladen umfangreiches mündliches Gutachten erstattet hat . Beklagten Ergebnis Beweisaufnahme beantragte Schriftsatzrecht hat Oberlandesgericht gewährt Termin Verkündung Entscheidung 23 . Dezember anberaumt . 21 . Dezember Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums hat Beklagte mündlichen Sachverständigengutachten Stellung genommen Einholung ergänzenden Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung beantragt . hat ausgeführt fachgerechte weitere Stellungnahme Hinzuziehung Privatsachverständigen erfordere Zeitraum Wochen . werde beantragt Ergebnis Beweisaufnahme weiteres Äußerungsrecht 15 . Januar einzuräumen . hat Oberlandesgericht Parteien selben Tag zugestellter Verfügung 22 . Dezember Termin Verkündung Entscheidung 23 . Januar verlegt hinreichende Befassung satz Beklagten 21 . Dezember Verkündungstermin 23 . Dezember möglich sei . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen entsprechenden Klagerücknahme Tenor Urteils Landgerichts Feststellungsausspruch Kosten Schäden Einsatz PFOS-Schaums begrenzt ist . Hiergegen richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Beklagten Antrag Klageabweisung weiterverfolgt . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : beklagte Stadt habe Klägerin schuldhafte Amtspflichtverletzung einzustehen . Einsatz PFOS-Schaums sei ermessensfehlerhaft amtspflichtwidrig gewesen . Maßnahmen Gefahrenabwehr Rahmen Bekämpfung Schadenfeuern ergriffen würden liege Auswahlermessen Einsatzleiters Feuerwehr Ausübung Grundsatz Verhältnismäßigkeit beachten sei . geeigneten Mitteln sei Betroffenen wenigsten Rechten beeinträchtigende auszuwählen . Einsatzleiter Feuerwehr Beklagten habe Rahmen zukommenden Auswahlermessens hinreichende Abwägung berücksichtigenden Belange vorgenommen . ordnungsgemäße Ermessensausübung habe Abwägung Verwendung Schaummittels einhergehenden erheblichen Umweltgefahren Übergreifen Brandes Nachbargebäude betroffenen Rechtsgütern vorausgesetzt . habe Einsatzleiter fehlerhaften Annahme Aufhalten Brandes Grundstücksgrenze habe Alternative gegeben unterlassen . Ermessensunterschreitung sei Schaden ursächlich gewesen . Beweisaufnahme stehe Einsatzleiter ordnungsgemäßer Ausübung Auswahlermessens Abwägung relevanten Gefahren Rechtsgüter PFOS-Schaum Einsatz gebracht hätte . habe Bekämpfung Brandes Halle Klägerin feuerwehrtechnischen -taktischen Vorteil fluorhaltigen Mehrbereichsschaummitteln geboten . Beklagte treffe Ermessensfehlers Einsatzleiters zumindest Vorwurf fahrlässigen Verhaltens . Einsatzleiter habe bekannt sein müssen allein drohende Übergriff Schadenfeuers Nachbargrundstück Ausübung Auswahlermessens weiteren Brandbekämpfung freigestellt habe . PFOS-Schaum ausgehenden Umweltgefahren hätten Berufsfeuerwehrmann bewusst sein müssen . beruflichem Nothelfer komme auch Haftungsprivileg § zugute Einstandspflicht Beklagten Vorsatz grobe Fahrlässigkeit beschränke . Schriftsatz Beklagten 21 . Dezember gebe Anlass Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung . Schriftsatznachlass Stellungnahme Sitzung 28 November erstattete Sachverständigengutachten sei Beklagten gewähren gewesen . Gutachten habe überraschendes Beklagte Ergebnis erbracht . sei sachkundig habe Verhandlung hinreichend fachkundig vertreten wahrnehmen müssen . Termin 28 November habe erkennen lassen sachgerechten Befragung Gutachters Lage gewesen sei . Auch Schriftsatz 21 . Dezember enthalte tragfähigen Ausführungen . dort ausbedungenen weiteren Frist habe Beklagte ebenfalls zusätzlichen Fragen Sachverständigen mitgeteilt . II . Revision ist unbegründet . Klägerin hat Beklagte Schadensersatzanspruch Amtshaftung § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt dung Einsatzleiters PFOS-Schaum verwenden Übergriff Feuers Grundstück Straße befindliche Lagerhalle verhindern ermessensfehlerhaft amtspflichtwidrig war . Ermessen Einsatzleiters war Auffassung Revision schon Verwendung PFOSSchaums reduziert auszuschließen war noch sonen Nachbargebäude befanden Brand überzugreifen drohte . Berufungsgericht hat Einsatzleiter Recht vorgeworfen sein Ermessen Auswahl Mittels Verhinderung Brandübergriffs erkannt ausgeübt haben . hat ausgeführt liege Auswahlermessen Einsatzleiters Maßnahmen Gefahrenabwehr Rahmen Bekämpfung Schadenfeuern ergriffen würden . geeigneten Mitteln sei Betroffenen wenigsten Rechten beeinträchtigende auszuwählen S. Entscheidungsgründe . Grundlage durchgeführten Beweisaufnahme hat festgestellt Brand Zeitpunkt Situation gegeben habe gerechtfertigt gewesen sei fluorhaltiges Schaummittel einzusetzen . besondere Eigenschaft brennenden Oberfläche Film bilden habe genutzt werden können hinreichend ebene Oberfläche mehr vorhanden gewesen sei . weitere günstige Eigenschaft Schaum Oberflächenspannung versetzten Löschwassers herabzusetzen habe auch andere fluorhaltige Schaummittel erreicht werden können . Kühlung Außenwand Halle Nachbargrundstück sei reines Löschwasser ausreichend gewesen S. Entscheidungsgründe . Bot PFOS-Schaum aber Berufungsgericht festgestellt anderen Erdreich Grundwasser gefährdenden Löschmitteln Vorteile durfte eingesetzt werden auch Schutz möglicherweise Nachbarhalle noch aufhaltenden Personen . mag missverständlich sein Berufungsgericht Einsatzleiter vorwirft ermessensfehlerhaft angenommen haben Aufhalten Grundstücksgrenze habe Alternative gegeben S. Entscheidungsgründe . Formulierung könnte verstanden werden Einsatzleiter habe gegebenenfalls Brand Nachbargebäude übergreifen lassen müssen . Gesamtverständnis Berufungsurteils ist jedoch zweifelsfrei entnehmen Einsatzleiter Fehler Ausübung Entschließungs-)Ermessens Brandübergriff verhindern war Ausübung heißt Mittel Brandübergriff verhindern war vorgeworfen wird vgl. etwa S. Entscheidungsgründe : hinreichende Abwägung Rahmen Einsatzleiter zukommenden Auswahlermessens ; Freistellung Ausübung Auswahlermessens . wird letztlich auch Revision verkannt vgl. S. Beschwerdebegründung 31 . Mai . Berufungsgericht hat Rahmen Feststellungen Ermessensausübung Einsatzleiters entscheidungserheblichen Vortrag Beklagten übergangen . Ansatz zutreffend weist Revision zwar Beklagte Zweifel günstige erstinstanzliche Zeugenaussage Einsatzleiters habe Auswahl Löschmittels Ermessen ausgeübt auch bereits erstinstanzlich Eigen gemacht hat vgl. Urteil 3 . April ; Beschluss 10 November . . Mithin war Bezug nehmender zweitinstanzlicher Vortrag neues Verteidigungsmittel Sinne § Abs. . durfte Auffassung Berufungsgerichts Vorschrift zurückgewiesen werden . etwaigen hieraus ergebenden Verfahrensfehler beruht Berufungsurteil jedoch . Beklagten herangezogenen Zeugenaussage Einsatzleiters ergibt sein Auswahlermessen vollständig fehlerfrei ausgeübt hat . lässt insbesondere erkennen besondere umweltschädliche Wirkung gerade PFOS-Schaums Auswahlentscheidung einbezogen hat . hat lediglich berücksichtigt " grundsätzlich Einsatz Löschschaums immer umweltgefährdend sein " kann . hat mithin PFOSSchaum fehlerhaft Stufe anderen Löschschaummitteln gestellt auch Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Gegensatz PFOS-Schaum ganz weitgehend biologisch abbaubar sind . Berufungsgericht sind auch Zusammenhang Ermessen Einsatzleiters durchgeführten Beweisaufnahme anschließenden Verfahrensführung Fehler unterlaufen Berufungsurteil beruht § Abs. . Revision beanstandet erstmaliger Erstattung neuen mündlichen Gutachtens Sachverständigen Dr. lichen Verhandlung Berufungsgericht 28 November habe Beklagten Schriftsatznachlass gewährt mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen . Rüge bleibt Ergebnis Erfolg . Abschluss Beweisaufnahme ist grundsätzlich sogleich mündliche Verhandlung fortzusetzen § Abs. § Satz . Gericht hat Ergebnis Beweisaufnahme Parteien erörtern § Abs. § Abs. . setzt Parteien genheit gegeben wird Beweisaufnahme Stellung nehmen . wird gewährleistet gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen Beweise zugrunde gelegt werden Beteiligten vorher äußern konnten BVerfGE . Zugleich soll sofortige Stellungnahme Termin sicherstellen lebendigen Eindruck Beweisaufnahme verhandelt entschieden wird Urteil 16 . Mai . . Parteien muss regelmäßig Recht eingeräumt werden Schriftsatz Ergebnis Beweisaufnahme äußern . Ablehnung entsprechenden Antrags verletzt somit grundsätzlich Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG Urteil 24 . Oktober . Grundsatz gilt jedoch uneingeschränkt . Anspruch rechtliches Gehör gebietet Anschluss Beweisaufnahme Frist schriftlichen Stellungnahme Beweisergebnis gewähren Partei umfassende sofortige Stellungnahme erwartet werden kann Zeit braucht Kenntnis Sitzungsniederschrift angemessen vorzutragen . ist etwa komplexen Beweisaufnahme umfassenden Erörterung Sachverständigengutachtens auch dann Fall Sachverständige mündlichen Ausführungen neue ausführlichere Beurteilungen bisherigen Gutachten abgegeben hat Beschlüsse 28 Juli NZBau . 30 November VersR . . gilt Sachverständiger vorher Parteien kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat mündlichen Verhandlung schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird Beschluss 12 . Mai . 8 ; Huber 15 . Aufl . . . Vorliegend ist Sachverständige Dr. erstmals zweiter Instanz beauftragt worden Berufungsgericht Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen Landgerichts geäußert hatte § Abs. Nr. . hat vorheriges schriftliches Gutachten Verhandlung 28 November ausführliches mündliches Gutachten feuerwehrtechnischen Fragen erstattet . gab Brand Zeitpunkt Situation gerechtfertigt war PFOS-Schaum einzusetzen . Umständen konnte verfahrensrechtlich geboten sein Beklagten Antrag hin analog § Möglichkeit schriftsätzlichen Stellungnahme Inhalt Beweisaufnahme einzuräumen Anwendbarkeit § Schriftsatznachlass mündlich erstatteten Sachverständigengutachten vgl. Urteile 13 . Februar 31 . Mai . steht Beklagte Berufsfeuerwehr Umweltamt unterhält sachkundige Mitarbeiter verfügt . war gehalten Beweisaufnahme 28 November sachkundiger Begleitung erscheinen . Berufungsgericht hatte Sachverständigen Dr. zunächst nur geladen Parteien erörtern tatsächlichen Feststellungen Gericht Erstellung Gutachtens Sachverständigen beantwortenden Fragen erforderlich sind . Erstattung umfangreichen Gutachtens schon Termin musste Beklagte auch Sachverständigen vorab bereits Doppel Verfahrensakten überlassen worden war vornherein rechnen . aber erscheint Länge Inhalts mündlich erstatteten Gutachtens zweifelhaft Beklagte Hilfe sachkundigen Mitarbeitern Lage gewesen wäre sofort Zuhilfenahme Sitzungsprotokolls abschließend fachkundig Ergebnis Beweisaufnahme Stellung nehmen . Indes kann offen bleiben Verweigerung Beklagten beantragten Schriftsatznachlasses Anbetracht vorgenannten Umstände verfahrensfehlerhaft war . jedenfalls beruht Berufungsurteil etwaigen Verfahrensfehler . Berufungsgericht hat Eingang umfangreichen nachgelassenen Schriftsatzes Beklagten 21 . Dezember ursprünglich 23 . Dezember anberaumten Verkündungstermin " hinreichenden Befassung Schriftsatz Monat verlegt sodann angefochtenen Urteil Stellungnahme Beklagten umfassend erschöpfend auseinandergesetzt . hat rechtsfehlerfrei erkannt Wahrung rechtlichen Gehörs Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung § Abs. Nr. geboten war vgl. Urteile 13 . Februar 31 . Mai ; Beschluss 30 November ; jeweils aaO . hiergegen gerichteten Angriffe Revision bleiben Erfolg . Insbesondere hat Berufungsgericht verfahrenswidrig gegebene dargelegte Sachkunde angemaßt . Vielmehr hat Prüfung technischer Sachkunde erfordernder Fragen Gutachten Sachverständigen Dr. herangezogen Schriftsatz 21 . Dezember Revision insoweit geltend gemachten Punkte Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung Veranlassung gegeben hätte . Revision verkennt zunächst Sachverständige Dr. fachlicher Bewertung Berufungsgericht gefolgt ist eingesetzten PFOS-Schaum Brandbekämpfung Verhinderung Brandübergriffs Nachbargebäude " generell ungeeignet " gehalten nur Einsatz verbundenen Nachteile Umwelt fehlender Vorteile Vergleich Löschmitteln geboten erforderlich angesehen hat . Revision ist Berufungsgericht auch ausnahmslos Einschätzung Sachverständigen Dr. gefolgt habe nur gerbrand Brandklasse vorgelegen . Vielmehr hat ausdrücklich befasst erstinstanzliche Sachverständige auch Gefahrengüter Brandklasse festgestellt hatte . ist Halle Klägerin vorhandenen Stoffen " Brandklasse hohem Flammpunkt kleinen Verpackungen " ausgegangen . hat Bezugnahme Feststellungen erstinstanzlichen Sachverständigen Vortrag Beklagten angenommen auch Stoffe grundsätzlich Wasser löschen lassen Einsatz PFOS-Schaums also erforderlich machen S. Entscheidungsgründe . ist revisionsrechtlich beanstanden . Revision wirft Berufungsgericht Unrecht habe Einwand Beklagten Kühlwirkung Haftung Löschschaums habe zumindest ebenen Fläche Außenwand Nachbargebäudes genutzt werden können eigene erkennbare Sachkunde geäußerte Einschätzung entgegengesetzt . Berufungsgericht hat vorgenannten Beklagten Schriftsatz 21 . Dezember vorgebrachten Einwand ausführlich befasst Gründen verworfen . hat eigene Sachkunde gestützt Bekundungen Sachverständigen Dr. herangezogen S. Entscheidungsgründe Revision durchgreifende Rügen insoweitigen Ausführungen erhebt . Schriftsatz Beklagten 21 . Dezember erhobenen Einwand Einsatzbeginn noch Dachflächen vorhanden gewesen seien Filmbildung habe erfolgen können hat Berufungsgericht Recht neuen Sachvortrag gewertet gemäß § Abs. mehr berücksichtigen ist . Revision verweist Zusammenhang Vorbringen Beklagten Schriftsatz 4 . Mai S. Dachkonstruktion Zeitpunkt Einsatzentscheidung nur " teilweise " eingestürzt gewesen sei . Indes gibt Inhalt Schriftsatzes unvollständig wieder . war Dachkonstruktion gerade Bereich Nachbargebäude zugewandten Außenwand brennenden Halle Klägerin eingestürzt . Bereich war mithin auch zweitinstanzlichen Vortrag Beklagten Dachkonstruktion mehr vorhanden Filmbildung dort verwendeten PFOSSchaums hätte nutzbar gemacht werden können . Verhältnis Vortrag war Vorbringen Beklagten Schriftsatz 21 . Dezember noch Dachflächen vorhanden gewesen seien Filmbildung möglich gewesen sei neu . Revision beweisbewehrten Vortrag Beklagten Schriftsatz 21 . Dezember verweist filmbildende PFOS-Schaum Ausführungen Sachverständigen Dr. auch Trümmern anderen Löschmitteln bessere erstickende Wirkung habe hat Berufungsgericht Problematik Rahmen Beweiswürdigung § Abs. hinreichend nachvollziehbar auseinandergesetzt S. Entscheidungsgründe . Revisionsrechtlich relevante Fehler zeigt Beklagte . Auffassung Revision hat Berufungsgericht auch angenommen Brand habe allein Wasser löschen lassen . Lediglich Kühlung Fassade Nachbargebäudes hat Einsatz Wasser ausreichend gehalten S. Entscheidungsgründe . Bezug Brandlöschung hat Einsatz anderen fluorhaltigen Schaummittels ausreichend erachtet . hat Grundlage Beklagtenvortrags angenommen Stunde weiteres Mehrbereichsschaummittel " " beschaffen gewesen wäre . Wäre PFOS-Schaums bereits Uhr angefordert worden Anforderung PFOS-Schaums Zeitpunkt vgl. Beklagtenschriftsatz 4 . März S. hätte Beginn Schaumeinsatzes Uhr Brandstelle rechtzeitig Verfügung gestanden . Weiteren ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagten sei Zumischung anderen Schaums auch möglich gewesen . entgegenstehenden Vortrag Beklagten hat ausführlich befasst . Wertung Vortrag sei auch Beklagtenvortrag tatsächlich erfolgten Zumischung PFOS-Schaums vereinbar weitere Beweiserhebung veranlasst sei ist revisionsrechtlich beanstanden . Beklagte kann auch berufen Berufungsgericht Schriftsatz 21 . Dezember gestellten Antrag hätte stattgeben müssen Ergebnis Beweisaufnahme Äußerungsrecht 15 . Januar einzuräumen . kann dahinstehen Berufungsgericht erfolgten Bewilligung rungsrechts Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verletzt hat . Geltendmachung etwaigen Gehörsverstoßes steht allgemeine Grundsatz Subsidiarität . muss Beteiligter Gebot Erschöpfung Rechtswegs engeren Sinn Lage Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen Korrektur behaupteten Gehörsverletzung erwirken Verstoß Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG verhindern . Würdigung entspricht Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Inhalt Partei Gehörsverletzung mehr rügen kann Erkennen Verstoßes verbliebene Möglichkeit Äußerung genutzt hat . . ; vgl. etwa Urteile 9 . Februar . 8 November XI ; Beschlüsse 26 . September . 8 ; 17 . März IX ZR . 6 . Mai ZB . . prozessualen Möglichkeiten gehören ordentliche außerordentliche Rechtsbehelfe Gerichts ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit Stellungnahme . Partei darf aber auch andere ersichtlich gegebene Möglichkeiten Äußerung versäumen . Besteht Berufungsverfahren Gelegenheit darf Partei ungenutzt lassen Ausgang Berufungsverfahrens abwarten dann erst ungünstige Berufungsurteil Revisionsverfahren Gehörsrüge anzugreifen Urteil 8 November aaO . So lag Fall hier . besonderen Umständen verblieb Beklagten auch förmliche Bewilligung Schriftsatz 21 . Dezember beantragten Äußerungsrechts hinreichende heit weiteren nunmehr Revision erhobenen Einwendungen Sachverständigengutachten S. Beschwerdebegründung 31 . Mai bereits Berufungsrechtszug geltend machen . Berufungsgericht hat Eingang Schriftsatzes Beklagten 21 . Dezember unverzüglich Verkündungstermin Monat 23 . Januar verlegt Notwendigkeit hinreichenden Befassung vorgenannten Schriftsatz begründet . hat Parteien noch 22 . Dezember Kenntnis gesetzt . Verfahrensweise konnte musste Beklagte erkennen Berufungsgericht auch ausdrücklich nachgelassene Schriftsätze Würdigung einbezog Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte . Umstand Berufungsgericht beantragten Äußerungsfristen ausdrücklich bewilligt hatte durfte Beklagte Ansicht Revision Annahme verleiten weitere sachverständig begleitete Stellungnahme Berufungsgericht berücksichtigt werden " evident Erfolgsaussicht " sein würde Mitteilung Schriftsatz 21 . Dezember fachgerechte weitere Stellungnahme Beweisaufnahme Hinzuziehung privatsachverständigen Experten erfordere Zeitraum Wochen hat Beklagte erkennen gegeben weitere Stellungnahme beantragten Frist 15 . Januar noch verlegten Verkündungstermin möglich sein würde . hat indessen Gebrauch gemacht . Ankündigung sorgfältiger Prozessführung tatsächlich dennoch unmöglich unzumutbar war Unterstützung bereits zuvor beauftragten Brandereignis vertrauten Sachverständigen weitere Stellungnahme abzufassen Verkündungstermin Berufungsgericht einzureichen ist ersichtlich wird Revision auch dargelegt . Beklagte bestand somit noch Berufungsverfahren fehlenden ausdrücklichen Bewilligung beantragten Äußerungsrechts Berufungsgericht Gelegenheit Ergebnis Beweisaufnahme weiter vorzutragen . Möglichkeit rechtliches Gehör verschaffen Gebrauch gemacht hat ist Revisionsverfahren allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes verwehrt etwaige mangelnden Bewilligung Äußerungsrechts liegende Verletzung rechtlichen Gehörs Berufungsgericht berufen . 2 . Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen pflichtwidrige Unterschreitung Einsatzleiter zukommenden Auswahlermessens ursächlich Klagerücknahme noch streitgegenständlichen Schaden war . hat Rechtsprechung erkennenden Senats zugrunde gelegt fehlerhafte Ermessensentscheidung nur dann ursächlich Schaden ist feststeht richtiger Handhabung Ermessens Schaden eingetreten wäre Senat Urteile 7 . Februar NVwZ 30 . Mai ; Beschluss 28 . Februar . 5 ; vgl. auch BeckOGK/Dörr § [ ] . . Frage fehlerfreiem Verhalten andere Schaden vermeidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre hat Berufungsgericht Revision Abweichung Senatsrechtsprechung haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet . hat auch offen gelassen Belastung Bodens ebenso also gleichem Ausmaß Verwendung anderen Löschmittels aufgetreten wäre . Revision beanstandeten Textstelle angefochtenen Urteils S. Entscheidungsgründe begründet Berufungsgericht lediglich dahinstehen kann Belastung Bodens Grundwassers heißt unabhängig Ausmaß auch Verwendung anderen Löschmittels eingetreten wäre . sieht hingegen hohe Wahrscheinlichkeit Schadensersatzanspruch Klägerin jedenfalls Höhe besteht Vorbringen Beklagten Schluss zulasse Einsatz anderen Löschmittels Aufwendungen gleicher Weise angefallen wären . Ausführungen sind beanstanden . stehen insbesondere Widerspruch zutreffenden Auffassung Berufungsgerichts fehlerhafte Ermessensentscheidung sei nur schadensursächlich feststehe Verhalten Schaden vermeidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre . Klägerin Einsatz PFOSSchaums Schaden entstanden ist hat Berufungsgericht einheitlich widerspruchsfrei bejaht . Feststellung Höhe Schadens hat zutreffend Betragsverfahren überlassen . 3 . pflichtwidrige Unterschreitung Auswahlermessens erfolgte schuldhaft . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei fahrlässiges Verhalten Einsatzleiters bejaht . Berufungsgericht ist Grundlage Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei ausgegangen Einsatzleiter Zeitpunkt Brandereignisses Verwendung PFOS-Schaums ausgehenden weltgefahren hätten bekannt sein müssen . hat Auffassung Revision eigene Sachkunde angenommen Beklagten Schriftsatz 21 . Dezember aufgezeigten Veröffentlichungen Landesfeuerwehrschule Bundesumweltamt Schweizer Feuerwehrzeitungen Lehrbuch Sachverständigen Dr. komme . Vielmehr hat Heranziehung Bekundungen Sachverständigen Dr. Zeitpunkt Brandereignisses bereits längerer Zeit geltenden einschlägigen europäischen deutschen Rechts nachvollziehbar angenommen PFOS-Schaum ausgehenden Umweltgefahren jedenfalls Ende neunziger Jahre Feuerwehrkreisen bekannt gewesen seien Berufsfeuerwehrmann Einsatzleiter vorgenannte Gesetzgebung habe kennen müssen . habe Beschäftigung aufgezeigten Umweltgefahren PFOS-Schaums sein müssen . Konfrontation Sachverständigen Vortrag Beklagten erörterten Veröffentlichungen notwendige Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung waren geboten . 4 . Schließlich hat Berufungsgericht zutreffend erkannt satzleiter auch Beklagten Haftungsprivileg Sinne dahingehend zugutekommt Einstandspflicht Vorsatz grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist . Rahmen Amtshaftungsanspruchs § Abs. gilt Sorgfaltsmaßstab § Senatsurteil 20 . Februar so grundsätzlich Grad Fahrlässigkeit Haftung Amtspflichtverletzung begründet . Allerdings hat gemäß § Geschäftsführung Auftrag Geschäftsführer nur Vorsatz grobe Fahrlässigkeit vertreten Geschäftsführung Abwendung Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt . Haftungsbeschränkung gilt Voraussetzungen § erfüllt sind auch Anspruch Urteil 30 November ; OLG . Fall unmittelbar auch Amtshaftungsanspruch § gilt kann vorliegend schon dahinstehen Voraussetzungen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung Auftrag Sinne § § festgestellt sind . Berufungsgericht hat folgende Ansprüche vielmehr Revision unbeanstandet ausdrücklich offen gelassen S. Entscheidungsgründe . allein Betracht kommende analoge Anwendung Haftungsmaßstabs gemäß § Amtshaftungsanspruch Klägerin § ist vorliegend verneinen . Haftungsbeschränkung § sogenannter professioneller Nothelfer insbesondere Notärzte Rettungssanitäter Bergwacht Feuerwehr gilt ist bereits unmittelbaren Anwendungsbereich Vorschrift umstritten . Bundesgerichtshof hat Frage bislang offen gelassen Urteil 24 . Oktober . Teilweise wird Schrifttum Auffassung vertreten auch beruflichen Nothelfer sei Haftungsprivileg § zubilligen 3 . Aufl . . [ ausdrücklich auch Amtshaftungsansprüche ; BeckOK-BGB/Gehrlein § . [ Stand : 1 November ; ; ; Timmerbrink BADK-Information 13 ; einschränkend PWW/Fehrenbacher 13 . Aufl . . . besonderen Stellung Nothelfers soll Ansicht Einzelfall ausgerichtete Tätigkeitsfeldern differenzierende Fahrlässigkeitsprüfung Rechnung getragen werden aaO ; . wird überwiegend Anwendbarkeit Haftungsmaßstabes § Fällen Gefahrenabwehr professionelle Nothelfer verneint ; Gefahrenabwehr Behörden Amtspersonen : BeckOGK/Thole § . [ Stand : 1 . Oktober ; Gefahrenabwehr Feuerwehr : Geschäftsführung Auftrag S. ; Bereich staatlich organisierten Rettungsdienstes : entgeltliche " Geschäftsführung Auftrag S. ; verneinend auch MüKoBGB/Schäfer 7 . Aufl . . 9 ; Neubearbeitung § . ; 13 . Aufl . . 5 ; Palandt/Sprau 77 . Aufl . . 1 ; 16 . Aufl . . 1 ; 8 . Aufl . . 7 ; Erman/Dornis 15 . Aufl . . 2 ; . entsprechende teleologische Reduktion Anwendungsbereichs § wird begründet widersprüchlich sei Regel auch haftpflichtversicherten Geschäftsführer Aufwendungsersatz gemäß § Satz Gestalt üblichen Vergütung gewähren vgl. Anspruch Urteil 26 . Januar andererseits gewöhnlichen § belasten . Streitfall Ausübung öffentlichen Amtes erfolgte Gefahrenabwehr heißt Hinblick geltend gemachten Anspruch § Abs. schließt Senat letztgenannten Auffassung . eingeschränkte Haftungsmaßstab § findet jedenfalls Bereich entsprechende Anwendung . fehlt bereits Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit beurteilenden Sachverhalte vgl. Urteil 16 Juli . Sinn Zweck § soll potentielle Geschäftsführer Augenblicken dringender Gefahr Hilfeleistung ermutigt werden auch allgemeinen Interesse erwünscht § StGB Umständen sogar gefordert ist . Vorschrift § will also schützen gewissem Umfang eigenen Verlusten bewahren spontaner Hilfe entschließt . berücksichtigt Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ruhiges überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist sehr leicht Sichvergreifen Mitteln Hilfe kommen kann Urteile 17 . Februar juris . 11 ; 30 November aaO S. 16 . März 194 ; vgl. bereits S. . Situation entspricht Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Pflicht " berufsmäßige " Abwehr dringenden Gefahr Einzelne Allgemeinheit gehört vgl. § Abs. Satz gesetzlichen Aufgabe Beklagten unterhaltenen Feuerwehr . genannten Amtsträger sind Gefahrenabwehr häufig verbundenen Noteinsätze typischerweise vorbereitet können entsprechende fahrungen Berufsalltag zurückgreifen so Risiko Fehlverhaltens deutlich geringer ist zufällig hinzutretenden Personen aaO ; aaO . hat Haftungsbeschränkung § stehende Erwägung fremdnützig Notsituation eingreifenden Helfer eigenen Verlusten bewahren Fällen Gefahrenabwehr Behörden deutlich Gewicht . badenwürttembergischen Gemeinden Aufgabenträger Feuerwehr § Abs. Satz BW nehmen Aufkommen zweckgebundenen Feuerschutzsteuer § BW . können Einsätzen Brandbekämpfung bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz verlangen § Abs. Satz BW . Auch sind Feuerwehren baden-württembergischen Gemeinden kommunale Haftpflichtversicherung mitversichert . Weise gesicherten Abdeckung Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken Kosten ist gemäß Art . Satz GG Anspruch nehmenden Körperschaft höheres zuzumuten privaten unmittelbaren Anwendungsbereich § handelnden Geschäftsführer vgl. auch . Gesetz enthält auch planwidrige Regelungslücke Voraussetzung analogen Gesetzesanwendung vgl. Urteile 16 Juli aaO 13 November . derartige Lücke vorhanden ist Wege Analogie ausgefüllt werden kann ist Standpunkt Gesetzes zugrunde liegenden Regelungsabsicht beurteilen . Gesetz muss also gemessen eigenen Regelungsabsicht unvollständig sein Urteil 13 November aaO . ist Hinblick Haftungsmaßstab Ausübung öffentlichen Amtes erfolgende Gefahrenabwehr Fall . Anwendungsbereich § Abs. ist geprägt objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt Kenntnisse Fähigkeiten ankommt Führung übernommenen Amtes erforderlich sind . . ; vgl. nur Senat Urteile 11 . Dezember 20 . Februar ZR ; jeweils . Grundsatz ist vereinbar Haftung lediglich einfach fahrlässige Amtspflichtverletzung vorneherein auszuschließen . gilt umso Bereich öffentlich-rechtlich organisierten Gefahrenabwehr Polizei Ordnungsbehörden Notaufnahmen Krankenhäusern Feuerwehr betroffene Tätigkeit Kernbereich öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben bildet . Revisionserwiderung weist insofern Recht Personal vorgenannten staatlichen Einrichtungen Dienste gerade ausgebildet wird drängenden Gefahrenlagen Tätigkeitsgebiet häufig gegenübersieht auch großem Zeitdruck Betracht kommenden Handlungsalternativen besonnen gegeneinander abzuwägen sofort Entscheidungen treffen . Vorgehensweise entspricht Führung Amtes erforderlichen Kenntnissen Fähigkeiten Amtsträgers Grundlage Amtshaftung geltenden Sorgfaltsmaßstabs . Würde gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr Notsituationen betrifft reduzierter Haftungsmaßstab entsprechend § gelten wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit Haftung einfache Fahrlässigkeit ausgenommen . derartige Haftungsprivilegierung ist vorgenannten Grundsätzen Amtshaftung § vereinbar noch ist erforderlich . besonderen Situation Noteinsatzes kann Berücksichtigung Ausbildung Erfahrung Amtsträgers auch Rahmen Prüfung Vorwurfes einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden . Ist objektiv richtige Handlung Amtsträger Verhältnisse Einsatzort Kürze Entscheidungsfindung Verfügung stehenden Zeit erkennbar kann jedenfalls Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden . Umständen liegt bereits Amtspflichtverletzung vgl. Senat Urteil 6 . Oktober . . Absenkung Haftungsmaßstabes bedarf Fallkonstellationen öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung