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2109 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
Juli
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
Juli
Vizepräsidenten
Richter
Hucke
Seiters
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
macht
Zusammenhang
Vermögensanlageverträgen
Zeitraum
15
.
Mai
16
November
Handelsvertreter
geschlossen
hat
Schadensersatzansprüche
beklagte
D.
AG
geltend
.
Beklagte
gehört
hat
Muttergesellschaft
Versicherungsgruppe
.
anderen
zugehörigen
Gesellschaften
Handelsvertreterverträge
geschlossen
Gesellschaften
Versicherungsverträge
Kapitalanlagen
Art
vermittelt
.
Beklagte
ist
hierarchisch
aufgebaute
Unterorganisationen
sogenannte
Direktionen
strukturiert
.
Direktion
zugeordneten
Partner
sogenannte
Vermögensberater
sind
selbständige
Handelsvertreter
.
vermitteln
Beklagte
Produkte
genannten
Partnergesellschaften
.
Handelsvertretern
zählte
jedenfalls
bis
Tod
Jahr
auch
Tätigkeit
verschiedene
Werbemittel
insbesondere
Briefpapier
Logo
Beklagten
Verfügung
gestellt
wurden
.
war
25
.
August
ner
zweijährigen
Freiheitsstrafe
Bewährung
Betruges
verurteilt
worden
.
Beklagten
Einstellungspolitik
Fall
polizeiliches
Führungszeugnis
eingeholt
hatte
war
bekannt
.
Februar
wurde
Broschüre
Beklagten
"
Gruppenleiter
Monats
vorgestellt
.
firmierte
Vermögensberatung
Bezeichnung
"
Deutsche
"
.
Vortrag
Klägerin
lernte
beitskollegin
kennen
gearbeitet
habe
.
cherung
interessiert
habe
sei
Termin
fang
stattgefunden
habe
.
ehemalige
vereinbart
worden
Eigenschaft
Leiter
Geschäftsstelle
Beklagten
herangetreten
sei
habe
erklärt
habe
Einstufung
Hierarchie
Beklagten
Möglichkeit
Beklagte
größerem
Umfang
Beklagte
eingerichteten
Konten
S.
Bank
größere
Geldbeträge
äußerst
hohen
Zinsen
gen
.
habe
angeboten
Anlageverträge
abzuschließen
hohe
Zinsen
bis
zu
%
zusichern
könne
.
Klägerin
habe
15
.
Mai
11
November
Geschäftsstelle
klagten
gekennzeichneten
Büroräumen
F.
Anlageverträge
unterzeichnet
Laufzeit
teilweise
Aufstockung
Anlagebetrags
jährlichen
Folgeverträgen
zuletzt
30
.
Mai
betreffend
Vertrag
15
.
Mai
15
November
betreffend
Vertrag
11
November
verlängert
worden
sei
.
anzulegende
Geld
habe
14
.
Mai
11
November
15
.
Mai
16
November
bar
übergeben
.
Verträgen
wurden
Klägerin
Kunde
Anleger
aufgeführt
;
wiesen
rechten
Teil
Kopfzeile
Logo
Beklagten
.
Inhaltlich
versprach
Klägerin
jeweils
bestimmten
Anlagezeitraum
jährlich
zwischen
%
%
verzinsende
Anlage
.
sollte
Anlagekapital
jeweiligen
Ablaufdatum
Anlage
Sonderkonto
S.
sächlich
habe
Geld
nie
S.
Bank
überwiesen
werden
.
einbezahlt
Kunden
Beklagten
lediglich
Anlagemöglichkeit
getäuscht
.
Betrug
erlangte
Geld
geschafft
habe
sei
unklar
.
Landgericht
hat
Zahlung
insgesamt
nebst
Zinsen
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
Hauptforderung
reduziert
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
zweiter
Instanz
geltend
gemachten
Umfang
.
Entscheidungsgründe
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
stehen
Klägerin
Beklagte
Vertrag
Delikt
noch
vorvertraglichen
Pflichtverletzung
.
Haftung
Anlageverträgen
Klägerin
Beklagten
gekommenen
Vermittlungsvertrag
scheide
Inhalt
Vertrages
allenfalls
Beratung
Vermögensanlagen
Dritten
Beispiel
Fondsgesellschaften
Versicherungen
Beklagte
üblicherweise
vertreibe
gewesen
sei
.
empfohlen
habe
Geld
Dritten
geben
persönlich
habe
Klägerin
weiteres
erkennbar
mehr
Rahmen
Beratungsvertrags
Klägerin
Beklagten
eigenen
Namen
gehandelt
.
vertragliche
Haftung
Beklagten
Erfüllungsgehilfen
scheide
Pflichtverletzungen
F.
inneren
sachlichen
Zusammenhang
Aufgaben
gestanden
hätten
Wahrnehmung
Beklagte
bestellt
habe
.
habe
Grundlage
völlig
Beklagten
losgelösten
Anlagemodells
eigene
Haftung
eigene
Tasche
gewirtschaftet
.
Auch
Haftung
Beklagten
Wege
Zurechnung
Verhaltens
F.
analog
§
§
komme
Betracht
Repräsentant
Beklagten
tätig
gewesen
sei
.
sei
inkassobefugt
noch
abschlussberechtigt
gewesen
.
Auch
habe
Struktur
Beklagten
wesensmäßige
Funktion
gehabt
noch
sei
Führungskraft
geführt
worden
.
Handlungen
F.
seien
Beklagten
Wege
Repräsentantenhaftung
auch
zuzurechnen
"
Ausführung
zustehenden
Verrichtungen
"
begangen
worden
seien
.
Abschluss
Anlageverträgen
eigenen
Namen
eigener
Haftung
freier
Hand
Geldanlage
also
Anlage
Vermittlung
Produkten
Beklagten
handele
Vermögensberater
Außenstehenden
erkennbar
allgemeinen
Rahmens
übertragenen
Aufgaben
.
Haftung
Beklagten
culpa
scheide
Beklagten
Pflichtverletzung
Zusammenhang
Anlageverträgen
Jahren
Vorwurf
gemacht
werden
könne
.
Zwar
bestehe
Vermögensberatungsgesellschaft
Beklagte
grundsätzlich
Pflicht
selbst
propagierten
Einstellungspolitik
jedenfalls
dann
einschlägig
vorbestraften
Vermögensberater
beschäftige
potentielle
Kunden
einhergehende
"
Gefahrenrisiko
"
hinzuweisen
Einfluss
ausgesetzt
habe
.
Hinweispflicht
habe
jedoch
vorliegend
Ablauf
Bezug
Verurteilung
F.
25
.
August
§
geltenden
siebenjährigen
Tilgungsfrist
spätestens
Ende
August
mehr
bestanden
.
Zeitpunkt
habe
Vorstrafe
mehr
Führungszeugnis
erscheinen
dürfen
;
sollte
mithin
nachteiligen
Folgen
mehr
Verurteilten
Weiterungen
bezüglich
Dritter
zeitigen
.
streitgegenständlichen
Verträge
seien
Zeitpunkt
geschlossen
worden
.
Vorkontakte
habe
unstreitig
gegeben
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
vollem
Umfang
stand
.
1
.
beanstanden
ist
allerdings
Berufungsgericht
tung
Beklagten
Klägerin
Beklagten
gekommenen
Vermittlungsvertrag
Gesichtspunkt
Verantwortlichkeit
Handeln
F.
Erfüllungsgehilfen
§
verneint
hat
.
hat
jedenfalls
vertretbarer
tatrichterlicher
Würdigung
Umstände
vorliegenden
Einzelfalls
angenommen
Klägerin
erkennbar
mehr
Rahmen
Beratungsvertrags
Klägerin
Beklagten
handelte
Pflichtverletzungen
inneren
Zusammenhang
Aufgaben
standen
Wahrnehmung
Beklagte
bestellt
hatte
.
Zwar
dürfte
Revision
Bezug
genommenen
Klägervortrag
Klageschrift
26
November
S.
;
Schriftsatz
25
November
S.
Klägerin
zunächst
empfohlene
gemodell
Sicht
Klägerin
noch
Bereich
F.
Beklagten
übertragenen
Aufgabenbereichs
gelegen
haben
.
erläuterte
Klägerin
habe
Einstufung
Hierarchie
Beklagten
Möglichkeit
Beklagte
Gelder
Beklagte
eingerichteten
Konto
S.
Bank
hochverzinslich
anzulegen
.
dürfe
klusive
Produkt
Beklagten
Kunden
unterbreiten
.
sei
besonderes
Anlagekonzept
Beklagte
exklusiv
Kunden
Führungskräfte
anbiete
.
Geld
werde
S.
Bank
internen
Gründen
Beklagten
separiert
Namen
angelegt
.
bestehe
Risiko
Anlage
Beklagte
auch
persönlich
hafteten
.
Grundlage
Sachvortrags
empfahl
Klägerin
Produkt
klagten
handelte
Rahmen
Berufungsgericht
unterstellten
Anlageberatungsvertrags
Erfüllungsgehilfe
.
Haftung
Beklagten
Verletzung
Klägerin
bestehenden
Anlageberatungsvertrags
gehilfen
setzt
jedoch
nur
Klägerin
lene
Anlagemodell
auch
tatsächlich
unterzeichneten
Anlageverträge
noch
Bereich
F.
Beklagten
übertragenen
reichs
lagen
.
ist
vorliegend
Fall
.
Klägerin
legten
einfach
strukturierten
übersichtlichen
Anlageverträge
wichen
vielmehr
Klägerin
erkennbar
wesentlichen
Punkten
zuvor
vorgestellten
Anlagemodell
.
ergab
allein
persönliche
Haftung
F.
vorheriger
Darstellung
auch
tung
Beklagten
Anlage
.
Beklagte
wurde
vielmehr
abgesehen
Logo
verwandten
Papierbögen
erwähnt
.
wurde
Verträgen
vereinbart
Gegenteil
erläuterte
Anlage
S.
Bank
Anlageform
freigestellt
.
fanden
wesentlichen
Bezugspunkte
Beklagten
angeblichen
zuvor
empfohlenen
Anlagekonzept
Vertrag
.
schied
ist
Sachverhalt
Revision
herangezogenen
Urteil
Senats
7
.
Mai
zugrunde
lag
Abweichung
Anlagevertrags
zuvor
empfohlenen
Anlagegeschäft
erkennbar
.
Feststellung
Berufungsgerichts
habe
Klägerin
kennbar
mehr
Rahmen
Beratungsvertrags
Klägerin
Beklagten
gehandelt
hält
Grenzen
tatrichterlicher
Würdigung
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Weiteren
Recht
zutreffender
Begründung
Zurechnung
betrügerischen
Fehlverhaltens
F.
ter
Aspekt
Repräsentantenhaftung
analog
§
§
verneint
.
ist
Repräsentantenstellung
F.
Bezug
Beklagte
ben
noch
wurden
Schaden
Klägerin
verursachenden
Handlungen
F.
"
Ausführung
zustehenden
Verrichtungen
"
begangen
.
weit
wird
Handelsvertreter
vergleichbare
Anlageverträge
betreffende
Entscheidung
Senats
14
.
März
.
Veröffentlichung
vorgesehen
Bezug
genommen
.
Revision
angeführten
Entscheidung
VII
.
30
.
Oktober
ergibt
.
Dort
wird
Repräsentantenstellung
Handelsvertreter
angenommen
Büro
dortigen
Beklagten
betriebenen
Auskunftei
"
Einmannbetrieb
"
völlig
selbständig
Sinne
leitete
selbständigen
Erledigung
wesensmäßigen
Aufgaben
Auskunftei
Wege
Erteilung
Auskünften
betraut
war
aaO
S.
.
unterscheidet
vorliegende
Sachverhalt
wesentlich
.
war
Abschlussvollmacht
gerade
selbständige
Erledigung
wesensmäßigen
Aufgaben
Beklagten
übertragen
.
3
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
Haftung
Beklagten
Verrichtungsgehilfen
§
§
verneint
.
Handelsvertreter
sind
grundsätzlich
selbständige
Gewerbetreibende
§
Verrichtungsgehilfen
Unternehmers
tätig
werden
Urteil
5
.
Oktober
941
;
Senat
Urteil
5
.
März
ZR
.
Eigenschaft
Verrichtungsgehilfen
kommt
nur
ausnahmsweise
Betracht
Ausübung
Tätigkeiten
weisungsgebunden
Unternehmer
abhängig
sind
Senat
aaO
;
Urteil
5
.
Oktober
aaO
:
Bejahung
Verrichtungsgehilfeneigenschaft
Fall
Handelsvertreter
übertragenen
Betreuung
Messestandes
dortigen
Beklagten
;
Urteil
29
.
Juni
:
Generalvertreter
Verrichtungsgehilfe
voller
Abhängigkeit
Weisungen
Geschäftsherrn
.
ausreichend
ist
hingegen
Auffassung
Revision
"
gewisse
"
Abhängigkeit
Handelsvertreters
Unternehmer
.
ist
zahlreichen
Handelsvertreterverhältnissen
gegeben
bereits
Verrichtungsgehilfeneigenschaft
Handelsvertreters
begründet
würde
.
So
liegt
Fall
hier
.
Klägerin
vorgelegten
Vermögensberater-Vertrag
ergibt
Abhängigkeit
F.
Beklagten
Verrichtungsgehilfeneigenschaft
Sinne
§
begründet
.
Verpflichtung
selbständigen
Weiterbildung
Ziffer
Vertrags
vereinbart
ist
Ausübung
anderweitiger
Verkaufstätigkeiten
schriftliche
Einwilligung
Beklagten
erforderlich
ist
Ziffer
Vertrags
nur
Beklagten
abgestimmte
Werbemaßnahmen
ergriffen
Angebot
Partnergesellschaften
nur
neuesten
Fassungen
dort
genannten
Informationsmittel
verwendet
werden
dürfen
Ziffer
Vertrags
ergibt
noch
Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit
F.
bar
vorgenannten
Ausnahmefällen
Beklagten
erscheinen
lässt
.
Maß
vergleichals
Verrichtungsgehilfen
4
.
bisherigen
Feststellungen
kommt
allerdings
Haftung
Beklagten
Grundsätzen
culpa
Betracht
1
.
Januar
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
kodifiziert
sind
vgl.
Art
.
Nr.
Gesetzes
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
.
Insoweit
wird
Vermeidung
Wiederholungen
erneut
Entscheidung
Senats
14
.
März
aaO
.
Bezug
genommen
.
Grundlage
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Klägervortrags
bestand
Parteien
Vertragsanbahnungsverhältnis
Beklagte
Rücksicht
Rechte
Rechtsgüter
Interessen
Klägerin
verpflichtete
.
Klägerin
hat
vorgetragen
habe
Anfang
erklärt
habe
Möglichkeit
Beklagte
Geldbeträge
äußerst
hohen
Zinsen
anzulegen
.
habe
folgenden
Tagen
-Büro
aufgesucht
ersten
Anlagevertrag
15
.
Mai
schlossen
.
Büro
F.
sei
deutlich
Geschäftsstelle
Beklagten
gekennzeichnet
gewesen
beispielsweise
Leuchtreklame
Schild
Büro
.
handelte
Büroräumen
Geschäftslokal
Beklagten
vgl.
Senat
Urteil
14
.
März
aaO
.
Betreten
Geschäftslokals
Abschluss
Anlageverträge
wurde
Parteien
Vertragsanbahnungsverhältnis
vorgenannten
Sinn
begründet
.
könnte
zwar
dann
anzunehmen
sein
Klägerin
Büroräume
F.
betrat
bereits
entschlossen
war
ausschließlich
persönlich
kontrahieren
Vertreter
nen
Auskunftsvertrag
Beklagten
schließen
.
entsprechender
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
indes
ausgegangen
werden
.
Vortrag
Klägerin
hatte
vielmehr
zuvor
erklärt
Möglichkeit
Geldanlage
Beklagte
bestehe
.
Mithin
konnte
Klägerin
Geschäftslokal
Beklagten
betrat
annehmen
Beklagten
Vertragsverhandlungen
treten
.
Beklagten
oblag
Schutz
Rechtsgüter
Kunden
Grundsätzen
culpa
vorvertragliche
Pflicht
nur
Handelsvertreter
Vermittlung
Anlageverträgen
betrauen
Zuverlässigkeit
Grundlage
polizeilichen
Führungszeugnisses
überzeugt
hatte
vgl.
Senat
Urteil
14
.
März
aaO
.
.
Schutzbereich
Pflicht
Einholung
polizeilichen
Führungszeugnisses
lagen
auch
Schäden
Klägerin
Abschluss
betrügerischen
Kapitalanlage-)Eigengeschäften
zugefügt
wurden
vgl.
Senat
Urteil
14
.
März
aaO
.
.
Beklagte
hat
spätestens
Jahr
Handelsvertreterverhältnis
begründete
polizeiliches
rungszeugnis
vorlegen
lassen
auch
Klägerin
obliegende
Schutzpflicht
Einholung
polizeilichen
Führungszeugnisses
verstoßen
.
Zeitpunkt
eingeholten
polizeilichen
Führungszeugnis
hätte
einschlägige
Vorstrafe
F.
noch
ergeben
letztlich
Beklagte
anders
sieht
Gewichts
geführt
hätte
Beklagte
Anlagevermittlung
-beratung
betraut
hätte
.
zeitliche
Wirkungsbereich
Schutzpflicht
umfasste
vorliegend
Auffassung
Berufungsgerichts
zumindest
teilweise
auch
Zeitraum
15
.
Mai
16
November
streitgegenständlichen
Anlageverträge
Vortrag
Klägerin
geschlossen
wurden
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
auszugehen
Schutzwirkung
Pflicht
Einholung
polizeilichen
Führungszeugnisses
betreffend
Vermögensberatung
auszuwählenden
Handelsvertreter
folgend
Ablehnung
vorbestraften
Bewerbers
zeitlich
unbegrenzt
besteht
.
Anleger
lange
Zeit
Begehung
Straftaten
Begründung
Handelsvertreterverhältnisses
Geschäftslokal
Beratungsgesellschaft
Vertragsanbahnungssituation
begeben
sind
mehr
Schutzbereich
vorgenannten
Pflicht
umfasst
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Bemessung
Zeitraums
Schutzwirkung
Pflicht
Beklagten
Einholung
polizeilichen
Führungszeugnisses
Vorschriften
Bundeszentralregistergesetzes
herangezogen
.
Auffassung
stellt
jedoch
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
geregelte
Frist
betreffend
Aufnahme
Vorstrafen
polizeiliche
Führungszeugnis
absolute
Grenze
Erkenntnisse
eingeholten
Führungszeugnis
Nachteil
Bewerbers
verwendet
werden
dürfen
;
Grenze
wird
vielmehr
erst
Tilgungsfristen
§
§
gezogen
.
Bundeszentralregistergesetz
unterscheidet
Fristen
Aufnahme
Vorstrafen
polizeiliche
Führungszeugnis
betreffen
§
34
einerseits
Tilgung
Eintragungen
Bundeszentralregister
Gegenstand
haben
Tilgungsfristen
gemäß
§
andererseits
.
Ablauf
Aufnahme
polizeiliche
Führungszeugnis
betreffenden
Fristen
darf
Verurteilte
zwar
gemäß
§
Abs.
Nr.
unbestraft
bezeichnen
;
auch
braucht
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
offenbaren
.
Tat
Verurteilung
dürfen
Betroffenen
Rechtsverkehr
Abs.
bestimmten
Verwertungsverbot
jedoch
erst
Ablauf
Tilgungsfristen
gemäß
§
mehr
vorgehalten
werden
.
Ausgestaltung
Regelungen
Erteilung
Führungszeugnissen
beruht
Gedanken
schnellen
Wiedereingliederung
Straftätern
Beruf
Gesellschaft
Resozialisierung
;
Hase
§
.
3
;
Götz/Tolzmann
4
.
Aufl
.
§
.
.
Ziel
Resozialisierung
Straftätern
ist
indes
stets
Interessen
Dritter
Schutz
Rechtsgüter
abzuwägen
vgl.
Götz/Tolzmann
aaO
.
Umstand
Vorstrafen
bestimmten
Zeitpunkt
mehr
polizeiliches
Führungszeugnis
aufzunehmen
sind
folgt
Zeitpunkt
Einholung
Führungszeugnisses
erlangte
Kenntnis
Vorstrafen
mehr
Schutz
Interessen
Dritter
verwertet
werden
kann
gegebenenfalls
sogar
verwertet
werden
muss
.
absolute
zeitliche
Grenze
ergibt
vorgenannten
Pflicht
nur
Eintragungen
Bundeszentralregister
geltenden
Tilgungsfristen
§
§
folgenden
umfassenden
Verwertungsverbot
§
Abs.
vgl.
Bücherl/Graf
§
.
[
]
;
Hase
.
3
;
Götz/Tolzmann
aaO
.
.
Fristen
waren
vorliegend
Abschluss
streitgegenständlichen
Anlageverträge
noch
abgelaufen
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
Pflicht
grundsätzlich
Handelsvertreter
Anlagevermittlung
-beratung
betrauen
polizeilichem
Führungszeugnis
einschlägige
Vorstrafen
ergeben
dient
Schutz
künftiger
Kunden
Begehung
Vermögensdelikten
Handelsvertreters
Nachteil
.
ist
Schutzwirkung
Pflicht
auch
zeitlicher
Hinsicht
orientieren
.
Dauer
bestimmt
Umständen
Einzelfalls
grundsätzlich
tatrichterlichen
Würdigung
vorbehalten
sind
.
Zeitraum
Schutzwirkung
kann
etwa
dann
kürzer
bemessen
sein
Anlageberatungsunternehmen
Handelsvertreter
polizeilichen
Führungszeugnis
erkennbaren
einschlägigen
Vorstrafen
Anlagevermittlung
-beratung
betraut
hat
längeren
Zeitraum
eingehend
überwacht
Handlungen
Handelsvertreters
Nachteil
Anleger
geeignete
Kontrollmaßnahmen
weitgehend
ausschließt
.
Derartige
Maßnahmen
können
Schutzniveau
Einhaltung
verletzte
Pflicht
gewährleisten
sollte
andere
gleichwertige
Weise
wahren
.
Liegt
pflichtwidrige
Betrauung
Handelsvertreters
Anlagevermittlung
-beratung
erst
verhältnismäßig
kurze
Zeit
werden
Maßnahmen
besonders
umfassend
sein
müssen
hinreichenden
Schutz
Anleger
sicherzustellen
.
können
zunehmender
Dauer
Handelsvertreterverhältnisses
gewonnenen
Erkenntnis
Zuverlässigkeit
reduziert
werden
vgl.
Senat
Urteil
14
.
März
.
.
Vorliegend
ist
Kontrolle
F.
Beklagte
Sinne
ersichtlich
noch
festgestellt
.
Ausgleich
Pflichtverletzung
bewirkten
Schutzverlustes
Anleger
anderweitige
Maßnahmen
kann
ausgegangen
werden
.
Dementsprechend
wurde
auch
zeitliche
Schutzwirkung
verletzten
Pflicht
Abschluss
streitgegenständlichen
Verträge
liegenden
heißt
15
.
Mai
endenden
Zeitraum
begrenzt
.
bestand
vielmehr
zumindest
Zeitpunkt
Anlagevertrags
15
.
Mai
15
.
Mai
erfolgten
ersten
Verlängerung
noch
vgl.
Senat
Urteil
14
.
März
aaO
:
Fortbestand
Schutzwirkung
Anlageverträge
1
.
Dezember
14
Juli
.
auch
Zeitpunkt
weiteren
Verträge
insbesondere
Zeitpunkt
Klägerin
vorgetragenen
schadensbegründenden
Geldübergaben
11
November
15
.
Mai
16
November
noch
andauerte
obliegt
tatrichterlichen
Würdigung
Umstände
vorliegenden
Einzelfalls
wird
weiteren
Verfahren
klären
sein
.
Haben
etwa
längeren
Zeitraum
Betrauung
F.
Aufgaben
Anlagevermittlung
-beratung
Beklagte
Anhaltspunkte
ergeben
Zweifel
Zuverlässigkeit
begründeten
erscheint
Fortdauer
Schutzwirkung
Beklagten
verletzten
Pflicht
Einholung
polizeilichen
Führungszeugnisses
Zeitpunkt
Geldübergaben
11
November
heißt
Jahre
Beginn
Tätigkeit
F.
Beklagte
durchaus
fraglich
.
5
.
kann
bisherigen
Feststellungen
schlossen
werden
Beklagte
Schutz
auch
Klägerin
bestehende
Schutzpflicht
verstoßen
hat
Klägerin
Pflichtverletzung
Beklagten
Vermögensschaden
entstanden
ist
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
streitgegenständlichen
Anlageverträgen
Klägerin
Vortrag
Klägerin
Umständen
Vertragsschlusses
übergabe
Büro
Verbleib
Anlagebeträge
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
.
ist
Parteien
Gelegenheit
geben
etwaigen
Anhaltspunkten
Zuverlässigkeit
Betrauung
Aufgaben
Anlagevermittlung
-beratung
Beklagte
näher
vorzutragen
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.07.2011
OLG
Entscheidung